BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 16/08 vom 23. Oktober 2008 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247247 829, 835 Ma337gebend f374r die Beurteilung der Rechtm344337igkeit eines Pf344ndungs- und 334-berweisungsbeschlusses ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Ent-scheidung 374ber das gegen den Beschluss eingelegte Rechtsmittel. BGH, Beschluss vom 23. Oktober 2008 - VII ZB 16/08 - LG Stuttgart AG Stuttgart - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Oktober 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Dr. Kuffer, Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde des Schuldners gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 17. Januar 2008 (Az. 10 T 293/07) wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt gegen den Schuldner wegen einer Forderung in H366he von 278.000 200 die Zwangsvollstreckung. Auf ihren Antrag hat das Amts-gericht - Vollstreckungsgericht - am 24. Mai 2006 einen Pf344ndungs- und 334ber-weisungsbeschluss erlassen, mit dem u.a. die Forderung des Schuldners ge-gen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme aus einer Lebensversicherung "einschlie337lich etwaiger k374nftig f344llig werdender Anspr374che aus dem gleichen Rechtsgrund" gepf344ndet und ihr zur Einziehung 374berwiesen wurde. Bei dieser Lebensversicherung handelt es sich um eine der Altersver-sorgung dienende Firmendirektversicherung. Diese befand sich bei Erlass des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses noch in der Ansparphase. Der Aus-zahlungsanspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin wurde am 1. Januar 2007 mit Eintritt des Versicherungsfalles f344llig. Zu diesem Zeitpunkt 1 - 3 - hatte die Lebensversicherung ein arbeitgeberfinanziertes Deckungskapital von 206.209,10 200. 2 Der Schuldner hat am 27. Juni 2006 ohne Begr374ndung gegen den Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss Erinnerung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 22. Januar 2007 hat er, nachdem ihm mehrmals antragsgem344337 Fristverl344nge-rung gew344hrt worden war, diese begr374ndet. Die Rechtspflegerin hat der Erinne-rung nicht abgeholfen, die Vollstreckungsrichterin hat sie zur374ckgewiesen. In seiner sofortigen Beschwerde hat der Schuldner unter Vorlage entsprechender Urkunden vorgetragen, er habe den Auszahlungsanspruch am 3. Dezember 2006 an seinen Bruder abgetreten, die Abtretung sei am 2. Januar 2007 noch-mals von beiden best344tigt worden. Die sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Den vom Schuldner im Beschwerdeverfahren hilfsweise gestellten Antrag nach 247 850 i ZPO hat das Beschwerdegericht nicht verbeschieden, da der Rechtspfleger zust344ndig sei. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde erstrebt der Schuldner weiterhin die Aufhebung des Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses. II. Die Rechtsbeschwerde bleibt ohne Erfolg. 3 1. Das Beschwerdegericht f374hrt aus, die vom Schuldner in der Anspar-phase der Lebensversicherung erworbene Versorgungsanwartschaft sei gem344337 247 2 Abs. 2 Satz 4 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersver-sorgung (Betriebsrentengesetz, BetrAVG) i.V.m. 247 851 Abs. 1 ZPO unpf344ndbar. Eine Pf344ndung der Versorgungsanwartschaft sei in der Ansparphase unwirk-sam. Das Pf344ndungsverbot gelte jedoch nicht mehr, wenn die Anwartschaft 4 - 4 - zum Vollrecht erstarkt und der Auszahlungsanspruch f344llig geworden sei. Dann sei der Schutzzweck der Norm, eine Versilberung der Versorgungsanwartschaf-ten zum Schutze der Altersvorsorge der Arbeitnehmer zu verhindern, nicht mehr ber374hrt. Der Pf344ndung dieses zuk374nftig f344llig