BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/06 vom 22. M344rz 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren zur Aufhebung der Gemeinschaft Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 765a; ZVG 247 180 Abs. 1 und 3 a) 247 180 Abs. 3 ZVG ist auf gemeinsame Pflegekinder nicht anwendbar. b) 247 765a ZPO ist im Teilungsversteigerungsverfahren entsprechend anzuwenden. c) Belange von gemeinsamen Pflegekindern sind im (Teilungs-) Versteigerungsver-fahren in die nach 247 765a ZPO gebotene Abw344gung einzubeziehen. BGH, Beschl. v. 22. M344rz 2007 - V ZB 152/06 - LG Passau AG Passau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch, Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 21. August 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde I. Die Beteiligten sind zu je 275 Anteil Eigent374mer des im Rubrum bezeichne-ten Grundst374cks, auf dem sich ein Wohnhaus befindet. Darin wohnten sie bis zu ihrer Trennung mit ihren drei gemeinsamen leiblichen Kindern und einer schwerstbehinderten Pflegetochter, deren gemeinsame Vorm374nder sie seit de-ren achtem Lebensmonat sind. Im Jahr 2002 verlie337 der Beteiligte zu 2 die ehe-liche Wohnung; der Sohn der Beteiligten zog zu ihm. Die Beteiligte zu 1 wohnt mit den beiden gemeinsamen T366chtern und der Pflegetochter weiter in dem Haus. Am 11. Februar 2004 wurde die Ehe der Beteiligten geschieden. 1 Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Zwangsverstei-gerung des Grundst374cks zur Aufhebung der Gemeinschaft angeordnet. Darauf hat die Beteiligte zu 1 die einstweilige Einstellung des Verfahrens nach 247 180 2 - 3 - Abs. 2 und 3 ZVG beantragt. Sie macht geltend, die Durchf374hrung der Zwangs-versteigerung gef344hrde das Wohl der gemeinsamen Pflegetochter, die auf Ver-344nderungen ihrer Umwelt und den Wechsel von Bezugspersonen mit Verhal-tensst366rungen reagiere. Diesem Antrag hat das Amtsgericht teilweise, n344mlich mit einer Einstellung f374r die Dauer von zwei Jahren, entsprochen. Auf die Be-schwerde des Beteiligten zu 2 hat das Landgericht, sachverst344ndig beraten, die Einstellung aufgehoben. Dagegen richtet sich die von dem Landgericht zuge-lassene Rechtsbeschwerde, mit welcher die Beteiligte zu 1 weiterhin die einst-weilige Einstellung der Zwangsversteigerung erreichen m366chte. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts scheidet eine Einstellung des Ver-fahrens nach 247 180 Abs. 2 ZVG aus. Eine Einstellung nach 247 180 Abs. 3 ZVG scheitert nach seiner Ansicht daran, dass diese Vorschrift nur auf gemeinschaft-liche Kinder, nicht aber auf Pflegekinder anzuwenden ist. Auch eine Einstellung des Zwangsversteigerungsverfahrens nach 247 765 a ZPO komme nicht in Be-tracht, da sich die Pflegetochter bei einem vorbereiteten und therapeutisch be-gleiteten Umzug an die neue Situation gew366hnen werde. Die Fortf374hrung des Verfahrens stelle daher unter Abw344gung aller Interessen im Einzelfall keine mit den guten Sitten unvereinbare H344rte dar. 3 III. Das h344lt einer rechtlichen Pr374fung stand. Die Antragsgegnerin kann die einstweilige Einstellung des Verfahrens nicht verlangen. 