BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 153/08 vom 5. M344rz 2009 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 Fe Der Rechtsanwalt muss bei der Unterzeichnung einer Berufungsschrift auch dann 374berpr374fen, ob sie an das zust344ndige Berufungsgericht gerichtet ist, wenn er diese Frage durch einen anwaltlichen Kollegen seiner Soziet344t hat pr374fen lassen. BGH, Beschluss vom 5. M344rz 2009 - V ZB 153/08 - LG M374nchen I AG Garmisch-Partenkirchen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. M344rz 2009 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 25. September 2008 wird auf Kosten des Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 18.000 200. Gr374nde: I. Durch ihm am 5. M344rz 2008 zugestelltes Urteil des Amtsgerichts ist der Beklagte verurteilt worden, sein Teileigentum in einer Wohnungseigentumsan-lage nicht zum Betrieb eines Pizzaservice zu nutzen. Seine Berufung gegen dieses Urteil ist an das unzust344ndige Landgericht M374nchen II gerichtet worden und dort am 7. April 2008, dem auf den 5. April 2008 folgenden Montag, einge-gangen. Nach Abgabe der Sache an das zust344ndige Landgericht M374nchen I hat der Beklagte dort Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344u-mung der Berufungsfrist beantragt. Zur Begr374ndung hat er vorgetragen, der seine Sache in der beauftragten Soziet344t bearbeitende Rechtsanwalt habe mit einem Kollegen der Soziet344t besprochen, dass er selbst die Berufungsschrift 1 - 3 - erstelle, der Kollege das zust344ndige Berufungsgericht ermittele. Dieser habe die Pr374fung aber wegen unvorhergesehener dringender anderer Arbeiten nicht durchf374hren k366nnen und die erfahrene und zuverl344ssige Sekret344rin des die Sa-che bearbeitenden Rechtsanwalts gebeten, diesem auszurichten, er habe die Pr374fung nicht durchf374hren k366nnen. An sich sei das Landgericht M374nchen II zu-st344ndiges Berufungsgericht; das k366nne sich durch die WEG-Novelle ge344ndert haben. Die Sekret344rin habe dem die Sache bearbeitenden Rechtsanwalt den Entwurf der Berufungsschrift aber mit dem unzutreffenden Bemerken vorgelegt, der Kollege habe mitgeteilt, zust344ndiges Berufungsgericht sei das Landgericht M374nchen II. Darauf habe dieser die an dieses Gericht gerichtete Berufungs-schrift unterzeichnet. Das Landgericht hat die Berufung unter Zur374ckweisung des Wiederein-setzungsantrags mit dem angefochtenen Beschluss als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Beklagten, mit der dieser die Durchf374hrung des Berufungsverfahrens erreichen will. Die Kl344ger beantragen, das Rechtsmittel zur374ckzuweisen. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig. 3 1. Sie ist zwar nach 247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO unabh344ngig von einer Zulassung oder Nichtzulassung durch das Berufungsge-richt von Gesetzes wegen statthaft, weil sie sich gegen einen Beschluss richtet, durch den die Berufung als unzul344ssig verworfen worden ist. Zul344ssig ist sie aber nach 247 574 Abs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Vor-aussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. 4 - 4 - 2. Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung (247 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Eine Entscheidung des Berufungsgerichts ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Die Zulassung ist insbesondere auch nicht deshalb geboten (dazu: Senat, BGHZ 151, 221, 227; Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368; Beschl. v. 13. Mai 2004, V ZB 62/03, NJW-RR 2004, 1217), weil die Anforderungen, die das Berufungsgericht stellt, 374berzogen w344ren und der Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung un-zumutbar erschwerten (vgl. dazu: BVerfGE 40, 88, 91; 67, 208, 212 f.; BVerfG NJW 1996, 2857; 2000, 1636; 2001, 1566; FamRZ 2002, 533; Senat, Beschl. v. 23. Oktober 2003, V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 368). 