BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 154/06 vom 28. Februar 2007 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 520 Abs. 3 Nr. 2 a) Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegr374ndung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist bei einer auf zwei selbst344ndige Gr374nde gest374tzten klageabweisenden erstinstanzlichen Entschei-dung gen374gt, wenn der nur auf einen Rechtsgrund bezogene Angriff aus Rechts-gr374nden auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt. b) Das Berufungsgericht muss bei der Pr374fung der Zul344ssigkeit eines auf eine Be-gr374ndung im erstinstanzlichen Urteil beschr344nkten Angriffs die Auswirkungen auf den anderen Abweisungsgrund von sich aus auch dann ber374cksichtigen, wenn der Berufungskl344ger hierzu keine Rechtsausf374hrungen gemacht hat. BGH, Beschl. v. 28. Februar 2007 - V ZB 154/06 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 28. August 2006 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zur374ckverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 4.136,70 200. Gr374nde: I. Mit notariellem Vertrag vom 25. Mai 2004 kaufte die Kl344gerin von den Beklagten ein mit einem Wohnhaus bebautes Grundst374ck in P. unter Ausschluss der Gew344hrleistung. Zur Entsorgung des Wohnhauses diente eine Kleinkl344ranlage, deren Errichtung zwar genehmigt, die aber von der zu-st344ndigen Wasserbeh366rde nicht abgenommen worden war. 1 - 3 - Die Beh366rde erlie337 nach dem Erwerb des Grundst374cks durch die Kl344ge-rin einen Verwaltungsakt, in dem sie der Kl344gerin die Neuherstellung der Klein-kl344ranlage aufgab. Die Kl344gerin kam dieser Verf374gung der Beh366rde nach. 2 Sie hat von den Beklagten die dadurch entstandenen Kosten als Scha-densersatz verlangt. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Ober-landesgericht hat die Berufung als unzul344ssig verworfen. Mit der Rechtsbe-schwerde will die Kl344gerin die Aufhebung des Beschlusses des Oberlandesge-richts und auf ihre Berufung eine ihrem Antrag entsprechende Sachentschei-dung erreichen. 3 II. Das Berufungsgericht meint, dass die Berufung nicht in der gesetzlichen Form begr374ndet worden sei. 4 Da die die Klage abweisende Entscheidung des Landgerichts auf zwei selbst344ndige Erw344gungen gest374tzt worden sei, von denen jede f374r sich die Ent-scheidung trage, h344tte die Berufungsbegr374ndung jeden dieser Gr374nde angrei-fen m374ssen. Das sei nicht geschehen. Die Entscheidung des Landgerichts be-ruhe auch auf der Erw344gung, dass die Kl344gerin den Beklagten keine Gelegen-heit zur Nachbesserung gegeben habe und daher von diesen keinen Scha-densersatz verlangen k366nne. Die Kl344gerin habe hingegen nur die Ausf374hrungen des Landgerichts zu der von diesem nicht festgestellten Arglist der Beklagten angegriffen, jedoch nicht dargelegt, aus welchen Gr374nden die Erw344gungen des Landgerichts zur Klageabweisung wegen Fehlens einer Aufforderung zur Nach-besserung unzutreffend seien. 5 III. Das Rechtsmittel hat Erfolg. 6 - 4 - 1. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Berufungsgerichts ist nach 247 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist auch zul344ssig. Eine Rechts-beschwerde gegen den eine Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss ist allerdings nur dann zul344ssig, wenn einer der in 247 574 Abs. 2 ZPO bezeichne-ten Zulassungsgr374nde vorliegt (BGHZ 155, 21, 22). 7 Die Zul344ssigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich hier daraus, dass die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechts-beschwerdegerichts erfordert. Dieser Zulassungsgrund liegt auch dann vor, wenn die angefochtene Entscheidung auf einem Rechtsfehler beruht, der ge-eignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu besch344digen (Senat, BGHZ 154, 288, 295; Beschl. v. 7. Okt. 