BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 160/12 vom 7. Februar 201 3 in de r Grundbuchsache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja GBO § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 Im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund eines Ersuchens gemäß § 79 FlurbG ist die Flur bereinigungsbehörde zur Vorlage von Hypotheken und Grundschuldbri e- fen verpflichtet, wenn Eintragungen bei den verbrieften Rec h ten in Abteilung III des Grundbuchs notwendig sind; erfolgen die berichtigenden Eintragungen nur im B e- standsverzeichnis des Grund buchs, besteht keine Pflicht zur Briefvorlage. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2013 - V ZB 160/12 - OLG Frankfurt/Main AG Korbach - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Februar 201 3 durch die Vorsitzen de Richterin Dr. Stresemann , die Ric hter Dr. Lemke, Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. Roth und die Richterin Dr. Brückner beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der ersuchenden Behörde werden der Beschluss des 20. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 16. Juli 2012 und die Zwischenverfügung des Amt s- gerichts Korbach - Grundbuchamt - vom 23. März 2012 aufgeh o- ben. Das Grundbuchamt wird angewiesen, die Erledigung des Ers u- chens vom 12. Januar 2012 nicht wegen der fehlenden Vorlage der für die im Grundbuch von M . Blatt 382 in Abteilung III unter den N umme rn 6 und 7 eingetragenen Rechte erteilten Grun d- schuldbriefe zu verweigern. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Beteiligte zu 2 ist als Eigentümer der im Grundbuch von M . Blatt 382 unter der laufenden Nummer 49 des Bestandverzeichnisses aufg e- führten Flurstücke 48/1 und 48/2 der F lur 2 eingetragen. In Abteilung III des 1 - 3 - Grundbuchs sind unter den Nummern 6 und 7 zwei auf dem Grundstück N u m- me r 49 lastende Briefgrundschulden eingetragen. Das Flurstück 48/2 tauschte der Beteiligte zu 2 in einem freiwilligen Landtauschverfahren, welches von der Beteiligten zu 1 als Flurbereinigungsbehörde geleitet wurde, gegen das im Grundbuch von M . Blatt 425 unter der laufenden Nummer 10 des Bestan d- verzeichnisses eingetragene Flurstück 10 der Flur 28. Als Eigentümer dieses nach dem Grundbuchinhalt unbelasteten Flurstücks ist der Beteiligte zu 3 ei n- g e tragen. Die zu Lasten des getauschten Flurstücks 48/2 eingetragenen Grundschulden be lasten nach dem Tauschplan nicht mehr dieses Flurstück, sondern das Flurstück 10. Der Tauschplan ist unanfechtbar. Di e Beteiligte zu 1 ordnete seine Au s- führung an. Als Zeitpunkt des neuen Rechtszustands setzte sie den 8. Juli 2011 fest. Mit Schreiben vom 12. Januar 2012 hat die Beteiligte zu 1 das Grun d- buchamt um die Berichtigung der Grundbücher entsprechend den in dem Tauschplan getroffenen Regelungen ersucht . Das Grundbuchamt hat mit Zw i- schenverfügung vom 23. März 2012 die beantragten Eintragungen von der Vo r- lage d er für die in Abteilung III des Grundbuchs von M . , Blatt 382, unter den Nummern 6 und 7 eingetra genen Grundschulden erteilten Briefe abhängig gemacht. Der dagegen gerichteten Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat es ohne Angabe von Gründen nicht abgeholfen. Das Oberlandesgericht hat das Rechtsmittel zurückgewiesen. Mit der zugelassenen Rechtsbeschw erde verfolgt die Beteiligte zu 1 das Eintragungsersuchen weiter. 