ECLI:DE:BGH:2017:161117BVZB152.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 152/16 vom 16. November 2017 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG § 15 Abs. 2, Abs. 5 Satz 2 a) Das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das v o- rausgegangene Verfahren s ind in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe A n- gelegenheit. b) Ein Rechtsanwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebühren verlangen, wenn er nach dem Einspruch g e- gen ein Versäumnisurteil, der mehr als zwei Kalenderjah re nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird. BGH, Beschluss vom 16. November 2017 - V ZB 152/16 - OLG Brandenburg LG Frankfurt (Oder) - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Nov ember 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richter Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdorf beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 3. November 2016 unter Zurückweisung des weitergehenden Rechtsmittels im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als der Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 23. Oktober 201 5 (14 O 31/14) in Höhe von 14.277,38 Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. Sep tember 2015 zum Nachteil der Klägerin abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die sofortige Beschwerde der B e- klagten gegen den genannten Kostenfestsetzungsbesc hluss z u- rückgewiesen und dieser klarstellend neu gefasst: Die von der B e- klagten an die Klägerin aufgrund des Urteils des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 29. Juli 2015 (14 O 31/14) zu erstattenden r o- zentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 4. September 2015 festge setzt. Gerichtsgebühr en für das Beschwerde - und das Rechtsbeschwe r- deverfahren werden nicht erho ben. Die der Klägerin entstandenen - 3 - außergerichtlichen Kosten der Rechtsmittelverfahren trä gt die B e- klagte. Der Gegenstandswert des Rechtsb eschwerdeverfahrens beträgt 1 Gründe: I. Die Klägerin nahm d ie Beklagte auf Feststellung der Unwirksamkeit e i- nes notariellen Grundstückskaufvertrags in Anspruch . Das Landgericht veru r- tei l te die Beklagte mit Versäumnisurteil vom 2. Juni 2008 antragsgemäß, legte ihr di e Verfahrenskos ten auf und bewilligte die öffentliche Zustellung der En t- scheidung. Es setzte im Januar 2009 gegen die Beklagte eine 1,3 Verfahren s- gebühr und eine 0,5 Terminsgebühr nebst Auslagen, insgesamt einen Betrag von 13.83 1,13 Am 24. Janu ar 2014 hat die Beklagte Einspruch gegen das Versäumni s- urteil eingelegt , die Unwirksamkeit der öffentlichen Zustellung geltend gemacht und Widerklage sowie Eventualwiderklage erhoben. Das Landgericht hat am 29. Juli 2015 das Versäumnisurteil aufrechterhal t en, der Widerklage im Hilfsa n- trag stattgegeben und der Beklagten die weiteren Kosten des Rechtsstreits au f- erlegt . Den Gebührenstreitwert hat es auf 1. Die Klägerin verlangt die Festsetzung weiterer Kos ten von 20.29 darunter eine erneute 1,3 Verfahrensgebühr sowie die 1,2 Terminsgebühr . Das 1 2 3 - 4 - Landgericht hat die Kosten antragsgemäß festgesetzt. Auf die sofortige B e- schwerd e der Beklagten hat das Oberlandesgericht den Beschluss abgeändert und weit e Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihren Festsetzungsantrag weiter. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung u.a. in Rpfleger 2017, 302 veröffentlich t ist, meint, d ie Prozessbevollmächtigte n der Klägerin könne n in s- gesamt nur eine 1,3 Verfahrens - und nur eine 1,2 Termin s gebühr aus dem G e- bührens verlan gen. Für die Tätigkeit nach dem Ei n- spruch e r h ielten sie keine zusätzliche Vergütung nac h § 1 5 Abs. 5 Satz 2 RVG . Voraussetzung für die Anwendung dieser Vorschrift sei, dass de r Rechtsanwalt neu beauftragt werde, nachdem d er frühe re Auf trag seit mehr als zwei Kale n- derjahren erledigt sei. Daran fehle es. Zwar sei es mit der Zustellung des Ve r- säumnisurteils zu einer Erledigung des Auftrags im Sinne des § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gekommen. D en Rechtsanwält e n sei aber kein neuer Auf trag erteilt wo r- den. Ein solcher neuer Auftrag wäre kostenrechtlich auch nicht als zur zwec k- entsprechenden Rechtsverfolgung notwendig anzusehen (§ 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Bei einem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil werde dasselbe Verfa h- ren fortgesetzt , u nd es liege gebührenrechtlich diesel b e Angelegenheit vor . Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG sei auch nicht analog anwendbar. Es fehle an einer planwidrigen Regelungslü cke. Die von dem Bundesgerichtshof für den Fall der Anfechtung eines Prozessvergl eichs angenommene Lücke h a- be der Gesetzgeber durch Einfügung von Satz 3 im Jahr 2012 geschlossen . Das verdeutliche, dass er das Erfordernis der Erteilung eines neuen Auftrags allein für diese Fälle als entbehrlich angesehen habe. 4 - 5 - III. Diese Erwägungen h alten einer rechtlichen Prüfung nicht stand . Entg e- gen der Ansicht des Beschwerdegerichts k önnen die Prozessbevollmächtigte n der Klägerin für die Tätigkeit n ach dem Einspruch de r Beklagten gegen das Versäumnisurteil eine erneute 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr . 3100 VV - RVG und zusätzlich zu der 0,5 Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV - RVG die 1,2 Te r- minsgebühr nach Nr. 310 4 VV - RVG verlangen. Zwar handelt es sich bei dem Verfahren vor und nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil gebühre n- rechtlich um eine Angelege nheit (§ 15 Abs. 2 RVG) . Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist aber entsprechend anwendbar, so dass erneute Gebü h- ren für die weitere anwaltliche Tätigkeit entstehen . 1. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht zunächst davon aus , dass das Ver fahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil und das vorausgegangene Verfahren in gebührenrechtlicher Hinsicht dieselbe Angel e- genheit sind ( allg. Ansicht, vgl. OLG Celle, JurBüro 2016, 414; OLG Koblenz, JurBüro 2010, 584; KG, JurBüro 2008, 647; OLG Köln, Beschluss vom 5. N o- vember 2008 - 17 W 227/08, juris Rn. 12; Beschluss vom 21. Juni 2006 17 W 126/06, juris Rn. 6; Hartmann, Kostenge setze, 47. Aufl. , § 15 RVG Rn. 32; Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, 22. Aufl. , § 15 Rn. 85, § 17 Rn. 44 ). Die Regelung de s § 38 BRAGO , wonach das Verfahren über den Einspruch gegen ein Versäumnisurteil als besondere Angelegenheit galt, ist durch das Gesetz über die Vergütung der Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte (Rechtsanwalt s- vergütungsgesetz nicht übe r- nommen worden. Es bleibt deshalb bei der in § 16 und § 17 Nr. 1 RVG zum Ausdruck kommenden allgemeinen Regel, dass das gerichtliche Verfahren in einem Rechtszug eine Angelegenheit ist (vgl. BGH, Beschlus s vom 5 6 - 6 - 24. März 2016 III ZB 116/15, NJW - RR 2016, 883 Rn. 7; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 10; Hartmann, Kostengesetze, 4 7 . Aufl., § 15 RVG Rn. 32 ; Gerold/Schmi d t /Mayer , 22. Aufl., RVG, § 15 Rn. 5 f . , 14). Der zulässige Einspruch ha t keinen Devolutiveffekt, sondern versetzt den Prozess, soweit der Einspruch reicht, in die Lage zurück, in der er sich vor dem Eintritt de r Versäumnis befand (§ 342 ZPO). Der Rechtsanwalt kann die Gebü h- ren für die Tätigkeit vor und nach dem Einspruch nur einmal fordern (§ 15 Abs. 2 RVG). Es entsteht eine Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 V V - RVG , und d ie ursprünglich aufgrund des ersten Termins an gefallene 0,5 - Terminsgebühr nach Nr. 3105 VV - RVG geht in der 1,2 - Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV - RVG auf (vgl. KG , J urBüro 2008, 647; OLG Koblenz , MDR 2010, 1494; Herget/Zöller, ZPO, 3 2 . Aufl., § 344 Rn. 2; Hünnekens , Rpfleger 2004, 445, 451 ). 