BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 158/05 vom 6. April 2006 in dem Zwangsverwaltungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247247 709, 714; ZPO 247 170 Abs. 1 und 3 Der Vollstreckungstitel, aufgrund dessen die Zwangsvollstreckung in das Verm366gen einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts erfolgen soll, muss an ihren Gesch344ftsf374hrer oder, wenn ein solcher nicht bestellt ist, an einen ihrer Gesellschafter zugestellt wer-den. BGH, Beschl. v. 6. April 2006 - V ZB 158/05 - LG Berlin AG Berlin-Charlottenburg - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 6. April 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-R344ntsch, die Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 14. September 2005 wird auf Kosten der Schuldnerin zur374ckgewiesen. Der Gegenstandswert f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren betr344gt 1.175.971,20 200. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin beantragte am 20. September 2004 die Anordnung der Zwangsverwaltung des in dem Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grundst374cks. In Abteilung I des Grundbuchs sind 42 Eigent374mer in Gesellschaft b374rgerlichen Rechts eingetragen. Als Vollstreckungstitel legte die Gl344ubigerin die gegen die in dem Grundbuch eingetragenen Eigent374mer erteilte vollstreck-bare Ausfertigung einer auf die Gl344ubigerin umgeschriebenen notariell beur-kundeten Grundschuldbestellung vor, in welcher die Unterwerfungserkl344rung nach 247 800 ZPO enthalten ist. Diese Ausfertigung war am 3. September 2004 an H. -G. S. , einen der Gesellschafter der Schuldnerin, laut Zu-stellungsurkunde "als GF der BGB" zugestellt worden. 1 - 3 - Mit Verf374gung vom 24. September 2004 hat das Amtsgericht der Gl344ubi-gerin mitgeteilt, dass dem Antrag noch nicht entsprochen werden k366nne. Die Zustellung an H. -G. S. reiche nicht aus, weil die Gl344ubigerin nicht bewiesen habe, dass er von allen Gesellschaftern zum gesch344ftsf374hrenden Ge-sellschafter bestellt worden sei; deshalb m374sse der Vollstreckungstitel nebst -klausel an alle Miteigent374mer bzw. Gesellschafter zugestellt werden. Die dage-gen gerichtete Beschwerde der Gl344ubigerin ist erfolgreich gewesen. Das Land-gericht hat das Amtsgericht unter Aufhebung der angefochtenen Verf374gung an-gewiesen, von den darin ge344u337erten Bedenken Abstand zu nehmen. 2 Mit der von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde will die Schuldnerin unter Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und unter Zur374ckweisung der Beschwerde die Wiederherstellung der Verf374gung des Amtsgerichts erreichen. Die Gl344ubigerin beantragt die Zur374ckweisung des Rechtsmittels. 3 II. Nach Auffassung des Beschwerdegerichts richtet sich der Vollstre-ckungstitel auch gegen die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts; einer vollstreck-baren Ausfertigung gegen diese Gesellschaft bed374rfe es nicht. Der Titel sei ordnungsgem344337 zugestellt worden. H. -G. S. sei gesch344ftsf374h-render Gesellschafter der Schuldnerin. Ihm habe die Vertretungsbefugnis f374r die Entgegennahme von Zustellungen nicht entzogen werden k366nnen. F374r die Anordnung der Zwangsverwaltung gegen die Gesellschaft sei es unerheblich, ob einige Gesellschafter, gegen die die vollstreckbare Ausfertigung der Grund-schuldbestellungsurkunde erteilt worden sei, aus der Gesellschaft ausgeschie-den oder niemals Gesellschafter gewesen seien; denn entscheidend sei der 4 - 4 - Inhalt des Grundbuchs. Dieser stimme im Hinblick auf die Eigent374mereintra-gung mit den in dem Vollstreckungstitel genannten Gesellschaftern 374berein. Das h344lt im Ergebnis einer rechtlichen Nachpr374fung stand. 5 III. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247 574 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 3 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247 575 ZPO). Sie ist jedoch unbegr374ndet. Das Be-schwerdegericht hat das Amtsgericht zu Recht angewiesen, von seinen in der angefochtenen Verf374gung ge344u337erten Bedenken Abstand zu nehmen. Denn die Zustellung an H. -G. S. ist f374r die Anordnung der Zwangsverwal-tung ausreichend. Auf seine Bestellung zum Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin und auf die damit verbundene Vertretungsmacht (247 714 BGB) kommt es entge-gen der Ansicht der Vorinstanzen allerdings nicht an. 6 1. Mit einer rechtlich nicht zu beanstandenden Begr374ndung geht das Be-schwerdegericht davon aus, dass der von der Gl344ubigerin vorgelegte Vollstre-ckungstitel nach 247247 736, 794 Abs. 1 Nr. 5, 795, 800 Abs. 1 ZPO zur Zwangs-vollstreckung in das Gesellschaftsverm366gen der Schuldnerin geeignet ist (vgl. BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1828 ff.). Dage-gen erhebt die Rechtsbeschwerde auch keine Einw344nde. 7 2. Gleiches gilt f374r die weitere Annahme des Beschwerdegerichts, dass es f374r die Anordnung der Zwangsverwaltung unerheblich sei, ob einige der in dem Vollstreckungstitel genannten Personen niemals Gesellschafter gewesen oder aus der Gesellschaft ausgeschieden seien. Denn ma337geblich ist allein, ob 8 - 5 - sie als Eigent374mer in dem Grundbuch eingetragen sind (247 146 Abs. 1 ZVG i.V.m. 247 17 Abs. 1 ZVG). Das ist hier der Fall. 3. Im Ergebnis zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass die Zu-stellung des Vollstreckungstitels an H. -G. S. f374r die Anordnung der Zwangsverwaltung des Grundst374cks ausreicht. 9 a) Nach 247 750 Abs. 1 Satz 1 ZPO darf die Zwangsvollstreckung u.a. nur beginnen, wenn der Vollstreckungstitel dem Schuldner bereits zugestellt ist oder gleichzeitig zugestellt wird. Eine Zustellung durch den Gl344ubiger im Partei-betrieb reicht aus (247 750 Abs. 1 Satz 2 ZPO). Die Zustellung ist wirksam, wenn sie fehlerfrei nach 247 166 ff. ZPO erfolgt ist. Diese Voraussetzungen liegen hier vor. 10 b) Die Schuldnerin ist die richtige Zustellungsempf344ngerin, weil die Zwangsvollstreckung in das zu dem Gesellschaftsverm366gen geh366rende Grund-st374ck erfolgen soll. Denn die Gesellschaft b374rgerlichen Rechts besitzt Rechts-f344higkeit, soweit sie - wie hier die Schuldnerin - durch Teilnahme am Rechts-verkehr eigene Rechte und Pflichten begr374ndet; in diesem Rahmen ist sie zugleich im Zivilprozess aktiv und passiv parteif344hig (BGHZ 146, 341). Zur Ent-gegennahme der Zustellung war nach 247 170 Abs. 1 ZPO der gesetzliche Vertre-ter der Schuldnerin berufen (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, Umdruck S. 9 [zur Ver366ffentlichung bestimmt]). Gesetzliche Vertreter sind nach 247247 709 Abs. 1, 714 BGB alle Gesellschafter, wenn nicht der Gesellschaftsver-trag etwas anderes vorsieht (BGH, Urt. v. 23. Oktober 2003, IX ZR 324/01, WM 2004, 1290, 1292). Letzteres ist hier der Fall. Das Beschwerdegericht hat festgestellt, dass H. -G. S. gesch344ftsf374hrender Gesellschafter der Schuldnerin ist. Somit ist er ihr alleiniger gesetzlicher Vertreter (247 714 BGB). 11 - 6 - Deshalb ist die Zustellung an ihn als Gesch344ftsf374hrer notwendig (vgl. Behr, NJW 2000, 1137, 1138; M374ther, MDR 2002, 987, 989). aa) Der Wirksamkeit der Zustellung steht nicht entgegen, dass sich der Umfang der Pr374fungspflicht des Vollstreckungsgerichts (vgl. dazu BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 288/03, WM 2004, 1827, 1829) nach Ansicht der Schuldnerin nicht darauf erstreckt, wer zur Gesch344ftsf374hrung einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts berufen ist. Zwar muss das Vollstreckungsgericht u.a. pr374-fen, ob die f374r den Beginn der Zwangsvollstreckung erforderlichen Zustellungen (247 750 ZPO) wirksam erfolgt sind (OLG Frankfurt Rpfleger 1973, 323). Das ist bei der Zustellung an den Gesch344ftsf374hrer einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts in der Regel jedoch nur schwer m366glich, weil die Gesch344ftsf374hrerbestel-lung und eine 304nderung in der Gesch344ftsf374hrung ein Internum der Gesellschaft sind und Au337enstehende hiervon nicht durch ein 366ffentliches Register sichere Kenntnis erlangen k366nnen. Insoweit gilt nichts anderes als f374r die Zustellung an s344mtliche Gesellschafter als gesetzliche Vertreter der Gesellschaft; auch der Wechsel der Gesellschaftereigenschaft und eine 304nderung der Vertretungsbe-fugnisse werden nicht durch eine Registereintragung nach au337en verlautbart (Senat, Beschl. v. 26. Januar 2006, V ZB 132/05, aaO). Aber hier steht fest, dass H. -G. S. im Zeitpunkt der Zustellung alleiniger Gesch344fts-f374hrer der Schuldnerin war. Das f374hrt zu der Anwendung von 247 170 Abs. 1 ZPO. 12 bb) Der Einwand