BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 160/06 vom 29. M344rz 2007 in dem Zwangsversteigerungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO 247 775 Nr. 5 Ist der Schuldner vollstreckbar verpflichtet, die Zwangsvollstreckung in sein Grund-st374ck wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags einer Grundschuld zu dulden, ist zur Befriedigung des Gl344ubigers im Sinne von 247 775 Nr. 5 ZPO nur die Zahlung die-ses Teilbetrags nebst Kosten, nicht aber die vollst344ndige Abl366sung der Grundschuld erforderlich (Fortf374hrung von Senat, BGHZ 108, 372). BGH, Beschl. v. 29. M344rz 2007 - V ZB 160/06 - AG Reutlingen LG T374bingen - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 29. M344rz 2007 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts T374bingen vom 18. September 2006 wird auf Kosten der Gl344ubigerin zur374ckgewiesen. Gr374nde I. Die Beteiligten zu 2 bis 4 (Schuldner) sind zu je einem Drittel Miteigen-t374mer des eingangs dieses Beschlusses bezeichneten mit einem Mietshaus bebauten Grundst374cks. Das Grundst374ck ist zugunsten der Beteiligten zu 1 (betreibenden Gl344ubigerin) mit zwei Briefgrundschulden belastet. Am 9. De-zember 2003 wurden die Schuldner - anstelle des Beteiligten zu 4 der Insol-venzverwalter 374ber dessen Verm366gen - inzwischen rechtskr344ftig verurteilt, we-gen der beiden Grundschulden die Zwangsvollstreckung in das Grundst374ck "aus dem jeweils zuletzt zahlbaren Teilbetrag in H366he von je 20.000 200" zu dul-den. 1 Das Vollstreckungsgericht hat am 16. Februar 2004 die Zwangsverstei-gerung des Grundst374cks wegen der beiden Teilbetr344ge in Ansehung der Mitei-gentumsanteile der Beteiligten zu 2 und 3 und, nach Titelumschreibung infolge 2 - 3 - Freigabe des Miteigentumsanteils des Beteiligten zu 4 durch den Insolvenzver-walter, am 26. Juli 2005 auch in Ansehung dieses Miteigentumsanteils ange-ordnet. Der Vater der Schuldner erkundigte sich am 22. Dezember 2005 in de-ren Namen nach der H366he der Forderung der betreibenden Gl344ubigerin. Das Vollstreckungsgericht teilte ihm am 23. Dezember 2005 mit, dass sie insgesamt 46.358,64 200 betrage. Nachdem der Vater der Schuldner der Gl344ubigerin diesen Betrag 374berwiesen und dies nachgewiesen hatte, hat das Vollstreckungsgericht das Zwangsversteigerungsverfahren am 16. Januar 2006, soweit hier von Inte-resse, nach 247 775 Nr. 5 ZPO einstweilen eingestellt. Die sofortige Beschwerde der betreibenden Gl344ubigerin, der das Vollstreckungsgericht nicht abgeholfen hat, hat das Landgericht zur374ckgewiesen. Dagegen richtet sich ihre von dem Landgericht zugelassene Rechtsbeschwerde, mit welcher sie die Aufhebung der einstweiligen Einstellung des Verfahrens erreichen m366chte. II. Das Beschwerdegericht meint, die Zwangsvollstreckung habe einstweilen eingestellt werden m374ssen, weil die Schuldner die Zahlung des zu ihrer Befrie-digung erforderlichen Betrags an die betreibende Gl344ubigerin nachgewiesen h344tten. Dabei handele es sich nur um den titulierten Teilbetrag von 40.000 200 zuz374glich Kosten und nicht um den dar374ber hinausgehenden nicht titulierten Betrag. Der Bundesgerichtshof habe zwar anerkannt, dass eine Unterwerfung unter die Zwangsvollstreckung wegen eines zuletzt zahlbaren Teilbetrags eine Tilgungsregelung enthalte, derzufolge alle Zahlungen zun344chst auf den nicht titulierten Teil der Forderungen anzurechnen seien. Bei der hier vorliegenden Zahlung der Schuldner auf den Duldungstitel gelte das aber nicht. Der Schuld-ner m374sse feststellen k366nnen, durch welche Zahlung er eine Vollstreckung ab- 3 - 4 - wenden k366nne. Das sei nicht m366glich, wenn seine Zahlung zuerst auf den nicht titulierten Teil der Forderung verrechnet werde. III. Das h344lt rechtlicher Pr374fung stand. Das Vollstreckungsgericht hat das Zwangsversteigerungsverfahren mit dem angefochtenen Beschluss zu Recht einstweilen eingestellt. 