2 3 - 4 - II. Nach Ansicht des Beschwerdegerichts ist die Vorlage der Grundschul d- briefe notwendig, weil für die Erledigung des Eintragungsersuchens auch Ei n- tragungen in der dritten Abteilung des Grundbuchs unter den Nummern vorg e- nommen werden müssen, unter denen die beiden Briefgrundschulden eingetr a- gen sind. I n den Spalten 5 7 sei die Belastung des Tauschgrundstücks mit den Grundschulden zu vermerken; es handele sich nicht lediglich um eine ander e Bezeichnung des belasteten Grundstücks, sondern Belastungsgegenstand sei ein anderes Grundstück als vorher. Das Eintragungsersuchen ersetze nicht das Erfordernis der Briefvorlage. III. Das hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand. Die nach § 78 Abs. 1 GBO statthafte und auch im Übrigen zulässige (§ 71 FamFG) Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar kann auch im Grundbuchberichtigungsverfahren aufgrund e i- nes Ersuchens nach § 79 FlurbG die Flurbereinigungsbehörde zur Vorlage von Grundpfandrechtsbriefen verpf lichtet sein. Aber hier steht der Erledigung des Eintragungsersuchens die fehlende Vorlage der Grundschuldbriefe nicht entg e- gen. 1. Zutreffend geht das Beschwerdegericht allerdings davon aus, dass gemäß § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 GBO der Grundschuld brief vorzulegen ist, wenn eine Eintragung bei einer Briefg rundschuld erfolgen soll. Mit diesen Vorschriften werden zwei Ziele verfolgt. Zum einen soll das Grundbuchamt in die Lage versetzt werden, die Bewilligungsberechtigung des von der Eintragung Betrof fenen (§ 19 GBO) zu prüfen. Dafür ist die Briefvorlage notwendig, weil der Gläubiger einer Briefg rundschuld nicht in jedem Fall aus dem Grundbuch e r- 4 5 6 - 5 - sichtlich ist. Der Übergang des Rechts auf einen neuen Gläubiger kann auch außerhalb des Grundbuchs durch Üb ertragung der Grundschuld mittels schrif t- licher Erklärung und Übergabe des Briefes erfolgen (§ 1154 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Zum andere n dienen die Vorschriften zusammen mit denen in § 62 GBO dazu, die Übereinstimmung zwischen dem Inhalt des Grundbuchs und dem Inhalt des Grundschuldbriefs sicherzustellen (OLG Düsseldorf, Rpfl e- ger 1995, 104). 2. Ebenfalls zutreffend meint das Beschwerdegericht, dass Eintragungen "bei einer Grundschuld" nur solche Eintragungen sind, die in der Abteilung III des Grundbuch s unter der Nummer erfolgen, unter der die Grundschuld eing e- tragen ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Eintragung rechtsbegründend o der rechtsbezeugend ist, auf Bewilligung, Unrichtigkeitsnachweis oder Zwangsvollstreckung beruht, auf Antrag, auf Ersuc hen oder von Amts wegen vorzunehmen ist, endgültigen oder vorläufigen Charakter hat, ob der Grun d- schuldgläubiger von der Eintragung betroffen oder begünstigt oder ob sie für ihn rechtlich neutral ist , und ob die Eintragung auf dem Brief vermerkt wird oder nicht (siehe nur Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13 mwN). Keine Eintr a- gungen im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1, § 62 Abs. 1 Satz 1 GBO sind dagegen so lche, die zwar materiell auf die Grundschuld einwirken, aber grundbuchmäßig ihre Eintragun g in Abteilung III nicht berühren (Me i- kel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl. § 41 Rn. 31 mwN). Dasselbe gilt für die Ve r- lautbarung von Tatsachen wie die identitätswahrende Namensänderung des Berechtigten, die Richtig und Klarstellung ungenauer Eintragungsvermerk e, Euro Umstellungen seit dem 31. Dezember 2001, Vermerke über das Bestehen oder Erlöschen anderer Mithaftstellen, die nur infolge von Umbuchungen ang e- bracht werden, die Einweisung eines anderen Rechts in einen bei der Hypothek oder Grundschuld bereits ein getragenen vorbehaltenen Rang und die Umb u- 7 - 6 - chung des belasteten Grundbesitzes auf ein anderes Grundbuchblatt (siehe wiederum nur Hügel/Zeiser, aaO Rn. 19). 