BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 152/12 vom 26. September 201 3 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 18 Das Grundbuchamt kann mit einer Zwischenverfügung dem Antragenden nicht den Abschluss eines Rechtsgeschäfts aufge ben, um damit ein Eintragungshindernis zu beheben. BGB § 890 Abs. 2, GBO § 6 Abs. 1 Satz 1 Auch bei der Bestandteilszuschreibung eines Wohnungseigentums rechts zu einem anderen nach § 890 Abs. 2 BGB begründet allein der Umstand, dass die Rechte mit versc hiedenen Grundpfand rechten belastet sind, nicht die Besorgnis einer Verwi r- rung im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO. BGH, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 152/12 - OLG Nürnberg AG Hersbruck - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . September 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten zu 1 und 2 werden der B e- schluss des Oberlandesgerichts Nürnber g 10. Zivilsenat vom 9. Juli 2012 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Her s- brück - Grundbuchamt - vom 29. September 2011 aufgehoben. Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten zu 1 und 2 vom 22. August 201 1 mit der Änderung vom 5. Oktober 2011 zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 sind Eigentümer der im Beschlusseingang b e- zeichneten Eigentumswohnungen in einer Wohnanlage. Die auf Blatt 1585 g e- buchte Wohnung Nr. 1 ist mit eine r Grundschuld der Beteiligten zu 3 in Höhe von 204.000 DM zzgl. Zinsen, die auf Blatt 1586 gebuchte Wohnung Nr. 2 ist belastet. 1 - 3 - Mit notariell beurkundeter Erklärung vom 22. Augu st 2011 haben die B e- teiligten zu 1 und 2 beantragt, die Wohnung Nr. 2 der Wohnung Nr. 1 als B e- standteil nach § 890 Abs. 2 BGB zuzuschreiben. Das Grundbuchamt hat den Beteiligten zu 1 und 2 mit Zwischenverfügung vom 29. September 2011 - hier noch von Intere sse - aufgegeben, die durch die Bestandteilszuschreibung dro - hende Gefahr der Verwirrung hinsichtlich der Belastungen durch Löschung oder Nachver beheben. Die dagegen gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht zurüc k- gewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde beantragen die Beteiligten zu 1 und 2, die Zwischenverfügung aufzuh eben und die Sache an das Grun d- buchamt zur Neubescheidung über ihren Antrag zurückzuweisen. II. Das Beschwerdegericht (dessen Entscheidung in FGPrax 2012, 196 ve r- öffentlicht ist) meint, das Grundbuchamt habe zu Recht verlangt, dass vor einer Buchung der beantragten Zuschreibung die auf der zuzuschreibenden Wo h- nung (Nr. 2) lastende Grundschuld entweder zu löschen oder die Hauptwo h- nung (Nr. 1) nachzuverpfänden sei, da ansonsten die Gefahr einer Verwirrung bestehe. Diese sei bei einer Vereinigung von Wohnung seigentumsrechten g e- geben, weil mit Verwicklungen bei einer Zwangsversteigerung zu rechnen sei, wenn beide Wohnungen, auf die sich der einheitliche Miteigentumsanteil bezi e- he, unterschiedlich belastet seien. Anders als bei einer Vereinigung von Grun d- stücke n könne bei einer Verbindung von Wohnungseigentumsrechten der E i- gentümer durch bauliche Veränderungen es einem Grundschuldgläubiger nä m- lich unmöglich machen oder wesentlich erschweren, die einen Bestandteil des Wohnungseigentumsrechts darstellende frühere Wohnung zu versteigern. 