BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 153/09 vom 8. Juli 2010 in dem Kostenfestsetzungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Beauftragen mehrere Kl344ger denselben Rechtsanwalt mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen dieselben Beschl374sse der Wohnungseigent374mer, sind die Kosten der Kl344ger insoweit nicht zur Rechtsverfolgung notwendig, als sie darauf beruhen, dass der Rechtsanwalt statt f374r alle Kl344ger gemeinschaftlich f374r jeden Kl344ger gesondert Klage erhebt. WEG 247 50 247 50 WEG beschr344nkt den Kostenerstattungsanspruch einer Mehrzahl obsie-gender Anfechtungskl344ger nicht. BGH, Beschluss vom 8. Juli 2010 - V ZB 153/09 - LG D374sseldorf AG Neuss - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Juli 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Verwalterin werden unter Zur374ckweisung im 334brigen der Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts D374sseldorf vom 8. September 2009 aufgehoben und der Kosten-festsetzungsbeschluss II des Amtsgerichts Neuss vom 23. Juni 2009 abge344ndert. Die von der Verwalterin den Kl344gern zu 2 bis 6 zu erstattenden Kosten werden auf insgesamt 2.375,74 200 zuz374glich 5 % 374ber dem Basiszinssatz nach 247 247 BGB seit dem 17. Februar 2009 festge-setzt. Die weitergehenden Kostenfestsetzungsantr344ge der Kl344ger zu 2 bis 6 werden zur374ckgewiesen. Die Verwalterin tr344gt die dem Kl344ger zu 1 in den Rechtsmittelver-fahren au337ergerichtlich entstandenen Kosten und die H344lfte dieser den Kl344gern zu 2 bis 6 entstandenen Kosten. Im 334brigen tragen die Beteiligten die ihnen in den Rechtsmittelverfahren entstande-nen au337ergerichtlichen Kosten selbst. Von den gerichtlichen Kos-ten der Rechtsmittelverfahren tragen die Verwalterin 50 % und die Kl344ger zu 2 bis 6 je 10 %. - 3 - Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 3.836,43 200. Gr374nde: I. Die Parteien sind die Mitglieder einer Wohnungseigent374mergemein-schaft. In der Versammlung vom 28. April 2008 beschlossen die Wohnungsei-gent374mer mehrheitlich, den Antrag auf Abwahl der Verwalterin der Gemein-schaft abzulehnen und die Verwalterin vorzeitig auf die Dauer von f374nf Jahren erneut zu bestellen. 1 Der Kl344ger zu 1 beauftragte die Rechtsanw344lte S. und Koll. mit der Erhebung einer Anfechtungsklage gegen diese Beschl374sse. Seine Klage ging am 27. Mai 2008 bei dem Amtsgericht ein. Mit gleichlautenden am 28. Mai 2008 bei Gericht eingegangenen Klageschriften fochten die von Rechtsanwalt N. vertretenen Kl344ger zu 2 bis 6 dieselben Beschl374sse an und beantragten dar374ber hinaus, die Verwalterin abzuberufen. 2 Das Amtsgericht hat die Verfahren miteinander verbunden. Es hat den Anfechtungsantr344gen stattgegeben, die von den Kl344gern zu 2 bis 6 erhobene weitergehende Klage abgewiesen und der Verwalterin die Kosten des Rechts-streits auferlegt. 3 Der Kl344ger zu 1 hat beantragt, die ihm zu erstattenden Kosten auf 1.069,93 200 zuz374glich 588 200 vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Die Kl344ger zu 2 bis 6 haben beantragt, die ihnen entstandenen Kosten auf jeweils 4 - 4 - 1.093,73 200 zuz374glich jeweils 588 200 vorgelegter Gerichtskosten festzusetzen. Das Amtsgericht hat die dem Kl344ger zu 1 zu erstattenden Kosten durch als "Kostenfestsetzungsbeschluss I" bezeichneten Beschluss antragsgem344337 fest-gesetzt. Zugunsten der Kl344ger zu 2 bis 6 hat es insgesamt 1.787,74 200 au337erge-richtliche Kosten zuz374glich 2.960 200 (588 200 x 5) vorgelegter Gerichtskosten in dem "Kostenfestsetzungsbeschluss II" festgesetzt. Mit der sofortigen Beschwerde hat die Verwalterin beantragt, den Betrag der allen Kl344gern zu erstattenden au337ergerichtlichen Kosten auf insgesamt 1.961,24 200 zuz374glich 588 200 vorgelegter Gerichtkosten, insgesamt 2.529,24 200, herabzusetzen. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das Landgericht hat sie zur374ckgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Verwalterin den Antrag auf Herabsetzung weiter. 5 II. Das Beschwerdegericht meint, die gegen jeden Kl344ger zur Anfechtung des Beschlusses der Wohnungseigent374mer gem344337 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG laufende Frist stelle einen Umstand dar, der die Vertretung jedes Kl344gers durch jeweils einen Rechtsanwalt rechtfertige. Das gelte auch f374r den Zeitraum nach der Verbindung der Verfahren, zumal eine 334bertragung des Mandats auf einen gemeinschaftlichen Rechtsanwalt weitere Geb374hren ausl366se, die der Titel-schuldner nicht zu erstatten habe. 6 - 5 - III. Das h344lt rechtlicher Nachpr374fung im Ergebnis teilweise nicht stand. Der den Kl344gern zu 2 bis 6 zu erstattende Betrag ist zu hoch festgesetzt. 7 Jeder Wohnungseigent374mer ist berechtigt, einen Beschluss der Woh-nungseigent374mer im Wege der Klage anzufechten. Die Klage ist nach 247 46 Abs. 1 Satz 1 WEG gegen die 374brigen Wohnungseigent374mer zu erheben. Sie hat Erfolg, wenn sie rechtzeitig erhoben und begr374ndet wird und der angefoch-tene Beschluss an dem geltend gemachten Mangel leidet. Die beklagten 374bri-gen Wohnungseigent374mer haben jedem obsiegenden Kl344ger gem344337 247 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO die diesem entstandenen zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Kosten des Rechtsstreits zu erstatten. 8 1. Der Kostenerstattungsanspruch ist jedoch nicht unbeschr344nkt. Jede Prozesspartei ist vielmehr gehalten, die Kosten ihrer Prozessf374hrung so niedrig zu halten, wie sich dies mit der Wahrung ihrer berechtigten Belange vereinba-ren l344sst (Senat, Beschl. v. 15. M344rz 2007, V ZB 77/06, NZM 2007, 411, 412; BGH, Beschl. v. 2. Mai 2007, XII ZB 156/06, NJW 2007, 2257; M374nchKomm-ZPO/Giebel, 3. Aufl., 247 91 Rdn. 38; Musielak/Wolst, ZPO, 7. Aufl., 247 91 Rdn. 8). 9 a) Das bedeutet nicht, dass ein Wohnungseigent374mer im Kosteninteres-se der beklagten Wohnungseigent374mer gehalten w344re, von der Erhebung der Klage deshalb abzusehen, weil die erfolgreiche Klage eines anderen Eigent374-mers nach 247 48 Abs. 3 WEG gegen374ber allen Eigent374mern Rechtskraft bewirkt. Erst recht ist kein Wohnungseigent374mer veranlasst, unter Verzicht auf sein An-fechtungsrecht sich in die Rolle der beklagten 374brigen Wohnungseigent374mer zu begeben. Das folgt schon daraus, dass ein Wohnungseigent374mer grunds344tzlich 10 - 6 - keinen Einfluss darauf hat, dass ein anderer Eigent374mer rechtzeitig Anfech-tungsklage erhebt, diese rechtzeitig und sachgerecht begr374ndet und das Ver-fahren bis zu einer rechtskr344ftigen Entscheidung f374hrt. b) Jeder Wohnungseigent374mer, der sein Anfechtungsrecht wahrnehmen will, ist vielmehr berechtigt, einen Rechtsanwalt mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen. Grunds344tzlich ist auch kein Wohnungseigent374mer gehalten, einen bestimmten Rechtsanwalt zu beauftragen, weil dieser von ei-nem anderen Wohnungseigent374mer beauftragt ist, der sich gegen denselben Beschluss wendet oder wenden will. Einer Abstimmung 374ber die Person des zu beauftragenden Rechtsanwalts steht h344ufig schon entgegen, dass sich die Wohnungseigent374mer untereinander nicht kennen, das Recht zur Klageerhe-bung nicht von der Anmeldung eines Widerspruchs zu Protokoll abh344ngig ist und auch denjenigen Wohnungseigent374mern zusteht, die an der Beschlussfas-sung nicht teilgenommen oder mit der Mehrheit gestimmt haben. 