5 a) Der Beklagte hat die Berufungsfrist vers344umt, weil seine Prozessbe-vollm344chtigten die Berufungsschrift am letzten Tag der Frist um 15.59 Uhr und damit zu einem Zeitpunkt bei dem unzust344ndigen Landgericht M374nchen II ein-gereicht haben, zu dem mit einer fristgerechten Weiterleitung im normalen Ge-sch344ftsgang (zu diesem Erfordernis: BGH, Beschl. v. 27. Juli 2000, III ZB 28/00, NJW-RR 2000, 1730, 1731) nicht mehr zu rechnen war. Die Zul344ssigkeit der Berufung hing deshalb entscheidend von dem Erfolg des frist- und formgerecht gestellten Antrags des Beklagten auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand und dieser wiederum davon ab, ob die Adressierung der Berufungsschrift an das unzust344ndige Gericht unverschuldet war. Das hat das Berufungsgericht im Wesentlichen mit der Begr374ndung verneint, der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten habe bei Unterzeichnung der Berufungsschrift auch pr374fen m374ssen, ob sie an das zust344ndige Gericht gerichtet war. Dabei habe er sich weder auf die Angaben seiner Sekret344rin noch auf die vermeintlich vorgenommene Pr374-fung der Zust344ndigkeit durch seinen Anwaltskollegen verlassen d374rfen. 6 - 5 - b) Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die we-der fortzubilden noch zu erg344nzen ist und auch die Anforderungen an die Einle-gung von Rechtsmitteln nicht 374berspannt. 7 aa) In der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist anerkannt, dass der Rechtsanwalt die Berufungsschrift selbst auf ihre Richtigkeit (BGH, Beschl. v. 13. Juli 1988, VIII ZR 65/88, NJW-RR 1988, 1528, 1529; Beschl. v. 12. Mai 1989, IVb ZB 33/89, NJW 1989, 2396; Beschl. v. 10. Januar 1990, XII ZB 141/89, NJW 1990, 990; Beschl. v. 6. Mai 1992, XII ZB 39/92, VersR 1993, 79; Beschl. v. 4. November 1992, XII ZB 120/92, NJW-RR 1993, 254, 255; Musie-lak/Grandel, ZPO, 6. Aufl., 247 233 Rdn. 45) 374berpr374fen muss. Dazu geh366rt neben der Bezeichnung der Parteien (BGH, Beschl. v. 24. November 1981, VI ZB 11/81, VersR 1982, 191) auch die Bezeichnung des zust344ndigen Gerichts (BGH, Beschl. v. 7. Oktober 1987, IVb ZB 99/87, VersR 1988, 251; Beschl. v. 8. Dezember 1992, VI ZB 33/92, VersR 1993, 1381 f.; f374r Fristverl344ngerungsan-trag: BGH, Beschl. v. 18. April 2000, XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511). H344tte der Prozessbevollm344chtigte diese Pr374fung angestellt, h344tte er festgestellt, jedenfalls feststellen m374ssen, dass die Berufung im Hinblick auf 247 72 Abs. 2 Satz 1 GVG bei dem Landgericht M374nchen I einzulegen war. 8 bb) Diese Pr374fung durfte der Prozessbevollm344chtigte des Beklagten nicht delegieren. Ein Rechtsanwalt darf zwar seinem B374ropersonal die Ermittlung der (genauen) Postanschrift des Berufungsgerichts 374berlassen und muss diese An-schrift dann auch nicht 374berpr374fen (BGH, Urt. v. 2. Mai 1990, XII ZB 17/90, NJW-RR 1990, 1149, 1150; Senat, Urt. v. 15. Oktober 1999, V ZR 50/99, NJW 2000, 82; Musielak/Grandel, aaO, 247 233 Rdn. 48). Das gilt aber nicht f374r die 9 - 6 - Angabe des Berufungsgerichts selbst. Sie ist ein nicht delegierbarer Kernbe-standteil der Berufungsschrift. cc) Nichts anderes ergibt die von der Rechtsbeschwerde angef374hrte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur, wie sie es nennt, Arbeitsteilung in Soziet344ten. Danach sind die in einer Soziet344t t344tigen Rechtsanw344lte gemeinsam verpflichtet, alles zu tun, um fristgebundene Schrifts344tze rechtzeitig einzurei-chen (Senat, BGHZ 124, 47, 50 f.). Deshalb muss ein Rechtsanwalt, der im Postausgangsfach der Soziet344t vergessene Post zur Post aufgeben will, pr374fen, ob sich darunter eilige Sachen befinden, die schneller bef366rdert werden m374ssen (BGH, Beschl. v. 13. November 2002, XII ZB 104/01, NJW-RR 2003, 490, 491), und mitgenommene Sendungen rechtzeitig in den Postkasten einwerfen, auch wenn er sie nicht bearbeitet hat (BGH, Urt. v. 19. Januar 1995, III ZR 107/94, NJW 1995, 1841). Das gilt erst recht f374r den Rechtsanwalt, der eine arbeitsteilig vorbereitete Berufungsschrift verantwortlich unterzeichnet. Bei dieser Art der Vorbereitung einer Berufungsschrift muss vor ihrer Absendung durch den pro-zessf374hrenden Rechtsanwalt (oder seinen Vertreter) verantwortlich gepr374ft werden, ob die Koordination der Beitr344ge auch gelungen ist. Diese Pr374fung kann sinnvoll nur durch den Rechtsanwalt erfolgen, der die Berufungsschrift unterzeichnet und damit f374r die Soziet344t insgesamt die Verantwortung f374r deren Richtigkeit 374bernimmt. Dieser kann seiner Aufgabe nur gerecht werden, wenn er in seine Pr374fung alle koordinierten Beitr344ge einbezieht und die Berufungs-schrift insgesamt auf ihre Richtigkeit 374berpr374ft. Ein Ausblenden einzelner Ele-mente verfehlte den Zweck der Pr374fung. Die erforderliche Pr374fung beschr344nkt sich auf einen 374berschaubaren Kreis von Punkten und stellt deshalb auch keine 374bertriebenen Anforderungen. 10 - 7 - III. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. 11 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Garmisch-Partenkirchen, Entscheidung vom 29.02.2008 - 7 C 694/07 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 25.09.2008 - 1 S 7114/08 -
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