ECLI:DE:BGH:2016:250216BVZB157.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 157/15 vom 25. Februar 2016 in de r Rücküberstellungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja AufenthG § 2 Abs. 15 Satz 2 § 2 Abs. 15 Satz 2 AufenthG genügt den Anforderungen von Art. 2 Buc h stabe n der Dublin - II I - Verordnung und kann daher Grundlage für die Anor d nung von Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach Art. 28 Du b lin - III - Verordnung sein. BGH, Beschluss vom 25. Februar 2016 - V ZB 157/15 - LG Kempten (Allgäu) AG Kempten - 2 - Der V. Zivilsenat d es Bundesgerichtshofs hat am 25. Februar 2016 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgerichts Kempten vom 3. Oktober 2015 und der Beschluss des Landgerichts Kempten (Allgäu) - 4. Zivilkammer - vom 6. November 2015 den Betroffenen in seinen Rechten verletzt haben. Gerichtskosten werden in allen Instanzen nicht erhoben. D ie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen in allen Instanzen werden der Bundesrepublik Deutschland auferlegt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Betroffene, ein g hanaischer Staatsangehöriger, reiste am 2. Oktober 2015 unerlaubt in das Bundesgebiet ein. Eine Recherche in dem EURODAC - Register ergab, dass er in Italien bereits zwei Asylanträge gestellt hatte. 1 - 3 - Das Amtsgericht hat am 3. Oktober 2015 Haft für sechs Woc hen zur S i- cherung der Zurückschiebung nach Italien angeordnet. Das Landgericht hat die Beschwerde zurückgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde beantragt der B e- troffene, der am 10. November 2015 nach Italien rücküberstellt worden ist, die Rechtswidrigkeit der H aft festzustellen. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts liegt der Haftgrund der unerlau b- ten Einreise gemäß § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG vor. Darüber hinaus sei der Haftgrund des § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5, § 2 Abs. 14, 15 AufenthG i.V.m. Artikel 2 8 Dublin - III - Verordnung erfüllt. Es bestehe der begründete Verdacht, dass sich der Betroffene der Abschiebung durch Flucht oder Untertauchen en t- ziehen wolle. Es lägen diesbezüglich konkrete Anhaltspunkte im Sinne des § 2 Abs. 14, 15 AufenthG vor. Der Betro ffene, der in Italien bereits zweimal Asyl beantragt habe, habe das Land vor Abschluss des Verfahrens verlassen, wobei er die Hilfe eines bezahlten Schleusers in Anspruch genommen habe. III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet, da es an einem H af t- grund fehlt. 1. Entgegen der Auffassung der Vorinstanzen kann die Haftanordnung nicht auf § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG gestützt werden. a) Das Beschwerdegericht geht zwar zutreffend davon aus, dass es sich um eine Haftanordnung zur Sicherung de r Zurückschiebung im Anwendungsb e- 2 3 4 5 6 - 4 - reich der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 (fortan: Dublin - III - Verordnung) handelt. Ebenso wie das Amtsgericht verkennt es aber, dass Grundlage für eine solche Haftano r d- nung nicht § 62 AufenthG ist. Vielmehr ergeben sich die Voraussetzungen u n- mittelbar aus Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 AufenthG (Senat, Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 31/14, InfAuslR 2014, 381 Rn. 11 f.; a.A. Beichel - Benedetti, NJW 2015, 2541, 2543). Danach ist Überstellungshaft nur möglich, wenn eine erhebliche Fluchtgefahr besteht, die Haft verhältnismäßig ist und sich weniger einschneidende Ma ß- nahmen nicht wirksam anwenden lassen. b) Fluchtgefahr ist nach Art. 2 Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung das Vorliegen von Gründen im Einzelfall, die auf objektiven gesetzlich festgelegten Kriterien beruhen und zu der Annahme Anlass geben, dass sich ein Antragste l- ler, ein Drittstaatsangehöriger oder Staate nloser, gegen den ein Überstellung s- verfahren läuft, dem Verfahren möglicherweise durch Flucht entziehen könnte. Der Senat hat bereits entschieden, dass der in § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 AufenthG genannte Haftgrund der unerlaubten Einreise den von Art. 2 Buc h- stabe n der Dublin - III - Verordnung gestellten Anforderungen nicht entspricht und die Haft zur Sicherung von Überstellungsverfahren nach der Dublin - III - Verordnung daher hierauf nicht gestützt werden kann (Senat, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - V ZB 124/14, InfAuslR 201 5 , 59). 