11 Die Beauftragung eines Rechtsanwalts mit der Erhebung der Klage ist Vertrauenssache. Die Beurteilung der Kompetenz des Rechtsanwalts ist den zur Klage entschlossenen einzelnen Wohnungseigent374mern in der Regel nicht m366glich. Ein Auswahlverfahren oder die Bestimmung der Art und Weise, wie bei Meinungsdifferenzen um die Frage, welchem Rechtsanwalt das Mandat ange-tragen werden soll, sieht das Wohnungseigentumsgesetz nicht vor. Jeder Woh-nungseigent374mer, der sich zur Anfechtung entschlossen hat, muss jedoch die Klage innerhalb der von 247 46 Abs. 1 Satz 2 WEG bestimmten Frist erheben und innerhalb eines weiteren Monats begr374nden, um eine Abweisung zu vermeiden. Das schlie337t es grunds344tzlich aus, einen Wohnungseigent374mer unter dem Ge-sichtpunkt, die Kosten des Verfahrens im Interesse der beklagten 374brigen Woh-nungseigent374mer gering zu halten, f374r verpflichtet anzusehen, sich vor der Er- 12 - 7 - hebung der Klage zu vergewissern, ob weitere Wohnungseigent374mer densel-ben Beschluss anfechten wollen, und sich mit diesem auf einen Rechtsanwalt zu einigen, der alle Anfechtungskl344ger vertreten soll (Timme/Elzer, WEG, 247 50 Rdn. 15; Schmid, NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267). Die hier-durch begr374ndeten Kosten jedes Rechtsanwalts haben die unterlegenen 374bri-gen Wohnungseigent374mer jedem Anfechtungskl344ger als zur zweckentspre-chenden Rechtsverfolgung notwendig ebenso wie die vorgelegten Gerichtskos-ten zu erstatten. Insoweit verh344lt es sich anders als auf Seiten der beklagten Wohnungs-eigent374mer, die einen angefochtenen Beschluss verteidigen. Sie werden in dem Anfechtungsverfahren grunds344tzlich von dem Verwalter der Wohnungseigen-t374mergemeinschaft vertreten (Senat, Beschl. v. 27. September 2007, V ZB 83/07, ZMR 2007, 975) und stehen jedem Kl344ger von Beginn des gerichtlichen Verfahrens an mit einem einheitlichen Prozessziel gegen374ber. Die Gemein-schaftlichkeit ihres Vorgehens ist institutionell gesichert; die Beauftragung des gemeinschaftlichen Rechtsanwalts erfolgt durch den Verwalter (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51). 13 c) Aus der Befugnis jedes Kl344gers, einen Rechtsanwalt auszuw344hlen und mit der Wahrnehmung seiner Interessen zu beauftragen, folgt jedoch nicht, dass von den beklagten Wohnungseigent374mern Mehrkosten zu erstatten sind, die darin ihren Grund finden, dass ein Rechtsanwalt, der von einer Mehrzahl von Wohnungseigent374mern zur klageweisen Anfechtung desselben Beschlus-ses beauftragt worden ist, f374r jeden seiner Auftraggeber getrennt Klage erhebt. Die durch die rechtzeitig mit demselben Ziel erhobenen Klagen anh344ngig ge-machten Verfahren m374ssen von dem Gericht gem344337 247 47 WEG miteinander verbunden werden. Mit der gesetzlich gebotenen Verbindung entsteht dieselbe 14 - 8 - Situation wie bei einer anf344nglichen subjektiven Klageh344ufung. Zur zweckent-sprechenden Rechtsverfolgung sind im Falle der Beauftragung desselben Rechtsanwalts durch eine Mehrheit von Anfechtungskl344gern nur eine Verfah-rensgeb374hr des Rechtsanwalts, die Mehrvertretungsgeb374hr und die bei Erhe-bung einer einheitlichen f374r alle von demselben Rechtsanwalt vertretenen Kl344-ger vorzuschie337enden Gerichtskosten notwendig (Musielak/Wolst, aaO, Rdn. 9; Stein/Jonas/Bork, ZPO, 22. Aufl., 247 91 Rdn. 94). 