BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 16/07 vom 6. Mai 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 (D) Vers344umt eine mittellose Partei die Frist zur Begr374ndung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung 374ber die Pro-zesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit f374r die Fristvers344umung kau-sal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelasse-ne Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozess-kostenhilfe zu begr374nden, was der Tatsache entnommen werden kann, dass vor Ab-lauf der Frist eine vollst344ndige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete Berufungsbe-gr374ndungsschrift eingereicht wurde. BGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - Kammergericht LG Berlin - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch die Vize-pr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen so-wie die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Der Antrag der Kl344gerin, ihr f374r die Durchf374hrung der Rechtsbe-schwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammer-gerichts vom 2. April 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Kl344gerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter 344rztlicher Fehlbe-handlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 1.000 200 Schmerzensgeld verurteilt und die Klage im 334brigen abgewiesen. Ge-gen das ihr am 20. M344rz 2006 zugestellte Urteil hat die Kl344gerin mit am 7. April 2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und angek374n-digt, die Berufungsbegr374ndung erfolge mit gesondertem Schriftsatz. Auf Antrag der Kl344gerin wurde die Berufungsbegr374ndungsfrist bis zum 22. Juni 2006 ver-l344ngert. Mit am 22. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Kl344ge-rin unter Bezugnahme auf den Entwurf einer Berufungsbegr374ndung Prozess-kostenhilfe und stellte klar, dass die Berufung nur im Umfang der Bewilligung 1 - 3 - durchgef374hrt werde; sie beabsichtige nach Entscheidung 374ber den Prozesskos-tenhilfeantrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Dem Schriftsatz lag die vollst344ndige 14-seitige und unterschriebene Berufungsbegr374ndung vom 22. Juni 2006 bei, die mit der 334berschrift "Entwurf einer Berufungsbegr374ndung" versehen ist. Das Berufungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zur374ck-gewiesen, weil die Berufung als unzul344ssig zu verwerfen sein werde. Einen Wiedereinsetzungsantrag und einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag hat das Berufungsgericht ebenfalls zur374ckgewiesen. Die Berufung hat es als unzul344ssig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin, f374r die sie die Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. II. Die Voraussetzungen f374r die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen nicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, weil das Berufungsgericht die Berufung der Kl344gerin als unzul344ssig verworfen hat (247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzul344ssig, weil die Voraussetzungen f374r eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen (247 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grunds344tzliche Bedeutung. Auch ge-bieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung hier keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. 2 1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die Berufung sei nicht in der gesetzten Frist begr374ndet worden, weil der Entwurf der Berufungsbegr374ndung zwar grunds344tzlich den formalen Anforderungen gen374ge, insbesondere auch unterzeichnet worden sei, der Schriftsatz jedoch offensicht-lich nicht zur Begr374ndung der Berufung bestimmt gewesen sei. Es entspricht 3 - 4 - der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die gesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegr374ndungsschrift erf374llt sind, die Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegr374ndung bestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumst344nden mit einer jeden vern374nftigen Zweifel ausschlie337enden Deutlichkeit ergibt (vgl. BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschl374sse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, jeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht stellt insoweit ohne Rechtsfehler darauf ab, dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin nicht nur in seinem Antrags-schriftsatz hervorgehoben habe, die Berufung solle noch nicht begr374ndet wer-den, sondern die Berufungsbegr374ndung auch mit einer entsprechenden 334ber-schrift versehen habe. 2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den Wiedereinset-zungsantrag zur374ckgewiesen, weil die Vers344umung der Berufungsbegr374n-dungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unverm366gen der Kl344gerin beruht habe und daher nicht ohne Verschulden (247 233 ZPO) eingetreten sei. Vers344umt eine mittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung 374ber die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit f374r die Fristvers344umung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, 3. Aufl., 247 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., 247 234 Rn. 11). Ent-scheidend f374r die Frage der Urs344chlichkeit der Mittellosigkeit f374r die Vers344u-mung der Berufungsbegr374ndungsfrist ist, ob der beim Berufungsgericht zuge-lassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zu begr374nden (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO; M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO). 4 - 5 - Dass dies hier der Fall war, entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechts-fehler dem Umstand, dass der Prozessbevollm344chtigte der Kl344gerin die voll-st344ndige - wenn auch als vorl344ufige bezeichnete - Berufungsbegr374ndung noch vor Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist gefertigt und bei Gericht eingereicht hat. Zwar steht der Umstand, dass die Berufungsbegr374ndung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt, der Annahme, dass sie zun344chst wegen der Mit-tellosigkeit der Partei nicht oder sp344ter nicht rechtzeitig erfolgt sei, nicht entge-gen. Holt die Partei die Prozesshandlung nach Ablauf der daf374r vorgesehenen Frist, aber vor der Entscheidung 374ber das Prozesskostenhilfegesuch nach, so ist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mit-tellosigkeit f374r die zun344chst unterlassene Prozesshandlung und sodann f374r ihre Versp344tung urs344chlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gr374nde, weshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabh344ngig von der Entscheidung 374ber die Prozesskostenhilfe begr374ndet werden konnte, nicht be-darf (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO, m.w.N.). 5 Anders verh344lt es sich indes, wenn der Prozessbevollm344chtigte seine T344-tigkeit entfaltet, w344hrend die Frist noch l344uft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - aaO; M374nchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO). Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass das wirtschaftliche Unverm366gen der Partei und eine Weigerung des Prozessbe-vollm344chtigten, seine Leistung wegen ausbleibender Vorschusszahlung zu erbringen, offenkundig als Ursache der Fristvers344umung ausscheiden, wenn die Berufungsbegr374ndung vollst344ndig erstellt und - als "Entwurf" gekennzeichnet - bei Gericht eingereicht wird, der Prozessbevollm344chtigte also tats344chlich seine (wegen der Berufungseinlegung verg374tungspflichtige) Leistung in vollem Um-fang bereits erbracht hat. Mit Recht f374hrt das Berufungsgericht auch aus, das Prozesskostenhilfeverfahren diene der Gleichstellung der armen Partei und nicht dazu, der armen Partei gegen374ber der nicht armen Partei eine deutlich 6 - 6 - verl344ngerte Berufungsbegr374ndungsfrist zu erm366glichen, wie es hier vom Pro-zessbevollm344chtigten der Kl344gerin gehandhabt werde, wenn er das Erforderli-che erbringe und zudem seine Arbeit zun344chst unabh344ngig von der Entschei-dung des Gerichts 374ber die Prozesskostenhilfe fortsetze. 7 3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass den Prozessbevollm344chtigten der Kl344gerin hinsichtlich der Verkennung dieser Rechtslage ein der Kl344gerin nach 247 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschul-den trifft. Die von dem Prozessbevollm344chtigten f374r die Berechtigung seines Vorgehens genannten Belege sind, wie das Berufungsgericht zutreffend im Ein-zelnen ausf374hrt, ungeeignet; die Rechtslage ergibt sich ohne Weiteres aus der oben zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur. M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2006 - 9 O 538/01 - KG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 20 U 55/06 -
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