BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 156/14 vom 9. Juli 2015 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 9. Juli 20 1 5 durch d ie V orsi t- zende Richter in Dr. Stresemann , die Richter in Prof. Dr. Schmidt - Räntsch , den Richter Dr. R oth , die Richterin Dr. Brückner und den Richter Dr. Göbel beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Meiningen vom 15. Mai 201 4 wird auf Kosten de r Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt . Gründe : I. Durch ihnen am 21. Januar 2014 zugestelltes Urteil sind die Beklagten verurteilt worden, den Abgang von Schneelawinen vom Dach ihres Hauses auf den davor verlaufenden Weg der Kläger zu verhindern . Die gegen dieses Urteil form - und fristgerecht eingelegte Berufung haben die Beklag ten mit am 27. März 2014 bei Gericht eingegangene m Fax begründet. Nach einem richte r- lichen Hinweis auf die Versäumung der Frist zur Begründung der Berufung vom 2. April 20 14 haben die Beklagten m it am 9. April 2014 eingegangene m Schrif t- satz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Dazu hat ihr Prozes s- bevollmächtigter anwaltlich versichert , er habe die Begründung am 15. März 2014 zum Diktat gegeben und sei ab Montag , dem 17. März 2014 , wegen einer schweren operationsbedürftigen Hüftarthrose arbeitsunfähig und auße r- stande gewesen, die Kontrolle der Kanzlei auszuüben. Seine Mitarbeiterin habe 1 - 3 - auf Grund der Vielzahl der Akten übersehen, dass die Begründung bis zum 21. M ärz 2014 habe eingereicht werden müssen. Das Landgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zurückgewiesen und die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist durch Beschluss als unzulässig verworfen. Dagegen wende n sich die Beklagten mit der Rechtsb e- s chwerde, mit welcher sie die Durchführung des Berufungsverfahrens erreichen w ollen . Die Kläger beantragen, das Rechtsmittel zurückzuweisen. II. Das Berufungsgericht meint, de n Beklagten sei Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu vers a- gen, weil sie diese schuldhaft nicht eingehalten h ätten . Die Versäumung der Frist könn ten d ie Beklagten nicht mit einer unvorhergesehenen Erkrankung i h- res Prozessbevollmächtigten entschuldigen. Die Erkrankung habe den Pr o- zessbevollmächtigten nicht unverhofft getroffen; sie habe sich nach seinen A n- gaben länger angekündigt. Angesichts der Vielzahl von Akten und der Eilb e- dür f tigkeit habe er die Akte nach Fertigstellung des Diktats als besonders eilig kennzeichnen und in Rechn ung stellen müssen, dass seine Mitarbeiterin wä h- rend seiner Abwesenheit auf sich allein gestellt gewesen sei und auch das T a- gesgeschäft in der Kanzlei habe erledigen müssen. Er habe unter diesen U m- ständen einen Antrag auf Verlängerung der Begründungsfrist stellen oder einen Rechtsanwaltskollegen hierum bitten müssen. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. 2 3 4 - 4 - 1. Sie ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Zulässig ist sie aber gemäß § 574 A bs. 2 ZPO nur, wenn auch die dort bestimmten weiteren Voraussetzungen gegeben sind. Das ist nicht der Fall. Die Sache hat weder grundsätzliche Bedeu tung (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts zur Fortbildung des Re chts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Insbesondere hat das Ber u- fungsgericht keine überzogenen Anforderungen an die Begründung des Wi e- dereinsetzungsantrags gestellt, die de n Beklagten den Zugang zu der an sich gegebenen Berufung unzumutbar erschwer t hätte n (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 12. April 2010 - V ZB 224/09, NJW - RR 2010, 1096 Rn. 4 mwN). 