BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 155/11 v om 26. April 2012 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZwVwVO § 17 Abs. 3; § 18 Abs. 1 a) Die Bemessung der Vergütung des Zwangsverwalters nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwVO setzt vor aus, dass geschuldete Mieten tatsächlich an den Zwangsverwalter geleistet werden. Die Einleitung eines Mahnverfa h- rens reicht ebenso wenig aus wie eine Zahlung des Mieters an den Schuldner oder an einzelne Gläubiger. b) Für die Einleitung eines Mahnverfahrens kann der Zwangsverwalter nicht die gesetzliche Vergütung eines Rechtsanwalts abrechnen, weil es sich nicht um eine Tätigkeit handelt, die ein nicht als Rechtsanwalt zugelass e- ner Zwangsverwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte. BGH, Beschluss vom 26. April 2012 - V ZB 155/11 - LG Münster AG Rheine - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. April 2012 durch den Vo r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann , den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinl and beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des Zwangsverwalters gegen den B e- schluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Münster vom 12. Mai 2011 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Kostenausspruch entfällt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeve rfahrens beträgt . Gründe : I. Auf Antrag der Beteiligten zu 1 ordnete das Amtsgericht mit Beschluss vom 2 7 . August 2010 die Zwangsverwaltung des im Eingang dieses Beschlu s- ses näher bezeichneten Erbbaurechts an und bestellte den Beteiligten zu 4 , einen Rechts anwalt, zum Zwangsverwalter. Wegen rückständiger Mieten für die Monate September und Oktober 2010 leitete d er Zwangsverwalter ein Mahnverfahren gegen die Mieterin ein. Die se zahlte die Mieten direkt an die Beteiligte zu 1 bzw . auf das dort geführte Mietkonto der Schuldnerin . Nach Antragsrücknahme hob das Amtsgericht die Zwangsverwa l- tung mit Beschluss vom 23. November 2010 auf . 1 - 3 - Der Zwangsverwalter hat beantragt, seine festzusetzen . D em Antrag hat er eine Rechnung über die auf die Einleitung des Mahnverfahrens bezogene n Rechtsanwaltsgebühren in Höhe von (weiteren) bei gefügt . D as Amtsgericht hat die Vergütung auf 809,20 s- lagen und Mehrwertsteuer festgesetzt. Die dagegen gerichtete Be schwerde des Zwangsverwalters ist erfolglos gewesen . Mit der zugelassenen Rechtsb e- schwerde will er die von ihm beantragte Festsetzu ng der Vergütung unter Ei n- schluss der Rechtsanwalts gebühren erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das Vollstreckung s gericht habe die Ve r- gütung zu Recht nicht nach § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV O , sondern nach Satz 2 dieser Vorschrift berechnet. " Eingezogen " seien Mieten nur dann, wenn sie zu Händen des Zwangs verwalters gezahlt würden. Daran fehle es, weil die Bete i- ligte zu 1 die zu Unrecht vereinnahmten Mieten nicht an den Zwangsverwalter herausgegeben h abe . Eine Erhöhung gemäß § 18 Abs. 2 ZwVwV O sei nicht angemessen, weil das Verfahren weder schwierig noch zeitaufwendig gewesen sei. Die Festsetzung der Rechtsanwalts gebühren sei nicht beantragt, weil d ie bloße Beifügung einer Rechnung nicht ausreiche. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat im Ergebnis keinen Erfolg . 1. Das Beschwerdegericht hat d ie Vergütung des Zwangsverwalters zu Recht nach § 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV O be messen . 2 3 4 5 - 4 - a) Der Zwangsverwalter hat n ach § 17 Abs. 1 ZwVwV O Anspruch auf e i- ne angemessene Vergütung für seine Geschäftsführung, deren Höhe an seiner Leistung sowie an der Art und dem Umfang der Aufgabe auszurichten ist. B e- trifft die Zwangsverwaltung - w ie hier - Grundstücke, die durch Vermietung g e- nutzt werden, erhält er als Regelv ergütung 10 % des für den Zeitraum der Ve r- waltung an Mieten eingezogenen Bruttobetrags (§ 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV O ) , wobei eine Verringerung bzw. Erhöhung des Betrags nach Maßga be von § 18 Abs. 2 ZwVwV O erfolgen kann. F ür vertraglich geschuldete, nicht eingezogene Mieten beläuft sich die Vergütung auf 20 % de s Betrags, den er erhalten hätte, wenn diese Mieten eingezogen worden wären (§ 18 Abs. 1 Satz 2 ZwVwV O ) . Eine Vergütung nac h Zeitaufwand sieht die Zwangsverwalterverordnung bei solchen Objekten nur für den Ausnahmefall vor, dass die Regelvergütung nach § 18 ZwVwV O offensichtlich unangemessen ist (§ 19 Abs. 2 ZwVwV O ). b) Nach dieser Systematik kann der Beteiligte zu 4 die Fe stsetzung der Regelvergütung gemäß § 18 Abs. 1 Satz 1 ZwVwV O nicht verlangen. Mieten sind im Sinne von § 18 Abs. 1 ZwVwV O erst dann eingezogen, wenn sie an den Zwangsverwalter gezahlt werden . Das entspricht dem Wortlaut der Norm . Sie unterscheidet danach , ob die Tätigkeit des Zwangsverwalters hinsichtlich der Mieten erfolgreich ist oder nicht. Erfolgreich ist sie erst dann, wenn geschuldete Mieten tatsächlich an den Zwangsverwalter ge zahlt worden sind . Der Veror d- nungsgeber hat die Bemessungsgrundlage bewuss t an den tatsächlich eing e- zogenen Miet - oder Pachtzinsen ausgerichtet, um einen Anreiz für die Eintre i- bung von Außenständen zu setzen ( BR - Drucks. 