werdenden Auszahlungsan-spruchs stehe 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht entgegen. Eine andere Ansicht w374rde zu erheblichen Wertungswiderspr374chen mit Blick auf zuk374nftig entste-hende oder f344llig werdende Geldanspr374che gegen einen Tr344ger der gesetzli-chen Rentenversicherung f374hren. Diese seien nach h366chstrichterlicher Recht-sprechung pf344ndbar, wenn sie in einem bereits bestehenden Sozialversiche-rungsverh344ltnis wurzelten. Ob die Abtretung des Auszahlungsanspruchs wirk-sam sei, k366nne dahinstehen. Diese Einwendung m374sse mit der Drittwider-spruchsklage nach 247 771 ZPO geltend gemacht werden. Hinsichtlich des hilfs-weise gestellten Antrags nach 247 850 i ZPO sei eine Erstentscheidung des Be-schwerdegerichts nicht zul344ssig, da der Rechtspfleger zust344ndig sei. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen, da die Frage, ob 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG auch der Pf344ndung des zuk374nftigen Aus-zahlungsanspruchs aus einer Direktversicherung im F344lligkeitszeitpunkt entge-genstehe, grunds344tzliche Bedeutung habe. 5 2. Die Beschwerdeentscheidung h344lt jedenfalls im Ergebnis den Angrif-fen der Rechtsbeschwerde stand. Auf die Frage, ob 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG der Pf344ndung des zuk374nftigen Auszahlungsanspruchs entgegensteht, kommt es dabei nicht an. Nach 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG darf ein Arbeitnehmer, der vor-zeitig aus einem Arbeitsverh344ltnis ausgeschieden ist und f374r den der Arbeitge-ber f374r die betriebliche Altersversorgung eine Lebensversicherung als Direkt-versicherung abgeschlossen hat, die Anspr374che aus dem Versicherungsvertrag in H366he des durch Beitragszahlungen des Arbeitgebers gebildeten gesch344fts-planm344337igen Deckungskapitals weder abtreten noch beleihen. 6 - 5 - a) Mit dem Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschluss vom 24. Mai 2006 wurde der k374nftige Anspruch des Schuldners gegen die Drittschuldnerin auf Auszahlung der Versicherungssumme gepf344ndet. Der Senat muss nicht ent-scheiden, ob, wie die Rechtsbeschwerde meint, 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG nicht nur f374r das Anwartschaftsrecht, sondern auch f374r diesen k374nftigen An-spruch gilt. Denn ein Versto337 gegen ein Pf344ndungsverbot f374hrt nicht zur Nich-tigkeit des Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses, sondern nur zur An-fechtbarkeit; er ist bis zur Aufhebung auf ein Rechtsmittel vom Schuldner und vom Drittschuldner zu beachten (Schuschke/Walker/Schuschke, ZPO, 4. Aufl., 247 829 Rdn. 29; Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 829 Rdn. 24, 27; St366ber, Forde-rungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 748, 750). Ein besonders schwerer, offenkundi-ger Fehler, der Nichtigkeit zur Folge haben k366nnte (vgl. dazu BGH, Urteil vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 102), liegt hier nicht vor. Etwas anderes folgt nicht daraus, dass es sich bei 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG um ein Verbotsgesetz im Sinne von 247 134 BGB handelt (vgl. Blomeyer/ Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., 247 2 Rdn. 284). Die sich hieraus erge-bende zivilrechtliche Nichtigkeit der Abtretung ist f374r die Frage, ob der Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschluss als staatlicher Hoheitsakt unwirksam ist, ohne Bedeutung. 