2. Soweit das Beschwerdegericht - ohne allerdings die konkret ang e- wandte Norm näher zu präzisieren und unter unzutreffender Zugrundelegung von § 62 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 AufenthG - die Haft auf Art. 28 Abs. 2 der Dublin - III - Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 14 und 15 AufenthG stützt, vermag auch dies die Haftanordnung nicht zu tragen. 7 8 - 5 - a) Das Beschwerdegericht bejaht zu Unrecht das Vorliegen der Vorau s- setzungen von § 2 Abs. 15 Satz 1, Abs. 14 AufenthG. aa) § 2 Abs. 15 AufenthG legt die Anh altspunkte für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin - III - Verordnung fest. Satz 1 nimmt dabei auf § 2 Abs. 14 AufenthG Bezug, der die Anhaltspunkte für eine Fluchtgefahr in den Fällen einer Abschiebung nach der Richtlinie 200 8/115/EG (Rückführungsrichtlinie) regelt. Nach § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG, von dem das Beschwerdegericht offensichtlich ausgeht, kann ein konkreter Anhaltspunkt für eine Fluchtgefahr darin liegen, dass der Ausländer zu seiner unerlaubten Ei n- reise erheblich den Umständen derart maßgeblich sind, dass darauf geschlossen werden kann, dass er die Abschiebung verhindern wird, damit die Aufwendungen nicht ve r- die Überlegung des Gesetzg e- Person verlangten und es sich dabei für den Betroffenen um erhebliche Au f- wendungen handeln könne, die er nicht vergeblich getätigt haben will; dies kö n- ne daher ein Gesichtspunkt se in, der den Ausländer motiviere, sich einer Rüc k- führung zu entziehen (BT - Drs. 18/4097, S. 33). bb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts sind die in § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufenthG normierten Kriterien nicht erfüllt. Das Beschwerdegericht stellt lediglich darauf ab, dass der Betroffene die Hilfe eines bezahlten Schleusers in Anspruch genommen hat. Der Frage, ob er Schleusers aufgewendet hat und daraus für ihn eine Drucksitua tion entstanden ist, ist es hingegen nicht nachgegangen. Die Rechtsbeschwerde weist zu Recht darauf hin, dass das Beschwerdegericht nicht in den Blick genommen hat, dass 9 10 11 12 - 6 - der Betroffene - wie sich aus dem Haftantrag der beteiligten Behörde ergibt - für die Reise von Italien nach Deutschland an den Schlepper einen Betrag von 90 sämtliche ihm zur Verfügung stehenden Geldmittel ausgegeben hat, ist der au f- gewendete Betrag nicht so erheblich, d ass er für sich genommen Rückschlüsse auf eine Fluchtgefahr zuließe. b) Die Haftanordnung kann auch nicht auf Art. 28 Abs. 2, Art. 2 Buchst a- be n der Dublin - III - Verordnung i.V.m. § 2 Abs. 15 Satz 2 AufentG gestützt we r- den. aa) In § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG ist ein spezifischer, nur für die I n- haftnahme im Verfahren nach der Dublin - III - Verordnung relevanter Anhalt s- punkt geregelt (BT - Drs. 18/4097, S. 32). Danach kann ein Anhaltspunkt für Fluchtgefahr auch gegeben sein, wenn der Ausländer einen Mitglied staat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens zur Zuständigkeitsbestimmung oder zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz verlassen hat und die Umstände der Feststellung im Bundesgebiet konkret darauf hindeuten, dass er den zuständigen Mit gliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will. bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde entspricht die Vo r- schrift den durch Art. 2 Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung gestellten Anfo r- derungen. (1) Richtig ist allerdings, dass der Umstand, dass der Ausländer den Mi t- gliedstaat