4 - 4 - 1. Eine Einstellung nach 247 180 Abs. 2 ZVG scheidet aus. Sie kommt nur in Betracht, wenn ein wirtschaftlich St344rkerer unter Ausnutzung vor374bergehen-der Umst344nde die Versteigerung zur Unzeit durchsetzt, um den wirtschaftlich Schw344cheren zu ung374nstigen Bedingungen aus dem Grundst374ck zu dr344ngen (Senat, BGHZ 79, 249, 255 f.; B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 180 Rdn. 68). Solche Umst344nde liegen hier nicht vor. Dies greift die Rechtsbeschwerde auch nicht an. 5 2. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde kommt auch eine einst-weilige Einstellung der Zwangsversteigerung nach 247 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG nicht in Betracht. Wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat, besteht diese M366glichkeit nur bei gemeinschaftlichen Kindern, nicht aber bei einem ge-meinsamen Pflegekind. 6 a) Nach 247 180 Abs. 3 Satz 1 ZVG ist die Zwangsversteigerung zur Auf-hebung der Gemeinschaft auf Antrag des (fr374heren) Ehegatten des Antragstel-lers einstweilen einzustellen, wenn die Gemeinschaft nur aus dem Antragsteller und seinem (fr374heren) Ehegatten besteht und die Einstellung zur Abwendung einer ernsthaften Gef344hrdung des Wohls eines gemeinschaftlichen Kindes er-forderlich ist. Was unter einem gemeinschaftlichen Kind zu verstehen ist, wird weder in 247 180 ZVG noch in einer anderen Vorschrift dieses Gesetzes festge-legt, sondern vorausgesetzt. 7 b) Nach dem Wortsinn ist ein gemeinschaftliches Kind ein Kind, das in einem Kindschaftsverh344ltnis sowohl zu dem Antragsteller als auch zu dessen (fr374herem) Ehegatten steht. In diesem Sinne verwendet das B374rgerliche Ge-setzbuch den Begriff Kind, ohne dass es allerdings in jedem Fall darauf an-kommt, zu wem das Kindschaftsverh344ltnis besteht. Minderj344hrige, deren Eltern 8 - 5 - die elterliche Sorge 374ber sie nicht wahrnehmen k366nnen oder d374rfen, bezeichnet das B374rgerliche Gesetzbuch demgegen374ber nicht als Kinder, sondern als M374n-del. Diesem Sprachgebrauch folgt 247 180 Abs. 3 ZVG. Diese Regelung ist mit dem Gesetz zur 304nderung unterhaltsrechtlicher, verfahrensrechtlicher und an-derer Vorschriften vom 20. Februar 1986 (BGBl. I S. 301 226 Unterhaltsrechts-304nderungsgesetz) in die Vorschrift eingef374gt worden. Sie sollte die seinerzeit eingef374hrten Sonderregelungen f374r gemeinschaftliche Kinder geschiedener E-hegatten im Teilungsversteigerungsrecht erg344nzen (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13) und 374bernimmt dazu die Begrifflichkeit des Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrechts des gleichzeitig ge344nderten B374rgerlichen Ge-setzbuchs. c) Gemeinschaftliches Kind ist in 247 180 Abs. 3 ZVG deshalb entspre-chend dem Sprachgebrauch des B374rgerlichen Gesetzbuchs dem Wortsinne nach nur, wer von dem Antragsteller und seinem (fr374heren) Ehegatten ab-stammt. Dabei macht es keinen Unterschied, ob das Kindschaftsverh344ltnis nach n344herer Ma337gabe der 247247 1591 bis 1593 BGB durch Geburt oder nach 247 1754 Abs. 1 BGB durch anf344nglich (247 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB) oder nachtr344glich (247 1742 BGB) gemeinschaftliche Annahme als Kind entstanden ist. In diesem Sinne wird die Vorschrift allgemein verstanden (LG Berlin Rpfleger 1987, 515; LG Hamburg FamRZ 1988, 424, 425; B366ttcher, aaO, 247 180 Rdn. 72; Hint-zen/Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung, Zwangsver-waltung, Rdn. 12.202; Reinhard/M374ller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, ZVG, 12. Aufl., 247 180 Rdn. 60; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 180 Anm. 13.4). Zu den in diesem Sinne gemeinschaftlichen Kindern geh366rt die Pflegetochter der Betei-ligten nicht. Diesen ist zwar durch das Vormundschaftsgericht die 204elterliche Sorge223 374bertragen worden. Damit hat das Vormundschaftsgericht aber nur den Aufgabenkreis der Beteiligten plakativ umschrieben. Diese Aufgabe nehmen die 9 - 6 - Beteiligten als gemeinschaftliche Vorm374nder (247 1775 Satz 1 BGB) im Rahmen eines Vormundschaftsverh344ltnisses wahr. Ein Kindschaftsverh344ltnis zu ihrer Pflegetochter besteht nicht. Daran hat auch nichts ge344ndert, dass die Pflege-tochter den Nachnamen der Beteiligten angenommen hat. Sie macht zwar die Einbeziehung in den Familienverband nach au337en deutlich, vermag aber, f374r sich genommen, ein Kindschaftsverh344ltnis nicht zu begr374nden. Das w344re nur durch gemeinschaftliche Annahme als Kind nach 247 1741 Abs. 2 Satz 2 BGB m366glich, welche die Beteiligten nicht beantragt haben und das Vormund-schaftsgericht nicht ausgesprochen hat (vgl. 247 1752 Abs. 1 BGB). c) Auch die Entstehungsgeschichte und die systematische Stellung der Vorschrift rechtfertigen eine Einbeziehung gemeinsamer Pflegekinder in 247 180 Abs. 3 ZVG nicht. 10 aa) Die Vorschrift geht, wie bereits ausgef374hrt, auf das Unterhaltsrechts-304nderungsgesetz vom 20. Februar 1986 zur374ck. Zweck der Regelung ist es, die 304nderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht im Recht der Tei-lungsversteigerung abzusichern (Entwurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 10/2888 S. 13). Mit den 304nderungen im Unterhalts- und Zugewinnausgleichsrecht sollte eine Vorgabe des Bundesverfassungsgerichts aus seinen Entscheidungen zur 334berpr374fung der Scheidungsrechtsreform von 1976 umgesetzt werden, n344mlich im Unterhaltsrecht getrennt lebender und geschiedener Ehegatten jede Rege-lung zu vermeiden, die sich f374r die Entwicklung der Kinder nachteilig auswirken k366nnte (BVerfGE 57, 361, 382 f.). Die Bed374rfnisse der gemeinschaftlichen Kin-der bei dem Zerbrechen und der endg374ltigen Aufl366sung der Ehe ihrer Eltern fanden im seinerzeitigen Scheidungsfolgenrecht keine, jedenfalls keine ausrei-chende Ber374cksichtigung. Das wollte der Gesetzgeber 344ndern und dabei auch indirekte nachteilige Auswirkungen der Verm366gensauseinandersetzung der 11 - 7 - Ehegatten auf das Wohl ihrer gemeinschaftlichen Kinder einbeziehen (Ent-wurfsbegr374ndung in BT-Drucks. 10/2888 S. 11, 12 f., 35 f.). Die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts und die daran anschlie337enden 334berlegungen des Gesetzgebers betrafen allein Kinder aus einer geschiedenen Ehe, also nur Kinder, die in der Ehe geboren (oder w344hrend der Ehe von den Ehegatten ge-meinschaftlich angenommen) worden waren. bb) An dieser Zielsetzung hat der Gesetzgeber auch die Systematik der Vorschriften ausgerichtet. Vorschriften, mit denen den Bed374rfnissen gerade der gemeinschaftlichen Kinder der Ehegatten Rechnung getragen werden soll, be-zeichnen diese ausdr374cklich so. In Vorschriften, denen diese begrenzte Zielset-zung fehlt, kommt dies auch in der Vermeidung des einschr344nkenden Zusatzes "gemeinschaftlich" zum Ausdruck. 