2 3 4 - 4 - III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und gemäß § 78 Abs. 3 Satz 1 GBO i.V.m. § 71 FamFG auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat schon deshalb Erfolg, weil das Grundbuchamt eine Zwischenverfügung mit einem nach § 18 GBO nicht zulässigen Inhalt erlassen hat. 1. Durch den Erlass einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO sollen dem Antragsteller der Rang und die sonstigen Rechtswirkungen erhalten ble i- ben, die sich nach dem Eingang des Antrags richten und die durch die soforti ge Zurückweisung verloren gingen (BayObLG, NJW - RR 2004, 1533, 1534). § 18 GBO bezieht sich daher nur auf die Beseitigung eines der Ein tragung entg e- genstehenden Hindernisses und ist nicht anwendbar, wenn der Mangel des A n- trags nicht mit rückwirkender Kraft geheilt werden kann (Senat, Beschluss vom 23. Mai 1958 - V ZB 12/58, BGHZ 27, 310, 313). Vor diesem Hintergrund ist es nicht zulässig, mit einer Zwischenverfügung auf den Ab schluss eines Recht s- geschäfts hinzuwirken, das Grundlage der einzutragenden Recht sänderung sein soll, weil sonst die beantragte Eintragung einen ihr nicht gebührenden Rang erhielte (BayObLG, NJW - RR 1991, 465, OLG Hamm, OLGR 1996, 121,122; OLG Zweibrücken, FGPrax 1997, 133, 134 und 2006, 103). 2. Gemessen daran ist die Zwischenverfügu ng unzulässig. a) Nach der Verfügung des Grundbuchamts soll das der Eintragung en t- gegenstehende Hindernis durch ein von der Beteiligten zu 3 (Grundschuld - gläubigerin) mit Zustimmung der Beteiligten zu 1 und 2 (Eigentümer) vorzu - nehmendes Rechtsgeschäft b ehoben werden. Solange die beantragte Be - standteilszuschreibung (§ 890 Abs. 2 BGB) jedoch nicht vollzogen werden kann, sind weitere Belastungen der noch rechtlich selbständigen Wohnungse i- gentumsrechte - auch im Wege der Zwangsvollstreckung - möglich. Desha lb 5 6 7 8 - 5 - kann das Grundbuchamt einem Eigentümer, der die Eintragung einer Zuschrei - bung beantragt, nicht im Wege einer Zwischenverfügung nach § 18 GBO au f- geben, das aus der Entstehung unterschiedlicher Belastungen begründete Ei n- tragungshindernis durch Aufhebung oder Inhalts - und Rangänderung der Rec h- te an dem zuzuschreibenden Grundstück bzw. Wohnungseigentumsrecht zu beseitigen. Wenn der beantragten Eintragung das Hindernis einer zu besorge n- den Verwirrung im Sinne des § 6 GBO entgegenstünde, wäre ein solcher A n- tr ag des Eigentümers sofort zurückzuweisen (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 28. Oktober 1997 - 15 W 272/97 unter II.1.a, BeckRS 1997, 31008426, insoweit nicht in FGPrax 1998, 44 ff. und Rpfleger 1998, 154 ff. abgedruckt). b) Anders wäre es nur, wenn das Grund buchamt den Beteiligten zu 1 und 2 lediglich die Gründe mitgeteilt hätte, warum es ihrem Antrag nicht statt - geben kann. Solche Meinungsäußerungen des Grundbuchamts sind - auch wenn sie mit der Ankündigung einer beabsichtigten Zurückweisung des Antrags verb unden werden - keine beschwerdefähigen Entscheidungen nach § 71 GBO (Senat, Beschluss vom 27. Februar 1980 - V ZB 28/78, NJW 1980, 2521). So verhält es sich hier jedoch nicht, weil das Grundbuchamt seine Verfügung