2. Anders als das Be schwerdegericht meint , k önnen die Prozessbevol l- mächtigte n der Klä gerin für i hre weitere Tätigkeit aber d eshalb eine erneute Vergütung fordern, weil die Beklagte den Einspruch mehr als zwei Kalenderja h- re nach Erlass des Versäumnisurteils eingelegt hat . Es kann dahin stehen, ob das unmittelbar aus § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG folgt. Die Vorschrift ist jedenfalls anal og anwendbar. a) Nach § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG gilt die weitere Tätigkeit eines Recht s- anwalts als neue Angelegenheit, wenn der frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren erledigt ist. Von einer solchen Erledigung des früheren Auftrags de r Prozessbe vollmächtigten der Klägerin geht das Be schwerdegericht recht s- fehlerfrei aus. aa) Für die Erledigung des Auftrags im Sinne von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG ist auf die zu § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG gefundene Definition dieses Begriffs 7 8 9 - 7 - abzustellen (BGH, Beschluss vo m 11. August 2010 - XII ZB 60/08, FamRZ 2010, 1723 Rn. 14; vgl. auch Urteil vom 30. März 2006 - VII ZB 69/05 - NJW 2006, 1525 Rn . 7 zu § 1 3 Abs. 5 Satz 2 BRAGO ). Danach ist ein Auftrag erl e- digt, wenn der Anwalt seine Verpflichtungen aus dem Anwaltsvertrag vollstä n- dig erfüllt hat. Das ist dann der Fall, wenn von ihm keine weiteren Handlungen in Erfüllung des Auftrags mehr zu erwarten sind. Die Entscheidung der Frage, wann dieser Zeitpunkt erreicht ist, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab. Allgemeine R egeln lassen sich dazu nicht aufstellen (vgl. BGH, Beschluss vom 13. November 200 8 - IX ZR 24/06, juris Rn . 2 mwN ). Dabei ist von Bedeutung, ob der Anwalt selbst seinen Auftrag als erfüllt ansieht oder nicht (vgl. BGH, U r- teil vom 10. Oktober 1978 - VI ZR 1 15/77, NJW 1979, 264, 265 ; Rinkler , in Fischer/Vill/Fi scher/Rinkler /Chab, Handbuch der Anwaltshaftung, 4 . Aufl., § 1 Rn. 69 ). Das Ziel braucht nicht erreicht zu sein (Gerold/Schmidt /Mayer , RVG, 22. Aufl., § 8 Rn. 10). bb) Daran gemessen war der von d er Klägerin erteilte Anwaltsauftrag e r- ledigt . Die Beklagte hat gegen das am 2. Juni 2008 ergangene und öffentlich zugestellte Versäumnisurteil nicht innerhalb der vom Gericht nach § 339 Abs. 2 ZPO bestimmten Einspruchsfrist Einspruch eingelegt , und mi t ein em Ein spruch , ggf. in Verbindung mit einem Wiedereinset zungsantrag, mussten die Prozes s- bevoll mächtigten der Klägerin jedenfalls nicht mehr rechnen, nachdem d ie Ja h- resfrist des § 234 Abs. 3 ZPO abgelaufen war. b) Ob, wie d as Beschwerdegericht meint, § 1 5 Abs. 5 Satz 2 RVG weiter voraussetzt, dass dem Anwalt für die Tätigkeit in dem Verfahren nach dem Ei n- spruch gegen das Versäumnisurteil ein neuer Auftrag erteilt worden ist , kann offen bleiben. 