2. Die Begründung, mit der das Berufungsgericht de n Beklagten die form - und fristgerecht beantragte W iedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist versagt hat, entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, die weder fortzubilden noch zu e r- gänzen ist. a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtsho fs muss ein Rechtsanwalt allgemeine Vorkehrungen dafür treffen, dass das zur Wahrung von Fristen Erforderliche auch dann unternommen wird, wenn er unvorherg e- sehen ausfällt. Er muss seinem Personal die notwendigen allgemeinen Anwe i- sungen für einen solchen F all geben. Ist er als Einzelanwalt ohne eigenes Pe r- sonal tätig, muss er ihm zumutbare Vorkehrungen für einen Verhinderungsfall, z.B. durch Absprache mit einem vertretungsbereiten Kolle gen , treffen. Durch konkrete Maßnahmen im Einzelfall muss sich der Recht sanwalt allerdings nur dann vorbereiten, wenn er einen solchen konkreten Ausfall vorhersehen kann 5 6 7 - 5 - (Senat, Beschlüsse vom 23. November 1995 - V ZB 20/95, NJW 1996, 997, 998 und vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 7) . b) Diesen Anforder ungen hat der Prozessbevollmächtigte de r Beklagten , wie das Berufungsgericht zu Recht entschieden hat, nicht entsprochen. aa) Der Prozessbevollmächtigte der Beklagten stand vor einer Sonders i- tuation, die sich sachgerecht nur durch besondere Vorkehrunge n bewältigen ließ. Das ergibt sich aus seiner anwaltlichen Versicherung. Danach l itt er schon seit längerem an einer schweren Hüftarthrose, die ihm das Gehen sehr e r- schwert e und starke Schmerzen verursacht e . Er ist in dem Zeitraum vom 4. bis 14. März 2014 mehrfach , auch stationär , mit dem Ergebnis untersucht worden, dass er ab dem 17. März 2014 wegen seiner Schmerzen krankgeschrieben und für den 7. April 2014 eine Operation seiner linken Hüfte vorgesehen w ar . Es stand damit jedenfalls bei der Rückkehr aus d em Kranken haus am 14. März 2014 fest, dass er als Einzelanwalt für mehrere Wochen ausfallen und seine Sekretärin mit eine r Vielzahl von laufenden Fristsachen und dem Tage s- geschäft im Wesentlichen allein auf sich gestellt sein würde. Es war offensich t- lich, dass d iese besondere Situation sachgerecht nur zu bewältigen war , wenn er seiner Sekretärin die erforderlichen situationsgerechte n Sonderanweisungen erteilte und dabei insbesondere festlegte, ob noch nicht erledigte Diktate von einem Rechtsanwaltskollegen oder einer Rechtsanwaltskollegin oder von ihm selbst unterschrieben werden sollten und wie die Unterschrift eingeholt werden sollte. bb) Solche Vorkehrung en hat der Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht ergriffen. Nach seiner anwaltlichen Versich erung vom 9./10. April 2014 hat er zwar im Hinblick auf seine Krankschreibung ab Montag, dem 17. März 2014, 8 9 10 - 6 - vom Freitag, dem 14. Mär z 2014 bis zum Sonntag, dem 16. März 2014 , die a n- stehenden Fristen soweit wie möglich abgearbeitet und dabei auch die Ber u- fu ngsbegründung in dieser Sache diktiert. Er hat aber nicht festgelegt, von wem der Schriftsatz nach Erledigung des Diktats unterschrieben und wie dazu ve r- fahren werden sollte. Seiner Versicherung ist weder zu entnehmen, dass er die notwendigen Vorkehrungen für seinen bevorstehenden Ausfall getroffen hätte , noch, dass und gegebenenfalls aus welchen Gründen er dazu nicht imstande gewesen wäre. Der Prozessbevollmächtigte der Beklagte n hat seine Sekretärin sehenden Auges mit der weiteren Bewältigung der bearbeit eten Akten und dem anstehenden Tagesgeschäft allein zurückgelassen und damit - wie er in seiner anwaltlichen Versicherung selbst erkennt - letztlich überfordert. c) Das Versäumnis des Prozessbevollmächtigten der Beklagten hat sich hier auch ausgewirkt . d) Den Beklagten war weder ein Hinweis auf die Notwendigkeit ergä n- zenden Vortrags zu erteilen noch Gelegenheit zu entsprechendem Vortrag zu geben. Denn die von ihrem Prozessbevollmächtigten fristgerecht eingereichte anwaltliche Versicherung war in si ch geschlossen und vollständig (vgl. dazu: BGH, Beschluss vom 27. Februar 1997 - I ZB 50/96, NJW 1997, 1708, 1709 ; Senat, Beschluss vom 26. September 2013 - V ZB 94/13, NJW 2014, 228 Rn. 12 ). 11 12 - 7 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Stresemann Schmidt - Räntsch Roth Brückner Göbel Vorinstanzen: AG Sonneberg, Entscheidung vom 16.01.2014 - 3 C 62/13 - LG Meiningen, Entscheidung vom 15.05.2014 - 3 S 11/14 (4) - 13
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