7 b) Da die Pf344ndung wirksam war, ist die behauptete Abtretung der ge-pf344ndeten Forderung an den Bruder des Schuldners, die im Verfahren nach 247 766 ZPO grunds344tzlich ohnehin nicht geltend gemacht werden kann (St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 710), der Gl344ubigerin gegen374ber unwirk-sam, 247 829 Abs. 1 Satz 2 ZPO i.V.m. 247247 135, 136 BGB. 8 c) Eine - unterstellte - Fehlerhaftigkeit und Anfechtbarkeit des Pf344n-dungs- und 334berweisungsbeschlusses vom 24. Mai 2006 wurde dadurch ge-heilt, dass am 1. Januar 2007 der Versicherungsfall eintrat und der Anspruch 9 - 6 - des Schuldners auf Auszahlung der Versicherungssumme f344llig wurde; auf die-sen Gesichtspunkt wurde der Schuldner bereits durch die Begr374ndung der Ent-scheidung des Vollstreckungsgerichts 374ber die Erinnerung hingewiesen. Der Pf344ndung standen keine Vollstreckungshindernisse mehr entgegen. 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG gilt, wie auch die Rechtsbeschwerde einr344umt, dann nicht mehr, wenn die Versorgungsanwartschaft zum Vollrecht erstarkt ist (Blomeyer/Rolfs/Otto, Betriebsrentengesetz, 4. Aufl., 247 2 Rdn. 279). Da die Leistung aus der Lebensversicherung nicht als Rente, sondern als Kapitalabfin-dung gew344hrt wird, greifen auch die Pf344ndungsschutzvorschriften der 247247 850 ff. ZPO nicht ein. Schutz kann in diesem Fall nur unter den Voraussetzungen des 247 850 i ZPO auf Antrag gew344hrt werden (St366ber, Forderungspf344ndung, 14. Aufl., Rdn. 892 a, 920, 872; vgl. auch Stein/Jonas/Brehm, ZPO, 22. Aufl., 247 850 Rdn. 48). Die zun344chst - unterstellt - begr374ndete Erinnerung des Schuld-ners wurde damit unbegr374ndet. Das war bei der Entscheidung zu ber374cksichti-gen. Ma337gebend ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entschei-dung, nicht diejenige zur Zeit der Pf344ndung oder der Einlegung der Erinnerung (Z366ller/St366ber, ZPO, 26. Aufl., 247 766 Rdn. 27; Schuschke/Walker/Walker, ZPO, 4. Aufl., 247 766 Rdn. 27). Die Rechtsbeschwerde meint, bei der langen Zeitspanne zwischen der Pf344ndung am 24. Mai 2006 und dem m366glichen Wegfall des Anfechtungsgrun-des am 1. Januar 2007 sei eine Heilung aus Gr374nden des Schuldnerschutzes jedenfalls im Hinblick auf 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG ausgeschlossen. Auch sei es nicht hinnehmbar, wenn ein rechtswidriger Pf344ndungs- und 334berweisungs-beschluss eine Heilung erfahre, die er bei einem normalen Ablauf der Gesch344f-te, d.h. einer Entscheidung 374ber die Erinnerung innerhalb der gerichts374blichen Bearbeitungszeiten von ca. vier Wochen, nicht erfahren h344tte. Indessen recht-fertigen es diese Gesichtspunkte auch unter Ber374cksichtigung der Interessenla- 10 - 7 - ge der Beteiligten nicht, von den dargestellten Grunds344tzen des Zwangsvoll-streckungsrechts abzuweichen. 11 d) Die Rechtsbeschwerde wendet sich schlie337lich noch dagegen, dass das Beschwerdegericht den hilfsweise gestellten Antrag nach 247 850 i ZPO nicht selbst verbeschieden, sondern im Hinblick auf 247 20 Nr. 17 RPflG die Entschei-dung dem Rechtspfleger vorbehalten hat. Insoweit hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde nicht zugelassen. Die Zulassung wird im Tenor zwar ohne Beschr344nkung ausgesprochen. Aus der Formulierung der Zulassungsfra-ge in den Entscheidungsgr374nden ergibt sich jedoch, dass das Beschwerdege-richt nur der dort angesprochenen, mit 247 2 Abs. 2 Satz 4 BetrAVG zusammen-h344ngenden Problematik grunds344tzliche Bedeutung beigemessen hat und nur - 8 - hinsichtlich dieses abtrennbaren Teils die Sache dem Rechtsbeschwerdegericht unterbreiten wollte (vgl. BGH, Beschluss vom 30. Januar 2007 - XI ZB 43/05, NJW-RR 2007, 932). Dressler Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Stuttgart, Entscheidung vom 06.07.2007 - 2 M 2231/06 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 17.01.2008 - 10 T 293/07 -
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