BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/12 vom 13. März 2014 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. März 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke und Dr. Czub, die Richterin Dr. Brü ckner und den Richter Dr. Kazele beschlossen: In Abänderung des Beschlusses des Senats vom 26. September 2013 wird der Gegenstandswert des Rechtsb e- Gründe: I. Die Beteiligten zu 1 und 2 haben sich mit Erfolg im Wege der Rechtsb e- schwerde gegen einen Beschluss des Oberl andgerichts in einer Grund - buchsache gewandt. Dieses hatte ihre Beschwerde gegen e ine Zwischen - verfügung des Grundbuchamts zurückgewiesen, mit der ihnen aufgegeben worden war, die bei der beantragten Zuschreibung einer Eigentumswohnung als Bestandteil einer anderen zu besorgende Verwirrung wegen der auf beiden Eigentumswohnungen lastend en Grundpfandrechte entweder durch Löschung oder durch Nachverpfändung nebst Rangregulierung zu beheben. Der Senat hat in dem im Tenor genannten Beschluss den Geschäftswert des Betrags der nach der Zwischenverfügung des Grundbuchamts entweder zu löschenden oder - verbunden mit einem Rangrücktritt - auf die andere Woh nung 1 2 - 3 - die Beteiligten zu 1 und zu 2. Sie bringen vor, dass der Geschäftswert nach dem Aufwand zu bemessen sei, der ihnen durch die bei der Nachverpf ändung und der Rangregulierung anfallenden Gebühren entstehe. II. Auf das Verfahren sind nach § 134 Abs. 1 GNotKG noch die Vorschriften der Kostenordnung anzuwenden. Das Vorbringen der Beteiligten zu 1 und 2 enthält eine zulässige Anregung auf Überprüfun g der Geschäftswertfestsetzung von Amts wegen nach § 31 Abs. 1 Satz 2 KostO. Dieser ist zu entsprechen. 1. Bei der Bemessung des Geschäftswerts einer Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung des Grundbuchamts ist - wie im Beschluss des Senats vom 26. Sept ember 2013 ausgeführt und von den Beteiligten zu 1 und 2 auch nicht anders gesehen - davon auszugehen, welche Schwierigkeiten die Be hebung des Eintragungshindernisses macht, das Gegenstand der Zwischen verfügung und damit des Beschwerdeverfahrens ist. Die se Schwierigkeiten beschränken sich bei einer Zwischenverfügung, mit denen dem Antragsteller die Löschung eines Grundpfandrechts oder die Pfanderstreckung und eine Rangänderung zur Herstellung einer einheitlichen, gleichrangigen Belastung an den nach § 5 G BO oder § 6 GBO zu verbindenden Grundstücken aufgegeben worden ist, grun d- sätzlich nicht auf den für den Vollzug im Grundbuch erforder lichen Aufwand (Notargebühren und Grundbuchkosten). Die Inhaber der von solchen Recht s- änderungen nachteilig betroffenen Gr undpfandrechte werden nämlich ihre B e- willigung zur Löschung oder ihre Zustimmung zu einem Rücktritt im Rang hinter ein anderes Grundpfandrecht davon abhängig machen, dass ihnen ein Au s- gleich für den Untergang oder die Verschlechterung ihres Rechts geleiste t wird. Darauf beruht die Festsetzung des Werts in dem Beschluss des Senats vom 3 4 - 4 - 26. September 2013 auf 1/10 des Betrags des Grundpfandrechts von 92.000 das im Rang zurücktreten müsste. 2. In diesem Fall stellt sich die Sachlage jedoch insofern anders dar, als die Beteiligte zu 3 sowohl Gläubigerin des im Range vortretenden als auch des im Range zurücktretenden Rechts ist. Vor diesem Hintergrund ist davon auszu - gehen, dass die Beteiligte zu 3 die nach der Zwischenverfügung erforderlichen Zustimmungen ab gegeben hätte, ohne eine Gegenleistung zu verlangen. Die Schwierigkeiten der Beteiligten zu 1 und zu 2 bei der Behebung des Hinder - nisses sind daher nach ihrem Kostenaufwand zu bemessen, der - wie von ihnen in der Anregung zur Überprüfung der Wertfestsetzu ng dargelegt - beträgt. Der Geschäftswert für die Rechtsbeschwerde ist deswegen zu ändern und nach der niedrigsten Wertstufe der Kostenordnung festzusetzen (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 22. August 2011 - 20 W 87/11, juris Rn. 15 und OLG Naumburg, NotBZ 2013, 23, 25). 5 - 5 - 3. Diese Entscheidung ist gebührenfrei. Kosten werden nicht erstattet (§ 31 Abs. 5 KostO). Stresemann Lemke Czub Brückner Kazele Vorinstanzen: AG Hersbruck, Entscheidung vom 29.09.2011 - Diepersdorf Blatt 1585 - 11 - OLG Nürnberg, Entscheidung vom 09.07.2012 - 10 W 2296/11 - 6
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