BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 154/14 vom 9. Oktober 2014 in dem Teilungsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Oktober 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth, die Richteri nnen Dr. Brückner und Weinland und den Richter Dr. Kazele beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 1 wird der Beschluss der Einzelrichterin der 1. Zivilkammer des Landgerichts Dessau - Roßlau vom 1. April 2014 aufgehoben. Die Sache wird zu r erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 1.8 Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 hat als Treuhänder in einem vereinfachten Insolven z- verfahren die Beiordnung seiner Rechtsanwaltssozietät in einem Teilungsve r- steigerungsverfahren beantragt. Die gegen die Ablehnung des Antrags geric h- t e te Beschwerd e hat das Landgericht durch Beschluss der Einzelrichterin z u- 1 - 3 - rückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Antragste l- ler sein Begehren weiter. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. Insbesondere ist die Entscheidung über die Zulassu ng des Rechtsmittels nicht deshalb unwirksam, weil sie durch die Einzelrichterin und nicht durch die Kammer erfolgt ist (BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 201; vom 8. März 2011 VIII ZB 65/10, WuM 2011, 242 Rn. 3; st. Rspr.) . 2. Die angefochtene Entscheidung unterliegt bereits deshalb der Aufh e- bung, weil sie unter Verletzung des Verfassungsgebots des gesetzlichen Ric h- ters (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG) ergangen ist. Der Einzelrichter hat bei Recht s- sachen, in denen er einen Zul assungsgrund bejaht, zwingend das Verfahren an das Kollegium zu übertragen. Bejaht er mit der Zulassungsentscheidung z u- gleich die - im Sinne aller in § 574 Abs. 2 ZPO genannten Zulassungsgründe zu verstehende - grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache, ist seine Entsche i- dung objektiv willkürlich und verstößt gegen das Verfassungsgebot des geset z- lichen Richters. Diesen Verstoß hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu berücksichtigen (Senat, Beschluss vom 12. Dezember 2013 V ZB 178/13, GuT 2014, 27 9 Rn. 8; BGH, Beschlüsse vom 13. März 2003 IX ZB 134/02, BGHZ 154, 200, 202 ff.; vom 8. März 2011 VIII ZB 65/10, W uM 2011, 242 Rn. 4; st. Rspr.). 3. Die Zurückverweisung der Sache erfolgt an die Einzelrichterin (vgl. BGH, Beschluss vom 10. April 2003 VII ZB 17/02, Rpfleger 2003, 448), die zunächst unter Berücksichtigung der Rechtsbeschwerdebegründung und der 2 3 4 - 4 - dort zitierten Rechtsprechung zu überprüfen haben wird, ob die Voraussetzu n- gen für eine Übertragung an die Kammer gemäß § 568 Satz 2 ZPO vorlie gen. III. Die Entscheidung über die Nichterhebung von Gerichtskosten beruht auf § 21 Abs. 1 Satz 1 GKG. Stresemann Roth Brückner Weinland Kazele Vorinstanzen: AG Lutherstadt Wittenberg, Entscheidung vom 11.11.2013 - 13 K 97/13 - LG Dessau - Roßlau, Entscheidung vom 01.04.2014 - 1 T 318/13 - 5
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