BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 160/10 vom 31. M344rz 2011 in dem Rechtsstreit - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. M344rz 2011 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Prof. Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Rostock vom 5. Mai 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch 374ber die au337ergerichtlichen Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens, an das Berufungsgericht zur374ckverwiesen. Gerichtskosten f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren werden nicht erhoben. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 1.000 200. Gr374nde: I. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts vom 15. Dezember 2009 wegen Nichterreichens der Beru-fungssumme des 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO als unzul344ssig verworfen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. 1 - 3 - II. 1. Die Rechtsbeschwerde f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Be-schlusses und zur Zur374ckverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. 2 Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. nur Se-nat, Beschluss vom 7. Mai 2009 - V ZB 180/08, JurB374ro 2009, 442 f.; BGH, Beschluss vom 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, NJW 2002, 2648 , 2649; Beschluss vom 5. August 2002 - IX ZB 51/02 , NJW-RR 2002, 1571 ; Beschluss vom 12. Juli 2004 - II ZB 3/02, NJW-RR 2005, 78 ; Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 , NJW-RR 2005, 916 ) m374ssen Beschl374sse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, den f374r die Entscheidung ma337geblichen Sachverhalt wiedergeben (f374r Urteile vgl. auch BGH, Urteil vom 30. September 2003 - VI ZR 438/02 , MDR 2004, 289 f. mwN), wobei auch das mit dem Rechtsmittel verfolgte Rechtsschutzziel deutlich werden muss (vgl. Senat, Urteil vom 14. Januar 2005 - V ZR 99/05, MDR 2005, 705; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; BGH, Urteil vom 13. Januar 2004 - XI ZR 5/03, NJW-RR 2004, 573). Diese Anforderungen gelten auch f374r einen Beschluss, durch den die Berufung mit der Begr374ndung verworfen wird, die Berufungssumme nach 247 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO sei nicht erreicht (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Juni 2010 - II ZB 20/09, MDR 2010, 1210; Senat, Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, aaO). Nach 247 577 Abs. 2 Satz 4 , 247 559 ZPO hat das Rechtsbeschwerdegericht grunds344tzlich von dem Sachverhalt auszugehen, den das Beschwerdegericht festgestellt hat. Fehlen tats344chliche Feststellun-gen, ist es zu einer rechtlichen 334berpr374fung nicht in der Lage. Ausf374hrungen des Beschwerdegerichts, die eine solche 334berpr374fung nicht erm366glichen, sind keine Gr374nde im zivilprozessualen Sinne. Wird diesen Anforderungen nicht ge-n374gt, liegt ein von Amts wegen zu ber374cksichtigender Verfahrensmangel vor, der die Aufhebung der Beschwerdeentscheidung nach sich zieht (vgl. Senat, 3 - 4 - Beschluss vom 11. Mai 2006 - V ZB 70/05, FamRZ 2006, 1030; Beschluss vom 16. September 2010 - V ZB 95/10, juris Rn. 3 f.; BGH, Beschluss vom 7. April 2005 - IX ZB 63/03 , aaO). So liegt es hier. Eine Sach-darstellung fehlt. Auf das Urteil der ersten Instanz wird nicht Bezug genommen. Ausreichende tats344chliche Angaben lassen sich der angegriffenen Entschei-dung auch nicht im 334brigen entnehmen. Angaben zu dem mit der Berufung verfolgten Rechtsschutzziel fehlen ebenfalls. 2. Bei der erneuten Entscheidung wird das Berufungsgericht zu beach-ten haben, dass es nicht darauf ankommt, welche Ma337nahmen zur Vermei-dung der Einsturzgefahr auf der Grundlage des - was in dem angegriffenen Beschluss anklingt - offenbar streitigen, aber unbewiesen gebliebenen Vorbrin-gens der Beklagten erforderlich sind. F374r die Bemessung der Beschwer ist in einer solchen Konstellation allein entscheidend, welche Nachteile der Beklagten durch die Vollstreckung des ihr ung374nstigen erstinstanzlichen Urteils objektiv drohen. Feststellungen dazu fehlen. 4 3. Die Zur374ckverweisung der Sache gibt dem Berufungsgericht auch im 334brigen Gelegenheit, sich mit den von der Rechtsbeschwerde erhobenen R374gen zu befassen. 5 - 5 - 4. Die Entscheidung 374ber die Nichterhebung der Gerichtskosten beruht auf 247 21 GKG. 6 Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: LG Stralsund, Entscheidung vom 15.12.2009 - 7 O 58/08 - OLG Rostock, Entscheidung vom 05.05.2010 - 3 U 17/10 -
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