12 (1) Ein wesentliches Instrument zum Schutz gerade der Kinder aus der geschiedenen Ehe ist der Betreuungsunterhalt. Ihn erh344lt ein geschiedener Ehegatte nach 247 1570 BGB nur, solange und soweit er von ihm wegen der Pfle-ge oder Erziehung eines gemeinschaftlichen Kindes eine Erwerbst344tigkeit nicht erwartet werden kann. Diese Regelung gilt nur f374r Kinder, die von den Ehegat-ten abstammen oder von ihnen gemeinschaftlich angenommen wurden, nicht dagegen f374r Stief- und Pflegekinder (BGH, Urt. v. 25. Januar 1984, IVb ZR 28/82, NJW 1984, 1538, 1539 f.; Erman/Graba, BGB, 11. Aufl., 247 1570 Rdn. 10; M374nchKomm-BGB/Maurer, 4. Aufl., 247 1570 Rdn. 2; Palandt/ Bruderm374ller, BGB, 66. Aufl. 247 1570 Rdn. 2). Die gleiche Unterscheidung sehen 247 1578 BGB bei der Bemessung des Unterhalts und 247 1579 BGB bei der Be-grenzung von Unterhaltsanspr374chen vor. Genauso liegt es im Zugewinnaus-gleichsrecht. Die (unbestrittene) Ausgleichsforderung aus Zugewinn ist gem344337 247 1382 Abs. 1 Satz 1 BGB durch das Familiengericht zu stunden, wenn die so- 13 - 8 - fortige Zahlung auch unter Ber374cksichtigung der Interessen des Gl344ubigers zur Unzeit erfolgen w374rde. In diesem Sinne zur Unzeit erfolgt die Zahlung nach 247 1382 Abs. 1 Satz 2 BGB, wenn sie die Wohnverh344ltnisse oder sonstigen Le-bensverh344ltnisses gemeinschaftlicher Kinder nachhaltig verschlechtern w374rde. (2) Nicht auf den Schutz der gemeinschaftlichen Kinder ausgerichtet sind dagegen etwa die Regelungen 374ber die Zuweisung der Ehewohnung w344hrend der Trennungszeit oder nach der Scheidung. Dies kommt im Wortlaut der Vor-schriften aber auch zum Ausdruck. Nach 247 1361b Abs. 1 Satz 2 BGB kann ein Ehegatte von dem anderen im Fall der Trennung die 334berlassung der bisheri-gen ehelichen Wohnung unter anderem dann verlangen, wenn das Wohl von "im Haushalt lebenden Kindern" beeintr344chtigt ist. Das sind nicht nur die ge-meinschaftlichen Kinder der Ehegatten (KG FamRZ 1991, 467; OLG Schleswig FamRZ 1991, 1301; M374nchKomm-BGB/Wacke, aaO, 247 1361b Rdn. 6). Nach 247 2 HausrVO ist bei der Zuweisung der ehelichen Wohnung im Fall der Schei-dung auch das Wohl "der Kinder" zu ber374cksichtigen, wozu auch andere als gemeinschaftliche Kinder geh366ren (vgl. KG FamRZ 1991, 467 f.; OLG Bran-denburg FamRZ 2001, 636, 637; Johannsen/Henrich/Bruderm374ller, Eherecht, 4. Aufl., 247 2 HausrVO 247 2 Rdn. 4; Staudinger/Weinreich, BGB [2004], 247 2 HausrVO Rdn. 7). Eine vergleichbar offene Formulierung verwendet 247 180 Abs. 3 ZVG nicht, weil die Vorschrift als Auspr344gung des besonderen Schutzes gerade ge-meinschaftlicher Kinder gedacht ist. 14 3. 247 180 Abs. 3 ZVG kann auf gemeinsame Pflegekinder auch nicht ent-sprechend angewendet werden. 15 a) Das Zerbrechen der Gemeinschaft von Ehegatten, die nach 247 1775 Satz 1 BGB die gemeinsame Vormundschaft 374ber ein M374ndel 374bernommen 16 - 9 - haben, kann und wird vielfach auch, das ist der Rechtsbeschwerde einzur344u-men, dem Wohl des M374ndels abtr344glich sein. In einer solchen Lage kann und wird auch ein M374ndel wie gemeinschaftliche Kinder der Ehegatten ein Bed374rfnis nach besonderer Zuwendung und nach dem Erhalt der gewohnten Umgebung haben. Eine entsprechende Anwendung der f374r gemeinschaftlichen Kinder vor-gesehenen Schutzinstrumente, hier des 247 180 Abs. 3 ZVG, setzt aber voraus, dass der Gesetzgeber dieses Bed374rfnis als regelungsbed374rftig 374bersehen und dass er ihm, h344tte er es als regelungsbed374rftig erkannt, auch in gleicher Weise Rechnung getragen