BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/02 vom 4. Juli 2002 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: ja BGHR: ja ZPO (2002) §§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und Nr. 2, 233 Fc a) Eine Sache, die eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärung s - fähige Rechtsfrage aufwirft, welche sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fä l - len stellen kann, hat grundsätzliche B e deutung. b) Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlässigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Teilzeitkräften im Büro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zusätzliche eigene Nachprüfung überläßt, ist eine Frage des Einzelfalls und als solche einer Verallgemeinerung nicht zugänglich. c) Die Fortbildung des Rechts erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerd e - gerichts nur dann, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die Ausl e - gung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufz u - stellen oder Gesetzeslücken auszufüllen. Hierzu besteht nur dann Anlaß, wenn es für die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfähiger Leben s - sachverhalte an einer richtungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. d) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts nur dann, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler über die Einzelfallentscheidung hinaus - 2 - die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berhren. Dies ist in der Regel dann der Fall, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdefhrers ein Verstoû gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zutage tritt, also offenkundig ist und die angefochtene Entscheidung hierauf beruht. BGH, Beschl. v. 4. Juli 2002 - V ZB 16/02 - KG in Berlin LG Berlin - 3 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 4. Juli 2002 durch den V i - zeprsidenten des Bundesgerichtshofes Dr. Wenzel und die Richter Tropf, Prof. Dr. Krger, Dr. Klein und Dr. Lemke beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluû des 25. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 8. Februar 2002 wird auf K o - sten der Beklagten als unzulssig verworfen. Der Gegenstandswert fr das Rechtsbeschwerdeverfahren b e - trgt 8.835,12 . Grnde: I. Das Landgericht Berlin hat die Beklagte zur Herausgabe eines Grun d - stcks an die im Grundbuch eingetragene Eigentmerin verurteilt. Gegen di e - ses ihrem Prozeûbevollmchtigten am 24. August 2001 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit einem am 25. September 2001 beim Kammergericht eing e - gangenen Schriftsatz Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versumung der Berufungsfrist um einen Tag beantragt. Zur Rechtfertigung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs hat sie vorgetragen und glaubhaft gemacht: Eine im Bro des Beklagtenvertreters seit 1990 stets sehr zuverlssig und fehlerlos arbeitende Gehilfin habe die Akte am Freitag, dem 21. September 2001 (weisungsgemû notierte dreitgige Vorfrist), im Bro - 4 - nicht auffinden können. Zu diesem Zeitpunkt sei sie infolge Urlaubs einer we i - teren Vollzeitmitarbeiterin und Abwesenheit einer nur an drei Tagen in der W o - che ttigen Teilkraft die einzig verfgbare Angestellte gewesen. Wegen des von ihr zu bewltigenden auûerordentlichen Arbeitsanfalles habe sie die A k - tensuche auf Montag, den 24. September 2001 (Ablauf der notierten Ber u - fungsfrist), verschoben. An diesem Tag habe die Gehilfin die im Fristenbuch eingetragenen Verfahrensakten herausgesucht, jedoch in der unzutreffenden, nicht berprften Annahme, die den vorliegenden Fall betreffende Akte lge dem Beklagtenvertreter bereits mit einem Extrazettel "Fristablauf" vor, die rot notierte Berufungsfrist gestrichen und spter im Fristenbuch neben der dort bereits durchgestrichenen