BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/06 vom 20. September 2006 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Dr. Schlichting, Wendt, Felsch und Dr. Franke am 20. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Ober-landesgerichts Bamberg vom 10. April 2006 wird auf Kos-ten der Beklagten zur374ckgewiesen. Streitwert: 5.961,66 200. Gr374nde: I. Die Beschwerdef374hrerin (Beklagte) wurde mit Urteil des Landge-richts vom 4. Januar 2006 zur Zahlung von 5.961,66 200 nebst Zinsen ver-urteilt. Das Urteil wurde ihrem damaligen Prozessbevollm344chtigten am 17. Januar 2006 zugestellt, der namens der Beschwerdef374hrerin am 16. Februar 2006 (mithin rechtzeitig) Berufung einlegte. Eine Begr374n-dung der Berufung liegt bis heute nicht vor. 1 2 Nachdem die Berufungsbegr374ndungsfrist am 17. M344rz 2006 ver-strichen war, wies der zust344ndige Senat des Oberlandesgerichts den damaligen Prozessbevollm344chtigten der Beschwerdef374hrerin am - 3 - 23. M344rz 2006 telefonisch darauf hin, dass die Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei. Letzterer beantragte mit einem am 27. M344rz 2006 beim Oberlandesgericht eingegangenen Schriftsatz die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungs-frist und zugleich deren Verl344ngerung bis zum 17. April 2006. Dem Wie-dereinsetzungsgesuch lag ein auf den 6. M344rz 2006 datierter Schriftsatz an das Oberlandesgericht bei, in welchem ebenfalls beantragt war, die Frist f374r die Berufungsbegr374ndung um einen Monat zu verl344ngern. Dieser Antrag hatte dem Oberlandesgericht zuvor noch nicht vorgelegen. Der fr374here Prozessbevollm344chtigte der Beschwerdef374hrerin versicherte dazu sowohl anwaltlich und wie auch an Eides Statt, er habe den Schriftsatz vom 6. M344rz 2006 bereits an diesem Tage zur Post gegeben (und auf die beantragte Fristverl344ngerung vertraut). Das Berufungsgericht hat das Wiedereinsetzungsgesuch zur374ck-gewiesen und die Berufung wegen Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist verworfen. Es hat insbesondere deshalb, weil der fr374here Pro-zessbevollm344chtigte der Beschwerdef374hrerin den Fristverl344ngerungsan-trag vom 6. M344rz 2006 im Telefonat am 23. M344rz 2006 nicht erw344hnt hat, Zweifel an der Behauptung, der Rechtsanwalt habe den Fristverl344nge-rungsantrag schon am 6. M344rz 2006 an das Oberlandesgericht abge-schickt. 3 II. Die hiergegen gerichtete, nach den 247247 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zu-r374ckzuweisen, denn der angefochtene Beschluss ist jedenfalls im Ergeb-nis richtig (247 577 Abs. 3 ZPO), so dass es auf die weiteren Zul344ssigkeits- 4 - 4 - voraussetzungen nach 247 574 Abs. 2 ZPO und die dazu geltend gemach-ten Zulassungsgr374nde nicht mehr ankommt. 1. Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beschwerdef374hrerin gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist kann schon deshalb kei-nen Erfolg haben, weil die vers344umte Prozesshandlung im Wiedereinset-zungsverfahren entgegen 247 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO nicht innerhalb der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 nachgeholt worden ist. 5 Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, die in 334bereinstimmung mit der Judikatur anderer Oberster Gerichtsh366fe des Bundes steht und auch vom Schrifttum fast einhellig geteilt wird (vgl. dazu die umfangreichen Nachweise in BGH, Beschluss vom 7. Juni 1999 - II ZB 25/98 - VersR 2000, 647 unter 1 = NJW 1999, 3051 unter II 1), ist unter der nachzuholenden Prozesshandlung bei Vers344umung einer Rechtsmittelbegr374ndungsfrist nicht ein Fristverl344ngerungsantrag, son-dern ausschlie337lich die Rechtsmittelbegr374ndung selbst zu verstehen. Der fr374here Prozessbevollm344chtigte der Beschwerdef374hrerin h344tte deshalb, nachdem das behauptete Hindernis f374r die Fristwahrung (Unkenntnis da-von, dass der Antrag auf Fristverl344ngerung beim Oberlandesgericht nicht vorlag und die Berufungsbegr374ndungsfrist nicht verl344ngert worden war) mit dem Telefonat vom 23. M344rz 2006 weggefallen war, sp344testens bis zum Montag, dem 24. April 2006 die Berufungsbegr374ndung beim Ober-landesgericht einreichen m374ssen. 6 7 Zwar f374hrt diese Rechtsprechung h344ufig zu einer k374rzeren Rechtsmittelbegr374ndungsfrist, als sie der Partei zur Verf374gung gestan-den h344tte, wenn die Begr374ndungsfrist antragsgem344337 verl344ngert worden - 5 - w344re. Dies hat die betroffene Partei jedoch regelm344337ig hinzunehmen, weil der Gesetzgeber im Wiedereinsetzungsverfahren dem Beschleuni-gungsgedanken besonderes Gewicht beigemessen und f374r die vers344um-te Prozesshandlung hier lediglich die Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO vorgesehen hat (vgl. dazu auch BGH aaO). Im hier zu entscheiden-den Fall lag es sogar so, dass nach den Behauptungen des fr374heren Prozessbevollm344chtigten der Beschwerdef374hrerin die Verl344ngerung der Berufungsbegr374ndungsfrist nur bis zum 17. April 2006 beantragt war, w344hrend die Frist des 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO erst am Montag, dem 24. April 2006 ablief. 2. Soweit die Rechtsbeschwerdebegr374ndung mit Blick auf die nach 247 574 Abs. 2 ZPO erforderlichen Zulassungsgr374nde vortr344gt, die Zweifel des Oberlandesgerichts an der Darstellung des fr374heren Prozessbevoll-m344chtigten der Beschwerdef374hrerin beruhten auf einer unter Verletzung von Verfahrensgrundrechten (Art. 2 Abs. 1 und 103 Abs. 1 GG) vorge-nommenen, l374ckenhaften Beweisw374rdigung, kommt es darauf ebenso wenig an wie auf die weitere von der Rechtsbeschwerde erhobene R374ge, das Oberlandesgericht habe die Erkundigungspflichten eines Rechtsan-walts nach einem nicht beschiedenen Fristverl344ngerungsantrag 374ber-spannt. 8 - 6 - 3. Da eine Wiedereinsetzung hier nicht in Betracht kam, hat auch die im angefochtenen Beschluss ausgesprochene Berufungsverwerfung Bestand. 9 Terno Dr. Schlichting Wendt Felsch Dr. Franke Vorinstanzen: LG Coburg, Entscheidung vom 04.01.2006 - 13 O 954/04 - OLG Bamberg, Entscheidung vom 10.04.2006 - 5 U 30/06 -
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