BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 15 5 /12 vom 24. Oktober 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. Oktober 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkam - mer des Landgerichts Landau vom 6. Juli 2012 wird auf Kosten der Kläger zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens b e- träg t . Gründe: I. Mit den Kläger n am 1. März 2011 zugestellte m Urteil hat das Amtsgericht die in einer Wohnungseigentumssache erhobene Klage abgewiesen. Gegen dieses Urteil hat der Prozessbevollmächtigte der Kläger in deren Namen am 1. April 2 011 Berufung eingelegt. Mit Faxschreiben vom 2. Mai 2011 (Montag) hat er beantragt, die Berufungsbegründungsfrist zu verlängern ; infolge der Ve r- wendung einer falschen F axnummer ist der Antrag jedoch an das Amtsgericht versandt worden und erst am 3. Mai 201 1 - verbunden mit einem Wiedereinse t- zungsgesuch - bei dem Landgericht eingegangen. Begründet worden ist die Berufung am 1. Juni 2011. 1 - 3 - Das Wiedereinsetzungsgesuch haben die Kläger unter Berücksichtigung eines weiteren - am 31. Mai 2011 eingegangenen - Sc hriftsatzes zunächst wie folgt begründet: Ein ihnen zurechenbares Verschulden i hres Prozessbevol l- mächtigten an der Versäumung der Berufungsbegründungsfrist sei nicht geg e- ben . Entgegen einer allgemeinen organisatorischen Anweisung habe die sonst zuverlässig e Kanzleimitarbeiterin die Telefaxnummer versehentlich nicht dem letzten zeitnahen Schriftstück des Landgericht s entnommen, sondern einem unmittelbar dahinter gehefteten Schreiben des Amtsgerichts. Es sei organisat o- risch festgelegt, dass Telefaxsendungen a nhand des Sendeberichts überprüft und Fristen erst nach Prüfung der ordnungsmäßigen Absendung gelöscht wü r- den. Soweit die Beklagten meinten, es hätte darüber hinaus nochmals anhand des Sendeberichts und der Akte geprüft werden müssen, ob die verwende te Fax nummer stimme, würden die Anforderungen an die Organisation einer Rechtsanwaltskanzlei überspannt. Durch Eintrag ung des richtigen Empfänge r- gerichts auf dem fristwahrenden Schriftstück und die Ermittlung/Eintragung der Telefaxnummer sei organisatorisch hinr eichend sichergestellt, dass fristwa h- rende Schriftstücke an den richtigen Adressaten gelangten. Von de m Landgericht darauf hingewiesen, dass zudem organisatorisch e Vorkehrungen dahin hätten getroffen werden müssen, dass auch die Richtigkeit der Faxnumm er anhand des Sendeberichts und der Akte hätte überprüft we r- den müssen , haben die Kläger mit Schriftsatz vom 1. August 2011 vorgetragen, eine Besprechung mit der zuständigen Kanzleimitarbeiterin habe ergeben, dass es in der Kanzlei sei , in der Akte die Übereinstimmung des Sendeprotokolls mit der im Schriftstück des Empfangsgerichts angegebenen Faxnummer zu kontrollieren. Soweit von den Klägern mit Schriftsatz vom 31. Mai 201 1 die Auffassung der Beklagten z ur E r- forderlichkeit einer nochmal igen Überprüfung anhand des Sendeberichts und 2 3 - 4 - der Akte zurückgewiesen worden sei, habe es sich lediglich um eine Rechtsau f- fassung gehandelt. D as Landgericht hat die Berufung als unzulässig verworfen und den A n- trag auf Wi edereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zurückgewiesen. Dagegen wende n sich d ie Kläger mit der Rechtsbeschwerde. Die Beklagten beantragen die Zurückweisung des Rechtsmittels. II. Das Landgericht steht auf dem Standpunkt, dass auf der Grundlage d es von den Kläger n innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist des § 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgetragene n Sachverhalt s ein den Klägern nach § 85 Abs. 2 ZPO zur e- chenbares Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten zu bejahen sei. En t- nehme die Kanzleimitarbeiterin di e Faxnummer einem gerichtlichen Schreiben, müsse durch organisatorische Anweisungen sichergestellt werden, dass nach der Versendung überprüft werde, ob die gewählte Nummer mit der in dem Schreiben enthaltenen übereinstimme und ob es sich bei dem Schreiben ta t- sächlich um ein solches des Empfängers handle. Auf den nach Verstreichen der Wiedereinsetzungsfrist eingegangenen Schriftsatz vom 1. August 2011 könne das Wiedereinsetzungsgesuch schon deshalb nicht gestützt werden , weil nach Fristablauf nur noch erkenn bar unklare oder ergänzungsbedürftige Tats a- chen erläutert oder vervollständigt werden dürften. So liege es hier jedoch nicht , weil dem fristgemäßen Vorbringen der Kläger zu entnehmen sei, dass eine Weisung, den Sendebericht zur Kontrolle nochmals mit einer zuverlässigen Quelle abzugleichen, nicht existiert habe . 4 5 - 5 - III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Die besondere Zulässigkeitsvoraussetzung des § 574 Abs. 2 ZPO ist gegeben, weil die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. a) Welche organisatorischen Vorkehrungen ein Anwalt bei der Verse n- dung fristwahrender Schriftsätze per Fax tr effen muss, wird in der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs nicht einheitlich beurteilt. aa) I m Grundsatz besteht Einigkeit darüber, dass ein Rechtsanwalt se i- ner Pflicht zur wirksamen Ausgangskontrolle fristwahrender Schriftsätze nur dann genügt, wen n er seine Angestellten anweist, nach einer Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen, ob der Schriftsatz vollstä n- dig und an das richtige Gericht übermittelt worden ist. Dabei darf sich die Ko n- trolle des Sendeberichts nicht darauf b eschränken, die auf diesem ausgedruc k- te Faxnummer mit der zuvor aufgeschriebenen, z.B. bereits in den Schriftsatz eingefügten Nummer zu vergleichen. Vielmehr muss der Abgleich anhand einer zuverlässigen Quelle, etwa anhand eines geeigneten Verzeichnisses v org e- nommen werden, um auch Fehler bei der Ermittlung aufdecken zu können (vgl. nur BGH, Beschluss vom 7. November 2012 IV ZB 20/12, NJW - RR 2013, 305, 306 Rn. 9; Beschluss vom 27. März 2012 VI ZB 49/11, NJW - RR 2012, 744, 745 Rn. 7; Beschluss vom 12. Mai 2010 IV ZB 18/08, NJW 2010, 2811, 2812 Rn. 11; Beschluss vom 4. Februar 2010 I ZB 3/09, VersR 2011, 1543, 1544 Rn. 14). Dem Erfordernis, durch organisatorische Anweisungen nicht nur Fehler bei der Eingabe, sondern auch bei der Ermittlung der Faxnummer zu erfassen, kann allerdings auch dann genügt werden , wenn die Anweisung besteht, die im 6 7 8 - 6 - Sendebericht ausgedruckte Faxnummer mit der schriftlich niedergelegten zu vergleichen, die ihrerseits zuvor aus einer zuverlässigen Quelle ermittelt worden ist. Dies setzt jedoch voraus, dass darüber hinaus die generelle Anordnung b e- steht, die ermittelte Nummer vor der Versendung zu überprüfen. Der Sendeb e- richt muss dann nicht mehr zusätzlich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle verglichen werden (BGH, Beschluss vom 12 . Mai 2010 IV ZB 18/08, aaO, Rn. 14; Beschluss vom 4. Februar 2010 I ZB 3/09, aaO, Rn. 18; wohl auch Beschluss vom 27. März 2012 VI ZB 49/11, aaO). Infolge des vorangegang e- nen Abgleichs der auf den Schriftsatz übertragenen Faxnummer mit der zuve r- läss igen Ausgangsquelle ist die Nummer auf dem Schriftsatz nach diesem A b- gleich bei