nicht nur als Zwischenverfügung bezeichnet , sondern den Antragstellern zugleich eine Frist zur Behebung des Eintragungshindernisses gesetzt hat. 3. Hat das Beschwerdegericht die Beschwerde gegen eine unzulässige Zwischenverfügung zurückgewiesen, sind auf eine Rechtsbeschwerde seine Entscheidung und die Zwischenverfügung des Grundbuchamts aufzuheben (vgl. BayObLG, NJW - RR 1991, 465; OLG Hamm, OLGR 1996, 121, 122). IV. Eine Entscheidung in der Sache ist dem Rechtsbeschwerdegericht nicht möglich, da der Gegenstand eines Rechtsmittelverfahrens nur die Zwischen - 9 10 11 - 6 - verfügung und nicht der Eintragungsantrag selbst ist (BayObLG, NJW - RR 1987, 1204; NJW - RR 1991, 465; OLG Hamm, FGPrax 2002, 146; OLG Schleswig, FGPrax 2010, 282, 283). Für das weitere Verfahren weist der Senat auf fo l- gendes hin: 1. Die von den Antragstellern beantragte Zuschreibung einer Eigentums - wohnung als nicht wesentlicher Bestandteil einer anderen ist analog § 890 Abs. 2 BGB zulässig. Die entsprechende Anwendung der für Grundstücke ge l- tenden Vorschrift wird heute allgemein bejaht (Sen at, Urteil vom 21. Dezember 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 247; BayObLG, DNotZ 1999, 674, 676; KG, NJW - RR 1989, 1360; OLG Hamburg, NJW 1965, 1764, 1766; OLG Hamm, FGPrax 2007, 62; OLG Stuttgart, OLGZ 1977, 431, 432; Böttcher, BWNotZ, 1996, 80, 89; Lemke /Schneider, Immobilienrecht, § 6 GBO Rn. 21; Palandt/ Bassenge, BGB, 72. Aufl., § 890 Rn. 2; PWW/Huhn, BGB, 8. Aufl., § 890 Rn. 3; Riecke/Schmid/Schneider, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 257, 266; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 890 Rn. 20). Daran wird festgehalt en. 2. Die Zuschreibung hat auch in Anbetracht der unterschiedlichen Bela s- tung der Wohnungseigentumsrechte mit zwei Grundpfandrechten nicht nach § 6 GBO zu unterbleiben. a) Nach § 6 GBO, der eine formell - rechtliche Voraussetzung für die Z u- schreibung begründet (vgl. Meikel/Böttcher, GBO, 10. Aufl., § 5 Rn. 28), soll ein Grundstück nur dann einem anderen Grundstück als Bestandteil zuge schrieben werden, wenn hiervon Verwirrung nicht zu besorgen ist. Verwirrung ist zu b e- sorgen, wenn die Eintragung derart unübersichtlich und schwer verständlich wird, dass der gesamte grundbuchliche Rechtszustand des Grundstücks nicht mehr mit der für den Grundbuchverkehr erforderlichen Klarheit und Bestimm t- heit erkennbar ist und die Gefahr von Streitigkeiten zwischen den R ealberec h- tigten untereinander oder mit Dritten oder von Ver wicklungen, namentlich im 12 13 14 - 7 - Falle der Zwangsversteigerung , besteht (BayObLG, DNotZ 1994, 242, 243; KG, NJW - RR 1989, 1360; OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25; OLG Hamm, FGPrax 2007, 62 jeweils mwN). b ) Gemessen daran kann der Antrag nicht deshalb zurückgewiesen we r- den, weil - wie das Beschwerdegericht unter Bezugnahme auf Morvilius (Mit t- BayNot 2007, 491, 493) meint - ein Eigentümer die Zuschreibung eines Wo h- nungseigentumsrechts zu einem anderen durch d ie Entfernung von Trennwä n- den auch in der Praxis umsetzen könne. Eine Verwirrung kann nicht wegen möglicher baulicher Veränderungen zu besorgen sein, weil diese an den im Grundbuch dokumentierten rechtlichen