BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 160/08 vom 7. Januar 2009 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 7. Januar 2009 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth beschlossen: Die Erinnerung des Beschwerdef374hrers gegen den Kostenansatz in der Kostenrechnung des Bundesgerichtshofs vom 10. Dezember 2008 (Rechnungsdatum: 16. Dezember 2008) - Kassenzeichen: 780008148408 - wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: Die Erinnerung ist nach 247 66 Abs. 1 Satz 1 GKG zul344ssig, bleibt aber in der Sache erfolglos, weil die Kosten richtig berechnet worden sind. Dass der Beschwerdef374hrer "in Aussicht gestellt" haben will, die Beschwerde zur374ckzunehmen, rechtfertigt nicht von einer Kostenerhebung ganz oder teilweise abzusehen. Er ist mehrfach auf die Unzul344ssigkeit des Rechtsmittels 1 - 3 - hingewiesen worden und hat innerhalb der ihm gew344hrten Frist von der M366glichkeit der R374cknahme keinen Gebrauch gemacht. Kr374ger Klein Lemke Schmidt-R344ntsch Roth Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 17.11.2006 - 9 T 781/06 u. 782/06 - OLG Hamm, Entscheidung vom 10.01.2007 - 1 W 46/06 -
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