vor Abschluss eines dort laufenden Verfahrens verlassen hat und in das Bundesgebiet eingereist ist, für sich genommen kein taugliches Kriterium für die Annahme von Fluchtgefahr darstellt. Das Verlassen des zuständigen Mitgliedstaates rechtfertigt nur, dass der Ausländer dem Rücküberstellungsve r- fahren nach der Dublin - III - Verordnung unterliegt; diese Tatsache allein darf j e- 13 14 15 16 - 7 - doch nach Art. 28 Abs. 1 Dublin - III - Verordnung nicht zu seiner Inhaftnahme fü h- ren (vgl. auch BT - Drs. 18/4097, S. 34). Daran, dass das bloße Verlassen des zuständigen Mitgliedstaates kein geeignetes Kriterium für die Annahme einer Fluchtgefahr im Sinne von Art. 28 Abs. 2 der Dublin - III - Verordnung ist, ändert der Hinweis in der Gesetzesb e- gründung (BT - D rs. 18/4097, S. 34) auf die Belehrung des Ausländers gemäß der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014 (ABl. L 39 vom 8. Februar 2014, S. 1) nichts. Danach erhalten Personen, die in einem Mitgliedstaat einen Asylantrag stellen, durch Aushändigung eines Merkblattes Informationen über das Verfahren nach der Dublin - III - Verordnung (Durchfü h- rungsverordnung (EU) Nr. 118/2014, Art. 16a Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 i.V.m. Anhang X, Art. 4 Abs. 1 a Dublin - III - Verordnung). Sie werden u.a. darau f hingewiesen, dass sie während des laufenden Verfahrens nicht in ein anderes Dublin - Land umziehen sollten; anderenfalls würden sie wieder zurücküberstellt. Der Umstand, dass jeder asylantragstellende Ausländer nach Art. 4 Abs. 1 a der Dublin - III - Verordnun g auf die Folgen eines Umzugs in ein anderes Dublin - Land hingewiesen wird, ist für die Beantwortung der Frage, ob er sich im Falle einer gleichwohl erfolgten Ausreise einer Rücküberstellung durch Flucht entzi e- hen werde, unbehelflich. (2) § 2 Absatz 15 S atz 2 AufenthG stellt aber nicht lediglich auf die Ei n- reise des Ausländers aus einem anderen Mitgliedstaat in das Bundesgebiet ab. Vielmehr umschreibt der Gesetzgeber die konkreten Anhaltspunkte für die A n- der Feststellung im Bu n- Buchstabe n der Dublin - III - Verordnung ist danach die konkrete Auffindesituation des Betroffenen. Deuten die tatsächlichen Umstände, unter denen der Auslä n- der im Bundesgebiet aufgegriffen worden ist, konkret darauf hin, dass er den 17 18 - 8 - zuständigen Mitgliedstaat in absehbarer Zeit nicht aufsuchen will, kann dies Rückschlüsse auf eine mögliche Fluchtgefahr zulassen. Welches Gewicht di e- sem Indiz zukommt und ob tatsäch lich vom Bestehen einer Fluchtgefahr au s- gegangen werden kann, bedarf der Prüfung im Einzelfall. Insoweit kann insb e- sondere von Bedeutung sein, wie und mit welcher Zielrichtung der Betroffene im Bundesgebiet unterwegs ist. Hat er sich beispielsweise nur kur zfristig - etwa zu Besuchszwecken - nach Deutschland begeben, trägt dieser Umstand nicht die Annahme von Fluchtgefahr (BT - Drs. 18/4097, S. 32, 34; HK - AuslR/Keßler, AufenthG, 2. Aufl., § 2 Rn. 47). cc) Daran gemessen liegen hier keine Umstände im Sinne von § 2 Absatz 15 Satz 2 AufenthG vor, die auf eine Fluchtgefahr hindeuten; insbeso n- dere kann nicht auf die Inanspruchnahme eines bezahlten Schleusers abg e- stellt werden. Da dieser Umstand angesichts d er relativ geringen Höhe des au f- gewendeten Betrages bereits nicht ausreichte, um die in § 2 Abs. 14 Nr. 4 AufentG genannten Anforderungen zu erfüllen, kann er für sich genommen auch keine tragfähige Grundlage für die Annahme einer Fluchtgefahr nach § 2 Ab satz 15 Satz 2 AufenthG bilden. 19 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 81 Abs. 1 Satz 1 und 2, § 83 Abs. 2 und § 430 FamFG, Art. 5 Abs. 5 EMRK analog. Die Festsetzung des B e- schwerdewertes folgt aus § 36 Abs. 2 und 3 GNotKG. Stresemann Brückner Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: AG Kempten , Entscheidung vom 03.10.2015 - 2 XIV 23/15 - LG Kempten (Allgäu ) , Entscheidung vom 06.11.2015 - 43 T 1689/15 - 20
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