Verhältnissen nichts ändern. Insbeso n- dere vor de m Hintergrund, dass der Eigentümer zweier neben einander liege n- den Wohnungen diese grundsätzlich zwecks gemeinsamer Nutzung durch e i- nen Wanddurchbruch verbinden darf (vgl. Senat, Beschluss vom 21. September 2000 - V ZB 45/00, BGHZ 146, 241, 248 f), erweise n sich die auf solche ta t- sächlichen Veränderungen beziehenden Erwägungen als nicht tragfähig, um einen Antrag auf Zuschreibung wegen Besorgnis einer Verwirrung der im Grundbuch ausgewiesenen Rechte zurückzuweisen. c) Streitig ist allerdings, ob die Beso rgnis einer Verwirrung nach § 6 GBO begründet ist, wenn - wie hier - die auf Grund einer Zuschreibung nach § 890 Abs. 2 BGB unselbständige Bestandteile einer Einheit gewordenen früheren Grundstücke bzw. Wohnungseigentumsrechte mit verschiedenen Grundpfand - rechten belastet sind. aa) Nach einer Ansicht ist das zu bejahen. Eine Verwirrung sei stets zu besorgen, wenn nach einer Verbindung gemäß § 890 BGB die Teile eines Grundstücks im Sinne des § 3 Abs. 1 GBO nicht einheitlich belastet seien. Dies sei der Fa ll, wenn die nur auf den früheren Grundstücken bzw. Wohnungs - eigentumsrechten lastende Grundpfandrechte fortbestehen oder wenn infolge 15 16 17 - 8 - der Verbindung Grundpfandrechte mit verschiedenem Rang an der ganzen S a- che und an ihren Bestandteilen entstehen (Hügel/Kr al, GBO, 2. Aufl., § 5 Rn. 33 und § 6 Rn. 28.1; Meyer - Stolte, Rpfleger 1980, 191; Morvilius, MittBayNot 2006, 229, 231 und 2007, 492, 494; Röll, Rpfleger 1976, 284, 285; Lemke/Schneider, Immobilienrecht, § 5 GBO Rn. 62 und § 6 Rn. 73, und in Riecke/Schmid, WEG, 3. Aufl., § 7 Rn. 259; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 636 und 638a; Stöber, MittBayNot 2001, 281, 283; so auch früher das KG, OLG 18, 196 und das OLG Frankfurt, Rpfleger 1975, 312). bb) Nach anderer Auffassung ist das grundsätzlic h zu verneinen, weil auch nach der Verbindung nach § 890 BGB aus dem Grundbuch zu ersehen bleibe, auf welchem Teil des nunmehr einheitlichen Grundstücks welches Recht mit welchem Rang laste. Eine Verwirrung im Sinne sei erst dann zu besorgen, wenn nicht nu r eine grundbuchrechtliche Verbindung der Grund stücke, sondern auch eine katasterrechtliche Verschmelzung der Flurstücke herbeigeführt we r- den solle (vgl. OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26; OLG Düsseldorf, NJW - RR 2000, 608, 609; OLG Frankfurt, DNotZ 1993, 612, 613; OLG Hamm, FGPrax 1998, 44, 45; OLG Schleswig, Rpfleger 1982, 371, 372; MünchKomm - BGB/Kohler, 6. Aufl., § 890 Rn. 8; Staudinger/Gursky, BGB [2008], § 90 Rn. 14; Güthe/Triebel, GBO, 5. Aufl., § 5 Rn. 7; Bauer/von Oefele/Waldner, GBO, 3. Aufl., § 6 Rn. 28; Wendt, Rpfleger 1983, 192, 196). In entsprechender Anwendung dieser Grundätze wird bei der Verbin dung von Wohnungseigentumsrechten angenommen, dass allein deren Be lastung mit verschiedenen Grundpfandrechten nicht die Besorgnis einer Ver wirru ng im Sinne der §§ 5, 6 GBO begründe (KG, NJW - RR 1989, 1360, 1361; OLG Hamm, DNotZ 2007, 225, 227; Armbrüster in Bärmann, WEG, 12. Aufl., § 1 Rn. 101; Weitnauer/Briesemeister, WEG, 9. Aufl., § 3 Rn. 9). cc) Die letztgenannte Auffassung ist richtig. 