Rotfrist einen Erledigungsvermerk mit ihrem Krzel angebracht. Auch an diesem Tag sei sie als wiederum allein im Bro anwese n - de Angestellte einem auûerordentlichen Arbeitsdruck ausgesetzt gewesen. Allerdings habe der Beklagtenvertreter sie dadurch entlastet, daû er die am Wochenende und Montag eingegangene umfangreiche Post selbst bearbeitet, insbesondere die Notierung der jeweiligen Fristen und Termine verfgt habe. Diese Maûnahme habe sich in der Vergangenheit immer als ausreichend e r - wiesen, zumal der Beklagtenvertreter in Urlaubs- und Krankheitszeiten durch regelmûige Stichproben berprft habe, ob die im Kalender eingetragenen Fristen ordnungsg e mû gestrichen wrden. Das Kammergericht hat mit Beschluû vom 8. Februar 2002 den Wiede r - einsetzungsantrag zurckgewiesen und die Berufung als unzulssig verworfen. Gegen diesen am 5. Mrz 2002 zugestellten Beschluû richtet sich die am 22. Mrz 2002 eingegangene Rechtsbeschwerde der Beklagten, mit der sie ihr Wiedereinsetzungsgesuch weiterverfolgt und die Aufhebung der vom Kamme r - g e richt ausgesprochenen Verwerfung der Berufung erstrebt. - 5 - II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar nach § 574 Abs. 1 Nr. 1 i. V. m. §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 ZPO statthaft (vgl. Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02 - zur Veröffentl. in BGHZ vorgesehen; Zöller/ Gummer, ZPO, 23. Aufl., § 522 Rdn. 20; Zöller/Greger, aaO, § 238 Rdn. 7). Sie ist jedoch nicht zulssig, da es an den Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO fehlt. 1. Entgegen der Auffassung der Beklagten kommt der Sache keine grundstzliche Bedeutung im Sinne von § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO zu. Grun d - stzliche Bedeutung hat eine Sache, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klrungsbedrftige und klrungsfhige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fllen stellen kann (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, 60. Aufl., § 543 Rdn. 4; M u - sielak/Ball, ZPO, 3. Aufl., § 543 Rdn. 5; Zöller/ Gummer, aaO, § 543 Rdn. 11). So liegen die Dinge hier nicht. Die Beurteilung der Frage, ob ein Rechtsanwalt seine Sorgfaltspflicht verletzt, wenn er einer zuverlssigen Angestellten auch an den Tagen, an denen sie als einzige von insgesamt drei Vollzeit- bzw. Tei l - zeitkrften im Bro anwesend ist, die Fristenkontrolle ohne zustzliche eigene Nachprfung berlût, hngt von den besonderen Umstnden des jeweiligen Einzelfalles ab und ist einer Verallgemeinerung nicht zugnglich. Denn dabei ist nicht allein entscheidend, in welchem Umfang der Personalbestand red u - ziert ist, sondern es kommt vor allem darauf an, ob infolge einer angespannten Personallage eine erkennbare und durch zumutbare Maûnahmen behebbare Überlastung der mit der Fristenkontrolle betrauten, verfgbaren Mitarbeiter - 6 - eingetreten ist. Dementsprechend hat die hchstrichterliche Rechtsprechung je nach Fallgestaltung eine Erhhung der grundstzlichen Organisationspflichten eines Anwalts im Falle einer erheblichen Mehrbelastung des verfgbaren Pe r - sonals manchmal bejaht (vgl. BGH, Beschl. v. 1. April 1965, II ZB 11/64, VersR 1965, 596, 597: Ausfall zweier von drei Brokrften; Beschl. v. 1. Juli 1999, III ZB 47/98, NJW-RR 1999, 1664: Ausfall zweier von drei Mitarbeiterinnen whrend eines Arbeitstages; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99, NJW 1999, 3783 f: Reduzierung der Belegschaft auf fast di e Hlfte fr mehr als e i - nen Monat; Beschl. v. 28. Juni 2001, III ZB 24/01, NJW 2001, 2975, 2976: Ve r - zicht auf Eintragung des Fristablaufes bei Erkrankung einer Mitarbeiterin zum Fristende und unzureichender Wiedervorlagezeit wegen eines Wochenendes), teilweise aber auch verneint (BGH, Beschl. v. 17. November 1975, II ZB 8/75, VersR 1976, 343: Abwesenheit zweier von drei Krften; Beschl. v. 