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). Solche Folgen haben Entscheidungen, bei denen die Vorinstanz bei der Auslegung oder Anwendung von Vorschriften des materiellen Rechts oder des Verfahrens-rechts gegen grundlegende, verfassungsrechtlich abgesicherte Gerechtigkeits-anforderungen versto337en hat und die Entscheidung deshalb von Verfassungs wegen einer Korrektur bedarf (Senat, BGHZ 154, 288, 295; Beschl. v. 7. Okto-ber 2004, V ZR 328/03, NJW 2005, 153). 8 Ein Verfahrensfehler, der im Rechtsbeschwerdeverfahren korrigiert wer-den muss, ergibt sich dann, wenn Vorschriften, die die Zul344ssigkeit eines Rechtsmittels regeln, fehlerhaft ausgelegt werden, so dass dadurch der Zugang zur Rechtsmittelinstanz in einer aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigen-den Weise erschwert und damit durch die Handhabung einer verfahrensrechtli-chen Vorschrift der Anspruch auf die Durchsetzung des materiellen Rechts in unzumutbarer Weise verk374rzt wird (BVerfGE 84, 366, 369; Beschl. v. 25. Juli 2005, 1 BvR 2419/03 und 1 BvR 2420/03, zitiert nach juris). Eine solche Hand-habung des Verfahrensrechts verletzt den aus dem Rechtsstaatsprinzip und 9 - 5 - dem Grundrecht aus Art. 2 Abs. 1 GG abzuleitenden Justizgew344hrungsan-spruch. 2. Eine derartiger Verfahrensfehler liegt hier vor. Das Berufungsgericht hat bei der Auslegung des 247 520 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 ZPO, wonach der Beru-fungskl344ger verpflichtet ist, die Umst344nde zu bezeichnen, aus denen sich der dem Erstgericht vorgeworfene Rechtsfehler und dessen Erheblichkeit f374r die angefochtene Entscheidung ergibt, die Anforderungen an die rechtlichen Aus-f374hrungen 374berspannt. 10 a) Allerdings ist das Berufungsgericht - wie auch von der Rechts-beschwerdef374hrerin einger344umt - bei der Auslegung der Norm von einem recht-lich zutreffenden Ansatz ausgegangen. Hat das Erstgericht - wie hier - die Ab-weisung der Klage auf mehrere voneinander unabh344ngige, selbst344ndig tragen-de Erw344gungen gest374tzt, muss der Kl344ger in seiner Berufungsbegr374ndung das Urteil auch in allen diesen Punkten angreifen und f374r jede der mehreren Erw344-gungen darlegen, warum sie die Entscheidung nicht tr344gt; andernfalls ist sein Rechtsmittel unzul344ssig (BGHZ 143, 169, 171; BGH, Beschl. v. 10. Januar 1996, IV ZB 29/95, NJW-RR 1996, 572; Urt. v. 18. Juni 1998, IX ZR 389/97, NJW 1998, 3126). Die Neugestaltung des Rechts der Berufung durch das Zivil-prozessreformgesetz vom 27. Juli 2001 (BGBl. I. S. 1887) hat an diesen Anfor-derungen nichts ge344ndert (BGH, Beschl. v. 14. M344rz 2005, II ZB 31/03, NJW-RR 2005, 793; Beschl. v. 18. Oktober 2005, VI ZB 81/04, NJW-RR 2006, 285). 11 b) 247 520 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 ZPO erfordert indes weder, dass der Be-rufungskl344ger in der Begr374ndung des Rechtsmittels zu allen f374r ihn nachteilig beurteilten Streitpunkten im erstinstanzlichen Urteil Stellung nimmt (BGH, Urt. v. 5. Okt. 1983, VIII ZR 224/82, NJW 1984, 177, 178; Urt. v. 8. April 1991, II ZR 35/90, NJW-RR 1991, 1186, 1187), noch gebietet die Vorschrift eine inhaltliche 12 - 6 - Trennung der Angriffe nach den Gr374nden der erstinstanzlichen Entscheidung (BGH, Urt. v. 13. November 2001, VI ZR 414/00, NJW 2002, 682, 683). Der gesetzlichen Anforderung an die Berufungsbegr374ndung, den Rechtsfehler und dessen Entscheidungserheblichkeit zu bezeichnen, ist auch bei einer auf zwei selbst344ndige Gr374nde gest374tzten klageabweisenden erstinstanzlichen Entschei-dung gen374gt, wenn der nur auf eine Begr374ndung bezogene Angriff aus Rechts-gr374nden auch den anderen Abweisungsgrund im angefochtenen Urteil zu Fall bringt. So ist es hier. Mit Recht r374gt die Rechtsbeschwerde, dass die Angriffe der Berufung gegen die vom Landgericht verneinte Arglist der Beklagten den Anforderungen an deren ordnungsgem344337e Begr374ndung gen374gen, weil die Kl344-gerin Schadensersatz h344tte verlangen k366nnen, ohne den Beklagten noch unter Fristsetzung eine Gelegenheit zur Behebung des Mangels geben zu m374ssen, wenn den Beklagten ein arglistiges Verschweigen des Mangels zur Last gelegt