BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 156/05 vom 23. M344rz 2006 in der Notarkostensache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. M344rz 2006 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 21. M344rz 2005 wird auf Kosten des Beteiligten zu 1 zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Verfahren der weiteren Beschwerde betr344gt 468,06 200. Gr374nde: I. Mit von dem Beteiligten zu 1 beurkundetem Kaufvertrag vom 10. August 2004 erwarben die Beteiligten zu 2 und 3 ein Grundst374ck f374r 143.728 200. Sie verpflichteten sich zur Errichtung eines Wohngeb344udes. Die Verk344uferin er-m344chtigte die Beteiligten zu 2 und 3, zur Finanzierung des Kaufpreises und des Bauvorhabens das Kaufgrundst374ck mit Grundpfandrechten in beliebiger H366he nebst Zinsen und sonstigen Nebenleistungen zu belasten und den jeweiligen Grundst374ckseigent374mer wegen der dinglichen Haftung der sofortigen Zwangs-vollstreckung zu unterwerfen. 1 In seiner Kostenberechnung vom 6. September 2004 setzte der Beteilig-te zu 1 u.a. eine 5/10 Geb374hr gem. 247 38 Abs. 2 Satz 4 KostO f374r die Beurkun- 2 - 3 - dung der Belastungsvollmacht nach einem Gesch344ftswert von 500.000 200 in H366-he von 403,50 200 zuz374glich Mehrwertsteuer an. Der dagegen gerichteten Be-schwerde der Beteiligten zu 2 und 3 hat das Landgericht stattgegeben; es hat die Kostenberechnung um 468,06 200 herabgesetzt. Das Kammergericht m366chte der weiteren Beschwerde des Beteiligten zu 1 stattgeben. Daran sieht es sich jedoch durch den Beschluss des Oberlan-desgerichts Celle vom 16. August 1996 (JurB374ro 1997, 156) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt. 3 II. Die Vorlage ist statthaft (247 156 Abs. 4 Satz 4 KostO i.V.m. 247 28 Abs. 2 FGG). 4 1. Das vorlegende Gericht und das Oberlandesgericht Celle sind unter-schiedlicher Auffassung dar374ber, ob f374r die Beurkundung einer 374ber den ver-einbarten Kaufpreis hinausgehenden Vorbelastungserm344chtigung in einem Grundst374ckskaufvertrag neben der Geb374hr f374r die Beurkundung des Vertrags eine zus344tzliche Geb374hr nach dem Wert der Erm344chtigung anzusetzen ist. Das vorlegende Gericht m366chte diese Frage bejahen. Demgegen374ber hat das Ober-landesgericht Celle sie in seinem Beschluss vom 16. August 1996 verneint. Das rechtfertigt die Vorlage. 5 2. Die Voraussetzungen f374r die Vorlage der Sache an den Bundesge-richtshof sind nicht deshalb weggefallen, weil der Senat in seinem nach dem Beschluss des vorlegenden Gerichts ergangenen Beschluss vom 9. Februar 6 - 4 - 2006 (V ZB 152/05, zur Ver366ffentlichung bestimmt) entschieden hat, dass die auf den Abschluss des Kaufvertrags und die auf die Vorbelastungserm344chti-gung des K344ufers gerichteten Erkl344rungen denselben Gegenstand im kosten-rechtlichen Sinn haben und der h366here Betrag der Belastungserm344chtigung bei der Berechnung des Gesch344ftswerts des Kaufvertrags au337er Betracht bleibt. Denn die Rechtsauffassung des vorlegenden Gerichts steht in Widerspruch zu diesem Senatsbeschluss, so dass die Voraussetzungen f374r die Vorlage (247 28 Abs. 2 FGG) nach wie vor vorliegen. III. Die weitere Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist zul344ssig (247 156 Abs. 2, 4 KostO); sie bleibt jedoch in der Sache erfolglos, weil die Entscheidung des Landgerichts nicht auf einer Verletzung des Rechts (247 156 Abs. 2 Satz 3 KostO) beruht. 7 1. Zutreffend geht das vorlegende Gericht davon aus, dass die Geb374hren des Beteiligten zu 1 nach 247 44 Abs. 1 KostO zu berechnen sind, weil die auf den Abschluss des Kaufvertrags und die auf die Erm344chtigung der Beteiligten zu 2 und 3 gerichteten Erkl344rungen, den Kaufgegenstand vor Erwerb des Ei-gentums in beliebiger H366he zu belasten, denselben Gegenstand betreffen (Se-nat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 152/05, Umdruck S. 4 ff.). 8 2. Zu Unrecht nimmt das vorlegende Gericht jedoch an, dass die den K344ufern in einem Grundst374ckskaufvertrag erteilte Vorbelastungserm344chtigung eine zus344tzliche 5/10 Beurkundungsgeb374hr (247 38 Abs. 2 Nr. 4 KostO) nach ei-nem Gesch344ftswert in H366he des Nennbetrags des Grundpfandrechts (247 23 9 - 5 - Abs. 2 KostO) ausl366st. Aus 247 44 Abs. 1 Satz 2 KostO ergibt sich das hier - entgegen der Auffassung des vorlegenden Gerichts - schon deshalb nicht, weil die gesonderte Berechnung der Geb374hren f374r die Beteiligten zu 2 und 3 nicht g374nstiger ist (vgl. 247 44 Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 KostO). Deshalb verbleibt es - auch wenn man die Voraussetzungen des 247 44 Abs. 1 Satz 2 KostO als gegeben ansieht, was jedoch offen bleiben kann - bei der einmaligen Berech-nung der Geb374hr nach dem h366chsten in Betracht kommenden Geb374hrensatz unter Zugrundelegung des Werts des (einheitlichen) Gegenstands (247 44 Abs. 1 Satz 1, Satz 2 Halbsatz 1 KostO; vgl. Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 172/05, zur Ver366ffentlichung in BGHZ vorgesehen). Danach ist nur eine 20/10 Beurkundungsgeb374hr (247 36 Abs. 2 KostO) entstanden, deren Gesch344ftswert sich nach dem Kaufpreis bemisst (Senat, Beschl. v. 9. Februar 2006, V ZB 152/05, Umdruck S. 6 f.). 3. Die von dem Landgericht vorgenommene Herabsetzung der Kosten-berechnung des Beteiligten zu 1 erfolgte somit zu Recht. 10 - 6 - IV. Die Nebenentscheidungen beruhen auf 247247 156 Abs. 4 Satz 4 und Abs. 5 Satz 2, 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Abs. 2, 31 Abs. 1 Satz 1, 30 Abs. 1 KostO und 247 13a Abs. 1 Satz 2 FGG. 11 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 05.08.2002 - 82 T 772/04 - KG Berlin, Entscheidung vom 30.09.2005 - 9 W 71/05 -
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