2. Dass nach 247 50 WEG den Wohnungseigent374mern grunds344tzlich nur die Kosten eines Rechtsanwalts zu erstatten sind, f374hrt nicht zu einer weiteren Begrenzung der Kostenerstattungspflicht. Ziel von 247 50 WEG ist es, die Ver-pflichtung zur Kostenerstattung gering zu halten, wenn eine Mehrheit von be-klagten Wohnungseigent374mern sich bei gleichem Prozessziel von verschiede-nen Rechtsanw344lten vertreten l344sst. So liegt es insbesondere, wenn die beklag-ten Wohnungseigent374mer einer Anfechtungsklage entgegentreten und sich hierbei von verschiedenen Rechtsanw344lten vertreten lassen (vgl. Senat, Beschl. v. 16. Juli 2009, V ZB 11/09, ZMR 2010, 51). 15 Ob diese Situation, auf der die gesetzliche Regelung beruht (BT-Drucks. 16/887 S. 28), den Anwendungsbereich von 247 50 WEG aussch366pft, ist umstritten. Nach den bisher ver366ffentlichten Entscheidungen und der Mehrheit der Stimmen der juristischen Literatur soll 247 50 WEG auch in dem umgekehrten Fall, in dem mehrere Wohnungseigent374mer als Kl344ger gegen die 374brigen Woh-nungseigent374mer dasselbe Rechtsschutzziel verfolgen, zugunsten der 374brigen Wohnungseigent374mer Anwendung finden (LG D374sseldorf ZMR 2010, 143; LG Berlin ZMR 2010, 309; Jenni337en/Suilmann, WEG, 2. Aufl. 247 50 Rdn. 6; Tim-me/Elzer, WEG, 247 50 Rdn. 2; Schmid, NZM 2008, 185; a.A. Wenzel in B344r- 16 - 9 - mann, WEG, 10. Aufl., 247 50 Rdn. 7). Die Frage kann f374r die Entscheidung da-hingestellt bleiben. An der Voraussetzung einer Anwendung der Vorschrift, dass eine Mehr-heit von Kl344gern den Wohnungseigent374mern gegen374ber steht, fehlt es, solange die von den Anfechtungskl344gern anh344ngig gemachten Verfahren nicht gem344337 247 47 WEG miteinander verbunden sind. Diese Voraussetzung wird erst durch die Verbindung der Verfahren begr374ndet. Die Verbindung kann jedoch nur in die Zukunft wirken und nicht r374ckwirkend den aus der Befugnis zur Beauftragung verschiedener Rechtsanw344lte folgenden Kostenerstattungsanspruch beschr344n-ken (Timme/Elzer, aaO, Rdn. 4; Niedenf374hr, NJW 2008, 1768, 1772; Schmid, NZM 2008, 185, 186; Drasdo, ZMR 2008, 266, 267). 17 Die Verbindung n366tigt auch keinen Kl344ger, das Mandatsverh344ltnis zu sei-nem Rechtsanwalt zu beenden und an dessen Stelle einen Rechtsanwalt zu beauftragen, der einen oder mehrere andere Anfechtungskl344ger vertritt (Tim-me/Elzer, aaO, Rdn. 15; Niedenf374hr, NJW 2008, 1768, 1772; a.A. Jenni-337en/Suilmann, aaO, 247 50 Rdn. 6). 18 3. Dass das Amtsgericht die Kosten nicht den beklagten Wohnungsei-gent374mern, sondern gem344337 247 49 Abs. 2 WEG an deren statt der Verwalterin der Eigent374mergemeinschaft auferlegt hat, erweitert oder beschr344nkt den An-wendungsbereich von 247 50 WEG nicht. 19 - 10 - III. Die Beschwerde hat mithin gegen374ber dem Kl344ger zu 1 keinen Erfolg. Der den Kl344gern zu 2 bis 6 von der Verwalterin zu erstattende Betrag ist zu re-duzieren. Es sind festzusetzen: 20 1,3 Verfahrensgeb374hr 631,80 200 1,2 Erh366hungsgeb374hr 583,20 200 1,2 Terminsgeb374hr 583,20 200 Auslagenpauschale 20,00 200 nach dem Antrag der Kl344ger zu 2 bis 6 anzu- rechnende Minderung aufgrund der Anrechen- barkeit einer Gesch344ftsgeb374hr ./. 315,90 200 19 % Mehrwertsteuer 285,44 200 1.787,74 200 vorgelegte Gerichtskosten 588,00 200 2.375,74 200 zuz374glich der zur Festsetzung beantragten gesetzlichen Zinsen. - 11 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247247 91 Abs. 1, 92 Abs. 1, 97 Abs. 1 ZPO. 21 Kr374ger Klein Lemke Richter am BGH Roth Dr. Schmidt-R344ntsch ist infolge Urlaubs verhindert zu unterschreiben. Kr374ger Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 23.06.2009 - 101 C 102/08 - LG D374sseldorf, Entscheidung vom 08.09.2009 - 19 T 210/09 -
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