18 19 20 - 9 - (1) Es ist allerdings einzuräumen, dass mit einer Verbindung unter - schiedlich belasteter Grundstücke ein Verlust an Klarheit und Übersichtlichkeit des Grundbuchs bei der Darstellung des Rangs der Grundpfandrechte und der Bestandteile, auf die sich das jewe ilige Grundpfandrecht erstreckt, einhergeht (vgl. Stöber, MittBayNot 2001, 281, 283). Ebenso stellt sich die Durchführung der Zwangsversteigerung und die Verteilung des Versteigerungserlöses bei u n- terschiedlich belasteten Bestandteilen eines Grundstücks od er einer Woh nung erheblich komplizierter als bei einer einheitlichen Belastung dar (zu diesem A s- pekt: Morvilius, MittBayNot 2006, 229 f.; Stöber, MittBayNot 2001, 281, 283). Diese Schwierigkeiten sind allerdings nicht unüberwindlich. Aus dem Grundbuch ist auch nach einer Verbindung gemäß § 890 BGB auf Grund der gemäß § 13 Abs.1 und 2 GBV (bei Grundstücken) und § 3 Abs. 1 Buchstaben b und c, Abs. 3 Satz 2 WGV (bei Wohnungseigentumsrechten) vorzunehmenden Eintragungen zu ersehen, auf welchen Teilen des ei nheitlichen Grundstücks bzw. Wohnungseigentumsrechts welches Recht mit welchem Rang besteht (KG Rpfleger 1989, 500, 501; OLG Hamm, MittbayNot 2007, 490, 491; OLG Bra n- denburg, ZfIR 2010, 25, 26). Die Verbindung nach § 890 BGB schließt ebenso wenig das Betre iben einer Zwangsversteigerung aus den zuvor bestellten Grundpfandrechten aus. Die Grundpfandgläubiger können ihre Ansprüche nach § 1147 BGB weiterhin durchsetzen, wenn in dem Verfahren die nunmehr B e- standteile einer Sache darstellenden, früher selbständig en Grundstücke bzw. Wohnungseigentumsrechte wie selbständige Versteigerungsgegenstände b e- handelt und die für die Versteigerung mehrerer Grund stücke geltenden Vo r- schriften sinngemäß angewendet werden (vgl. Senat, Beschluss vom 24. N o- vember 2005 - V ZB 23/0 5, NJW 2006, 100 0 , 1001 Rn. 22 für einen Fall, in dem die früher selbständigen Grundstücke nicht nur als eine Einheit im Grundbuch gebucht, sondern auch katastermäßig verschmolzen worden waren). 21 22 - 10 - (2) Ungeachtet des Verlusts an Grundbuchklarheit und der E rschwer - nisse bei der Zwangsversteigerung bei einer unterschiedlichen grundpfand - rechtlichen Belastung der Grundstücksbestandteile darf die Ordnungsvorschrift, in § 6 GBO nicht so ausgelegt werden, dass jede unterschiedliche grundpfand - rechtliche Belastung der Bestandteile nach der Zuschreibung eine der Eintr a- gung entgegenstehende Verwirrung zu besorgen lässt. Dem stehen die mater i- ell - rechtlichen Vorschriften in § 890 Abs. 2 BGB, § 1131 BGB sowie der Vorb e- halt in Art. 119 Nr. 3 EGBGB entgegen. (a) Im Fal le der Zuschreibung mit Grundpfandrechten belasteter Grund - stücke gemäß § 890 Abs. 2 BGB entstehen kraft Gesetzes uneinheitliche und im Rang verschiedene Belastungen an dem rechtlich zu einer Einheit verbun - denen Grundstück. Die unterschiedliche Belastung der Bestandteile folgt da r- aus, dass nach § 1131 Satz 1 BGB zwar die auf dem Hauptgrundstück laste n- den Hypotheken sich kraft Gesetzes (vgl. RGZ 69, 79, 82) auf das zugeschri e- bene Grundstück erstrecken, dies aber nicht für die auf dem zugeschriebenen Grundst ück lastenden Grundpfandrechte gilt (vgl. nur Er man/F. Wenzel, BGB, 13. Aufl., § 1131 Rn. 4; jurisPK - BGB/Reischl, 