4 1. Nach 247 775 Nr. 5 ZPO ist die Zwangsvollstreckung einstweilen einzu-stellen, wenn der Schuldner einen Einzahlungs- oder 334berweisungsnachweis vorlegt, aus dem sich ergibt, dass der zur Befriedigung des Gl344ubigers erforder-liche Betrag zur Auszahlung an den Gl344ubiger eingezahlt worden ist. Das gilt vor dem Versteigerungstermin, f374r den 247 75 ZVG eine parallele, allerdings auf Zahlungen an das Gericht beschr344nkte Regelung trifft, auch im Zwangsverstei-gerungsverfahren (Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 775 Rdn. 2; Hintzen in Hint-zen/Wolf, Handbuch Zwangsvollstreckung, Zwangsversteigerung und Zwangs-verwaltung, Rdn. 11.324; St366ber, ZVG, 18. Aufl., 247 75 Anm. 2.1). 5 2. Die Voraussetzungen des 247 775 Nr. 5 ZPO liegen vor. 6 a) Der Vater der Schuldner hat den Verfahrensbevollm344chtigten der Gl344ubigerin 46.358,64 200 374berwiesen und dem Vollstreckungsgericht hier374ber einen Nachweis vorgelegt. Er handelte dabei nicht, wie die Beschwerde meint, als am Verfahren nicht beteiligter Dritter, sondern als Vertreter der Schuldner, die dem Vollstreckungsgericht entsprechende Vollmachten vorgelegt haben. 7 - 5 - b) Seine Zahlung erfolgte auf den Vollstreckungstitel der betreibenden Gl344ubigerin. Auf dem 334berweisungstr344ger wird zwar das K374rzel "Grunds" f374r Grundschuld verwandt. Das bedeutet aber auch aus der Sicht der Gl344ubigerin nicht, dass, unabh344ngig von der Titulierung, schlechthin auf ihre Grundschulden gezahlt werden sollte. Auf dem 334berweisungstr344ger sind n344mlich zus344tzlich die beiden Aktenzeichen und der Gegenstand des vorliegenden Zwangsversteige-rungsverfahrens angegeben. Au337erdem folgte die Zahlung auf das Schreiben des Vollstreckungsgerichts vom 23. Dezember 2005 zur H366he der Forderung einschlie337lich der Kosten. Diese wiederum beruhte auf einer fernm374ndlichen Anfrage des Vaters der Schuldner vom 22. Dezember 2005 danach, "welcher Betrag gezahlt werden m374sse, um den Termin aufheben zu lassen". Hier374ber hat das Vollstreckungsgericht die Gl344ubigerin zu H344nden ihrer Verfahrensbe-vollm344chtigten unterrichtet und diese um Mitteilung ihrer Kosten gebeten, was am 22. Dezember 2005 auch geschah. Der Zweck der 334berweisung war damit auch f374r die Gl344ubigerin eindeutig eine Zahlung auf den Titel. 8 c) Die Zahlung umfasste den im Sinne von 247 775 Nr. 5 ZPO zur Befriedi-gung der Gl344ubigerin erforderlichen Betrag. 9 aa) Der 334berweisungsbetrag entsprach der Mitteilung des Vollstre-ckungsgerichts. Diese umfasste die in dem Titel bezeichneten beiden Teilbetr344-ge von jeweils 20.000 200 und die Kosten, die das Vollstreckungsgericht aller-dings niedriger angesetzt hat als die Verfahrensbevollm344chtigten der Gl344ubige-rin angegeben hatten. Das ist nicht zu beanstanden und wird von der Gl344ubige-rin nicht angegriffen. Sie meint vielmehr, der Vater der Schuldner habe den zu ihrer Befriedigung aus dem Titel erforderlichen Betrag nur durch vollst344ndige Abl366sung der beiden Grundschulden zahlen k366nnen, hier also insgesamt 158.500,48 200 zahlen m374ssen. Seine Zahlungen w374rden aufgrund der in dem 10 - 6 - Titel verwandten Formulierung "wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" erst auf den nicht titulierten Teil des Duldungstitels verrechnet. bb) Dem kann nicht gefolgt werden. 