3. Dass es sich bei den für die Erledigung des Eintragungsersuchens notwen d igen Eintragungen um Ein tragungen bei den Grundschulden handelt, nimmt das Beschwerdegericht jedoch zu Unrecht an. a) In dem Verfahren des freiwilligen Landtausches (§§ 103a ff. FlurbG) tritt mit dem in der Anordnung der Ausführung des unanfechtbaren Tauschplans durch die Flur bereinigungsbehörde genannten Zeitpunkt der neue Rechtsz u- stand entsprechend den Festlegungen in dem Tauschplan ein (§ 61 Satz 2, §§ 103b, 103f Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Die Rechtsänderungen vollziehen sich außerhalb des Grundbuchs. Das Ersuchen der Flurberein igungsbehörde um Eintragung der Rechtsänderungen in das Grundbuch (§ 79 FlurbG) dient somit der Grundbuchberichtigung. Zusammen mit den sonstigen Unterlagen (s . § 80 FlurbG) ersetzt es den Eintragungsantrag (§ 13 Abs. 1 GBO), Eintragungsbewi l- ligungen (§ 19 GBO), eventuell notwendige Zustimmungen Dritter und den Nachweis der Unrichtigkeit des Grundbuchs nach § 22 Abs. 1 GBO (Bay ObLGZ 1985, 372, 374). Das Grundbuchamt hat nur zu prüfen, ob die formellen V o- raussetzungen des Eintragungsersuchens erfüllt sind, o b es alle für die bea n- tragte Eintragung notwendigen Angaben enthält und ob die erforderlichen U n- terlagen vorliegen; eine inhaltliche Prüfung des Berichtigungsersuchens hat es nicht vorzunehmen (BayObLGZ aaO ; vgl. allgemein Senat, Beschluss vom 20. Dezember 2012 V ZB 95/12, Umdruck S. 7 - zur Veröffentlichung b e- stimmt ). b) Folge der Rechtsänderung ist hier, dass an die Stelle des einen Tauschflurstücks 48/2 das andere Tauschflurstück 10 tritt und umgekehrt (§ 68 Abs. 1 Satz 1, § 103f Abs. 1 Satz 1 Flurb G). Das bedeutet, dass die Rechtsve r- hältnisse, die an dem jeweiligen Tauschgrundstück bestanden, sich ohne weit e- 8 9 10 - 7 - re s an dem anderen Tauschgrundstück fortsetzen (Grundsatz der dinglichen Surrogation; vgl. Seehusen/Schwede/Schwantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl ., § 58 Rn. 1 f.). Dies gilt sowohl für das Eigentum als auch für dingliche Bela s- tungen der Tauschgrundstücke. c ) Die Berichtigung darf ohne die Vorlage der Grundschuldbriefe erfo l- gen, weil keine Eintragungen bei den Grundschulden vorzunehmen sind. aa) Das Eintragungsersuchen der Beteiligten zu 1 ist darauf gerichtet, die Grundbücher wie folgt zu berichtigen: Das in dem Grundbuch von M . Blatt 382 eingetragene Flurstück 48/2 (bisheriger Eigentümer: Beteiligter zu 2) soll als Bestand abgeschrieben un d als neuer Bestand in das Grundbuch von M . Blatt 425, welches den Beteiligten zu 3 als Eigentümer ausweist, eingetragen werden. Die in Abteilung III unter den Nummern 6 und 7 im Grundbuch von M . Blatt 382 zu Lasten des Grundstücks Nummer 49 eingetrage nen Briefgrun d- schulden sollen nicht in das Grundbuch von M . Blatt 425 übertragen werden. Im Gegenzug soll das Flurstück 10 (bisheriger Eigentümer: Beteiligter zu 3) in dem Grundbuch von M . Blatt 425 als Bestand abgeschrieben und als neuer Bestand i n dem Grundbuch von M . Blatt 382 verzeichnet werden. Dieses Flurstück soll für die in Abteilung III unter Nummern 6 und 7 eingetragenen Briefgrundschulden haften. bb ) Die Übertragung des Flurstücks 48/2 von Blatt 382 auf Blatt 425 kann gemäß § 13 Abs. 4 Satz 2 GBV im Grundbuch dergestalt vollzogen werden, dass die Angaben zu diesem Flurstück in den Spalten 3 und 4 des Bestand s- verzeichnisses (laufende Nummer 49) rot unterstrichen werden, in den Spalten 7 und 8 der auf die Übertragung des Flurstücks als Teil des unter der laufe n- den Nummer 49 eingetragenen Grundstücks auf Blatt 425 hinweisende Ve r- merk eingetragen , das Flurstück als selbständiges Grundstück unter einer ne u- en laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis von Blatt 425 verzeichnet wird 11 12 13 - 8 - und die Eintragung des bei dem Grundstück Nr. 49 verbleibenden Flurstücks 48/1 unverändert bestehen bleibt. Da das Flurstück 48/2 nach dem Tauschplan lastenfrei geworden ist, scheidet die Eintragung eines Vermerks gemäß § 48 Abs. 1 Satz 2 Alt. 2 GBO in den Spalte n 5 7 der Abteilung