6. Aufl., § 1131 Rn. 7; Münc h- Komm - BGB/Eickmann, 6. Aufl., § 1131 Rn. 4 mwN). Die Verschiedenheit im Rang entsteht dadurch, dass nach § 1131 S atz 2 BGB die auf dem zugeschri e- benen Grundstück bestehenden Belastungen den nach Satz 1 auf dieses Grundstück erstreckten Hypotheken im Range vorgehen. Vor diesem Hintergrund kann die Vorschrift in § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO nicht so ausgelegt werden, dass die unterschiedliche Belastung der nach § 890 Abs. 2 BGB verbundenen Grundstücke stets zu einer Verwirrung führt. Ander n- falls würde die Vorschrift des § 1131 BGB weitgehend außer Anwen dung g e- setzt (vgl. OLG Schleswig, Rpfleger 1982, 371, 372; Böttcher, Zf IR 2010, 6, 9). Ein e solche Anwendung des § 6 GBO widerspräche der dienenden Funktion 23 24 25 - 11 - des Grundbuchrechts, das rechtlich zulässige Verfügungen über Grundstücke bzw. Wohnungseigentumsrechte ermöglichen und nicht ver hindern soll (Senat, Beschlüsse vom 4. De zember 2008 - V ZB 74/08, BGHZ 179, 102, 109 Rn. 13 und vom 13. Dezember 2012 - V ZB 49/12, NJW - RR 2013, 588, 589 Rn. 8). (b) Nach dem Vorbehalt in Art. 119 Nr. 3 EGBGB sind landesgesetzliche Regelungen zulässig, die die nach § 890 BGB möglichen Verbind ungen in we i- terem Umfang als nach dem Bundesrecht untersagen oder einschränken. Von diesem Vorbehalt haben einige Länder Gebrauch gemacht, indem sie bestimmt haben, dass eine Ver bindung unterschiedlich belasteter Grundstücke unzulä s- sig ist (§ 30 Satz 2 AG BGB BW, § 22 Abs. 1 Satz 1 Hess AGBGB, § 19 Abs. 1 Satz 1 AGBGB RP). Der Bundesgesetzgeber hat indessen bei der Änderung der §§ 5, 6 GBO durch Art. 1 Nr. 4, 5 des Registerverfahrenbeschleunigung s- gesetzes (vom 20. Dezember 1993, BGBl. I, S. 2185) davon abge sehen, durch Bundesgesetz eine vergleichbare Vorschrift einzuführen (BT - Drucks 12/5553, S. 59). Vor diesem Hintergrund ist die Zuschreibung eines Grundstücks zu e i- nem anderen wegen der unterschiedlichen grundpfandrechtlichen Belastungen nicht schon nach § 6 GBO, sondern nur dann grundsätzlich unzulässig, wenn dies durch ein Landesgesetz so angeordnet ist (vgl. OLG Brandenburg, ZfIR 2010, 25, 26). Das ist im Freistaat Bayern, in dem die betroffenen Wohnungen belegen sind, nicht der Fall. V. Eine Kostenent scheidung ist nicht veranlasst, da das Verfahren gebü h- ren - und auslagenfrei ist (§ 131 Abs. 3, 7 KostO) und das eine Zwischenverf ü- gung erlassende Grundbuchamt nicht Beteiligter ist. Die Fest setzung des G e- schäftswerts beruht auf § 131 Abs. 4 i.V.m. § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Bei einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung ist maßgebend, welche Schwieri g- keiten die Behebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der 26 27 - 12 - Zwischenverfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist. (BayObLG, Rpfleger 2002, 260). Dieser Wert ist hier mit 1/10 des Werts der zu löschenden oder auf ein anderes Wohnungseigentum zu erstreckenden Grund schuld anz u- nehmen. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 29.09.2011 - Diepersdorf Blatt 1585 - 11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2012 - 10 W 2296/11 -
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