BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 159/09 vom 25. M344rz 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 575 Abs. 3 Nr. 2 Ebenso wenig wie bei der Darlegung von Zulassungsgr374nden (247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO) gen374gt es dem Darlegungserfordernis nach 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO, wenn die besonderen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen der Rechtsbe-schwerde nach 247 574 Abs. 2 ZPO durch eingestreute Klammerzus344tze wie etwa "(Art. 3 Abs. 1 GG)" oder durch schlagwortartige Formulierungen geltend ge-macht werden; der Beschwerdef374hrer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zu-l344ssigkeitsvoraussetzung nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen. BGH, Beschluss vom 25. M344rz 2010 - V ZB 159/09 - LG K366ln AG Leverkusen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 25. M344rz 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts K366ln vom 24. August 2009 wird auf Kosten der Beklagten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 600 200. Gr374nde: I. Das Amtsgericht hat die Beklagten dazu verurteilt, es zu unterlassen, auf ihrer Gartenparzelle einen Grill in der Weise zu betreiben, dass Rauch und/ oder Geruchsimmissionen in die R344umlichkeiten der Kl344ger eindringen. Dage-gen haben die Beklagten Berufung eingelegt. Mit Beschluss vom 9. Juli 2009 hat das Landgericht den Streitwert f374r die Berufungsinstanz auf 600 200 festge-setzt und auf die Unzul344ssigkeit der Berufung hingewiesen. In dem in Bezug genommenen Streitwertbeschluss hei337t es, dieser Wert sei angemessen. Mit weiterem Beschluss vom 24. August 2009 hat das Landgericht die Berufung als unzul344ssig verworfen. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbe-schwerde. 1 - 3 - II. 2 Die gem344337 247247 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzul344ssig, weil die besonderen Zul344ssigkeitsvorausset-zungen des 247 574 Abs. 2 ZPO nicht vorliegen. Insbesondere ist eine Entschei-dung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung nicht erforderlich. 1. Allerdings ist es richtig, dass Beschl374sse, die mit der Rechtsbe-schwerde angefochten werden k366nnen, den ma337geblichen Sachverhalt wieder-geben und die Antr344ge der Beteiligten erkennen lassen m374ssen. Dies muss jedenfalls soweit geschehen, dass das Rechtsbeschwerdegericht, das grund-s344tzlich von dem durch das Berufungsgericht festgestellten Sachverhalt auszu-gehen hat, zu einer rechtlichen 334berpr374fung des angefochtenen Beschlusses in der Lage ist (vgl. nur Senat, Beschl. v. 7. Mai 2009, V ZB 180/08, JurB374ro 2009, 442 f. m.w.N.; BGH, Beschl. v. 22. Januar 2008, VI ZB 46/07, NJW 2008, 1670, 1671; Beschl. v. 20. Juni 2006, VI ZB 75/05, NJW 2006, 2910). Die in der Tat sehr d374rftige Sachdarstellung hindert eine Entscheidung 374ber die Rechtsbe-schwerde vorliegend nur deshalb nicht, weil sich der entscheidungserhebliche Sachverhalt mit gerade noch hinreichender Deutlichkeit den Erw344gungen des Berufungsgerichts entnehmen l344sst. Das gilt auch f374r das von den Beklagten verfolgte Rechtsschutzziel der Klageabweisung. Es ist zwar richtig, dass sich aus dem angefochtenen Beschluss nicht ergibt, dass die Beklagten von dem Amtsgericht auch zur Zahlung au337ergerichtlicher Rechtsanwaltskosten verurteilt worden sind. Dabei handelt es sich jedoch - was die Rechtsbeschwerde auch selbst einr344umt - um eine Nebenforderung, der f374r die Frage, ob die Berufungs-summe erreicht ist, unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt Bedeutung zukom-men kann (247 4 Abs. 1 ZPO). 