h344tte. Das ist im Ergebnis nicht der Fall. Der Gesetzgeber hat sich zwar im Unterhaltsrechts-304nderungsgesetz nicht ausdr374cklich gegen eine Einbeziehung anderer als gemeinschaftlicher Kinder ausgesprochen. Er hat aber ein Regelungsmodell entwickelt, das aus sachlichen Gr374nden nach dem N344hegrad der Kinder differenziert. Das steht einer entsprechenden An-wendung des 247 180 Abs. 3 ZVG auf gemeinsame Pflegekinder entgegen. b) Gemeinschaftliche Kinder stehen in einem Kindschaftsverh344ltnis zu beiden (geschiedenen) Ehegatten. Das Kindschaftsverh344ltnis des gemein-schaftlichen Kindes verpflichtet beide Ehegatten in gleicher Weise dazu, f374r das Kind zu sorgen und dabei f374r das Kind uneingeschr344nkt einzustehen. Ein Aus-druck dieser besonderen Bindung ist die Pflicht, die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung nach 247 180 Abs. 3 ZVG hinzunehmen, auch wenn die be-sonderen Voraussetzungen des 247 765a ZPO nicht vorliegen. Eine solche enge beiderseitige Bindung besteht nur bei gemeinschaftlichen Kindern der Ehegat-ten, wenn auch unabh344ngig davon, ob sie durch Geburt oder Annahme als Kind entstanden ist. Bei nicht gemeinschaftlichen Kindern eines Ehegatten besteht sie nur f374r diesen, nicht aber f374r den Ehegatten, von dem sie nicht abstammen oder f366rmlich als Kind angenommen worden sind. Auch bei gemeinsamen Pfle-gekindern besteht die besondere Bindung nicht, die sich aus dem Kindschafts- 17 - 10 - verh344ltnis ergibt. Zwar sind die Ehegatten als gemeinsame Vorm374nder gesetz-lich verpflichtet, f374r das M374ndel zu sorgen. Ihre Verpflichtung reicht aber nicht so weit wie die Verpflichtung aus dem Kindschaftsverh344ltnis. Das ergibt sich sinnf344llig daraus, dass das Kindschaftsverh344ltnis unaufl366slich ist und auch nach Eintritt der Vollj344hrigkeit besteht. Demgegen374ber endet die Vormundschaft nach 247247 1882, 1773 BGB mit dem Eintritt der Vollj344hrigkeit kraft Gesetzes und, kraft Richterspruchs, wenn der Vormund dies beantragt und ein wichtiger Grund vor-liegt. Vorm374nder erhalten nach 247 1835 BGB Ersatz ihrer Aufwendungen und, wenn sie die Vormundschaft berufsm344337ig f374hren, nach 247 1836 BGB auch ein Entgelt. Beides ist dem Kindschaftsverh344ltnis fremd. c) Der Gesetzgeber hat die Bed374rfnisse anderer als gemeinschaftlicher Kinder auch nicht 374bersehen. Er tr344gt ihnen vielmehr im Rahmen der allgemei-nen H344rteregelungen Rechnung. So scheidet bei nicht gemeinschaftlichen Kin-dern zwar der besondere Betreuungsunterhalt nach 247 1570 BGB aus. Das be-deutet aber nicht, dass die Betreuung anderer Kinder unterhaltsrechtlich keine Ber374cksichtigung f344nde. Vielmehr ist dieser Gesichtspunkt im Rahmen des Bil-ligkeitsunterhalts nach 247 1576 BGB zu ber374cksichtigen, etwa dann, wenn ein Pflegekind von den Ehegatten gemeinsam aufgenommen worden war (BGH, Urt. v. 18. April 1984, IVb ZR 80/82, NJW 1984, 2355, 2356). Bei der Einstel-lung der Zwangsversteigerung liegt es genauso. Die Belange nicht gemein-schaftlicher Kinder finden, wie noch zu zeigen sein wird, im Rahmen von 247 765a ZPO Ber374cksichtigung. 