29. Juni 2000, Vll ZB 5/00, NJW 2000, 3006: Ausscheiden eines Anwalts und Ehepr o - bleme einer Anwaltssekretrin; Beschl. v. 27. Mrz 2001, VI ZB 7/01, NJW-RR 2001, 1072, 1073: Doppeltes Fehlverhalten einer Brokraft in einer Sache). Vorliegend erschpft sich die Beurteilung der Sorgfaltspflichten des Beklagte n - vertreters ebenfalls in einer Wrdigung der konkreten Einzelfallumstnde und ist damit nicht auf eine unbestimmte Anzahl von Fllen bertra g bar. Ob einer Sache grundstzliche Bedeutung auch dann zukommt, wenn nur die tatschlichen oder wirtschaftlichen Auswirkungen der Entscheidung fr die Allgemeinheit von Bedeutung sind, kann hier offen bleiben, weil dieser Ta t - betand hier ebenfalls nicht vorliegt. 2. Aus denselben Grnden ist eine Entscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt der Rechtsfortbildung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 1 ZPO) geboten. - 7 - Eine hchstrichterliche Entscheidung ist zur Fortbildung des Rechts nur dann erforderlich, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitstze fr die Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen oder formellen Rechts aufzuste l - len oder Gesetzeslcken auszufllen (vgl. BT-Drucks. 14/4722 S. 104; BGHSt 24, 15, 21 f; Hannich in: Hannich/Meyer/Seitz, ZPO-Reform 2002, § 543 Rdn. 22; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 7; Zller/Greger, aaO, § 543 Rdn. 12). Die Beklagte zeigt aber nicht auf, daû ber die angefhrte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zur Verschrfung der Organisationspflichten eines A n - walts in Fllen angespannter Personallage (vgl. vor allem Beschl. vom 1. Juli 1999, III ZB 47/98 aaO; Beschl. v. 26. August 1999, VII ZB 12/99 aaO; Beschl. v. 29. Juni 2000, VII ZB 5/00, aaO), zur fehlenden Zurechenbarkeit organisat i - onsunabhngigen Fehlverhaltens von Angestellten (vgl. Beschl. v. 23. Mrz 2001, VI ZB 7/01 , aaO) oder zum Überwachungs- und Organisationsverschu l - den bei Hufung von Mngeln (vgl. Beschl. v. 18. Dezember 1997, III Z B 41/97, BGHR ZPO § 233 Bropersonal 11) hinaus eine Notwendigkeit fr weitere sachverhaltsbezogene Leitlinien besteht. Fr die Aufstellung hchstrichterl i - cher Leitstze besteht nur dann Anlaû, wenn es fr die rechtliche Beurteilung typischer oder verallgemeinerungsfhiger Lebenssachverhalte an einer ric h - tungweisenden Orientierungshilfe ganz oder teilweise fehlt. Dies ist vorliegend nicht der Fall. 3. Entgegen der Auffassung der Beklagten ist eine Entscheidung des Bundesgerichtshofes auch nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspr e - chung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erforde r lich. a) Zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ist eine Entschei- dung des Rechtsbeschwerdegerichts zunchst in den Fllen einer Divergenz - 8 - geboten (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 67, 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 5 - zur Verffentl. in BGHZ vorgesehen; Musielak/Ball, aaO, § 543 Rdn. 8, § 574 Rdn. 6; Baumbach/Lauterbach/Albers, aaO, § 543 Rdn. 6, 574 Rdn. 2). Die Beklagte hat aber nicht dargelegt, daû die angefoc h - tene Entscheidung ein und dieselbe Rechtsfrage anders beantwortet als die von ihr angefhrte hchstrichterliche Rechtsprechung, also einen Rechtssatz aufstellt, der von einem die Vergleichsentscheidungen tragenden Rechtssatz abweicht (vgl. BGHZ 89, 149, 151; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, aaO). b) Eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung schlieûlich auch dann erforderlich, wenn bei der Auslegung oder Anwendung revisiblen Rechts Fehler ber die Einze l - fallentscheidung hinaus die Interessen der Allgemeinheit nachhaltig berhren (BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO, § 543 Rdn. 23, § 574 Rdn. 12). aa) Dies ist vor allem dann anzunehmen, wenn