11 (1) Richtig ist allerdings, dass der Senat die Bestellung einer Grund-schuld mit einer Vollstreckungsunterwerfung nach 247 800 ZPO "wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags" als zul344ssig anerkannt hat (BGHZ 108, 372, 376 ff.). Es trifft auch zu, dass ein solcher Zusatz bedeutet, dass Teilzahlungen zuerst auf den nicht titulierten Teil der Grundschuld angerechnet werden sollen (Senat, BGHZ 108, 372, 377). Der Senat hat ferner entschieden, dass ein sol-cher Zusatz weder den Eigent374mer noch einen abl366seberechtigten Dritten dar-an hindert, die Grundschuld nach 247247 1142, 1150 BGB abzul366sen, dazu aber vorbehaltlich eines Einverst344ndnisses des Gl344ubigers eine vollst344ndige Zahlung notwendig ist (BGHZ 108, 372, 379 f.). Es spricht schlie337lich viel daf374r, dass diese Grunds344tze auf eine Titulierung durch Urteil 374bertragbar sind (so auch Wolfsteiner DNotZ 1990, 589, 592), weil der Gl344ubiger nach 247 266 BGB keine Teilleistungen entgegennehmen muss und ihre Entgegennahme deshalb mit Einschr344nkungen versehen kann. 12 (2) Unter welchen Voraussetzungen der Schuldner nach der Entschei-dung des Senats eine Einstellung der Zwangsvollstreckung aus einem so ge-fassten Titel erreichen kann, wird unterschiedlich beurteilt. Teilweise wird ange-nommen, der Schuldner habe die Grundschuld vollst344ndig abzul366sen (ohne ei-gene Stellungnahme: Munzig in: Limmer/Hertel/Frenz/Mayer (Hrsg.), W374rzbur-ger Notarhandbuch, Teil 2 Rdn. 2628; wohl auch M374nchKomm-BGB/Eickmann, 4. Aufl., 247 1150 Rdn. 32; unklar Deutsches Notarinstitut DNotI-Report 1998, 53, 54). Nach einer Gegenmeinung sind Zahlungen des Schuldners in der Zwangs- 13 - 7 - vollstreckung stets auf den titulierten Teil zu verrechnen (Gaberdiel, Kreditsi-cherung durch Grundschulden, 7. Aufl., Rdn. 321 a. E.). Eine Zahlung auf den titulierten Teil f374hre daher zum Titelverlust (Amann in: Brambring/Jerschke/Waldner, Beck222sches Notar-Handbuch, 4. Aufl., Rdn. A VI 30 f.; Staudinger/Wolfsteiner, BGB [2002], 247 1150 Rdn. 24; Muth, Rpfleger 1990, 380; Wolfsteiner DNotZ 1990, 589, 591 f.). (3) Richtig ist die zweite Meinung. 14 (a) Mit der Zwangsvollstreckungsunterwerfung oder einer Verurteilung des Schuldners wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags will der Gl344ubiger verhindern, dass der Schuldner gegen eine Vollstreckung mit der Vollstre-ckungsgegenklage fr374here freiwillige Zahlungen einwendet (Senat, BGHZ 108, 372, 377). Sie verschafft dem Gl344ubiger keine 374ber den eingeklagten Betrag hinausgehenden Vollstreckungsm366glichkeiten. Sie bietet ihm lediglich die M366g-lichkeit, zun344chst weiterhin freiwillige Zahlungen des Schuldners auf seine wei-tergehende Forderung entgegenzunehmen und von dem Titel erst, aber dann ungeschm344lert Gebrauch zu machen, wenn der Schuldner nicht mehr freiwillig leistet. Nur bei freiwilligen Leistungen des Schuldners kommt die Klausel zum Tragen. Denn nur diese sind Teilleistungen, die der Gl344ubiger nicht hinnehmen muss und von der Einhaltung der Verrechnungsabrede abh344ngig machen kann, die in dem Zusatz liegt. Macht der Gl344ubiger aber von dem Titel, sei es aus der Unterwerfungserkl344rung des Schuldners, sei es aus dem gegen ihn erstrittenen Urteil, Gebrauch, geht es nicht mehr um an sich unzul344ssige Teilleistungen des Schuldners und ihre Verrechnung. Vielmehr macht der Gl344ubiger von sich aus eine Teilforderung geltend, deren Erf374llung er dann auch annehmen muss (RGZ 66, 266, 271; M374nchKomm-BGB/Kr374ger, 