10 11 - 8 - a a) Allerdings kann sich das Beschwerdegericht insoweit a uf die Rech t- sprechung des VII. und des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs stützen (Beschluss vom 30. März 2006 - VII ZB 69/ 0 5, NJW 2006, 1525 Rn. 5 zu § 13 Abs. 5 BRAGO; Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/ 08 , FamRZ 2010, 1723 Rn. 13). Danach so ll § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG nur anwendbar sein , wenn einem Rechtsanwalt nach Erledigung eines früheren Auftrags ein neuer Auftrag erteilt wird . An einem solchen neuen Auftrag fehle es, wenn ein durch einen Prozessvergleich beendeter Prozess nach Anfechtung m ehr als zwei Kalende r- jahre nach dessen Abschluss fortgesetzt we rd e . Er sei auch nicht erforderlich, weil dasselbe Verfahren fortgesetzt w e rd e und der Anwalt weiterhin beauftragt bleib e (BGH, Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/ 08 , aaO Rn. 13) . b b ) Die se Rechtsprechung hat überwiegend Zustimmung ( KG, FamRZ 2011, 667; Finanzgericht Baden - Württemberg, AGS 2010, 606; Ahlmann in Riedel/Sußbauer, 10. Aufl., RVG, § 15 Rn. 71; Schneider/Wolf, AnwK RVG, 7. Aufl., § 8 Rn. 73; Enders in Hartung/Schons/Enders , Rechtsanwaltsverg ü- tungsgesetz, 2 . Aufl., § 15 Rn. 125 ff.), aber auch Ablehnung erfahren. Die Krit i- k er machen geltend , dass sich aus dem Wortlaut von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG das Erfordernis eines neuen Auftrags nicht ergebe (Winkler in Mayer/Kroiß, RVG, 6 . Aufl., § 15 Rn. 159) . Sie weisen zudem darauf hin , ein Rechtsanwalt, dess en Auftrag erledigt sei, müsse stets neu beauftrag t werden, damit er wei ter tätig werde; d as könne konkludent erfolgen (vgl. Hansens, RVG - Report 2011, 17, 18; ders., RVG - Report 2017 , 54, 55 f.; Onderka, AGS 2010, 479, 480). c c ) Tatsächlich ist zweifelhaft, ob es für die Anwendung des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auf die Erteilung eines neuen Auftrags ankommt. Es spricht vieles dafür, dass die Vorschrift auch dann anwendbar ist , wenn d er Anwalt in derse l- ben Angelegenheit weiter tätig wird, weil alte Auftrag - wie hier - nur scheinbar 12 13 14 - 9 - erledigt ist und deshalb fortbesteht . Der Gesetzgeber hat in § 15 Abs. 5 RVG eine Situation beschri e ben, in der der Anwalt in derselben Angelegenheit weite r tätig wird. Dafür soll er grundsätzlich nicht mehr an Gebühren verdienen, als er erhalten hätte, wenn er von vornherein mit dem weiteren Tätigwerden beau f- tragt worden wäre (Satz 1). Der Anwalt soll seine Gebühren aber noch einmal verlangen könne n , wenn d er frühere Auftrag seit mehr als zwei Kalenderjahren im Sinne von § 8 Abs. 1 Satz 1 RVG erledigt ist (Satz 2) . Ob die weitere Täti g- keit einen neuen Auftrag erfordert, dürfte unmaßgeblich sein. c) Die Frage muss hier nicht entschieden werden . Ein Rechts anwalt kann jedenfalls in analoger Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG erneut Gebü h- ren verlangen, wenn er nach dem Einspruch gegen ein Versäumnisurteil , der mehr als zwei Kalenderjahre nach Zustellung des Urteils eingelegt worden ist, in dem gerichtlichen Verfahren weiter tätig wird. Es kommt nicht darauf an, ob diese Tätigkeit auf einem neu e n oder auf dem scheinbar erledigten alten Au f- trag beruht. aa) Die Vorschrift des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG trifft keine Aussage dazu, ob die Tätigkeit eines Rechtsanw alts nach einem Einspruch, der mehr als zwei Kalenderjahre nach Erlass des Versäumnisurteils eingelegt worden ist, als neue Angelegenheit im Sinne dieser Vorschrift gilt. Könnte der Rechtsanwalt für eine solche Tätigkeit nur dann noch einmal Gebühren verla ngen, wenn ihm ein ne u- er Auftrag im Sinne der Rechtsprechung des VII. und des XII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs erteilt würde, hätte der Gesetzgeber die se Fall gestaltung überse he n , obwohl sie von dem der Vorschrift zu Grunde liegenden Gedanken, dass der Rechtsanwalt sich, weil eine lange Zeit vergangen ist, vollkommen neu einarbeiten muss (BT - Drucks. 