BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 159 /11 v om 2. Februar 2012 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZVG § 74b § 74b ZVG ist auch anwendbar, wenn das Grundstück mit mehreren gleichrangigen Grundschulden belastet is t und einer dieser Gläubiger Meistbietender bleibt; die H ö- he seines nach dieser Bestimmung maßgeblichen Ausfallbetrags errechnet sich aus der Differenz zwischen dem Nominalwert seiner Grundschuld und dem auf ihn entfa l- lenden Anteil an dem bereinigten Erlös (Ergänzung des Senatsurteils vom 14. Oktober 1966 - V ZR 206/63, BGHZ 46, 107 ff.). BGH, Beschluss vom 2. Februar 2012 - V ZB 159/11 - LG Berlin AG Berlin - Spandau - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 2. Februar 2012 durch den Vorsitzen den R ichter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und die Richterin nen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss der Zivilkammer 82 des Landgerichts Berlin vom 23. Mai 2011 wird zurüc k- gewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt für die Gründe: I. Die Beteiligte zu 2 ist Eigentümerin der im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten Grund stü cke . In Abteilung III des Grundbuchs sind für die die Zwangsversteigerung betreibenden Beteiligten zu 1 und 3 gleichrangige Grun d- schulden eingetra gen, deren Nominalwerte sich auf eine Gesamtsumme von rund belauf en . Davon entf allen ca. 179 Mio . (= 52 % ) auf die Bete i- ligte zu 1 und ca. 163 Mio. (= 48 % ) auf die Beteiligte zu 3. Der Verkehrswert der Grundstücke wurde auf 13,7 Mio. . D er Wert der nach den Ve r- steigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte beläuft sich auf i nsg e- samt 51.250 In dem Versteigerungstermin blieb die Beteiligte zu 3 mit einem Gebot von ca. 6,8 Mio. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 9 . Februar 2011 hat das Vollstreckungsgericht der Beteiligten zu 3 den Zuschlag erteilt . Den auf § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG gestüt z- ten Antrag der Beteiligten zu 1 auf Versagung des Zuschlags hat es zurück g e- wiesen ; ihre sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben . Mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde , deren Zurückweisung die Beteiligte zu 3 beantragt, verfolgt die Beteiligte zu 1 weiterhin das Ziel der Zuschlagsversagung . II. Nach Auffassung des Beschwerdegericht s kann die Beteiligte zu 1 die Versagung des Zuschlags nicht verlangen. Zwar erreiche das Meistgebot der Beteiligten zu 3 einschl ießlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerung s- bedingungen bestehen bleibenden Rechte nicht die in § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG vorgesehene 7/10 - Grenze . Weil sich aber unter Hinzurechnung ihres Ausfallb e- trags ein weit höherer Wert ergebe, sei die Versagung des Zuschlags nach § 74b ZVG ausgeschlossen. Der A usfallbetrag be stimme sich zwar nicht nach der v olle n Differenz zwischen de n Forderung en d e r Beteiligten zu 3 und de m auf sie entfallenden Anteil an dem bereinigten Erlös ( 160 Mio. der Quote zu berücksichtigen, mit der die Beteiligte zu 3 unter Berücksichtigung der gleichrangigen Forderungen der Beteiligten zu 1 an der Teilungsmasse b e- teiligt wäre ( also 48 % von 160 Mi o. Auch mit dieser Ma ß- gabe ergebe sich aber u nter Hinzurechnung des Meistgebot s und des Kapita l- wert s der nach den Versteigerungsbedingungen bestehenbleibenden Rechte ein Betrag, der eige und damit weit über der 7/10 - Grenze liege. Es sei allerdings nicht von der Hand zu weisen, das s § 74b ZVG zu einer nicht ohne weiteres gerechtfertigten Benachteiligung des nicht mitbietenden gleic h- 2 3 - 4 - rangigen Grundpfandgläubigers führe, wenn der Ausfallb etrag - wie hier - den Verkehrswert des Grundstücks um ein Vielfaches übersteige. III. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. Die Beteiligte zu 1 kann s ie zwar gemäß § 100 Abs. 1, § 83 Nr. 5 ZVG auf eine behauptete Verletzung von § § 74a und 74 b ZVG stü tzen . Die Anwendung dieser Bestimmungen durch das Beschwerdegericht hält aber im Ergebnis rechtlic her Nachprü fung stand. 1. Sowohl das Bes chwerdegericht als auch die Rechtsbeschwerde g e- hen zutreffend davon aus, dass di e Voraussetzungen für einen Antrag d er B e- teiligten zu 1 auf Versagung des Zuschlags gemäß § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG erfüllt sind . Ihrem Antrag ste ht nicht entgegen , dass sie selbst die Zwangsve r- steigerung betreibt (vgl. Senat, Urteil vom 14. Oktober 1966 - V ZR 206/63, BGHZ 46, 107, 1 09 f. mwN ). Auch liegt d as Meistgebot der Beteiligten zu 3 ei n- schließlich des Kapitalwerts der nach den Versteigerungsbedingungen best e- hen bleibenden Rechte § 74a Abs. 1 Satz 1 ZVG vorgesehene 7/10 - Grenze in Höhe von 9,6 Mio. Schlie ß- lich erhält d er An teil der Beteiligten zu 1 an der Verteilungsmasse durch das Meistgebot eine geringere Deckung als bei einem Gebo t in Höhe der 7/10 - Grenze. 2. Rechtsfehlerfrei sieh t das Beschwerdegericht die Anwendung von § 74a ZVG gemäß § 74b ZVG als ausge schlossen an . Dieser Vorschrift zufolge findet § 74a ZVG unter bestimmten Voraussetzungen keine Anwendung . Erstens muss das M eistgebot - wie hier - von einem zur Befriedigung aus dem Grundstück Berechtigten abgegeben worden sein. Z weitens muss das Gebot (unter Einschluss des Kapitalwerts der b estehen bleibenden Rechte ) zusa m- 4 5 6 - 5 - men mit dem Betrag, mit dem der Meistbietende bei der V erteilung des Erlöses ausfallen würde, 7/10 des Grundstückswertes erreich en , und drittens muss di e- ser Betrag im Rang unmittelbar hinter dem letzten Betrag steh en , der durch das Gebot noch gedeckt ist . Sämtliche Voraussetzungen sind erfüllt . a) Entgegen d er Auffassung der Rechtsbeschwerde regelt § 74b ZVG auch das Verhältnis zwischen gleichrangige n Gläubigern. Zwar soll die Norm einer vereinzelt vertretenen Ansicht zufolge nur auf nachrangige Rechte a n- wendbar sein ( so jedenfalls im Ergebnis Alf f , ZfIR 2011 , 274, 277; Beyer, Mit t e i- lungen des Bay erischen Not arvereins 1932, 255 f. zu der Vorgängernorm des § 2 der Zwangsversteigerungs - Notverordnung vom 26. Mai 1933 ). Im Gege n- satz dazu hat der Senat bereits in seinem Urteil vom 14. Oktober 1966 (V ZR 206/63, BGH Z 46, 107, 110) den entscheidend en Anwendungsbereich der Vorschrift gerade in der Regelung des Verhältnisses zwischen gleichrang i- gen Gläubigern gesehen; dies steht im Einklang mit der ganz überwiegende n Ansicht ( Böttcher, ZVG, 5. Aufl., § 74b Rn. 1; Eickma nn, Zwangsversteig e- rungs - und Zwangsverwaltungsrecht, 2. Aufl., § 17 III 2; Hintzen in Dassler/ Schiffbauer/Hintzen/Engels/Re llermeyer, ZVG, 13. Aufl., § 74b ZVG Rn. 1 ; Ja e- ckel/Güthe, ZVG, 7. Aufl., § 83 R n. 13 Jonas/Pohle, Zwangsvolls treckungsnotrecht, 16. Aufl., § 74b ZVG Anm. 1 aE; Steffen in Lö h- nig, ZVG, § 74b ZVG Rn. 4; Stei ner - Storz, ZVG, 9. Aufl., § 74b ZVG Rn. 3, 9; Stöber, ZVG, 19. Aufl., § 74b Rn. 1) . An dieser Auffassung hält der Senat fest. Sie entspricht dem Wortlaut des § 74b ZVG, der nicht zwischen gleich - und nachrangigen Rechten unterscheidet . Insbesondere lässt sich der dritte n Voraussetzung, nac h der der Ausfallbetrag im Rang unmittelbar hinter dem let