III von Blatt 382 bei den die beiden Briefgrundschulden betreffenden Eintragungen, der die Übertr a- gung zur Mithaft nach Blatt 425 dokumentiert (siehe dazu Meikel/Böttcher , GBO , 10. Aufl., § 7 Rn. 72) , aus. Folglich ist in der Abteilung III von Blatt 425 ebenfalls kein e Eintragung vorzunehmen. cc ) Eintragungen bei den Grundschulden erfolgen auch nicht wegen des Umstands, dass das Flurstück 48/2 nicht mehr für sie haftet. (1) Nach dem Tauschplan sind die Grundschulden erloschen, sowe it sie an dem Flurstück 48/2 bestanden. Die Rechtsänderung trat kraft Gesetzes ein (§ 61 Abs. 2, §§ 103b, 103f Abs. 3 Satz 2 FlurbG). Sie wird in den Grundb ü- chern dadurch dokumentiert, dass das Flurstück lastenfrei abgeschrieben und neu eingetragen wird (s . vorstehend unter bb ). Nach § 46 Abs. 2 GBO gilt dies als Löschung der Grundschulden in Ansehung des Flurstücks 48/2. Ob bei di e- ser Form der Löschung, die einer Löschung nach § 46 Abs. 1 GBO durch Ei n- tragung eines Vermerks, der das Erlöschen der Mithaft a usweist, in Abteilung III Spalten 5 - 7 des Grundbuchs (s. KEHE - Eickmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 11 V Rn. 8) gleichwertig ist, in dem Fall der lastenfreien Abschreibung einer noch nicht vermessenen Grundstücksteilfläche die Vorlage von Grundpfan d- rechtsb riefen erforderlich ist (bejahend: Bauer/von Oefele/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 41 Rn. 13; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 41 Rn. 5 und § 62 Rn. 3; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 13, 19 und § 62 Rn. 2; Me i- kel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 16 un d § 62 Rn. 9; Meikel/Böhringer, aaO, § 46 Rn. 104; Lemke/Wagner, Immobilienrecht, § 41 Rn. 10 und § 62 Rn. 4; KEHE - Herrmann, Grundbuchrecht, 6. Aufl., § 41 Rn. 7; Burkhardt, 14 15 - 9 - BWNotZ 1987, 111, 112 f.; Gaberdiel, ZIP 1985, 1262 f.; verneinend: OLG Ce l- le, WM 1985, 1041, 1042; K EHE - Eickmann, aaO, § 62 Rn. 2), kann offen ble i- ben. Der Briefvorlage bedarf es für die Dokumentation der Abschreibung im Grundbuch jedenfalls dann nicht, wenn wie hier ein Bestandteil des belast e- ten Grundstücks lastenfrei abgeschrieb en werden soll. Bei der Abschreibung eines realen Grundstücksteils, der katastermäßig noch nicht als Flurstück au s- gewiesen ist, muss das belastete Grundstück vor der Abschreibung in zwei (oder mehrere) Flurstücke geteilt werden (vgl. § 2 Abs. 3 Satz 2 GBO) . Diese erhalten jeweils eine neue laufende Nummer im Bestandsverzeichnis der Grundbücher. Das ursprüngliche Haftungsobjekt (Grundstück im Rechtssinn) existiert damit rechtlich nicht mehr. Hier ist es jedoch anders. Im Gegensatz zu der Ansicht des Beschwer degerichts ist Belastungsgegenstand kein anderes Grundstück als vorher. Das unter der laufenden Nummer 49 im Bestandsve r- zeichnis von Blatt 382 eingetragene Grundstück bleibt auch nach der Abschre i- bung des Flurstücks 48/2 dort eingetragen (s. vorstehend unt er bb ). Die Grun d- schulden lasten unverändert auf diesem Grundstück. Dass es durch die B e- standteilsabschreibung flächenmäßig kleiner geworden ist, berührt die Eintr a- gung in Abteilung III nicht. Auch wenn das Haftungsobjekt durch Bestandteil s- zuschreibung grö ßer wird, erfolgt keine Eintragung bei der Grundschuld (s. nachstehend unter dd ). (2) Die Briefvorlage ist auch nicht deshalb erforderlich, weil das Grun d- buchamt ohne die Briefe die Verfügungsbefugnis der Grundschuldgläubiger nicht prüfen kann (vgl. Meikel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 16; G a- berdiel, ZIP 1985, 1262). Diese r Gesichtspunkt spielt nur bei einer auf einer Willenserklärung beruhenden Pfandentlassung und der dadurch notwendigen Löschung des Rechts eine Rolle, nicht jedoch dann, wenn die Flurberein i- 16 - 10 - gungsbehörde