12/6962 S. 102 zur Vorgängerregelung des § 13 Abs. 5 Satz 2 BRA GO), erfasst wird. Da sich die Fallkonstellation bei Schaffung 15 16 - 10 - des § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG bzw. des inhaltsgleichen § 13 Abs. 5 Satz 2 BRAGO nicht aufdrängte, lässt sich der unterbliebenen Regelung keine b e- wusste Entscheidung des Gesetzgebers gegen einen Anspruch des Anwalts auf erneute Gebühren entnehmen . Es ist deshalb von einer planwidrigen Lücke auszugehen. Die Lücke ist durch eine analoge Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG zu schließen . Der der Vorschrift zugrunde liegende Gedanke - der Rechtsanwalt muss sich, weil eine lange Zeit vergangen ist, vollkommen neu einarbeiten - passt auch hier. Wird nach mehr als zwei Kalen derjahren Ei n- spruch gegen ein Versäumnisurteil eingelegt und das Verfahren fortgesetzt, muss ein Rechtsanwalt sich wegen des Zeitablaufs neu in die Angelegenheit einarbeiten. Es wäre unbillig, wenn er für seine weitere Tätigkeit nicht erneut Gebühren erh alten würde. bb) Ein d er analogen Anwendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG entg e- genstehender Wille des Gesetzge bers ergibt sich , anders als das Beschwerd e- gericht meint, nicht aus § 15 Abs. 5 Satz 3 RVG . Aus dieser durch das Gesetz zur Reform des Kapitalanleger - Musterverfahrensgesetzes (KapMuG) und zur Änderung anderer Vorschriften vom 19. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2182) g e- schaffenen Regelung lässt sich des Geset z- gebers schlie ßen, das es verbieten könnte, § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG auf weitere Fälle analog anzuwenden . Der Gesetzgeber wollte im Hinblick auf die Rech t- sprechung des XII. Zivilsenats (Beschluss vom 11. August 2010 - XII ZB 60/08 , FamRZ 2010, 1723) lediglich sicherstellen, dass der Fall der Vergleichsanfec h- tung und der Fall der Wiedereröffnung des Verfahrens auf Antrag des Klägers nach der Beendigung des Verfahrens auf der Grundlage eines in einem Mu s- terverfahren geschlossenen Vergleichs gleichgeste llt werden (BT - Drucks. 17 18 - 11 - 17/8799 S. 28). Daraus kann nicht gefolgert werden, er hab e in § 15 Abs. 5 Satz 3 RVG eine abschließende Regelung treffen , jede weitere analoge A n- wendung von § 15 Abs. 5 Satz 2 RVG also ausschließen wollen. 3. Die Vergütung der P rozessbevollmächtigten der Klägerin für die Täti g- keit nach dem Einspruch gegen das Versäumnisurteil ist aber , anders als von ihr beantragt, nach dem bei Erteilung des unbedingten Prozessauftrags im Jahr 20 0 7 geltenden Recht zu berechnen (§ 60 Abs. 1 Satz 1 u. Abs. 2 RVG). Die 1,3 Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 VV - RVG aus 1. 670.697, (§ 22 Abs. 1 RVG) beträgt 8.574,80 und die 1,2 Terminsgebühr nach Nr. 3104 VV - RVG 7.915,20 . Bei Hinzurechnung der Posten t geltpauschale nach Nr. 7002 VV - nd der Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV - RVG in Höhe t- tenden weiteren Kosten auf Auf die Rechtsbeschwerde war daher unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen der Bes chluss des Ber u- fungsgerichts entsprechend abzuändern. 19 - 12 - IV. Di e Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 Nr. 1 ZPO , Nr. 1812 und 1826 KV - GKG . Für das Beschwerde - und das Rechtsbeschwerde verfahren war nach billigem Ermessen zu bestimmen, dass eine Gerich tsgebühr nicht zu e r- heben ist. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: LG Frankfurt (Oder), Entscheidung vom 23.10.2015 - 14 O 31/14 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.11.2016 - 6 W 79/16 - 20
Full & Egal Universal Law Academy