das Beschwerdegericht Verfahrensgrundrechte verletzt hat (vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 104, 116; Lipp, NJW 2002, 1700, 1701; Baumbach/Lauterbach/Albers, ZPO, aaO, § 543 Rdn. 8; Hannich, in: Hannich/Meyer-Seitz, aaO; Zller/ Vollkommer, aaO, Einl. Rdn. 103), namentlich die Grundrechte auf Gewhrung rechtlichen Gehrs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) und auf objektiv willkrfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip). Aus dem Beschluû des IX. Zivilsenats vom 7. Mrz 2002, IX ZB 11/02, NJW 2002, 1577 - zur Verffentl. in BGHZ - 9 - vorgesehen) ergibt sich nichts anderes. Dieser verweist ledigIich darauf, daû zur Korrektur von Verfahrensgrundrechtsverletzungen (§ 544 ZPO) eine "a u - ûerordentliche Rechtsbeschwerde" nicht statthaft ist. Zu der - hiervon zu unte r - scheidenden - Frage, unter welchen Voraussetzungen eine "statthafte" Rechtsbeschwerde (§ 574 Abs. 1 ZPO) zul ssig ist, hat der IX. Zivilsenat d a - gegen nicht Stellung genommen. Ist die Rechtsbeschwerde - wie hier - gemû § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft, dann hat das Rechtsbeschwerdegericht - im Rahmen seiner Mglichkeiten - die verfassungsrechtlichen Vorgaben zu b e - achten und einen Grundrechtsverstoû der Vorinstanz zu beseitigen (vgl. BVerfGE 49, 252, 257 ff; 73, 322, 327; vgl. ferner BVerfG, Vorlagebeschl., ZVI 2002; 122), sofern diese nicht - etwa im Wege der Gegenvorstellung - die Grundrechtsverletzung selbst geheilt hat (vgl. BVerfGE 63, 77, 79; 73, 322, 327; BGHZ 130, 97, 99 ff; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99, JZ 2000, 526 f; Beschl. v. 26. April 2001, IX ZB 25/01, NJW 2001, 2262; vgl. fe r - ner BT-Drucks. 14/4722, S. 63). Da andererseits fr die F rage, ob die Sich e - rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung erfordert, Art und Gewicht eines Rechtsfehlers nach dem Willen des Gesetzgebers nur dann B e - deutung erlangen sollen, wenn sie geeignet sind, das Vertrauen in die Rech t - sprechung im ganzen zu beschdigen (BT-Drucks. 14/4722 S. 104; Senat, Beschl. v. 29. Mai 2002, V ZB 11/02, Umdruck S. 6, zur Verffentlichung in BGHZ bestimmt), wird eine auf § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO gesttzte Recht s - beschwerde in der Regel nur dann zulssig sein, wenn nach den Darlegungen des Beschwerdefhrers ein Verstoû gegen Verfahrensgrundrechte im Einzelfall klar zu Tage tritt, also offenkundig ist (vgl. auch BVerfGE 47, 182, 187; 69, 233, 246; 73, 322, 329; 86, 133, 145 f; BVerfG, NJW-RR 2002, 68, 69), und die a n - gefochtene Entsche i dung hierauf beruht. - 10 - bb) Die Beklagte zeigt jedoch keine (hinreichenden) Anhaltspunkte fr eine offenkundige Verletzung von Verfahrensgrundrec h ten auf. (1) Nach stndiger Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts dient das Rechtsinstitut der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in beso n - derer Weise dazu, die Rechtsschutzgarantie und das rechtliche Gehr zu g e - whrleisten. Daher gebieten es die Verfahrensgrundrechte auf Gewhrung wi r - kungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m . dem Rechtsstaatsprinzip) und auf rechtliches Gehr (Art. 103 Abs. 1 GG), den Zugang zu den Gerichten und den in den Verfahrensordnungen eingerumten Instanzen nicht in unz u - mutbarer, aus Sachgrnden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschw e - ren ( BVerfGE 41, 323, 326 ff; 41, 332, 334 ff; 44, 302, 305 ff; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1993, 720; 1995, 249; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162). Demgemû drfen bei der Auslegung der Vorschriften ber die Wiedereinse t - zung die Anforderungen daran, was der Betroffene veranlaût haben muû, um Wiedereinsetzung zu erlangen, insbesondere beim "ersten Zugang" zum G e - richt (vgl. BVerfGE 25, 158, 166; 38, 35, 