BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 159/12 vom 1 9 . Juli 2013 in der Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 9 . Juli 2013 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Ri chter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr . Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2012 wird auf Kosten der Beteiligten zu 1 zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Recht sbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind als Miteigentümer je zur ide e llen Hälfte des im Grundbuch von H . Blatt 571 unter der laufenden Nummer 1 des Bestandsverzeichnisses aufgeführten Flurstücks 42/1 d er Flur 6 eingetragen. Dieses war in ein Flurbereinigungsverfahren einbezogen. Nach dem Flurbere i- nigungsplan erfolgte keine Landabfindung der Beteiligten zu 2 und 3 im Grun d- buchbezirk H . . Die in Abteilung III des Grundbuchs unter der laufenden Nu mmer 4 eingetragene Briefgrundschuld über 18.000 . Bank eG ist zu löschen. Der Flurbereinigungsplan ist unanfechtbar. Die Beteiligte zu 1 ordnete seine Ausführung an. Als Zeitpunkt des neuen Rechtszustands setzte sie den 3. August 2010 fest. 1 2 - 3 - Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 ersuchte die Beteiligte zu 1 das Grun d- buchamt um die Berichtigung des Grundbuchs entsprechend der im Flurbere i- nigungsplan getroffenen Regelungen. Das Grundbuchamt hat im Wege einer Zwischenverfügung die beantragte Lö schung von der Vorlage des Grun d- schuldbriefs für das in Abt. III Nr. 4 eingetragene Recht abhängig gemacht. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat es nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugela s- senen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 1 das Eintragungsersuchen weiter. II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist gem äß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO die Vorlage des Grundschuldbriefs notwendig, da die L ö- sc hung in den Spalten 8 - 10 der Abteilung III unter der Nummer der eingetr a- genen Grundschuld zu vermerken sei. Darauf, ob es sich um eine rechtsä n- dernde oder nur berichtigende Eintragung hand e le, komme es nicht an. Es g e- nüge, dass sie dazu bestimmt sei , über die dingliche Rech tslage Auskunft zu geben. Davon sei hier auszugehen, da das betroffene Grundstück nicht mehr den Belastungsgegenstand bilde. Das Eintragungsersuchen ersetze nicht das Erfordernis der Briefvorlage. III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übr igen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Zu Recht hat das B e- 3 4 5 - 4 - schwerdegericht die Auffassung des Grundbuchamts bestätigt, dass für die b e- antragte Löschung die Vorlage des Grundschuldbriefs erforderlich ist. 1. Nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO ist der Grundschuldbrief vorzulegen, wenn eine Eintragung bei einer Briefgrundschuld erfolgen soll. Ei n- i- lung III des Grundbuchs unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eingetragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegrü n- dend oder rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuchen oder von Amts wegen vorzunehmen ist , endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grun d- schuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist, und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht. Keine Eintragungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO sind dagegen solche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragung in Abteilung III nicht berühren. Dasselbe gilt für die Verlautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Name nsänd e- rung des Berechtigten, die Richtig - und Klarstellung ungenauer Eintragung s- vermerke, Umstellung en von Grundpfandrechten auf Euro seit dem 31. Deze m- ber 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchun gen angebracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits eingetr a- genen vorbehaltenen Rang und die Umbuchung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (Senat, Beschluss vom 7. Februar 20 13 - V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98, 99 Rn. 7). 2. Rechtsfehlerfrei geht das Beschwerdegericht davon aus, dass das Ei n tragungsersuchen der Beteiligten zu 1 gemäß § 79 FlurbG eine nach § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO erforderliche Briefvorlage nicht ers etzt. Auch im 6 7 - 5 - Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gem äß § 79 FlurbG ist die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken - und Grundschuldbriefen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rec h- ten in Abteilung III des Gru ndbuchs notwendig sind. Erfolgen die berichtigenden Eintragungen dagegen nur im Bestandsverzeichnis des Grundbuchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98, 99 f. Rn. 11 ff.). 3 . Zutreff end nimmt das Beschwerdegericht auch an, dass es sich bei der für die Erledigung des Löschungs ersuchens notwendigen Eintragung um eine Eintragung bei der Grundschuld im Sinne von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO handelt. a) In dem Flurbereinigungsverf ahren tritt mit dem in der Anordnung der A us führung des unanfechtbaren Flurbereinigungsplans durch die Flurberein i- gungsbehörde genannten Zeitpunkt der neue Rechtszustand entsprechen d den Festlegungen in dem Bereinigungsplan ein (§ 61 Satz 2 FlurbG). Die Re chtsä n- derungen vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der Flurb e- reinigungsbehörde um Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch (§ 79 FlurbG) dient somit der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den son s- tigen Unterlagen ( § 80 FlurbG) e rsetzt e s den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO) , Eintragungsbewilligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zusti m- mungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit de s Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO (Senat, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12, FG Prax 2013, 98, 99 Rn. 9). b) Entgegen der Ansicht der Beteiligten zu 1 sind für die Löschung der Grundschuld nicht lediglich Veränderungen im Bestandsverzeichnis des Grun d- buchs vorzunehmen. Das Eintragungsersuchen der Beteiligten zu 1 ist auf die 8 9 10 - 6 - Löschu ng der in Abteilung III unter der laufenden Nummer 4 eingetragenen Briefgrundschuld gerichtet. Das belastete Grundstück bildet damit nicht mehr den Belastungsgegenstand der Grundschuld. Dies ist gem äß § 10 Abs. 7 und 8 GBV in den Spalten 8 - 10 der Abteilu ng III unter der Nummer der eingetrag e- nen Grundschuld (sowie auf dem Grundschuldbrief, § 62 Abs. 1, § 70 Abs. 1 GB O ) zu vermerken. Soweit die Beteiligte zu 1 unter Bezugnahme auf En t- scheidung en des Landgerichts Mannheim vom 22. Oktober 2006 (6 T 46/06) und des Landgerichts Mosbach vom 20. Januar 2006 (1 T 95/05) meint, der Grundschuldbrief müsse nicht vorgelegt werden, weil gemäß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG die Landabfindung hinsichtlich der Rechte an dem alten Grundstück und der dieses Grundstück betreffende n Rechtsverhältnisse an die Stelle des alten Grundstücks trete, verkennt sie, dass es im vorliegenden Fall - anders als in dem der Senatsentscheidung vom 7. Februar 2013 (V ZB 160/12, FGPrax 2013, 98 ff.) zugrundeliegenden Fall - nicht um eine nur im Bestandsverzeichnis zu verzeichnende Auswechslung des betroffenen Grundstücks als Haftungso b- jekt geht. Die Beteiligten zu 2 und 3 sind für das hier betroffene Grundstück nicht durch ein Ersatzgrundstück abgefunden worden, an dem sich d ie Grun d- schuld gem äß § 68 Abs. 1 Satz 1 FlurbG fortgesetzt hätte. - 7 - IV. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1, 84 FamFG. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsc h Roth Brückner Vorinstanzen: AG Korbach, Entscheidung vom 21.03.2012 - HN - 571 - 8 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 16.07.2012 - 20 W 176/12 - 11
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