das Grundbuchamt um die Berichtigung des Grundbuchs en t- sprechend den Festlegungen in einem Tauschplan ersucht (siehe oben u n- ter b). dd ) Die Belastung des Flurstücks 10 mit den in Abteilung III unter den Nummern 6 und 7 auf B latt 382 eingetragenen Briefgrundschulden ist dort ebenfalls nicht in den Spalten 5 7 zu vermerken. Der Vermerk wäre allenfalls dann anzubringen, wenn die Übertragung des Flurstücks 10 von Blatt 425 auf Blatt 382 im Grundbuch in der Weise dokumentiert würd e, dass es unter einer neuen laufenden Nummer im Bestandsverzeichnis von Blatt 382 als selbständ i- ges Grundstück eingetragen würde. In einem solchen Fall wären die Grun d- schulden zu Gesamtgrundschulden geworden, weil sie nicht nur das neue Grundstück (Flurst ück 10), sondern auch weiterhin das alte, unter der laufenden Nummer 49 des Bestandsverzeichnisses eingetragene Grundstück (Flurstück 48/1) belasteten (§ 1132 Abs. 1, § 1192 Abs. 1 BGB). Belastungsgegenstand wäre ein anderes Grundstück geworden. Eine solch e Eintragung ist hier jedoch nicht vorzunehmen . Nach dem Tauschplan wurde ein Pfandaustausch ( dazu Senat, Beschluss vom 10. Juni 2010 V ZB 22/10, NJW 2010, 3300, 3302) in dem Sinn vorgenommen, dass die Grundschulden weiterhin ausschließlich an de m unter der laufenden Nummer 49 des Bestandsverzeichnisses von Blatt 382 bezeichneten Grundstück bestehen sollen. Das folgt daraus, dass das Flu r- stück 10 im Wege der dinglichen Surrogation an die Stelle des Flurstücks 48/2 getreten ist. Es hat deshalb auch dessen rechtliche Stellung erlangt, also nicht die eines selbständigen Grundstücks behalten, sondern die eines Bestandteils des unter der laufenden Nummer 49 eingetragenen Grundstücks bekommen. Diesem Grundstück muss es zugeschrieben werden (§ 890 Abs. 2 BGB, § 6 Abs. 1 Satz 1 GBO), was grundbuchtechnisch im Bestandsverzeichnis von Blatt 382 nach Maßgabe der Vorschriften in § 6 Abs. 2, 5, 6 Buchst. b und c, § 13 Abs. 1 GBV geschieht. Dass sich die in Abteilung III von Blatt 382 unter den 17 - 11 - Nummern 6 und 7 eingetrage nen Grundschulden nach dem Tauschplan (ebe n- so nach § 1131 Abs. 1 Satz 1, 1192 Abs. 1 BGB) auf das Flurstück 10 erstr e- cken, wird in Abteilung III nicht vermerkt. B ei der Bestandteilszuschreibung e r- folgt keine Eintragung bei der Grundschuld im Sinn von § 41 Abs. 1 Satz 1, § 42 Satz 1 , § 62 Abs. 1 GBO. Die Grundschuldbriefe müssen nicht vorgelegt we r- den (Bauer/von Oefele/Schneider, GBO, 3. Aufl., § 41 Rn. 14 und § 62 Rn. 6; Demharter, GBO, 28. Aufl., § 41 Rn. 3; Hügel/Zeiser, GBO, 2. Aufl., § 41 Rn. 10; Hügel/ Kral, aaO, § 62 Rn. 3; Meikel/Bestelmeyer, GBO, 10. Aufl., § 41 Rn. 31; Lemke/Wagner, Immobilienrecht, § 41 GBO Rn. 11; Schöner/Stöber, Grundbuchrecht, 15. Aufl., Rn. 4052; Seehu se n /Schwede/Schwantag/Win - gerter, FlurbG, 8. Aufl., § 79 Rn. 4). 4. Nach al ledem ist die Briefvorlage jedenfalls dann entbehrlich, wenn wie hier ein Bestandteil des haftenden Grundstücks durch dingliche Surrog a- tion ausgewechselt wurde, ohne dass sich darüber hinaus an den Grundschu l- den etwas geändert hat (Seehusen/Schwede/Sch wantag/Wingerter, FlurbG, 8. Aufl., § 79 Rn. 4). D as Grundbuchamt hat somit zu Unrecht die Vorlage der Grundschuldbriefe verlangt. Es ist deshalb unter Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts anzuweisen, die Erledigung des Eintragungsers u- chens ni cht wegen der fehlenden Grundschuldbriefe zu verweigern. 18 - 12 - IV. Die Festsetzung des Gegenstandswerts beruht auf § 131 Abs. 4, § 30 Abs. 2 Satz 1 KostO. Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Roth Brückner Vorinstanzen: AG Korbach, Entscheidung vom 23.03.2012 - MU - 425 - 17 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 16.07.2012 - 20 W 169/12 - 19
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