der Schuldnerin, H. -G. S. habe keine Vertretungsmacht f374r die Entgegennahme der Zustellung des Vollstreckungsti-tels gehabt, bleibt ohne Erfolg. Zwar kann der Gesellschaftsvertrag einer Ge-sellschaft b374rgerlichen Rechts nach au337en wirkende Regelungen betreffend die Einschr344nkung der Vertretungsbefugnis ihrer Gesch344ftsf374hrer enthalten (BGH, Urt. v. 6. Februar 1996, XI ZR 121/95, WM 1996, 2233). Ob aber danach auch 13 - 7 - die Befugnis zur Entgegennahme von Zustellungen an die Gesellschaft ausge-schlossen werden kann, ist zweifelhaft; den Zweifeln braucht hier jedoch nicht weiter nachgegangen zu werden. Denn wenn H. -G. S. als Ge-sch344ftsf374hrer der Schuldnerin keine Zustellungen f374r sie entgegennehmen durf-te, galt f374r die Zustellung die gesetzliche Vertretungsregelung; danach waren alle Gesellschafter gesetzliche Vertreter der Schuldnerin. In diesem Fall reichte nach 247 170 Abs. 3 ZPO die Zustellung an H. -G. S. als Gesell-schafter aus. In dieser Eigenschaft war er uneingeschr344nkt vertretungsberech-tigt. cc) Ebenfalls erfolglos wendet die Schuldnerin ein, dass die Zustellung des Vollstreckungstitels an s344mtliche Gesellschafter habe erfolgen m374ssen, weil ihnen mit der Anordnung der Zwangsverwaltung die Befugnis zur selbst344n-digen Verwaltung des Gesellschaftsverm366gens genommen und damit in die Grundlagen der Gesellschaft eingegriffen werde. Diese Auffassung trifft nicht zu. Die Entgegennahme eines Vollstreckungstitels durch einen Gesellschafter ber374hrt nicht die Grundlagen der Gesellschaft, sondern ist lediglich eine Vor-aussetzung f374r die Anordnung der Zwangsverwaltung, ohne dass diese der Zu-stellung notwendigerweise nachfolgen m374sste (vgl. BGHZ 97, 392, 395). 14 dd) Der von der Schuldnerin hervorgehobene Grundsatz der Selbst-organschaft einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts, der es verbietet, die Ge-sch344ftsf374hrung und die Vertretung der Gesellschaft unter Ausschluss s344mtlicher Gesellschafter auf Dritte zu 374bertragen (BGH, Urt. v. 20. September 1993, II ZR 204/92, WM 1994, 237, 238), spielt hier keine Rolle. Denn H. G. S. ist Gesellschafter der Schuldnerin. 15 - 8 - ee) Unverst344ndlich ist der Hinweis der Schuldnerin auf die Pflicht des Vollstreckungsgerichts, bei der Zwangsvollstreckung in ein Grundst374ck nach 247 17 ZVG die Identit344t zwischen dem eingetragenen Eigent374mer und dem Voll-streckungsschuldner festzustellen. Denn hier stimmen die in dem zugestellten Vollstreckungstitel genannten Schuldner mit den in dem Grundbuch als Eigen-t374mer eingetragenen Gesellschaftern 374berein. Das reicht f374r den Nachweis der Identit344t aus und steht auch in Einklang mit der von der Schuldnerin in diesem Zusammenhang hervorgehobenen Vorschrift des 247 15 Abs. 3 GBV. 16 ff) Ob - wie die Schuldnerin meint - in dem Rubrum des Beschlusses 374ber die Anordnung der Zwangsverwaltung eines zu dem Gesellschaftsverm366-gen einer Gesellschaft b374rgerlichen Rechts geh366renden Grundst374cks s344mtliche Gesellschafter als Eigent374mer aufzuf374hren sind und der Beschluss ihnen zuzu-stellen ist, braucht der Senat hier nicht zu entscheiden. Denn das Rechtsmittel richtet sich nicht gegen den Anordnungsbeschluss des Amtsgerichts vom 11. Oktober 2005. Deshalb kommt es in diesem Zusammenhang auch nicht auf die Heilung eines etwaigen Mangels der Zustellung des Vollstreckungstitels nach 247 189 ZPO an (siehe dazu OLG K366ln JurB374ro 2000, 48, 49). 17 gg) Schlie337lich kann die Schuldnerin nicht mit ihrem Einwand durchdrin-gen, dass der Vollstreckungstitel an H. -G. S. mit dem Zusatz "als GF der BGB" zugestellt worden ist. Denn die Bezeichnung als Gesch344ftsf374hrer in der Zustellungsurkunde ist nicht erforderlich. Aus dem Inhalt des zugestellten Titels ergibt sich zweifelsfrei, gegen wen er sich richtet. Daraus folgt ohne wei-teres, dass H. -G. S. die Zustellung als Vertreter der Schuldnerin entgegengenommen hat (247 164 Abs. 1 Satz 2, Abs. 3 BGB). 18 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf 247 97 Abs. 1 ZPO. 19 Kr374ger Lemke Schmidt-R344ntsch Stresemann Czub Vorinstanzen: AG Berlin-Charlottenburg, Entscheidung vom 24.09.2004 - 70 L 254/04 - LG Berlin, Entscheidung vom 14.09.2005 - 81 T 992/04 -
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