BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 154/11 vom 11 . Oktober 20 1 2 in de r Freiheitsentziehungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 15 Abs. 6 Satz 2 und 3; FamFG § 26 Richtet sich die Anordnung zur Sicherung der Abreise gegen einen Min derjährigen, muss der Richter grundsätzlich von Amts wegen prüfen, ob dessen altersgerechte Unterbringung im Transitbereich des Flughafens oder in der sonstigen Unterkunft gewährleistet und der über 30 Tage hinausgehende Aufenthalt dort auch im Übrigen noc h verhältnismäßig ist. BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2012 - V ZB 154/11 - LG Frankfurt am Main AG Frankfurt am Main - 2 - Der V. Zivilsenat des Bunde sgerichtshofs hat am 11. Oktober 201 2 durch d i e Vorsitzende Richter in Dr. Stresemann und die Richter Dr. Lemke , Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Czub und Dr. Kazele beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschlu ss der 29 . Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 3. Juni 2011 wird auf Kosten der Betroffenen zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. D ie Betroffene, eine marokkanische Staatsangehörige , kam mit ihrer knapp einjährigen Tochter am 24. Februar 2011 aus Casablanca am Flughafen Frankfurt am Main an und äußerte ein Schutzersuchen. Im Hinblick auf zwei spanische , räumlich auf die Exklave Ceuta beschränkte Vis a i n de m Reisepass der Betroffenen wurde beiden die Einreise verweigert und am 27. Februar 2011 ihre Zurückweisung nach Spanien verfügt. Am 1. März 2011 stellte das Bu n- desamt für Mi gration und Flüchtlinge ein Übernahmeersuchen an die span i- schen Behörden. Auf Antrag der Beteiligten zu 2 vom 24. März 2011 ordnete das Amtsg e- richt mit Beschluss vom selben Tag zur Sicherung der Abreise der Betroffenen und ihres Kindes deren weiteren Au fenthalt in der Asylbewerberunterkunft auf dem Gelände des Flughafens Frankfurt am Main bis zum 24. Mai 2011 an. 1 2 - 3 - Nach Ablehnung der Übernahme seitens der spanischen Behörden ist die B e- troffene am 1. April 2011 aus der Unterbringung am Flughafen entlassen u nd in die Hessische Erstaufnahmeeinrichtung für Flüchtlinge weitergeleitet worden. Ihr auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der Unterbringungsanordnung geric h- teter Antrag ist von dem Landgericht zurückgewiesen worden. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschw erde der Betroffenen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegericht s ist der Betroffenen die Einreise zu Recht verweigert worden, weil Spanien nach der Dublin - II - Verordnung für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig gewesen sei. Da eine Übernahm e- zusage aus Spanien nicht vorgelegen habe und die Zurückweisung somit nicht habe vollzogen werden können, sei gemäß § 15 Abs. 5 Satz 1 AufenthG Z u- rückweisungs haft anzuordnen gewesen. III. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg . Das Beschwerdegericht hat den Feststellungsantrag der Betroffenen im Ergebnis zu Recht zurückgewi e- sen . Dabei hat es sich nicht zu ihren Lasten ausgewirkt, dass in dem angefoc h- tenen Beschluss mehrfach von Zurückweisungshaft die Rede ist, obwohl das Amtsgericht eine Anordnung über den Tr ansitaufenthalt nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG getroffen hat und es sich bei diesem, weil eine jederzeitige Abreise möglich bleibt, nicht um Zurückweisungshaft handelt (vgl. § 1 5 Abs. 6 Satz 1 AufenthG) , sondern um eine richterlich angeordnete Aufenthalt sb e- schränkung (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 9 ) . 3 4 - 4 - 1. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde musste das Amtsg e- richt bei der Anordnung d es Transita ufenthalts nicht prüfen, ob es sich bei dem auf die Exkla ve Ceuta beschränkte n Visum in d em Reisepass der Betroffenen um ein V isum handelte , welches unter Art. 9 Abs. 2 der Dublin - II - Verordnung (Verordnung [EG] Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003) fiel , damit die Zuständigkeit Spaniens für die Prüfung ih res Asylantrags eröffnete und deshalb einer Einreise in das Bundesgebiet entgegenstand . Der Haftrichter hat als Grundlage für die A n ordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG nämlich von der Einreiseverweigerung durch die Grenzbehörde auszugehen . Recht s- schut z gegen die Einreiseverweigerung wird allein durch die - von der Betroff e- nen auch angerufenen - Verwaltungsgerichte gewährt (vgl. Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, aaO, Rn. 11 u. 21). 2. a) An dieser A bgrenzung der Zuständigkeiten ändert sich nicht dadurch etwas, dass der Haftrichter prüfen muss, ob die Abreise des Betroff e- nen innerhalb der Anordnungsdauer zu erwarten ist (vgl. § 1 5 Abs. 6 Satz 4 AufenthG). Hinsichtlich der von den Verwaltungsgerichten zu klärenden Fragen ist er lediglich gehalten , den Stand und den voraussichtlichen Fortgang eines bereits anhängigen verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu ermitteln und bei seiner Entscheidung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, NJW 2009, 2659, 2660; Senat, Beschluss vom 25. Februar 2010 - V Z B 172/09, FGPrax 2010, 150, 152 Rn. 24). b) Die Annahme des Haftrichters, die Abreise der Betroffenen sei inne r- halb der Anordnungsdauer zu erwarten, ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde auch nicht deshalb fehlerhaft, weil Spanien d ie Übernah me der Betroffenen am 30. März 2011 abgelehnt hat. Bei der Prognose war en die Rechtmäßigkeit der Einreiseverweigerung und der Zurückweisung nach Span i- en zu unterstellen. Unter weiterer Berücksichtigung der Darlegungen der Bete i- 5 6 7 - 5 - ligten zu 2, dass die Frist , innerhalb der die spanischen Behörden auf das g e- stellte Übernahmeersuchen antworten mussten, am 1. April 2011 ablief, und der Regelung in Art. 18 Abs. 7 der Dublin - II - Verordnung, wonach bei fehlender Reaktion innerhalb der Frist von der Stattgabe des Ersu chen s auszugehen ist, konnte der Haftrichter annehmen, dass eine Abreise der Betroffenen nach Spanien innerhalb de r ersten Aprilhälfte zu erwarten war. Dass sich diese E r- wartung nicht erfüllt hat, macht die Prognose nicht fehlerhaft. 3. D ie angefochtene Entscheidung hält der Nachprüfung ferner stand, soweit eine Verletzung des Beschleunigungsgebots gerügt wird . Richtig ist allerdings , dass d as in Haftsachen zu beachtende Beschle u- nigungsgebot auch für die den Aufenthalt des Ausländers auf den Transitb e- reich des Flughafens beschränkende Anordnung nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG gilt . Es erfordert, dass die Zurückweisung von der Grenzbehörde ernstlich und gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit mit der größtmö g- lichen Beschleunigung b etrieben wird, un d ist beispielsweise verletzt, wenn der Betroffene ohne nachvollziehbare Gründe erst mehrere Tage nach seinem Ei n- reiseversuch befragt wird oder wenn die für die Zurückweisung erforderlichen Maßnahmen nicht unverzüglich in die Wege geleitet werden (vgl. Sen at, B e- schluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315, 316 Rn. 23 f. ). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich eine Verle t- zung des Beschleunigungsgebot s hier jedoch nicht feststellen . Zwar ist die B e- troffene erst am dritten Ta g nach ihrem Einreiseversuch befragt worden. Dies geschah aber nicht ohne nachvollziehbare Gründe. Die Einreiseberechtigung der Betroffenen hing davon ab, ob d ie in ihrem Reisepass befindlichen Visa für die Exklave Ceuta als spanische Schengenvis a anzusehe n waren . Dieser Rechtsfrage durfte die Beteiligte zu 2 zunächst nachgehen. Denn eine Befr a- 8 9 10 - 6 - gung der Betroffenen versprach k einen Erkenntnisgewinn, solange sich die B e- teiligte zu 2 noch nicht über die Bedeutung eines räumlich auf Ceuta b e- schränkten Vi sums in formiert hatte u nd zu einer vorläufigen Einschätzung der Rechtlage gelangt war. Dass eine solche Prüfung vor der Befragung stattg e- funden hatte, durfte der Haftrichter aus dem Umstand schließen, dass die B e- teiligte zu 2 noch am Tag der Befragung (Sonntag, 2 7. Februar 2011) d ie Z u- rückweisung der Betroffenen verfügt und den Sachverhalt an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge übermittelt hat . Dieses ersuchte die spanischen Behörden am über nächsten Tag (Dienstag, 1. März 2011) und damit unverzü g- lich u m di e Übernahme der Betroffenen. 4. Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde schließlich geltend, dass die Unterbringungsanordnung rechtswidrig war, weil die Betroffene ihr kna pp einjährigen Kindes bei sich hatte . a) Ein generelles Verbot eines erzwunge nen Aufenthalts von Müttern mit Kleinkindern im Transitbereich eines Flughafens besteht nicht (vgl. § 62 Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Abschiebungshaft) . b) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Anordnung im ko n- kreten Fall gegen den Grundsa tz der Verhältnismäßigkeit verstoßen hat. Di e- sem kommt zwar besondere Bedeutung zu, wenn sich Abschiebungshaft (auch) gegen Minderjährige richtet ( vgl. Senat, Beschluss vom 29. September 2010 - V ZB 233/10, NVwZ 2011, 320 ; Beschluss vom 17. Juni 2010 - V Z B 9/10, InfAuslR 2010, 384, 387 Rn. 27 ) . Gleiches gilt - da das Festhalten des Betroffenen auf dem Flughafen trotz der Möglichkeit, auf dem Luftweg abzure i- sen, nach einer gewissen Dauer und wegen der damit verbundenen Eingriffsi n- tensität einer Freiheitsent ziehung gleichsteht (vgl. EGMR, InfAuslR 1997, 49, 11 12 13 - 7 - 51; Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 31 5 , 316 Rn. 23 ) - für eine Anordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG. Grundsätzlich ist der Haftrichter daher auch bei einer solchen Anordn ung gemäß § 26 F amF G von Amts wegen verpflichtet zu prüfen, ob eine altersg e- rechte Unterbringung des Minderjährigen gewährleistet und die über 30 Tage hinausgehende Unterbringung auf dem Flughafen auch im Übrigen noch ve r- hältnismäßig ist. Vorliegend konnte von einer solchen Prüfung nur deshalb a b- gesehen werden, weil die Tochter der Betroffenen aufgrund ihres Alters noch nicht in der Lage war, die mit dem Aufenthalt im Transitbereich verbundene Freiheitsbeschränkung zu erfassen und weil die Betroffene , obwoh l anwaltlich vertreten, bei ihrer Anhörung nicht geltend gemacht hat, dass ein weiterer Au f- enthalt im Transitbereich angesichts der Art der Unterbringung oder der Ve r- pflegung mit Rücksicht auf das Kleinkind nicht zumutbar sei . Damit fehlte es an konkreten Anhaltspunkten für eine Verletzung des Verhältnismäßigkeitsgrun d- satzes, die den Haftrichter insbesondere zu Ermittlungen über die Art der U n- terbringung der Betroffenen und ihres Kindes verpflichtet hätt en (vgl. Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 - V ZB 204 /09, NVwZ 2010, 1172 , 1174 Rn. 38). Eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht wird von der Rechtsbeschwerde auch nicht geltend gemacht. c ) Rechtsfehlerhaft hat es der Haftrichter allerdings unterlassen, die Dauer der Freiheitsbeschränkung mit Rücksich t auf das Kleinkind kritisch zu hinterfragen. W eder ist ein sachlicher Grund erkennbar, warum der Transitauf - enthalt überhaupt bis zum 24. Mai 2011 angeordnet worden ist (die Frist für eine Äußerung der spanischen Behörden endete am 1. April 2011), noch k ann ein solcher Zeitraum für einen Transitaufenthalt eines Erwachsenen mit einem (Klein - )Kind als verhältnismäßig angesehen werden. Dieser Fehler hat sich aber nicht zu Lasten der Betroffenen ausgewirkt, d a sie den Transitbereich am 14 15 - 8 - 1. April 2011 verlassen konnte und der Zeitraum , den sie - gerechnet ab ihrer Ankunft in Frankfurt - dort mit ihrem Kind insgesamt verbracht hat, noch hi n- nehmbar ist. Für eine Feststellung, dass die darüber hinaus gehende Anordnung s- dauer sie in ihre n Rechten verletzt hat, fe hlt das Rechtsschutz bedürfnis . In Freiheitsentziehungssachen besteht nach einer Erledigung der Hauptsache zwar grundsätzlich ein Rehabilitierungsinteresse für einen Antrag, mit dem die Rechtswidrigkeit der Inhaftierung festgestellt werden soll (§ 62 Abs. 1 , Abs. 2 Nr. 1 FamFG) ; das gilt auch für Anordnungen nach § 15 Abs. 6 Satz 2 AufenthG (Senat, Beschluss vom 30. Juni 2011 - V ZB 274/10, FGPrax 2011, 315 Rn. 8) . An einem solchen Interesse fehlt es aber, soweit sich der Betroff e- ne in dem von der Haftanord nung nach § 421 FamFG erfassten Zeitraum nicht (mehr) in Abschiebungshaft befunden hat (vgl. für den Fall anderweitiger Haft: Senat, Beschluss vom 7. April 2011 - V ZB 211/10, Rn. 6, juris sowie Beschluss vom 2. Dezember 2010 - V ZB 162/10, juris). Entspre chendes gilt für eine A n- ordnung nach § 15 Abs. 6 AufenthG. 16 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 8 4 FamFG . Dolmetscherkosten sind allerdings nicht zu erheben (vgl. Senat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323, 333 Rn. 21). Die Fes tsetzung des Beschwe r- dewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Czub Kazele Vorinstanzen: AG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 24.03.2011 - 934 XIV 138/11 - LG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 03.06.2011 - 2 - 29 T 48/11 - 17
Full & Egal Universal Law Academy