wertender Betrachtung selbst als ausreichend zuverlässige Quelle anzusehen . Auch a uf diese Weise ist sichergestellt, dass von den angeordn e- ten Kontrollmaßnahmen sowohl Ermittlu ngs - als auch Eingabefehler rechtzeitig aufgedeckt werden können. bb ) Ob die Anforderungen, die an die Kanzleiorganisation zur Aufd e- ckung von Ermittlungsfehlern zu stellen sind, eine Abmilderung erfahren, wenn die auf den Schriftsatz übertragene Faxnumm er - wie hier - entsprechend der organisatorischen Anweisung unmittelbar einem in der Akte befindlichen Schreiben des Berufungsgericht s entnommen wird, ist streitig. Nach der bish e- rigen Auffassung des VI. Zivilsenats soll in solchen Fällen ein Abgleich mit der zuverlässigen Ausgangsquelle entbehrlich sein, weil bei einer Entnahme der Faxnummer aus einem Schreiben des Berufungsgerichts das besonders hohe Verwechslungsrisiko, das bei der Auswahl aus elektronischen oder buchmäßig erfassten Dateien bestehe, erh eblich verringert sei ( Beschlüsse vom 13. Februar 2007 - VI ZB 70/06, NJW 2007, 1690, 1691 Rn. 11 u nd vom 22. Juni 200 4 VI ZB 14/04, NJW 2004, 3491 ). Demgegenüber halten jede n- falls der erkennende und d er IX. Zivilsenat auch in solchen Konstellationen an 9 - 7 - den allgemeinen Grundsätzen fest (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 V ZB 173/10, juris Rn. 9 u nd 12 - insoweit in MDR 2010, 1483 nicht abg e- druckt; BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - IX ZB 34/10, NJW 2011, 312, 313 Rn. 8 ff. ; vgl. auch BGH, Besch luss vom 10. Mai 2006 - XII ZB 267/04, NJW 2006, 2412, 2413 ; ohne Stellungnahme zu der Kontroverse BGH, B e- schluss vom 23. Mai 2012 - VII ZB 58/10, juris Rn. 9 ff. ) . b) Dass der VI. Zivilsenat zwischenzeitlich von seiner Rechtsauffassung abgerückt ist ( s. unten 2. a) und damit die bis dahin entscheidungserhebliche Divergenz nach Einlegung der Rechtsbeschwerde entfallen ist, steht der Stat t- haftigkeit de s Rechtsmittels nicht entgegen (vgl. BGH, Beschluss vom 23. Juni 2006 IX ZB 124/05, NJW - RR 2007, 400 R n. 4). 2 . In der Sache bleibt dem Rechtsmittel jedoch der Erfolg versagt. Das Berufungsgericht hat die Wiedereinsetzung in die Berufungsbegründungsfrist zu Recht versagt. Die Kläger habe n ein ihnen nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurec h- nendes Organisationsvers chulden ihres Prozessbevollmächtigten nicht ausg e- räumt. a) Die von dem Berufungsgericht zugrunde gelegte Rechtsauffassung entspricht der des Senats, an der auch nach erneuter Überprüfung festgehalten wird. Ein Rechtsanwalt muss eine Ausgangskontrolle schaffen, durch die zuve r- lässig gewährleistet wird, dass fristwahrende Schriftsätze rechtzeitig an den richtigen Adressaten herausgehen. Das setzt in allen Fällen den Abgleich mit einer zuverlässigen Quelle voraus, weil nur so Ermittlungs - und Eingabefehle rn wirksam begegnet werden kann. Den danach gebotenen Organisationsanfor - derungen genügt ein Abgleich des Sendeberichts nur mit der Faxnummer, die ein Kanzleimitarbeiter aus der Akte auf den zu versendenden Schriftsatz übe r- 10 11 12 - 8 - tragen hat, nicht. Denn eine solc he Handhabung führt in nicht akzeptabler We i- se dazu, dass - durch nur geringfügigen Mehraufwand vermeidbare - Übertr a- gungsfehler unentdeckt bleiben (Senat, Beschluss vom 30. September 2010 V ZB 173/10, juris Rn. 12) und damit die Gefahr ent steht, dass - wie schon die wiederholte Beschäftigung des Bundesgerichtshofs mit dieser Frage (s. oben III.1 . a) bb) belegt - eine in der Praxis relativ häufig auftretende Fehlerquelle