z- ten noch gedeckten Betrag stehen muss, keine Beschränkung auf nach rangige Rechte entnehmen . Denn auch gleichrangige Rech te stehen ( nebeneinander ) unmittelbar hinter dem letzten noch gedeckten Betrag . Soweit der Senat in se i- nem Urteil vom 14. Oktober 1966 ausgeführt hat, unmittelbar hinter dem letzten 7 - 6 - Betrag, der durch da s Gebot noch gedeckt sei, stehe nicht der ganze Ausfallb e- trag des meistbietenden Gläubigers, sondern nur ein Bruchteil hiervon, da der andere Bruchteil den nicht bietenden gleichrangigen Gläubigern zustehe (S e- nat, aaO , S. 111), ist dies m issverständlich; d er Senat hält daran nicht fest . Die dritte Voraussetzung des § 74b ZVG ist deshalb gegeben . b ) Im Ergebnis zutreffend sieh t das Beschwerdegericht auch die zweite Voraussetzung des § 74b ZVG als erfüllt an. Unter Hinzurechnung des Ausfal l- betrag s der Betei ligten zu 3 ist die 7/10 - Grenze erreicht . Allerdings ist umstri t- ten, wie der Ausfall eines gleichrangigen Gläubi gers im Sinne von § 74b ZVG zu ermitteln ist. aa) Der Senat hat bislang nur entschieden, dass jedenfalls der Ausfall der anderen gleichrangige n Gläubiger nicht h inzugerechnet werden darf ( Senat, aaO , S. 110 ). Dem lag ein Sachverhalt zugrunde, bei dem der Ausfall des meistbietenden Gläubigers nicht genügt e , um die 7/10 - Grenze zu erreichen; der Zuschlag war aus diesem Grund zu versa gen . Anders lie gen die Dinge hier. Der Ausfall der Beteiligten zu 3 übersteigt für sich genommen die 7/10 - Grenze um ein Vielfa ches, ohne dass es auf die Höhe der Forderungen der Beteiligten zu 1 ankäme. bb) Vereinzelt wird die Auffassung vertreten, nur der Anteil des Meistbi e- tenden an der Differenz zwischen dem tatsächlichen Meistgebot und einem fi k- tiven Gebot in Höhe der 7/10 - Grenze sei maßgeblich . W eil der Differenzbetrag den gleichrangigen Gläubigern jeweils ihren Bruchteilen entsprechend zusteh e , mü ss e der Meistbie tende als logische Folge stets die 7/10 - Grenze ausbieten , um einen Zuschlag in dem ersten Termin zu erreichen . Dies lasse sich aus t e- leologischen Erwägungen rechtfertigen. § 74b ZVG sei eine reine Gläubige r- schutzvorschrift; der Schuldner werde durch § 114a ZVG geschützt. Es sei u n- gerecht, dass der nicht bietende Gläubiger ein Unterschreiten der 7/10 - Grenze 8 9 10 - 7 - schon im ersten Termin hinnehmen müsse, obwohl er an dem Ausfallbetrag des Meistbietenden nicht partizipiere; § 74b ZVG könne sogar dazu führen, dass ein gleichrangiger Gläubiger vollständig ausfalle (Alff, aaO , 276; Beyer, aaO , 256; im Ergebnis wohl auch Hornung, Rpfleger 1979 , 365 , 367 ). Danach wäre der Zuschlag zu versagen. Dagegen meint das Beschwerdegericht, maßgeblich sei die auf die Beteiligte zu 3 entfallende Quote an ihrer Deckungslücke, die sich aus dem Wert ihrer dinglichen Forderung nach Abzug ihrer Zuteilung aus der Verteilungsmasse ergebe ( 48 % von 160 Mio. anz überwiegende Ansicht sieht nicht nur eine Quote, sondern die gesamte D e- ckungslücke d es Meistbietenden als maßgeblich an ( davon gehen ausweislich der jeweiligen Zahlenbeispiele aus: Eickmann, aaO , § 17 III 2; Hintzen , aaO , § 74b ZVG Rn. 8 ff. Beispiel 3 ; Jonas/Pohle, aaO , § 74b ZVG Anm. 2 d ; Kori n- tenberg/Wenz, Zw angsversteigerung und Zwangsverwaltung, 6. Aufl., zu § 2 der Zwangsversteigerungs - Notverordnung vom 26. Mai 1933 , Anm. 3, S. 396 ; Steffen in Löhnig, ZVG, § 74b ZVG Rn. 4 Beispiel 2; Steiner - Storz, aaO , § 74b ZVG Rn. 16 ) . Danach betrüge der Ausfallbetrag 16 der 7/10 - Grenze. cc) Der Senat teilt die zuletzt genannte Auffassung. Maßgeblich ist bei der Grundschuld die