18 d) Eine entsprechende Anwendung des 247 180 Abs. 3 ZVG l344sst sich deshalb auch aus den Grundrechten des M374ndels aus Art. 1, 2 und 6 Abs. 1 GG nicht ableiten. Zwischen den Pflichten gegen374ber einem gemeinsamen M374ndel einerseits und den Pflichten gegen374ber einem gemeinschaftlichen Kind 19 - 11 - andererseits bestehen sachliche Unterschiede, die eine daran ausgerichtete differenzierende Regelung wenn nicht gebieten, so doch jedenfalls rechtferti-gen. 4. Auch nach 247 765a ZPO ist die Zwangsversteigerung nicht (einstwei-len) einzustellen. 20 a) Ob in der Teilungsversteigerung eine einstweilige Einstellung nach 247 765a ZPO in Betracht kommt, ist umstritten (daf374r: OLG M374nchen NJW 1955, 149; OLG K366ln MDR 1991, 452 f.; OLG Karlsruhe Rpfleger 1993, 413, 414 und Rpfleger 1994, 223; KG NJW-RR 1999, 434; B366ttcher, aaO, 247 180 Rdn. 84; Hk-ZPO/Kindl, 247 765 a Rdn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 5. Aufl. 247 765a Rdn. 2; Steiner/Eickmann/Hagemann/Storz/Teufel, Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung, 9. Aufl., 247 180 Rdn. 146; St366ber, aaO, Einl. ZVG Rdn. 52.6; Tho-mas/Putzo, ZPO, 27. Aufl., 247 765a Rdn. 4; dagegen: OLG Oldenburg NJW 1955, 150; OLG Koblenz NJW 1960, 828 f.; OLG M374nchen NJW 1961, 787; Baumbach/Lauterbach/Hartmann, 65. Aufl., 247 765a Rdn. 5; Mohrbut-ter/Drischler, Die Zwangsversteigerungs- und Zwangsverwalterpraxis, 7. Aufl., S. 1063; M374nchKomm-ZPO/He337ler, 2. Aufl., 247 765a Rdn. 18; Rein-hard/M374ller/Dassler/Schiffhauer/Gerhardt/Muth, aaO, 247 180 Rdn. 72). Der Bun-desgerichtshof hat die Frage bislang nicht entschieden (offen gelassen in Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; unterstellt in Senatsbeschl. v. 9. M344rz 2006, V ZB 178/05, FamRZ 2006, 697). Der Senat bejaht die Frage. 247 765a ZPO geh366rt zwar nicht zu den Vorschriften des Ersten und Zweiten Abschnitts des Gesetzes 374ber die Zwangsversteigerung und die Zwangsverwaltung (Zwangsversteigerungsgesetz), auf welche 247 180 Abs. 1 ZVG verweist. Dabei allein kann die Auslegung der Vorschrift jedoch nicht ste-hen bleiben. 247 180 Abs. 1 ZVG enth344lt nicht nur diese Verweisung. Seine we- 21 - 12 - sentliche Aussage besteht vielmehr darin, dass er das Zwangsversteigerungs-verfahren als Verfahren zur Aufhebung einer Gemeinschaft bestimmt. Regelun-gen, die das Zwangsversteigerungsverfahren wesentlich bestimmen, sind des-halb auch dann anzuwenden, wenn sie in anderen Vorschriften als denen der genannten Abschnitte des Zwangsversteigerungsgesetzes enthalten sind. Zu diesen Regelungen geh366rt jedenfalls heute, im Lichte des Art. 14 GG, der Schuldnerschutz. Auf diesen Schutz muss der Antragsgegner eines Teilungs-versteigerungsverfahrens ebenfalls zur374ckgreifen k366nnen. Denn auch er kann in die Lage geraten, einer Verschleuderung seines Verm366gens entgegenzuwir-ken (BVerfGE 42, 64, 75 f.) oder andere wesentliche Interessen sichern zu m374ssen. Eine wesentliche Vorschrift des Schuldnerschutzes in der Zwangsver-steigerung ist 247 765a ZPO, der deshalb auch in der Teilungsversteigerung an-zuwenden ist. b) Zu den in diesem Rahmen zu ber374cksichtigenden H344rten geh366rt auch die Beeintr344chtigung des Wohls von gemeinsamen oder nicht gemeinsamen Pflegekindern. Der Schuldner, im Teilungsverfahren der Antragsgegner, kann sich im Rahmen von 247 765a ZPO zwar nur auf eigene Belange, nicht auf Be-lange Dritter berufen (BVerfG NJW-RR 2005, 936, 937; Musielak/Lackmann, aaO, 247 765a Rdn. 11; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 765a Rdn. 8). Das gilt aber nicht f374r die (pers366nlichen) Belange von