BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 156/06 vom 8. Februar 2007 - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 8. Februar 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 6. September 2006 wird auf Kosten des Antragsgegners als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 1.006,88 200 festgesetzt. Gerichtskosten f374r das Verfahren vor dem Bundesgerichtshof werden nicht erhoben. Gr374nde: I. Die Antragsteller haben gegen den Antragsgegner gem344337 247247 46a, 43 Abs. 1 WEG einen Vollstreckungsbescheid erwirkt. Das Amtsgericht hat den Einspruch des Antragsgegners gegen den Vollstreckungsbescheid verworfen. Die Beschwerde und die weitere Beschwerde des Antragsgegners sind erfolg-los geblieben. Dem Antragsgegner sind die durch den Einspruch und seine Rechtsmittel entstandenen au337ergerichtlichen Kosten des Verfahrens auferlegt worden. Das Amtsgericht hat die von den Antragstellern insoweit geltend ge-machten Kosten gegen den Antragsgegner festgesetzt. 1 - 3 - Der Antragsgegner hat die Festsetzung teilweise angegriffen. Das Amts-gericht hat der sofortigen Beschwerde des Antragsgegners nicht abgeholfen, das Landgericht hat die Beschwerde zur374ckgewiesen. Es hat die weitere Be-schwerde und die Rechtsbeschwerde zugelassen. Mit der bei dem Bundesge-richtshof eingelegten Rechtsbeschwerde erstrebt der Antragsgegner die 304nde-rung des Kostenfestsetzungsbeschlusses des Amtsgerichts. 2 II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft. 3 Ein Rechtsmittel gegen die Entscheidungen der Landgerichte als Be-schwerdegericht war in Kostensachen bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27. Juli 2001 am 1. Januar 2002 gem344337 247 568 Abs. 3 ZPO a.F. ausgeschlossen. Der Ausschluss galt auch f374r die weitere Be-schwerde gem344337 247 27 FGG gegen Kostenentscheidungen in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit (BGHZ 33, 205, 207 f.). Die Aufhebung von 247 568 Abs. 3 ZPO a.F. hat entgegen der Meinung der Rechtsbeschwerde nicht dazu gef374hrt, dass gegen die Entscheidungen der Landgerichte als Beschwerdege-richt in Kostenangelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit nunmehr die Rechtsbeschwerde gem344337 247247 574 ff. ZPO er366ffnet w344re, sondern dazu, dass in diesen Sachen gem344337 247 43 Abs. 1 WEG, 247 27 FGG die weitere Beschwerde stattfindet, sofern sie von dem Landgericht zugelassen worden ist (BayObLGZ 2002, 274, 275). 4 334ber die weitere Beschwerde hat gem344337 247 28 Abs. 1 FGG das Oberlan-desgericht zu entscheiden (Senat, Beschl. v. 28. September 2006, V ZB 5 - 4 - 105/06, NJW 2007, 158, 159 f., unter ausdr374cklicher Aufgabe von Senat, Beschl. v. 9. M344rz 2006, V ZB 164/05, NJW 2006, 2495 f.), es sei denn, die Sa-che wird von dem Oberlandesgericht zur Wahrung der Einheitlichkeit der Rechtsprechung gem344337 247 28 Abs. 2, 3 FGG dem Bundesgerichtshof zur Ent-scheidung vorgelegt. Dass das Bundesjustizministerium erw344gt, im Rahmen der Reform des Gesetzes 374ber die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit das Vorlageverfahren abzuschaffen, f374hrt nicht dazu, dass zum geltenden Recht anders zu entscheiden w344re. Etwas anderes folgt auch nicht daraus, dass das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat. Ein unstatthaftes Rechtsmittel ist nicht deshalb zul344ssig, weil es zu Unrecht zugelassen worden ist (st. Rspr., vgl. BGH, Urt. v. 24. Juni 1987, IVb ZR 5/86, NJW 1988, 49, 50 f.; v. 18. Mai 1992, VIII ZR 112/91, DtZ 1992, 216 f.; Beschl. v. 1. Oktober 2002, IX ZB 271/02, NJW 2003, 70). Einer Umdeutung der Rechtsbeschwerde in eine weitere Beschwerde und einer Verweisung der Sache an das zust344ndige Kam-mergericht steht entgegen, dass eine solche Beschwerde bei dem Kammerge-richt von dem Antragsgegner eingelegt worden ist. - 5 - III. Die Nebenentscheidungen folgen aus 247 47 WEG, 247 16 Abs. 1 KostO. 6 Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Berlin-Neuk366lln, Entscheidung vom 26.06.2006 - 70 II 22/04 WEG - LG Berlin, Entscheidung vom 06.09.2006 - 82 T 388/06 -
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