BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 160/13 vom 5. Juni 2014 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ErbbauRG § 9 Abs. 1; ZPO § 69 Ein Urteil, das dem Erbbaurechtsbesteller einen Anspruch auf Zahlung eines erhöhten Erbbauzinses gege n den Erbbauberechtigten zuspricht, entfaltet keine Rechtskraft gegenüber dem Erwerber des Erbbaurechts, der vor Kl a- geerhebung als dessen Inhaber im Grundbuch eingetragen war; tritt dieser dem Rechtsstreit aufgrund einer Streitverkündung bei, ist er nicht als strei t- genössischer Nebenintervenient anzusehen. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2014 - V ZB 160/13 - OLG Hamm LG Dortmund - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juni 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. L emke und die Richterinnen Prof. Dr. Schmidt - Räntsch, Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 12. September 2013 wird auf Kosten der Streithelferin als unzulässig v erworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 275.076 Gründe: I. Mit notariellem Vertrag vom 16. Juli 1959 räumte die Rechtsvorgängerin der Kläger der Beklagten ein Erbbaurecht an mehreren Grundstücken ein. In das Erbbaugrundbu ch wurde eine Erbbauzinsreallast eingetragen, die - ebenso wie der zugrunde liegende Bestellungsvertrag - einen jährlichen Erbbauzins von 1,20 DM pro Quadratmeter vorsieht. Die Beklagte übertrug das Erbbaurecht an die M . AG, die es ihrerseits auf die C . , Objekt D . KG (C . - KG) übertrug. Die C . - KG ist im Erbbaugrundbuch als Eigentümerin des Erbbaurechts eingetragen; die Streithelferin behauptet, deren Rechtsnachfolg e- rin zu sein. 1 - 3 - Mit der Klage verlangen die Kläger von der Beklagten über den bis lang i- Erbbaurechts am 1. Februar 2062. Die Streithelferin ist dem Rechtsstreit auf Seiten der Beklagten be igetreten. Das Landgericht hat der Klage am 24. April 2013 vollen Umfangs stattgegeben; das Urteil ist der Beklagten am 8. Mai 2013, der Streithelferin am 13. Mai 2013 zugestellt worden. Am 21. Mai 2013 ist die Berufung der Streithelferin bei dem Oberlande sgericht eingegangen. Am 12. Juli 2013 hat die Streithelferin beantragt, die Frist zur Berufungsbegründung um einen Monat bis zum 13. August 2013 zu verlängern. Mit dem angefocht e- nen Beschluss hat das Oberlandesgericht die Berufung als unzulässig verwo r- fen . Hiergegen wendet sich die Streithelferin mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht meint, die Streithelferin habe die Berufungsb e- gründungsfrist versäumt, die am 8. Juli 2013 abgelaufen sei; diese sei bereits durch die Zustellung der Entscheid ung an die unterstützte Hauptpartei in Gang gesetzt worden, weil die Streithelferin dem Verfahren als einfache Nebeninte r- venientin beigetreten sei. Die Voraussetzungen einer streitgenössischen Neb e- nintervention lägen nicht vor, weil sich die Rechtskraft de s Urteils nicht auf die Streithelferin erstrecke. Ob den Klägern ein Anspruch auf Grundbuchbericht i- gung gegen die Streithelferin im Hinblick auf die Höhe der im Grundbuch eing e- tragenen Reallast zustehe, sei unerheblich. Denn Gegenstand des hiesigen Verfahr ens sei lediglich die Anpassung der schuldrechtlichen Zahlungsverpflic h- tung der beklagten Erbbauberechtigten. 2 3 - 4 - III. Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig. Zwar ist sie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft; zulässig ist s ie nach § 574 Abs. 2 ZPO aber nur, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Diese Voraussetzungen liege n nicht vor. 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdeg e- richts nicht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat das Ber u- fungsgericht die Rechtsfo lgen, die sich ergeben, wenn dem Erbbaurechtsb e- ste l ler ein schuldrechtlicher Anspruch auf Anpassung des Erbbauzinses zue r- kannt wird, nicht in symptomatisch rechtsfehlerhafter Weise verkannt. a) Im Ausgangspunkt zutreffend und von der Rechtsbeschwerde unb e- anstandet nimmt das Berufungsgericht an, dass der unselbständige Streithelfer ein Rechtsmittel nur innerhalb der für die Hauptpartei laufenden Rechtsmitte l- frist einlegen kann. Dies gilt ohne Rücksicht darauf, ob und wann dem Streithe l- fer selbst das anzufe chtende Urteil zugestellt worden ist; denn das Rechtsmittel eines Streithelfers ist stets ein Rechtsmittel für die von ihm unterstützte Haup t- partei (vgl. nur BGH, Beschluss vom 24. Mai 2012 - VII ZR 24/11, NJW - RR 2012, 1042 Rn. 3 mwN). Dagegen kann ein str eitgenössischer Nebeninterv e- nient (§ 69 ZPO) selbständig Prozesshandlungen vornehmen, insbesondere Rechtsmittel einlegen. Das Urteil muss ihm zugestellt werden. Erst ab dieser Zustellung läuft die Berufungsfrist (BGH, Beschluss vom 21. April 1997 - II ZB 7/96, NJW - RR 1997, 865). 