Angeh366rigen; sie sind in die anzu-stellende wertende Betrachtung einzubeziehen (Senat, BGHZ 163, 66, 72). Die Pflegetochter ist zwar rechtlich keine Angeh366rige der Beteiligten. Das 344ndert hier aber nichts. Die Beteiligten haben die Pflegetochter in ihren Familienver-band integriert. Diese Integration ist zudem nach au337en dadurch deutlich ge-worden, dass die Pflegetochter den Familiennamen der Beteiligten angenom-men hat. Sie hat auch mit der Trennung der Beteiligten kein Ende gefunden. Das Vormundschaftsgericht hat den Antrag der Beteiligten zu 1, den Beteiligten 22 - 13 - zu 2 aus der Mitvormundschaft zu entlassen, abgelehnt. Das Wohl der gemein-samen Pflegetochter ist deshalb ein ber374cksichtigungspflichtiger Belang. Hinzu kommt, dass beide Beteiligten als gemeinsame Vorm374nder gesetzlich verpflich-tet sind, im Rahmen des ihnen 374bertragenen Wirkungskreises, hier der umfas-senden "elterliche Sorge", f374r das Wohl ihrer Pflegetochter zu sorgen. Die Ab-wehr einer Gef344hrdung des Wohls ihrer Pflegetochter ist damit auch ein eigener Belang der Beteiligten zu 1 selbst und schon aus diesem Grund zu beachten. Davon ist das Beschwerdegericht zu Recht ausgegangen. c) Es ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden, dass das Beschwer-degericht als Ergebnis seiner Abw344gung eine einstweilige Einstellung abgelehnt hat. Sie ist n344mlich nur anzuordnen, wenn die Fortf374hrung des Verfahrens im Einzelfall zu einem f374r den Schuldner, bei der Teilungsversteigerung f374r den Antragsgegner, untragbaren Ergebnis f374hren w374rde (Senat, BGHZ 44, 138, 142 f.; BGH, Beschl. v. 25. Juni 2004, IXa ZB 267/03, NJW 2004, 3635, 3636 f.; Musielak/Lackmann, aaO, 247 765a Rdn. 5; Z366ller/St366ber, aaO, 247 765a Rdn. 5). Das hat das Beschwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint. Die gemeinsame Pfle-getochter reagiert zwar auf Ver344nderungen in ihrem Lebensumfeld mit Verhal-tensst366rungen. Es spricht auch viel daf374r, dass die m366gliche Ersteigerung des Anwesens durch Dritte und ein dann notwendig werdender Umzug solche St366-rungen ausl366sen werden. Das Beschwerdegericht hat aber sachverst344ndig be-raten festgestellt, dass zu erwarten ist, dass sich die Pflegetochter an die neue Situation wieder gew366hnen und auf diese einstellen kann, so dass die zu erwar-tenden Verhaltensst366rungen voraussichtlich nur vor374bergehender Natur sein werden. Der Sachverst344ndige hat zwar auch festgestellt, dass es dazu einer therapeutischen Begleitung w344hrend des Zwangsversteigerungsverfahrens be-darf. Das 344ndert aber nichts, weil von der Beteiligten zu 1 entsprechende Be-m374hungen erwartet werden k366nnen. Das hat der Senat f374r die Suizidgefahr ei- 23 - 14 - nes Angeh366rigen entschieden (BGHZ 163, 66, 74). Das gilt erst recht f374r be-herrschbare vor374bergehende Verhaltensst366rungen eines Pflegekindes. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Die Norm ist hier wegen der N344he des Teilungsversteigerungsverfahrens zum kontradiktorischen Verfahren anzuwenden (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Ver366ffentlichung be-stimmt). 24 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Czub Roth Vorinstanzen: AG Passau, Entscheidung vom 30.01.2006 - K 278/05 - LG Passau, Entscheidung vom 21.08.2006 - 2 T 48/06 -
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