3 - 4 - 4 2. Soweit die Beklagten eine Verletzung ihrer Prozessgrundrechte aus Art. 3 Abs. 1 GG und Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG r374gen, scheitert die Rechtsbeschwerde schon daran, dass dem Darlegungserfordernis des 247 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht gen374gt wird. a) Darlegen bedeutet soviel wie erl344utern, erkl344ren oder n344her auf etwas eingehen. F374r den insoweit inhaltsgleichen 247 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass hierzu die blo337e Behaup-tung eines Zulassungsgrundes - etwa durch eingestreute Klammerzus344tze wie 204(Art. 3 Abs. 1 GG)223 oder schlagwortartige Formulierungen - nicht gen374gt. Der Beschwerdef374hrer muss den Zulassungsgrund nicht nur benennen, sondern dar374ber hinaus zu den jeweiligen Voraussetzungen substantiiert vortragen (vgl. nur Senat, BGHZ 152, 182, 185; Z366ller/He337ler, ZPO, 28. Aufl., 247 544 Rdn. 10a; jeweils m.w.N.; vgl. auch Senat, Beschl. v. 5. Juni 2008, V ZR 187/07, juris; Beschl. v. 19. M344rz 2009, V ZR 142/08, NJW 2009, 1609 zu 247 321a ZPO m.w.N.). F374r die Darlegung der besonderen Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO, die inhaltlich den Zulassungsgr374nden des 247 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO entsprechen, gilt nichts anderes (M374nchKomm-ZPO/Lipp, 3. Aufl., 247 575 Rdn. 18; vgl. auch BGH, Beschl. v. 5. M344rz 2009, IX ZB 192/07, NJW-RR 2009, 1292). 5 b) Diesen Anforderungen gen374gt die Rechtsbeschwerde nicht. 6 aa) Ein Versto337 gegen Art. 3 Abs. 1 GG in seiner Auspr344gung als Will-k374rverbot liegt vor, wenn die angegriffene Erw344gung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und sich daher der Schluss aufdr344ngt, dass sie auf sachfremden Erw344gungen beruht (vgl. nur Senat, BGHZ 154, 288, 300; Beschl. v. 23. Oktober 2009, V ZR 105/09. NJW-RR 2010, 274, 275). Dass die-se Voraussetzungen hier gegeben sind, f374hrt die Rechtsbeschwerde nicht aus. Insbesondere macht sie nicht plausibel, dass die Festsetzung der Berufungs- 7 - 5 - summe (247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) auf einen Wert von 600 200 schlechthin unver-tretbar ist. Die Ausf374hrungen des Berufungsgerichts m366gen vor dem Hinter-grund, dass der Streitwert in erster Instanz mit 2.000 200 bemessen worden ist, mit Begr374ndungsdefiziten behaftet sein. Das schlie337t es indessen nicht aus, dass die Wertbemessung des Berufungsgerichts von willk374rfreien Erw344gungen getragen ist. Die Rechtsbeschwerde verweist auf kein tats344chliches Vorbringen, auf dessen Grundlage sich der Schluss aufdr344ngt, die angefochtene Entschei-dung beruhe auf sachfremden Erw344gungen. bb) Die geltend gemachte Verletzung von Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG ist ebenfalls nicht dargelegt. Das aus den genannten Verfassungs-bestimmungen folgende Prozessgrundrecht auf Gew344hrung eines wirkungsvol-len Rechtsschutzes verbietet es den Gerichten, den Zugang zu den Rechtsmit-telinstanzen in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. etwa Senat BGHZ 151, 221, 227; M374nchKomm-ZPO/Wenzel, aaO, 247 543 Rdn. 25; jeweils m.w.N.). Dass die Bemessung des Gegenstandes der Beschwer durch das Berufungsgericht eine mit diesen Vor- 8 - 6 - gaben unvereinbare H374rde darstellt, arbeitet die Beschwerde ebenfalls nicht heraus. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Leverkusen, Entscheidung vom 05.05.2009 - 23 C 88/08 - LG K366ln, Entscheidung vom 24.08.2009 - 6 S 192/09 -
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