BUNDESGERICHTSHOFBESCHLUSSIV ZB 16/03 vom7. Mai 2003in dem Rechtsstreit Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert und Wendt, die RichterinDr. Kessal-Wulf und den Richter Felscham 7. Mai 2003beschlossen:Die Beschwerde des Klägers gegen den Beschluß des12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Nürnberg vom4. April 2003 wird auf seine Kosten als unzulässig ver-worfen.Gründe: Die Beschwerde gegen den Beschluß des OberlandesgerichtsNürnberg vom 4. April 2003 ist nicht statthaft; sie ist nach dem Gesetz(§ 5 Abs. 2 Satz 3 GKG) ausgeschlossen.Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Beschwerdeverfahrenszu tragen. Zwar werden nach § 5 Abs. 6 GKG im Verfahren über die Be-schwerde gegen den Kostenansatz keine Kosten erstattet und ist diesesVerfahren gebührenfrei. Das gilt jedoch nicht, wenn die Beschwerde- wie hier - eindeutig nicht statthaft ist (Senatsbeschluß vom27. November 2002 - IV AR(VZ) 3/02; BGH, Beschluß vom 17. Oktober2002 - IX ZB 303/02 - NJW 2003, 69).Beschwerdewert: 10.871,34 nr DM).Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch
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