BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 157 /11 vom 29. September 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V . Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Streithelfers der Beklagten wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Traunstein vom 29. März 2011 aufgehoben und die Sache an das Landg e- richt zu rückverwiesen. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Über die außergerichtlichen Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens ist im Rahmen der Entscheidung über die Berufung zu befinden. Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschw erdeverfahren beträgt Gründe: I. Das Landgericht hat die Berufung des Streithelfers der Beklagten als u n- zulässig verworfen, da für Streitigkeiten nach § 43 Nr. 1 - 4 und 6 WEG gemäß § 72 Abs. 2 GVG Berufungsgericht das für den Sitz des Oberlandesgericht z u- 1 - 3 - ständige Landgericht sei. Zuständig sei demnach das Landgericht München I. Zudem sei die Berufung verspätet eingelegt worden. Dagegen wendet sich der Streithelfer der Beklagten mit der Rechtsbeschwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde i st nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, § 67 ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht. Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs müssen Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhalt wiedergeben, wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss. Diese Anforderungen gelten auch für einen Beschluss, durc h den die Berufung als unzulässig verworfen wird. Nach § 5 7 7 Abs. 2 Satz 4, § 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grundsät z- lich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tatsächliche Feststellungen, ist es zu ei ner rechtlichen Überprüfung nicht in der Lage. Ausführungen des Beschwerdegerichts, die eine solche Überprüfung nicht ermöglichen, sind keine Gründe im zivilprozessualen Sinn. Wird diesen Anforderungen nicht genügt, liegt ein von Amts wegen zu berüc k- sichti gender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeen t- scheidung nach sich zieht (vgl. zum Ganzen nur Senat, Beschluss vom 7. April 2011 V ZB 301/10, Rn. 3, juris, mit zahlreichen Nachweisen). So liegt es hier. Eine Sachdarstellung fehlt. Ang aben zum Streitgege n- stand lassen sich der Entscheidung nicht entnehmen. Zudem enthält die ang e- griffene Entscheidung weder Angaben zum Verfahrensverlauf noch zum Au s- 2 3 - 4 - gang des erstinstanzlichen Verfahrens und zu dem mit der Berufung des Strei t- helfers verfolgt en Rechtsschutzziel. 2. Dem Vorbringen der Rechtsbeschwerdebeteiligten ist zu entnehmen, dass nicht nur der Streithelfer der Beklagten, sondern auch die Beklagten selbst Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Rosenheim vom 25. Januar 2011 eingelegt haben. Allerdings wurden die Berufungen bei unterschiedlichen Gerichten eingelegt. Haben sowohl die Hauptpartei als auch der Streithelfer Berufung eing e- legt, so handelt es sich gleichwohl nur um ein einheitliches Rechtsmittel, über das einheitlich zu en tscheiden ist (st. Rspr. , vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Januar 2006 VI ZB 49/05, NJW - RR 2006, 644 mwN). Da dem Rechtsmi t- tel des Streithelfers gegenüber dem Rechtsmittel der Hauptpartei keine sel b- ständige Bedeutung zukommt (Senat, Urteil vom 26. März 19 82 V ZR 87/81, NJW 1982, 2069), gilt das Erfordernis einer einheitlichen Entscheidung auch dann, wenn die Berufung der Hauptpartei und die Berufung des Streithelfers bei verschiedenen Gerichten eingelegt wurden; die Entscheidung über die B e- rufung ist dan n grundsätzlich von dem Gericht zu treffen, bei dem das Recht s- mittel der Hauptpartei anhängig ist. Dies hat zur Folge, dass eine Berufung des Streithelfers an das Gericht weiterzuleiten ist, bei dem die Hauptpartei die Ber u- fung eingelegt hat. Eine Ausnahme ist allerdings dann zu machen, wenn die Berufung des Streithelfers bei dem zuständigen Gericht eingelegt wurde. Dann hat das von der Hauptpartei angerufene (unzuständige) Rechtsmittelgericht die Sache an das zuständige Gericht weiterzuleiten. 4 5 - 5 - Das Beruf ungsgericht wird daher zu prüfen haben, ob die Voraussetzu n- gen für eine Weiterleitung der Berufung des Streithelfers an das Rechtsmitte l- gericht, bei dem die Beklagten die Berufung eingelegt haben , vorliegen. Krüger Stresemann Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Rosenheim, Entscheidung vom 25.01.2011 - 12 C 49/10 - LG Traunstein, Entscheidung vom 29.03.2011 - 3 S 846/11 - 6
Full & Egal Universal Law Academy