ECLI:DE:BGH:2017:240417BVZB159.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 159/16 vom 24. April 2017 in de r Grundbuchsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2017 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, die Richterin Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, den Richt er Dr. Kazele, die Richterin Haberkamp und den Richter Dr. Hamdof beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Beteiligten werden der Beschluss des 1. Zivilsenats des Kammergerichts vom 18. Oktober 2016 und die Zwischenverfügung des Amtsgerichts Mitte - Grundbu chamt - vom 29. August 2016 aufgehoben. Die Sache wird an das Grundbuchamt zur Entscheidung über den Antrag der Beteiligten vom 1. April 2016 zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Eigentümer in des im Eingang dieses Beschlusses bezeichneten , in Be r- lin belegenen, bebauten Grundstücks war die F . S. L.. Am 3. März 2015 machte der Senat von Berlin von der in § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB enthaltenen Ermächtigung Gebrauch und erließ eine Verord nung über einen Genehmigungsvorbehalt für die Begründung von Wohnungs - oder 1 2 - 3 - Teileigentum in dem Gebiet einer Erhaltungsverordnung (GVBl. 2015, S. 43 nachfolgend: Umwandlungsverordnung oder UmwandV). Die Umwandlung s- verordnung wurde am 13. März 2015 verkün det und ist am 14. März 2015 in Kraft getreten. Die F . S. L. beantragte mit am 14. März 2016 bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - eingegangenem Schreiben die Löschung der in Abteilung III lfd. Nr. 4 eingetragenen Grundschuld. Wenig später am selb en Tag wurde die Eintragung der Beteiligten als neue Eigentümerin des Grundstücks beantragt. Mit notarieller Urkunde vom 29. März 2016 teilte die Beteiligte das Grundstück in Wohnungs - und Teileigentumseinheiten auf und bewilligte die Aufteilung. Der Vo llzugsantrag der Beteiligten vom 1. April 2016 ist bei dem Amtsgericht - Grundbuchamt - am 4. April 2016 eingegangen. Mit Zwischenverfügung vom 11. April 2016 beanstandete das Grun d- buchamt, dass der Nachweis der Vertretungsbefugnis für die im Namen der Grundschuldgläubigerin auftretenden Personen bei Abgabe der Löschungsb e- willigung nicht formgerecht geführt sei. Die Vollmachten und Übersetzungen seien in der Form des § 29 GBO nachzuweisen. Am 25. Mai 2016 ist die am Vortag verkündete Erhaltungsverordnu ng Berlin 2016, 274), in deren Geltungsbereich das Grundstück liegt. Nachdem am 17. August 2016 beim Amtsgericht die angeforderten Vol l- machtsurkunden bezüglich der für die Grundschuldgläubigerin han delnden Pe r- sonen nebst Übersetzung eingegangen waren, ist das Grundpfandrecht am 25. August 2016 gelöscht und die Beteiligte als Eigentümerin des Grundstüc ks in das Grundbuch eingetragen worden. 3 4 5 6 7 - 4 - Mit Zwischenverfügung vom 29. August 2016 hat das Amtsgeric ht darauf hingewiesen, dass der Eintragung von Wohnungs - und Teileigentum das Fe h- len einer Genehmigung nach der Umwandlungsverordnung entgegenstehe. Die hiergegen gerichtete Beschwerde hat das Kammergericht zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschw erde möchte die Beteiligte weiter die Aufh e- bung der Zwischenverfügung erreichen. II. Das Beschwerdegericht meint, das von dem Grundbuchamt aufgezeigte Eintragungshindernis bestehe, da der durch die Beteiligte beantragte Vollzug der Teilungserklärung eine r Genehmigung nach § 1 UmwandV bedürfe und die Beteiligte insoweit einer Verfügungsbeschränkung unterliege. Dass die Erha l- tungsverordnung zum Zeitpunkt der Antragstellung beim Grundbuchamt noch nicht in Kraft gewesen sei, ändere hieran nichts, weil für die Beurteilung der Verfügungsbefugnis der Zeitpunkt der Eintragung in das Grundbuch maßge b- lich sei. Zwar könnten nach § 878 BGB Verfügungsbeschränkungen den Rechtserwerb nicht mehr beeinflussen, wenn die dingliche Einigung bindend und der Eintragungsantrag g estellt worden sei. Ob dies für die Teilungserkl ä- rung entsprechend gelte, könne jedoch dahinstehen, weil es hier an der für eine analoge Anwendung erforderlichen Regelungslücke im Gesetz fehle. Der G e- setzgeber habe die Frage eines im Zeitpunkt der Antragst ellung beim Grun d- buchamt schützenswerten Vertrauens gesehen und abschließend geregelt. III. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen gemäß § 78 Abs. 3 GBO i.V.m. § 71 FamFG zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. Die Annahme des Beschwe rdegerichts, die von der Beteiligten bewilligte Aufteilung 8 9 10 - 5 - ihres Grundstücks bedürfe einer Genehmigung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 BauGB i.V.m. § 1 UmwandV hält einer rechtlichen Prüfung nicht stand. 1. Entgegen der Ansicht des Beschwerdegericht s findet § 878 BGB auf die Teilungserklärung des Grundstückseigentümers nach § 8 Abs. 1 WEG en t- sprechende Anwendung. Dies gilt mangels abweichender Regelung auch für die sich aus dem Genehmigungserfordernis auf Grund einer Rechtsverordnung nach § 172 Abs. 1 Satz 4 B auGB ergebenden Verfügungsbeschränkung des teilenden Grundstückseigentümers, wie der Senat bereits entschieden hat (Beschluss vom 12. Oktober 2016 - V ZB 198/15, ZfIR 2017, 113) . Zur Verme i- dung von Wiederholungen wird auf die Gründe dieses Beschlusses Bez ug g e- nommen. 2. Der Vollzugsantrag der Beteiligten ist hier vor Inkrafttreten der Erha l- tungsverordnung bei dem Grundbuchamt eingegangen. Dass wegen § 17 GBO vor seiner Behandlung zunächst über die Anträge auf Löschung des Grun d- pfandrechts und auf Eintra gung der Beteiligten als Eigentümerin entschieden werden musste und dies erst nach Inkrafttreten der Erhaltungsverordnung e r- folgen konnte, ist unerheblich. Dies ergibt sich schon daraus, dass der bea n- standete formelle Mangel des Löschungsantrages mit rückw irkender Kraft g e- heilt worden ist (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 13. Oktober 2016 V ZB 98/15, juris Rn. 5; Beschluss vom 26. Juni 2014 - V ZB 1/12, FGPrax 2014, 192 Rn. 6 jeweils mwN). 11 12 - 6 - IV. Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst. Die Festsetzun g des G e- genstandswerts beruht auf § 61 Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 1 und 3 GNotKG. Stresemann Schmidt - Räntsch Kazele Haberkamp Hamdorf Vorinstanzen: AG Mitte, Entscheidung vom 29.08.2016 - 44 MO 17117 - 15 - KG , Entscheidung vom 18.10.2016 - 1 W 477/16 - 13
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