BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 152/14 vom 17. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richt er Dr. Czub, die Richterin Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Die Sache wird dem Landgericht Görlitz zur weiteren Behandlung in eigener Zuständigkeit zurückgegeben. Gründe: I. Das Landgericht hat gegen den Kläger wegen Fernbleibens in der Ber u- fungsverhandlung ein Ordnungsgeld festgesetzt. Der Beschluss enthält eine o- ger Anwendung des § 380 Abs. 3 ZPO die sofortige Beschwerde statthaft. Sie ist schriftlich binnen einer Frist von 2 Wochen ab Zugang bei dem Landgericht Der Kläger hat sofortige Beschwerde bei dem Landgericht eingelegt. Mit Beschluss vom 25. Juni 2014 hat das Landgericht der Beschwerde nicht abg e- holfen u nd ausgeführt: Gegen den Ordnungsgeldbeschluss sei entgegen der anderslautenden Rechtsbehelfsbelehrung kein Rechtsmittel gegeben, da er von einem Berufungsgericht stamme. Aber auch in der Sache bestehe kein Grund, den Beschluss aufzuheben. Abschließend hei ßt es, der Vorgang werde nicht 1 2 - 3 - dem Oberlandesgericht, sondern dem Bundesgerichtshof als Rechtsbeschwe r- degericht vorgelegt, wenn die sofortige Beschwerde nicht binnen zwei Wochen zurückgenommen werde. Nachdem der Kläger erklärt hat, er nehme seine B e- schwerd e nicht zurück, hat das Landgericht sie dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. II. Der Bundesgerichthof ist nicht zu einer Entscheidung über die sofortige Beschwerde des Klägers berufen. 1. Der von dem Landgericht vorgenommenen Auslegun g der nach se i- ner Auffassung unzulässigen, weil gegen eine Entscheidung des Landgerichts im zweiten Rechtszug gerichteten sofortigen Beschwerde als Rechtsb e- schwerde steht allerdings nicht der Grundsatz entgegen, dass im Zweifel dasj e- nige gewollt ist, w as nach den Maßstäben der Rechtsordnung vernünftig ist und der recht verstandenen Interessenlage entspricht (vgl. Senat, Beschluss vom 30. April 2003 V ZB 71/02, NJW 2003, 2388, 2389; Urteil vom 18. Juni 1996 VI ZR 325/95, NJW - RR 1996, 1210, 1211). a) Zwar wäre die Einlegung einer Rechtsbeschwerde durch den Kläger unvernünftig, weil dieses Rechtsmittel offensichtlich unzulässig ist. Weder ist die Rechtsbeschwerde zugelassen noch ist sie fristgemäß und durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen R echtsanwalt eingelegt worden. Aus diesem Grund kommt auch eine Umdeutung der Beschwerde in eine Rechtsb e- schwerde in entsprechender Anwendung von § 140 BGB nicht in Betracht. Denn die Umdeutung einer Prozesshandlung in eine andere Prozesshandlung setzt unte r anderem voraus, dass die andere Prozesshandlung zulässig wäre 3 4 5 - 4 - (vgl. BGH, Beschluss vom 3. März 2008 II ZR 251/06, NJW - RR 2008, 876 Rn. 8; BGH, Beschluss vom 20. März 2002 XII ZB 27/02, NJW 2002, 1958). b) Ein anderer Rechtsbehelf, mittels dessen d em Willen des Klägers, der Ordnungsgeldbeschluss möge (erneut) überprüft werden, in prozessual zulä s- siger und damit vernünftiger Weise Rechnung getragen werden könnte, ist aber nicht gegeben. Insbesondere kommt eine Auslegung der sofortigen Beschwe r- de als nachträgliche Entschuldigung gemäß § 381 Abs. 1 Satz 3 ZPO nicht in Betracht. Denn das Landgericht hat in seinem Beschluss vom 25. Juni 2014 bereits begründet, weshalb sich dem Beschwerdevorbringen keine Entschuld i- gung für das Fernbleiben in der mündlichen Verhandlung entnehmen lasse; Einwendungen hiergegen oder neue Entschuldigungsgründe hat der Kläger nicht vorgebracht. Demgemäß liegt es ebenfalls fern, die Aufrechterhaltung der Beschwerde als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 25. Juni 2014 anzuseh en. 2. Die Auslegung der sofortigen Beschwerde als Rechtsbeschwerde ist dennoch rechtsfehlerhaft. Angesichts der Reaktion des Klägers auf den Beschluss vom 25. Juni 2014 geht das Landgericht allerdings ohne Rechtsfehler davon aus, dass der Kläger di e Überprüfung des Ordnungsgeldbeschlusses durch die h ö- here Instanz erreichen will. Bei seiner den Regelungen der Zivilprozessor d- nung und damit im Allgemeinen dem Interesse eines Beschwerdeführers en t- sprechenden Annahme, die höhere Instanz sei der Bunde sgerichtshof, hat das Landgericht aber den Besonderheiten des Sachverhalts nicht hinreichend Rechnung getragen. Nicht unberücksichtigt bleiben kann nämlich, dass der Kläger infolge der ihm erteilten Rechtsmittelbelehrung angenommen hat, er h a- be die Möglich keit, den Ordnungsgeldbeschluss durch ein Rechtsmittel übe r- pr ü fen zu lassen, das zum Oberlandesgericht führt und deshalb auch durch 6 7 8 - 5 - seine nur dort, nicht aber beim Bundesgerichtshof postulationsfähige Pr o- zessbevollmächtigte eingelegt werden konnte. Wen n er trotz des Hinweises des Landgerichts, dass die Rechtsmittelbelehrung falsch war, an dem eingelegten Rechtsmittel festhält, will er offensichtlich überprüft wissen, ob die geänderte Belehrung richtig ist, ob also nicht doch der Rechtsweg zum Oberlandes gericht gegeben ist. Seinem erkennbaren Willen entspricht es daher, die Beschwerde dem Oberlandesgericht zu nämlicher Prüfung vorzulegen. Hinzukommt, dass der Kläger zwischenzeitlich ausdrücklich erklärt hat, er wünsche keine En t- scheidung des Bundesgericht shofs über die Beschwerde. Stresemann Schmidt - Räntsch Czub Weinland Kazele Vorinstanzen: LG Görlitz, Entscheidung vom 13.06.2014 - 2 S 225/13 - LG Görlitz, Entscheidung vom 25.06.2014 - 2 S 225/13 -
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