4 5 6 - 5 - b) Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Streithelferin nicht als streitgenössische Nebenintervenientin an. Eine streitgenössische Nebeninte r- vention setzt gemäß § 69 ZPO voraus, dass nach den Vorschriften des bürge r- lic hen Rechts (bzw. des Prozessrechts) die Rechtskraft der in dem Hauptpr o- zess erlassenen Entscheidung gerade für ein Rechtsverhältnis zwischen dem Nebenintervenienten und dem Prozessgegner von Bedeutung ist (vgl. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 1984 - IVb ZB 23/84, BGHZ 92, 275, 277). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. aa) Die Annahme des Berufungsgerichts, der Zahlungsanspruch der Kläger gegen die Beklagte ergebe sich aus einem schuldrechtlichen Anpa s- sungsanspruch, lässt Rechtsfehler nicht erkennen. Zw ar ist davon auszugehen, dass der ursprüngliche Erbbauzins nicht auf rein schuldrechtlicher Grundlage vereinbart, sondern infolge der eingetragenen Erbbauzinsreallast mit dinglicher Wirkung ausgestattet ist (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 ErbbauRG; Senat, Urteil v om 25. September 1981 - V ZR 244/80, BGHZ 81, 358, 361). Das ändert aber nichts daran, dass sich ein Anspruch auf Erhöhung des Erbbauzinses - vorb e- haltlich einer Regelung nach § 1105 Abs. 1 Satz 2 BGB - nur aus dem schul d- rechtlichen Bestellungsvertrag erge ben kann. Er richtet sich auch nach der Ve r- äußerung des Erbbaurechts weiterhin gegen den ursprünglichen Erbbauberec h- tigten, sofern der Erwerber nicht mit schuldbefreiender Wirkung in den schul d- rechtlichen Bestellungsvertrag eingetreten ist (Senat, Urteil v om 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 215; Staudinger/Rapp, BGB [2009], § 9 ErbbauRG Rn. 22). Nur wenn sich aus den schuldrechtlichen Beziehungen ein Erhöhungsanspruch ergibt, kann dem Erbbaurechtsverpflichteten zugleich ein Anspruch auf Eintragung der Erhöhung in das Grundbuch zuzubilligen sein (Senat, Urteil vom 20. Dezember 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 379); dies setzt voraus, dass der Inhaber des Erbbaurechts an dem Schuldverhältnis b e- teiligt ist. 7 8 - 6 - bb) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwe rde hat das gegen die B e- klagte ergangene Urteil keine Bindungswirkung in dem für die Annahme einer streitgenössischen Nebenintervention maßgeblichen Verhältnis zwischen den Klägern und der Streithelferin; eine Rechtskrafterstreckung sieht das materielle Re cht oder das Prozessrecht unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vor. (1) Sollte die Streithelferin mit schuldbefreiender Wirkung in den Beste l- lungsvertrag eingetreten sein, entfaltete das Urteil keine Wirkung gegen sie, weil es gegen die falsche Partei - nämlich die Beklagte - gerichtet wäre. Sofern ein Schuldbeitritt erfolgt sein sollte, haftete die Streithelferin neben der Bekla g- ten als Gesamtschuldnerin; eine Rechtskrafterstreckung wäre gemäß § 425 Abs. 2 BGB ausdrücklich ausgeschlossen. (2) Eine Bi ndungswirkung entfaltete das Urteil auch dann nicht, wenn zwischen den Klägern und der Streithelferin nur dingliche Rechtsbeziehungen bestehen sollten. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zöge es keinen gegen die Streithelferin gerichteten Anspruc h der Kläger auf Eintragung der Erbbauzinserhöhung nach sich. Auch in der Sache käme wegen der fehle n- den schuldrechtlichen Beziehungen ein auf den Wegfall der Geschäftsgrundl a- ge gestützter Anpassungsanspruch nicht in Betracht (Senat, Urteil vom 20. Dezembe r 1985 - V ZR 96/84, BGHZ 96, 371, 375 ff.); die Streithelferin ha f- tete gegenüber den Klägern mit dem Erbbaurecht weiterhin (nur) in dem aus dem Grundbuch ersichtlichen Umfang, also für den (bislang geschuldeten) Er b- bauzins. (3) Dass das Urteil in dem I nnenverhältnis zwischen der Beklagten und der Streithelferin Bindungswirkung im Hinblick auf einen etwaigen Freiste l- lungsanspruch (dazu Senat, Urteil vom 4. Mai 1990 - V ZR 21/89, BGHZ 111, 214, 217 f.) entfalten kann, beruht auf der (beabsichtigten) Wirku ng einer (ei n- 9 10 11 12 - 7 - fachen) Streitverkündung, begründet aber - wie das Berufungsgericht zutreffend anmerkt - keine streitgenössische Nebenintervention. 2. Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass das Berufungsgericht der Streithelferin den Zugang zu dem von der Zivilprozessordnung eingeräumten Instanzenzug auch nicht in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert. Ebenso wenig ist die Zulassung der Recht s- beschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung geboten. IV. Die Kostenentsche idung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Der Gegenstand s- wert beruht auf § 9 ZPO (vgl. Senat, Beschluss vom 16. Februar 2012 - V ZB 271/11, NZM 2012, 473). Stresemann Lemke Schmidt - Räntsch Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Dortmund, Entscheidung vom 24.04.2013 - 24 O 613/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 12.09.2013 - I - 5 U 91/13 - 13 14
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