4. Aufl., 247 266 Rdn. 21). Des-halb gilt die Verrechnungsregelung aus dem Zusatz "zuletzt zu zahlender Teil- 15 - 8 - betrag" ihrem Sinn nach nur bei Zahlungen au337erhalb des Zwangsvollstre-ckungsverfahrens (Senat, BGHZ 108, 372, 378). (b) Im Zwangsvollstreckungsverfahren will der Gl344ubiger die titulierte Teilforderung durchsetzen. Schon deshalb gen374gt zu seiner Befriedigung im Sinne von 247 775 Nr. 5 ZPO (oder 247 75 ZVG) die Zahlung des titulierten Teilbe-trags. Aus diesem Grund hat der Senat einer Vollstreckungsunterwerfungsklau-sel wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags auch die f374r die Vollstreckung notwendige Bestimmtheit zugebilligt (BGHZ 108, 372, 377). Nur diese Betrach-tung wird dem prozessualen Vorgehen des Gl344ubigers gerecht. Mit dem Ver-langen einer Vollstreckungsunterwerfung wegen eines zuletzt zu zahlenden Teilbetrags oder einer entsprechenden Klage will der Gl344ubiger Kosten sparen und von der Titulierung des vollst344ndigen (Duldungs-) Anspruchs gerade abse-hen. 334ber diesen Willen setzte sich eine Verurteilung entgegen 247 308 ZPO hin-weg, die dennoch eine Vollstreckung des ganzen Anspruchs erm366glichte (Wolfsteiner, DNotZ 1990, 589, 592). Sie w374rde dem Schuldner auch nicht er-lauben festzustellen, mit welcher Leistung er die Zwangsvollstreckung abwen-den kann. Will der Gl344ubiger eine weitergehende Verurteilung oder Zwangsvoll-streckungsunterwerfung des Schuldners erreichen, muss er eine weitergehende Titulierung herbeif374hren, was ihm durch eine entsprechend weitere Fassung einer Unterwerfungsklausel oder seines Klageantrags und bei Eingehung ent-sprechend h366heren Kostenrisikos ohne weiteres m366glich ist. 16 (c) Die Beschr344nkung des Duldungstitels auf einen zuletzt zu zahlenden Teilbetrag der Grundschulden f374hrt allerdings, das ist der Beschwerde zu-zugeben, nicht zu einer entsprechenden Beschr344nkung der aufgrund des Dul-dungstitels beantragten Zwangsversteigerung. Diese kann nur aus den Grund-schulden als solchen, nicht aus titulierten Teilbetr344gen betrieben werden. Die 17 - 9 - nicht titulierten Grundschuldteile haben keinen anderen Rang als die titulierten. Sie sind auch nicht in das geringste Gebot aufzunehmen. Die Grundschuld er-lischt in der Zwangsversteigerung insgesamt und nicht nur hinsichtlich des titu-lierten Teilbetrags (Senat, BGHZ 108, 372, 378; Deutsches Notarinstitut DNotI-Report 1998, 53, 54). Das besagt aber nichts dar374ber, unter welchen Voraus-setzungen die Zwangsversteigerung einzustellen ist. Hierf374r k366nnen nur die Grundlagen ihrer Er366ffnung ma337geblich sein. Wird die Zwangsversteigerung, wie hier, durch einen Duldungstitel er366ffnet, der nur den zuletzt zu zahlenden Teilbetrag erfasst, dann bestimmt er auch die Bedingungen ihrer einstweiligen Einstellung. Sie ist deshalb anzuordnen, wenn, wie hier, dieser Teilbetrag ge-zahlt wird. IV. Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Die betreibende Gl344ubigerin einerseits und die Schuldner andererseits stehen sich jedenfalls im Rechtsbeschwerdeverfahren wie Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung mit 18 - 10 - entgegen gesetzten Interessen und Antr344gen gegen374ber (Senat, Beschl. v. 20. Juli 2006, V ZB 168/05, NJW-RR 2007, 143; Beschl. v. 25. Januar 2007, V ZB 125/05, zur Ver366ffentlichung bestimmt). Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: AG Reutlingen, Entscheidung vom 16.01.2006 - 1 K 8/04 u. 1 K 96/04 - LG T374bingen, Entscheidung vom 18.09.2006 - 5 T 49/06 -
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