38; 40, 88, 91; 67, 208, 212 ff), aber auch beim Zugang zu einer weiteren Instanz (vgl. BVerfGE 44, 302, 305 ff; 62 , 334, 336; 69, 381, 385; BVerfG, NJW 1995, 249; 1996, 2857; 1999, 3701, 3702; 2001, 2161, 2162) nicht berspannt werden. Entsprechendes gilt fr die Anforderungen, die nach Fristversumung an den Vortrag und die Glaubhaf t - machung der Versumungsgrnde gestellt werden drfen (vgl. BVerfGE 26, 315, 319, 320; 37, 100, 103; 40, 42, 44; 40, 88, 91; BVerfG, NJW 1997, 1770, 1771). (2) Gegen diese Grundstze hat das Beschwerdegericht nicht verst o - ûen. Insbesondere hat es die an die Sorgfaltspflicht eines Rechtsanwalts und - 11 - die Kausalitt einer Pflichtverletzung zu stellenden Anforderungen nicht in verfassungsrechtlich zu beanstandender Weise be r spannt. Das Beschwerdegericht geht davon aus, daû die von der Beklagten vo r - getragenen und glaubhaft gemachten organisatorischen Maûnahmen grun d - stzlich den von hchstrichterlicher Rechtsprechung aufgestellten Anforderu n - gen an eine hinreichende Fristenkontrolle gengen (vgl. BGH, Beschl. v. 26. Februar 1996, II ZB 7/95, NJW 1996, 1540, 1541; Beschl. v. 14. Mrz 1996, III ZB 13 /96, VersR 1996, 1298; Beschl. v. 27. November 1996, XII ZB 177/96, NJW 1997, 1312, 1313). Es ist jedoch zu der Überzeugung gelangt, daû im Bro des Beklagtenvertreters sowohl im Zeitpunkt der auf den 21. September 2001 notierten Vorfrist als auch bei Abla uf der Berufungsfrist (24. September 2001) infolge des Ausfalls von zwei Brokrften und der hie r - durch bedingten erheblichen Mehrbelastung der allein verbliebenen Mitarbeit e - rin eine Sondersituation gegeben war, die den Beklagtenvertreter ausnahm s - weise zu einer eigenen Fristenkontrolle verpflichtete. Diese auf den Einzelfall bezogene rechtliche Wrdigung hlt sich im Rahmen der verfassungsrechtl i - chen Vorgaben. Zwar htte das Beschwerdegericht nicht ohne weitere Aufkl - rung unterstellen drfen, daû die allein verbliebene Brokraft des Beklagte n - vertreters auch deswegen einer erheblichen Arbeitsbelastung ausgesetzt war, weil sie nicht nur fr diesen, sondern auch fr einen mit diesem in Brogemei n - schaft verbundenen weiteren Rechtsanwalt ttig gewesen sei. Hierin liegt j e - doch kein Verstoû gegen die Grundrechte auf rechtliches Gehr und Gew h - rung wirkungsvollen Rechtsschutzes. Denn eine Beeintrchtigung dieser Ve r - fahrensgrundrechte lge nur dann vor, wenn die Entscheidung des Beschwe r - degerichts hierauf beruhte (vgl. BVerfGE 86, 133, 147; 89, 381, 392 f). Dies ist jedoch nicht der Fall, da bereits allein der im Bro des Beklagtenvertreters - 12 - selbst aufgetretene auûergewhnliche Arbeitsanfall Anlaû zu einer eigenen Fristenkontrolle des Anwalts gab. Aus dem glaubhaft gemachten Vorbringen der Beklagten ergibt sich nmlich, daû das dort am 21. und 24. September a n - stehende Arbeitspensum von der verbliebenen Kanzleikraft allein nicht hinre i - chend bewltigt werden konnte. (3) Auch fr eine offenkundige Verletzung des Grundrechts auf ein o b - jektiv willkrfreies Verfahren (Art. 3 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) sind keine Anhaltspunkte ersichtlich. Ein Verstoû hiergegen kommt nur in B e - tracht, wenn die angefochtene Entscheidung unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist und daher auf sachfremden Erwgungen beruht (vgl. BVerfGE 87, 273, 278 ff; BVerfG, NJW 1996, 1336; BGH, Beschl. v. 25. November 1999, IX ZB 95/99 aaO) oder wenn durch zu strenge Anford e - rungen an die Erfolgsaussicht eines Vorbringens ( Prozeûkostenhilfe) eine sachwidrige Ungleichbehandlung erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 9. September 1997, IX ZB 92/97, NJW 1998, 82). Dies ist jedoch nicht der Fall. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Wenzel Tropf Krger Klei n Lemke
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