BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 155/08 vom 12. M344rz 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. M344rz 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen vom 10. September 2008 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-r374ckverwiesen. Die Vollstreckung aus dem Zuschlagsbeschluss des Amtsgerichts Essen vom 11. Juli 2008 (183 K 30/04) wird bis zur erneuten Ent-scheidung 374ber die Beschwerde der Schuldnerin gegen den Zu-schlagsbeschluss eingestellt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 440.000,00 200. Gr374nde: I. Die Schuldnerin ist Eigent374merin des im Eingang des Beschlusses be-zeichneten Grundst374cks. Auf Antrag der Beteiligten zu 3 wurde im Jahre 2004 die Zwangsversteigerung angeordnet. Die Beteiligten zu 4 und zu 5 sind dem 1 - 3 - Verfahren als weitere Gl344ubiger beigetreten. Im Verlauf des Zwangsversteige-rungsverfahrens wurde im Dezember 2007 das Insolvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin er366ffnet und der Beteiligte zu 2 zum Insolvenzver-walter ernannt. 2 Das Versteigerungsgericht hat nach einem am 11. Juli 2008 durchge-f374hrten Versteigerungstermin das Grundst374ck mit Beschluss vom gleichen Ta-ge den Beteiligten zu 6 als Meistbietenden zugeschlagen. Gegen den Zu-schlagsbeschluss hat die Schuldnerin Beschwerde eingelegt, die sie unter Hinweis auf ein von ihr vorgelegtes nervenfach344rztliches Attest mit einer akuten Gefahr der Selbstt366tung begr374ndet hat. Das Amtsgericht hat der Beschwerde nicht abgeholfen, das Landgericht hat sie als unzul344ssig zur374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Schuldnerin mit ihrer vom dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. 3 II. Das Beschwerdegericht meint, dass die Schuldnerin nach Er366ffnung des Insolvenzverfahrens 374ber ihr Verm366gen nicht mehr aus eigenem Recht befugt sei, einen Schuldnerschutzantrag nach 247 765a ZPO in Bezug auf ein zur Masse geh366rendes Grundst374ck zu stellen, auch wenn der Antrag mit der Gefahr der Selbstt366tung begr374ndet sei. 4 III. Die nach 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. 247 96 ZVG statthafte und nach 247 575 ZPO im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung 5 - 4 - des angefochtenen Beschlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 6 1. Der Senat hat mit Beschluss vom 18. Dezember 2008 (V ZB 57/08, WM 2009, 358 ff.; ebenso: Beschl. v. 22. Januar 2009, V ZB 181/08, Rz. 5) entschieden, dass mit dem durch die Er366ffnung des Insolvenzverfahrens nach 247 80 Abs. 1 InsO eintretenden Verlust des Rechts des Schuldners, das zur Masse geh366rende Verm366gen zu verwalten, zwar auch dessen Befugnis er-lischt, Entscheidungen des Vollstreckungsgerichts im Zwangsversteigerungs-verfahren anzufechten (Senat, Beschl. v. 18. Oktober 2007, V ZB 141/06, ZfIR 2008, 150; Beschl. v. 29. Mai 2008, V ZB 3/08, WM 2008, 1789). Das gilt je-doch nur, soweit es um dessen Verm366gen geht; davon unber374hrt bleibt die Be-fugnis, Vollstreckungsschutz nach 247 765a ZPO wegen der Gefahr der Selbstt366-tung des Schuldners oder eines nahen Angeh366rigen zu beantragen, weil nur so dem Bedeutungsgehalt des Grundrechts auf Leben aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG Rechnung getragen werden kann (Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, WM 2009, 358, 359; ebenso f374r das Insolvenzverfahren: BGH, Beschl. v. 16. Oktober 2008, IX ZR 77/08, NJW 2009, 78, 79). Zur weiteren Begr374ndung wird auf diese Entscheidungen Bezug genommen. Der angefochtene Beschluss ist danach aufzuheben, da das Beschwer-degericht - aus seiner Sicht folgerichtig - den von der Schuldnerin mit der Ge-fahr der Selbstt366tung begr374ndeten Einstellungsantrag nach 247 765a ZPO sach-lich nicht gepr374ft hat. Das wird nachzuholen sein, wobei das Beschwerdege-richt nicht nur die Schuldnerin, sondern - wie von dem Senat f374r das Rechtsbe-schwerdeverfahren bereits durchgef374hrt - auch die das Verfahren betreibenden Gl344ubiger, die Ersteher und den Insolvenzverwalter der Schuldnerin an dem Beschwerdeverfahren zu beteiligen hat. 7 - 5 - 2. Da aus dem Zuschlagsbeschluss bereits vor dem Eintritt der Rechts-kraft vollstreckt werden kann (B366ttcher, ZVG, 4. Aufl., 247 93 Rdn. 2; St366ber, ZVG, 247 93 Rdn. 2.1) und die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdege-richts dem Zuschlagsbeschluss die Vollstreckbarkeit nicht nimmt, ist die Aus-setzung der Vollstreckung bis zur erneuten Entscheidung des Beschwerdege-richts gem344337 247247 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO durch das Rechtsbeschwerdege-richt auszusprechen (vgl. Senat, Beschl. v. 18. Dezember 2008, V ZB 57/08, WM 2009, 358, 360 m.w.N.). 8 Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Essen, Entscheidung vom 11.07.2008 - (184) 183 K 30/04 - LG Essen, Entscheidung vom 10.09.2008 - 7 T 427/08 -
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