842/03, S. 15 f.). Die Besti m- mungen über die Zwangsverwaltervergütung sollen nicht nur eine angemess e- ne Vergüt ung des Zwangsverwalters sicherstellen, sondern zugleich den Int e- ressen der Gläubiger an einer sparsamen und zugleich effektiven Verwaltung 6 7 - 5 - dienen (Haarmeyer/Wutzke/Förster/Hintzen, Zwangsverwaltung, 5. Aufl., § 17 Rn. 6). Die Gläubigerinteressen werden n ur gewahrt, wenn Zahlungen zu der Masse gelangen und Überschüsse durch den Zwangsverwalter nach Maßgabe des Teilungsplans verteilt werden können (§§ 155 ff. ZVG, § 11 ZwVwV O ). Vorbereitungshandlungen wie die Einleitung des Mahnverfahrens reichen ebenso wen ig aus wie eine Zahlung des Mieters an den Schuldner oder an ei n- zelne Gläubiger . Erfolglose Bemühungen des Zwangsverwalters sind au s- schließlich gemäß § 18 Abs. 1 Satz 2, § 19 Abs. 2 ZwVwV O zu honorieren. 2. Eine Erhöhung der Vergütung nach § 18 Abs. 2 Zw VwV O hat das B e- schwerdegericht rechtsfehlerfrei verneint; auch der Zwangsverwalter macht nicht geltend, dass seine Tätigkeit besonderen Aufwand erfordert hätte. 3 . Allerdings hat es das Beschwerdegericht mit unzutreffender Begrü n- dung unterlassen, die Rec htsanwaltsgebühre n festzusetzen. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 ZwVwV O kann ein als Rechtsanwalt zugelassener Zwangsve r- walter solche Tätigkeiten, die ein nicht als Anwalt zugelassener Verwalter e i- nem Rechtsanwalt übertragen hätte, zusätzlich nach Maßgabe des Rec htsa n- waltsvergütungsgesetzes abrechnen. Auch d iese Gebühren unterliegen anders als es offenbar das Vollstreckungsgericht gemeint hat der gerichtl i- chen Festsetzung gemäß § 22 ZwVwV O ( eingehend Senat, Beschluss vom 2. Juli 2009 V ZB 122/08, NJW 2009, 3 104 f. ). Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts hat der Zwangsverwalter einen entsprechenden Festse t- zungsantrag gestellt. Dass die darauf bezogene Rechnung sein em Verg ü- tungsantrag beigefügt war, ließ bei verständiger Würdigung nur den Schluss zu , d ass er neben seiner Vergütung auch die gerichtliche Festsetzung d er Recht s- anwaltsg ebühren begehrte. 8 9 - 6 - 4 . Die Entscheidung stellt sich aber aus anderen Gründen als r ichtig dar (§ 577 Abs. 3 ZPO), weil d er Zwangsverwalter für die Einleitung des Mahnve r- fah rens k eine gesonderte Vergütung nach dem Rechtsanwaltsvergütungsg e- setz b eanspruchen kann. Dies kommt gemäß § 17 Abs. 3 Satz 1 ZwVwV O nur für solche Tätigkeiten in Betracht , die ein nicht als Rechtsanwalt zugelassener Verwalter einem Rechtsanwalt übertragen hätte. N icht jede Tätigkeit, für die das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz die Entstehung einer Gebühr vorsieht , fällt d a- runter. Für d ie Einleitung eines Mahnverfahrens ist eine anwaltliche Beratung des Zwangsverwalters regelmäßig entbehrlich (Eickmann, ZIP 2 004, 1736, 1740; für § 5 InsVV LG Lübeck NZI 2009, 559 f. ; a nders Depré/Mayer, Die Pr a- xis der Zwangsverwaltung, 6. Aufl. , Rn. 818 : einzelfallbezogene Prüfung erfo r- derlich ). Denn als Zwangsverwalter kommen gemäß § 1 Abs. 2 ZwVwV O ohn e- hin nur geschäftskundige Personen in Betracht. D er Antrag auf Erlass eines Mahnbescheids erfordert im Hinblick auf die Formalisierung des Antragsverfa h- rens keine über die allgemeine Geschäftskundigkeit hinausgehenden besond e- ren Rechtskenntnisse (vgl. zu de m Verfahren der Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe BGH , Beschluss vom 11. Februar 2010 IX ZB 175/07, Rpfleger 2010, 330 ) . IV. In einem Rechtsbeschwerdeverfahren über die Höhe der Zwangsverwa l- tervergütung ist eine Kostenentscheidung regelmäßig nicht v eranlasst, weil es nicht kontradiktorisch ausgestaltet ist (Senat, Beschluss vom 23. September 10 11 - 7 - 2009 V ZB 90/09, NZM 2010, 50 Rn. 33 mwN ). D e r K ostenausspr u ch der Vorinstanz ist aus diesem Grund aufzuheben. Krüger Stresemann Roth Brückn er Weinland Vorinstanzen: AG Rheine, Entscheidung vom 07.02.2011 - 12 L 9/10 - LG Münster, Entscheidung vom 12.05.2011 - 5 T 111/11 -
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