BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 157/05 vom 28. Juni 2006 in der Zwangsvollstreckungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein RVG VV Nr. 1000 Erkl344rt sich der Gl344ubiger allgemein dem Gerichtsvollzieher gegen374ber mit der Gestattung von Ratenzahlungen durch den Schuldner einverstanden, l366st dies keine Einigungsgeb374hr nach Nr. 1000 der Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG aus. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 157/05 - LG Stuttgart AG Ludwigsburg - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Gl344ubigers gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 2. November 2005 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 415,28 200 Gr374nde: I. Der Gl344ubiger betreibt gegen den Schuldner die Zwangsvollstreckung wegen einer Geldforderung. Bei Erteilung des Vollstreckungsauftrags an den Gerichtsvollzieher hat sich sein damaliger Verfahrensbevollm344chtigter mit dem Einzug von Teilbetr344gen einverstanden erkl344rt. Der Gerichtsvollzieher hat dar-aufhin dem Schuldner gestattet, den geschuldeten Betrag in Raten zu bezah-len. Nachdem der Hauptsachebetrag eingezogen worden war, hat der Gl344ubi-ger neben den offen gebliebenen Kosten die Vollstreckung einer Einigungsge-b374hr mit der Begr374ndung beantragt, zwischen ihm und dem Schuldner sei eine Ratenzahlungsvereinbarung zustande gekommen. 1 Der Gerichtsvollzieher hat die Vollstreckung dieser Einigungsgeb374hr ab-gelehnt. Die dagegen eingelegte Erinnerung hat das Amtsgericht zur374ckgewie- 2 - 3 - sen. Die sofortige Beschwerde des Gl344ubigers hatte keinen Erfolg. Mit der zu-gelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er seinen Antrag auf Vollstreckung ei-ner Einigungsgeb374hr zuz374glich Auslagenpauschale in H366he von insgesamt 415,28 200 weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht hat ausgef374hrt, eine Einigungsgeb374hr nach Nrn. 1000, 1003 der Anlage 1 zu 247 2 Abs. 2 RVG (im folgenden: VV-RVG) sei nicht entstanden und daher nicht gem344337 247 788 Abs. 1 Satz 1 ZPO vom Ge-richtsvollzieher beizutreiben. Die Einigungsgeb374hr setze die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags voraus, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis anders als durch Aner-kenntnis oder Verzicht beseitigt werde. Ein solcher Vertrag sei unter Mitwirkung des Verfahrensbevollm344chtigten des Gl344ubigers nicht zustande gekommen. Ein Ratenzahlungsvertrag sei weder zwischen Gl344ubiger und Schuldner noch zwi-schen letzterem und dem Gerichtsvollzieher geschlossen worden. Das Einver-st344ndnis des Gl344ubigers mit der Einziehung von Teilbetr344gen der Forderung stelle kein an den Schuldner gerichtetes Angebot auf Abschluss eines Raten-zahlungsvertrags dar, sondern lediglich eine gegen374ber dem Gerichtsvollzieher abzugebende Verfahrenserkl344rung. Da der Gerichtsvollzieher bei der Vollstre-ckung hoheitlich t344tig werde, scheide auch der Abschluss eines Ratenzah-lungsvertrages zwischen ihm und dem Schuldner aus. 4 - 4 - 2. Die Rechtsbeschwerde vertritt demgegen374ber die Auffassung, die Ei-nigungsgeb374hr setze einen f366rmlichen Vertrag zwischen Gl344ubiger und Schuld-ner nicht voraus. Eine Einigungsgeb374hr k366nne auch entstehen, wenn der An-walt nach R374cksprache mit seinem Auftraggeber das Ratenzahlungsangebot des Schuldners annehme und absprachegem344337 nicht mehr weiter vollstrecke. 5 6 Entgegen der Auffassung des Landgerichts liege auch ein Vertrag im Sinne der Nr. 1000 VV-RVG vor. Der Gl344ubiger sei Auftraggeber des Gerichts-vollziehers, der auf eine sowohl z374gige als auch g374tliche Erledigung des Zwangsvollstreckungsverfahrens hinwirken solle (247 806 b ZPO). Wenn er diese g374tliche Einigung anrege, der Schuldner ein Zahlungsangebot unterbreite und der Gl344ubiger dieses Angebot annehme, liege eine g374tliche Einigung im Sinne von Nr. 1000 VV-RVG vor. 3. Die Rechtsauffassung des Landgerichts ist richtig. 7 a) Die Einigungsgeb374hr nach Nr. 1000 Abs. 1 Satz 1 VV-RVG entsteht f374r die Mitwirkung des Rechtsanwalts beim Abschluss eines Vertrags, durch den der Streit oder die Ungewissheit der Parteien 374ber ein Rechtsverh344ltnis beseitigt wird, es sei denn, der Vertrag beschr344nke sich ausschlie337lich auf ein Anerkenntnis oder einen Verzicht. Der Vertrag kann stillschweigend geschlos-sen werden und ist nicht formbed374rftig, sofern dies materiell-rechtlich nicht be-sonders vorgeschrieben ist (BGH, Beschluss vom 28. M344rz 2006 - VIII ZB 29/05, NJW 2006, 1523). 