Differenz zwischen ihrem Nominalwert (Kapital nebst Zi n- sen und anderen Nebenleistungen, vgl. BGH, Beschluss vom 27. Februar 2004 - IXa ZB 135/03, BGHZ 158, 159, 161) und dem auf den Meistbietenden entfa l- lenden Anteil an dem bereinigten Erlös. Für eine einschränkende Ausl e gung bietet der Wortlaut der Norm keine Anhaltspunkte . Die Gesetzesbegrü n dung ist unergiebig. Mit de r Regelung der § § 74a und 74 b ZVG sollten Schuldner , Grundstückseigentümer und schlechterrangig dinglich Berechtigte vor einer Verschleude rung von Immobilien geschützt werden (BT - Drucks. I /3668, S. 16) . Z u gleichrangigen Gläubigern äußert sich die Begründung nicht. Die zuerst g e- nannte Auffassung lässt sich durch t eleologische Erwägungen nicht rechtfert i- 11 - 8 - gen. Sie führt nämlich dazu, dass § 74b ZVG der Sache nach keinen Anwe n- dungsbereich hat. Denn bei nachrangigen Rechten ist die Vorschrift bede u- tu ngslos. Einen über eine Klarstellung hinausgehenden Regelungsgehalt kann sie nur bei gleichrangigen Rechten entfalten. Wenn nämlich " die 7/10 - Grenze durch das Recht des Meistbietenden geht " und weitere Gläubiger nachrangig sind , ist neben dem Meistbietende n kein anderer nach § 74a ZVG Antragsb e- rechtigter vorhanden (Senat, aaO , S. 110 ; Stöber, aaO , § 74b Rn. 1.2 ). Schlie ß- lich darf die Auslegung der Norm nicht alleine von dem Schutz des nicht mitbi e- tenden Gläubigers geleitet werden. §§ 74a und 74 b ZVG dienen zwar vorneh m- lich, aber nicht ausschließlich dem Schutz der Gläubi ger ; auch der Schuldner wird durch die Einhaltung der 7/10 - Grenze mittelbar ges ch ü tz t (Eickmann, aaO , § 17 III 1 ; Hintzen, aaO , § 74a Rn. 1 ). Denn der Meistbietende gilt in Höhe des Ausfallbe trags gemäß § 114a ZVG materiell - rechtlich - also auch hinsichtlich seiner persönlichen Forderung - als befriedigt ; er muss sich so behandeln la s- sen, als hätte er ein Gebot abgegeben, das 7/10 des Grundstückswerts erreicht (BGH, Urteil vom 13. November 198 6 - IX ZR 26/86, BGHZ 99, 110 , 113 f. ). Dabei sind Zwischenrech te - wie das der Beteiligten zu 1 - nicht zu berücksic h- tigen ( § 114a Satz 2 ZVG). Für den Vorteil, die 7/10 - Grenze nicht ausbieten zu müssen , muss der meistbietende Gläubiger die Erfüllung sein er persönlichen Forderung in Höhe der Differenz zwischen dem Meistgebot und der 7/10 - Grenze hinnehmen. Dies erklärt zugleich, warum die Ansicht des Beschwerd e- gerichts nicht zutrifft , wonach bei mehreren gleichrangigen Gläubiger n (nur) die auf de n Meistbiet enden entfallende Quote an seiner Deckungslücke maßge b- lich ist. - 9 - I V . 1 . Einer Kostenentscheidung bedarf es nicht. Denn die Beteiligten stehen sich in dem Verfahren über die Zuschlagsbeschwerde grundsätzlich nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozes sordnung gegenüber (Senat, Beschluss vom 25. Januar 2007 - V ZB 125/05, BGHZ 170, 378 Rn. 7 mwN). 2. Der Gegenstandswert ist gemäß § 47 Abs. 1 Satz 1, § 54 Abs. 2 Satz 1 GKG nach dem Wert des Zuschlags zu bestimmen . Dieser bemisst sich nach dem Ge bot un ter Einschluss des Werts der nach den Versteigerungsb e- dingungen bestehen bleiben den Rechte zuzüglich des Betrag s, in dessen Höhe der Ersteher nach § 114a ZVG als aus dem Grundstück befriedigt gilt. Der Wert der anwaltlichen Vertretung der Gläubiger richtet sich gemäß § 26 Nr. 1 RVG nach dem Verkehrswert des Grundstücks . Krüger Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Berlin - Spandau, Entscheidung vom 09.02.2011 - 30 K 147/07 - LG Berlin, Entscheidung vom 23.05.2011 - 82 T 202/11 - 12 13
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