BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 16/02 vom 16. Juli 2002 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Vorsitzende Richterin Dr. Müller, die Richter Dr. Dressler, Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und den Richter Pauge am 16. Juli 2002 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 7. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts Hamburg vom 18. Februar 2002 wird auf Kosten des Beklagten als unzulä s - sig verworfen. Gegenstandswert: 255,65 Gründe: 1. Der Kläger nimmt den Beklagten auf Unterlassung einer Veröffentl i - chung seines Bildes auf einer Internetseite in Anspruch. Mit Urteil vom 26. Oktober 2001 hat das Landgericht der Klage stattgegeben; gleichzeitig hat es den Streitwert auf 20.000 DM festgesetzt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung des Beklagten - ausgehend von einem Wert des Beschwerdeg ege n - standes von 500 DM (= 255,65 ) - mit Beschluß vom 18. Februar 2002 als u n - zulässig verworfen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bekla g - ten, der der Auffassung ist, der Wert des Beschwerdegegenstandes übersteige - 3 - bei zutreffender Betrachtung den in § 511a Abs. 1 ZPO a.F. genannten Mi n - destbetrag von 1.500 DM. 2. Die Rechtsbeschwerde ist gemû § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie erfllt jedoch nicht die Zulssigkeitsvorausse t - zungen des § 574 Abs. 2 ZPO. a) Entgegen der Ansicht des Beschwerdefhrers weist die Rechtssache keine grundstzliche Bedeutung im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO auf. Es geht nicht um die in der Begrndung der Rechtsbeschwerde als grundstzlich herausgestellten Fragen der allgemeinen streitwertrechtlichen Behandlung nichtvermögensrechtlicher Streitigkeiten, der Auslegung des § 12 Abs. 2 Satz 1 GKG und der dabei möglicherweise zu bercksichtigenden Bedeutung eines "Regelstreitwerts" von 4.000 , wie er in § 13 Abs. 1 GKG fr besondere Ve r - fahrensarten vorgesehen ist. Wie auch der Beklagte ersichtlich nicht verkennt, ist vorliegend fr die Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes allein sein Interesse an einer Beseitigung des gegen ihn ergangenen Urteil s - ausspruchs maûgeblich; die Ermittlung, inwieweit eine Partei durch eine g e - richtliche Entscheidung beschwert ist und ob ihr Interesse an deren Beseitigung die Eröffnung einer weiteren Instanz rechtfertigt, kann allein nach Maûgabe i h - rer eigenen Verhltnisse erfolgen und nicht anhand derjenigen der Gegenpartei (vgl. BGH, Beschluû vom 25. Mai 1992 - II ZR 23/92 - WM 1992, 1369 m.w.N.). In welchem Umfang eine Partei in diesem Sinne durch eine Unterlassungsve r - urteilung belastet ist, kann jedoch jeweils nur anhand der konkreten Umstnde des Einzelfalls ermittelt werden und ist einer weitergehenden grundstzlichen Klrung nicht bedrftig. b) Eine Entscheidung ber die Rechtsbeschwerde ist vorliegend auch nicht im Sinne des § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO zur Fortbildung des Rechts oder zur - 4 - Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich. Die angefochtene Entscheidung lût keine Abweichung von den maûgeblichen Rechtsgrunds t - zen zur Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes bei einer de r - artigen Fallgestaltung erkennen. Das Oberlandesgericht hat vielmehr in dem in Bezug genommenen Beschluû vom 30. Januar 2002 die Wertfestsetzung auf 500 DM im Hinblick auf die tatschlichen Umstnde des Einzelfalls, insbeso n - dere in Wrdigung von Äuûerungen des Beklagten selbst zu der Bedeutung der Angelegenheit, im Rahmen tatrichterlichen Ermessens vorgenommen. Eine ber den Einzelfall hinausreichende Bedeutung der insoweit angestellten Überlegungen ist nicht zu ersehen; der Beklagte wird durch die Bewertung des Beschwerdegegenstandes und die hierauf beruhende Verwerfung der Berufung als unzulssig auch nicht in verfassungsrechtlich geschtzten Grundrechtspos i - tionen beeintrchtigt, insbesondere nicht im Hinblick auf die in der Beschwe r - debegrndung erwhnten Art. 3 Abs. 1 und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG. 3. Die Rechtsbeschwerde war daher mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO als unzulssig zu verwerfen. Dr. Mller Dr. Dressler Dr. Gre i ner Diederichsen Pauge
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