8 b) Das Landgericht ist zu Recht davon ausgegangen, da337 keine Mitwir-kung beim Abschluss eines Vertrags vorliegt. Zwischen dem Schuldner und dem Gl344ubiger ist kein Vertrag 374ber eine Ratenzahlung geschlossen worden. 9 - 5 - c) Auch soweit 247 806 b ZPO zur Anwendung kommen sollte, ist keine andere Beurteilung geboten. 10 11 (1) Gem344337 247 806 b ZPO soll der Gerichtsvollzieher in jeder Lage des Zwangsvollstreckungsverfahrens auf eine g374tliche und z374gige Erledigung hin-wirken. Findet er bei dem Schuldner pf344ndbare Gegenst344nde nicht vor, hat er vom Schuldner angebotene Teilbetr344ge einzuziehen, wenn dieser glaubhaft versichert, die Schuld kurzfristig in Teilbetr344gen zu tilgen und der Gl344ubiger mit der ratenweisen Begleichung der Schuld einverstanden ist. Die rechtliche Einordnung einer solchen Ratenzahlungsbewilligung ist streitig. Zum einen wird vertreten, es handele sich um einen vollstreckungsbe-schr344nkenden Vertrag. 247 806 b ZPO verlange zwei sich deckende Erkl344rungen des Schuldners einerseits und des Gl344ubigers andererseits. Damit seien die Strukturen eines Vertragsschlusses eindeutig gegeben, bei dem der Gerichts-vollzieher vermittelnd gleich einem Boten als 366ffentliches Organ t344tig werde (Schilken, DGVZ 1998, 145; M374nchKommZPO-Schilken, 2. Aufl., 247 806 b Rdn. 7). Nach anderer Ansicht kommt weder zwischen den Parteien noch zwi-schen dem Gerichtsvollzieher und dem Schuldner mit der Ratenzahlungsbewil-ligung eine vertragliche Vereinbarung zustande. Vielmehr handele der Ge-richtsvollzieher bei der Gew344hrung von Ratenzahlungen aufgrund des ihm ver-liehenen Amtes in Aus374bung des staatlichen Vollstreckungsmonopols und da-mit in hoheitlicher Funktion. Die f374r die Ratenbewilligung erforderliche Einwilli-gung sei daher nur als Verfahrenserkl344rung des Gl344ubigers gegen374ber dem Gerichtsvollzieher zu werten (Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 806 b Rdn. 6). 12 (2) In dem vom Gl344ubiger dem Gerichtsvollzieher gegen374ber allgemein erkl344rten Einverst344ndnis mit einer Ratenzahlung seitens des Schuldners ist ein Angebot auf Abschluss einer Ratenzahlungsvereinbarung bereits mangels An- 13 - 6 - gabe zur H366he und F344lligkeit der zu zahlenden Raten nicht zu sehen. Dar374ber hinaus entscheidet nicht der Gl344ubiger, ob dem Schuldner Ratenzahlungen be-willigt werden sollen, sondern der Gerichtsvollzieher unter den Voraussetzun-gen des 247 806 b ZPO in Verbindung mit 247 114 a GVGA. Auch die vom Schuld-ner erkl344rte Bereitschaft, die geschuldete Forderung in Raten zu begleichen, stellt kein an den Gl344ubiger gerichtetes Angebot auf Abschluss einer Ratenzah-lungsvereinbarung dar, sondern soll den Gerichtsvollzieher zur Bewilligung der Ratenzahlung unter den genannten Voraussetzungen veranlassen. d) Die Einigungsgeb374hr ist dem Verfahrensbevollm344chtigten des Gl344ubi-gers auch nicht deshalb erwachsen, weil er infolge des von ihm namens des Gl344ubigers erkl344rten Einverst344ndnisses an einer zwischen dem Gerichtsvollzie-her und dem Schuldner geschlossenen Ratenzahlungsvereinbarung mitgewirkt hat. Mit der Gestattung der Ratenzahlung ist eine Abrede zwischen Gerichts-vollzieher und Schuldner auf vertraglicher Basis nicht zustande gekommen, weil der Gerichtsvollzieher nicht aufgrund Privatautonomie, sondern kraft des ihm verliehenen 366ffentlichen Amtes in Aus374bung der staatlichen Vollstreckungsge-walt gehandelt hat. Der Gerichtsvollzieher ist bei der Gew344hrung von Ratenzah-lungen an den Schuldner nicht Vertreter des Gl344ubigers. Daran 344ndert auch der Umstand nichts, dass er bei der Frage, ob dem Schuldner Ratenzahlungen ge-w344hrt werden k366nnen, an die Weisungen des Gl344ubigers insoweit gebunden ist, dass dieser sein Einverst344ndnis verweigern oder von bestimmten Vorausset-zungen abh344ngig machen kann. 14 Etwas anderes l344sst sich auch den Gesetzesmaterialien zu 247 806 b ZPO nicht entnehmen. Vielmehr ist in der Gesetzesbegr374ndung zu der vergleichba-ren Regelung in 247 813 a ZPO sogar ausdr374cklich festgehalten, die Vorschrift vermeide das Modell einer 204Vollstreckungsvereinbarung223 zwischen Gl344ubiger 15 - 7 - und Schuldner, die vom Gerichtsvollzieher vermittelt werde oder bei der dieser den Gl344ubiger vertrete (BT-Drucks. 13/341, S. 27). Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Ludwigsburg, Entscheidung vom 09.08.2005 - 1 M 5367/05 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 02.11.2005 - 19 T 334/05 -
Full & Egal Universal Law Academy