nicht beherrscht wird. Gemessen an der Bedeutung fristgemäßer Verfahrensa b- läufe und d e m geringen Mehraufwand des Abgleichs, der bei der Ermittlung der Faxnummer aus anderen Quellen ohnehin besteht, kann auch von einer Übe r- spannung der Anforderungen, die an die Kanzleiorganisation eines Rechtsa n- walts zu stellen sind, keine Rede sein. Der VI . Zivilsenat des Bundesgericht s- hofs hat auf Anfrage mitgeteilt, dass an der milderen Auffassung nicht weiter festgehalten wird (vgl. nunmehr auch BGH, Beschluss vom 10. September 2013 VI ZB 61/12, juris ). b) Dass vorliegend die Mitarbeiter der Kanzle i zu der erforderlichen Nachkontrolle angewiesen worden sind, haben die Kläger innerhalb der Wi e- dereinsetzungsfrist weder vorgetragen noch glaubhaft gemacht . c) Allerdings können erkennbar unklare oder ergänzungsbedürftige Angaben auch noch nach Abla uf der genannten Frist erläutert oder vervollstä n- digt werden (Senat, Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369 mwN; Beschluss vom 30. September 2010 V ZB 173/10, juris Rn. 7) . G ibt es dagegen keinen Hinweis auf Unklarheiten oder Lüc ken im Vortrag, ist davon auszugehen, dass erforderliche organisatorische Maßnahmen nicht g e- troffen worden sind (BGH, Beschluss vom 24. Januar 2012 - II ZB 3/11, NJW RR 2012, 747, 748). 13 14 - 9 - So verhält es sich hier, wenn man mit dem Berufungsgericht naheli egend davon aus geht , dass das innerhalb der Wiedereinsetzungsfrist gehaltene Vo r- bringen bei verständiger Gesamtwürdigung so zu verstehen ist, dass lediglich Vorkehrungen getroffen worden sind , die einen Abgleich des Sendeberichts mit der auf den zu versend enden Schriftsatz übertragenen Fax nummer verlangen. Aber selbst wenn man den Schriftsatz vom 1. August 2011 als berücksicht i- gungsfähige Ergänzung oder Vervollständigung an sehen wollte, ergäbe sich kein anderes Bild. Denn es liegt auf der Hand, dass die nac h Fristablauf vorg e- tragene nur Nachkontrolle hinter den Anforderungen zurück bleibt , die an eine ordnung s- gemäße Kanzleiorganisation zu stellen sind . Geboten sind klare organisator i- sche Anweisungen des Rechtsanwalts , deren Verbindlichkeit für die Kanzle i- mitarbeiter außer Frage steht , weil nur so die Wichtigkeit der einzuhaltenden Schritte in der gebotenen Deutlichkeit hervorgehoben wird . Vor diesem Hinte r- grund kann auch nicht ausgeschlossen werden, dass das Organisationsve r- schulden des Prozessbevollmächtigten der Kläger zumindest mitursächlich für den Fehler der Kanzleikraft geworden ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. Januar 2011 - III ZB 55/10, NJW 2011, 859, 860 Rn. 15 ; BFH, Beschluss vom 13. Se ptember 2012 - XI R 13/12, juris Rn. 17 mwN ). d ) Ein Organisationsverschulden lässt sich nicht mit Blick auf die bislang uneinheitliche Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs verneinen. Bereits mit Beschluss vom 14. Oktober 2010 (IX ZB 34/10, NJW 2011, 312, 314 Rn . 12 [veröffentlicht Ende Januar 2011] ) hat jedenfalls der IX. Zivilsenat mit aller Deu t- lichkeit darauf hingewiesen, dass ein Prozessbevollmächtigter künftig nur dann dem Gebot des sichersten Weges ge nügt, wenn er sich zumindest bis zu einer hö chstrichterlichen Klärung an der strengeren Auffassung ausrichtet. Daran fehlt es hier. 15 16 - 10 - 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO . Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Frankenthal (Pfalz), Entscheidung vom 21.02.2011 - 3b C 492/10 - LG Landau, Entscheidung vom 06.07.2012 - 3 S 32/12 - 17
Full & Egal Universal Law Academy