ECLI:DE:BGH:2019:040419BVZB153.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 153/18 vom 4. April 2019 in de r Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 2019 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Brückner, den Richter Dr. Göbel und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 29. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 20. August 2018 wird auf Kosten des Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegensta Gründe: Die mit dem Feststellungsantrag analog § 62 FamFG zulässige Rechts- beschwerde hat keinen Erfolg, weil der Betroffene durch den Anordnungsbe- schluss des Amtsgerichts nicht in seinen Rechten verl etzt worden ist. Insbe- sondere hat das Amtsgericht durch seine Verfahrensgestaltung die Teilnahme des Verfahrensbevollmächtigten des Betroffenen an der Anhörung nicht verei- telt und deshalb auch nicht gegen den Grundsatz des fairen Verfahrens versto- ßen (vgl. hierzu Senat, Beschluss vom 11. Oktober 2017 - V ZB 167/16, juris Rn. 7 f. mwN). In dem von dem Bevollmächtigten als Reaktion auf die Ladung zu dem Anhörungstermin eingereichten Schriftsatz vom 11. Juni 2018 ist weder ausdrücklich noch konkludent ein Antr ag auf Verlegung des Termins enthalten (vgl. zu einem ähnlichen Fall auch Senat, Beschluss vom 15. Februar 2018 V ZB 183/17, juris Rn. 1). Unabhängig davon hat das Amtsgericht bei dem 1 - 3 - Bevollmächtigten nachgefragt, ob der Schriftsatz als Verlegungsantrag ausge- legt werden solle und für diesen Fall andere Termine vorgeschlagen, ohne dass hierauf eine Reaktion erfolgt wäre. Von einer weiteren Begründung wird abgesehen (§ 74 Abs. 7. FamFG). Stresemann Schmidt - Räntsch Brückner Göbel Haberkamp Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 11.06.2018 - 934 XIV 843/18 B - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vo m 20.08.2018 - 2 - 29 T 243/18 - 2
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