werden m374sste. 13 aa) Richtig ist zwar, dass der Anspruch des K344ufers auf Schadensersatz wegen einer nicht wie geschuldet erbrachten Leistung nach 247247 437 Nr. 3, 280 Abs. 1, 3 BGB voraussetzt, dass der K344ufer dem Verk344ufer erfolglos eine an-gemessene Frist zur Nacherf374llung gem. 247 439 Abs. 1 BGB bestimmt hat (BGHZ 162, 219, 221; BGH, Urt. v. 22. Juni 2005, VIII ZR 1/05, MDR 2006, 141, 142; Urt. v. 7. Dezember 2005, VIII ZR 126/05, NJW 2006, 988, 989). Kommt der K344ufer dem nicht nach, steht ihm gegen den Verk344ufer ein An-spruch auf Erstattung der Kosten einer selbst vorgenommenen M344ngelbeseiti-gung grunds344tzlich nicht zu (BGH, aaO). 14 Das gilt jedoch nicht, wenn dem Verk344ufer Arglist zur Last f344llt. Hat der Verk344ufer beim Abschluss eines Kaufvertrags eine T344uschungshandlung be- 15 - 7 - gangen, so hat er selbst die f374r eine Nacherf374llung erforderliche Vertrauens-grundlage zerst366rt. In solchen F344llen hat der K344ufer ein berechtigtes Interesse daran, von einer weiteren Zusammenarbeit mit dem Verk344ufer Abstand zu nehmen, um sich vor eventuellen neuerlichen T344uschungsversuchen zu sch374t-zen (Senat, Beschl. v. 14. Dezember 2006, V ZR 249/06, zur Ver366ffentlichung in BGHZ bestimmt). bb) Die vorgenannte Entscheidung des Senats ist zwar erst nach dem die Berufung als unzul344ssig verwerfenden Beschluss ergangen. Der Senat ist indes einer auch bereits zuvor ganz 374berwiegend im Schrifttum (vgl. Anw-Komm-BGB/Dauner-Lieb, 247 281 Rdn. 42 und 247 323 Rdn. 28; AnwKomm-BGB/B374denbender 247 440 Rdn. 18; AnwKomm-BGB/Raab 247 636 Rdn. 23; Bam-berger/Roth/Faust, BGB, 247 440 Rdn. 37; M374nchKomm-BGB/Westermann, 4. Aufl., 247 440 Rdn. 8; Erman/Grunewald, BGB, 11. Aufl., 247 440 Rdn. 3; Lorenz/ Riehm, Lehrbuch zum neuen Schuldrecht, Rdn. 521; KK-Schuldrecht/ Willingmann/Hirse, 247 281 Rdn. 16 und 247 323 Rdn. 17; KK-Schuldrecht/ Tonner/Crellwitz 247 440 Rdn. 16; Palandt/Putzo, BGB, 65. Aufl., 247 440 Rdn. 8; PWW/Schmidt, BGB, 247 440 Rdn. 8; Staudinger/Matusche-Beckmann, BGB [2004], 247 440 Rdn. 22; Schur, ZGS 2002, 243, 248; differenzierend Lorenz, NJW 2004, 26 f; ders., NJW 2006, 1925, 1927; M374nchKomm-BGB/Ernst, 247 281 Rdn. 60 und 247 323 Rdn. 130) und auch von vielen, wenn auch nicht von allen Instanzgerichten vertretenen Rechtsauffassung beigetreten (LG K366ln, Urt. v. 30. August 2005, 5 O 479/04, Rdn. 25, zitiert nach juris; LG Bonn, NJW 2004, 74, 75; differenzierend: OLG Celle, OLGR 2005, 185, 186; a.A. LG Berlin, Urteil vom 1. Februar 2005, 5 O 176/04, Rdn. 161, zitiert nach juris). 16 Die herrschende Auffassung im Schrifttum und die ver366ffentlichte Recht-sprechung der Instanzgerichte zu einer Rechtsfrage des allgemeinen Kauf-rechts hat ein Gericht jedoch auch dann zu beachten, wenn die streitige 17 - 8 - Rechtsfrage durch das Revisionsgericht noch nicht entschieden worden ist. Ein Berufungsgericht muss daher bei der Pr374fung der Zul344ssigkeit eines auf eine Begr374ndung im erstinstanzlichen Urteil beschr344nkten Angriffs die Auswirkungen auf den anderen Abweisungsgrund von sich aus auch dann ber374cksichtigen, wenn der Berufungskl344ger in der Begr374ndung hierzu keine Rechtsausf374hrungen gemacht hat. Ergibt sich jedenfalls aus dem Vortrag des Rechtsmittelf374hrers, dass nach einem in der Literatur und Rechtsprechung verbreitet anzutreffenden Standpunkt die Folge ist, dass beide Begr374ndungselemente des angegriffenen Urteils in Frage gestellt werden, so gen374gen diese Ausf374hrungen den Anforde-rungen an eine ordnungsgem344337e Rechtsmittelbegr374ndung. - 9 - Der die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verwerfende Beschluss des Berufungsgerichts ist daher aufzuheben und die Sache zur Entscheidung 374ber das Rechtsmittel an das Berufungsgericht zur374ckzuverweisen. 18 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 18.04.2006 - 4 O 412/05 - OLG Rostock, Entscheidung vom 28.08.2006 - 7 U 70/06 -
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