BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 16/08 vom 14. Oktober 2008 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 91 Abs. 1 Satz 1 Ein Anspruch auf Erstattung von Kosten eines vorprozessual beauftragten Privat-sachverst344ndigen kann auch dann bestehen, wenn bei Erteilung des Gutachtensauf-trags ausreichende Anhaltspunkte f374r einen versuchten Versicherungsbetrug gege-ben waren und das im Einzelnen nicht angegriffene Gutachten aufzeigt, dass Ersatz von Sch344den begehrt wurde, die durch den Unfall nicht entstanden sein k366nnen. BGH, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - VI ZB 16/08 - OLG Dresden LG Leipzig - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2008 durch die Vizepr344sidentin Dr. M374ller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen und die Richter Pauge und Zoll beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Februar 2008 wird auf Kosten des Kl344gers, der auch die durch die Nebenintervention entstandenen Kosten zu tragen hat, zur374ckgewiesen. Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens: 769,34 200 Gr374nde: I. Der Kl344ger hat behauptet, der Beklagte zu 1 sei am 28. April 2006 mit ei-nem Pkw VW Passat (Fahrleistung ca. 199.000 km, ann344hernd neun Jahre alt) auf den Pkw Mercedes Benz des Kl344gers aufgefahren. Er hat mit Anwalts-schreiben vom 11. Mai 2006 der Beklagten zu 2, dem Haftpflichtversicherer des vom Beklagten zu 1 gefahrenen Fahrzeugs, die Kopie einer vom Beklagten zu 1 handschriftlich gefertigten Erkl344rung mit Datum des Unfalltages vorgelegt, mit welcher der Beklagte zu 1 best344tigt hat, den Unfall verursacht zu haben. Die Unfallbeteiligten hatten auf eine polizeiliche Unfallaufnahme verzichtet. Unbetei-ligte Zeugen gab es nicht. Die Halterin des VW Passats hatte die Pr344mie f374r die 1 - 3 - etwa 2275 Monate zuvor abgeschlossene Haftpflichtversicherung bis dahin nicht bezahlt. 2 Auf der Grundlage eines au337ergerichtlichen Gutachtens begehrte der Kl344ger Erstattung von Reparaturkosten f374r den Mercedes Benz in H366he von 12.306,61 200 nebst den Kosten f374r das Gutachten von 1.042,76 200 und einer Aus-lagenpauschale von 25 200. Mit Anwaltsschreiben vom 1. Juni 2006 verlangte er ferner die Zahlung einer Nutzungsentsch344digung von 1.638 200. Weil die Beklagte zu 2 den Verdacht hegte, es k366nne ein versuchter Ver-sicherungsbetrug vorliegen, beauftragte sie am 2. Juni 2006 ihrerseits einen Sachverst344ndigen mit der Pr374fung, ob die vom Kl344ger geltend gemachten Be-sch344digungen an seinem Pkw durch den Unfall verursacht worden sein k366nn-ten. In seinem Gutachten vom 25. Juli 2006 kam der Sachverst344ndige zu dem Ergebnis, dass ein Auffahren des Passats auf den Mercedes des Kl344gers nicht ausgeschlossen werden k366nne. Es sei aber unm366glich, dass s344mtliche Sch344-den, die in dem Gutachten des Kl344gers als unfallbedingt aufgef374hrt seien, durch den behaupteten Auffahrunfall verursacht worden seien. Darauf teilte die Be-klagte zu 2 dem Kl344ger mit Schreiben vom 4. August 2006 mit, dass sie die von ihm gestellten Anspr374che zur374ckweise und au337ergerichtlich keine Zahlungen leisten werde. 3 Mit Schriftsatz vom 12. Dezember 2006 erhob der Kl344ger Klage auf Er-satz seines Schadens zum Landgericht Leipzig. Die Beklagte zu 2 beantragte unter Berufung auf das von ihr eingeholte Privatgutachten Klageabweisung. Im Hinblick auf den von ihm zu erbringenden Kostenvorschuss nahm der Kl344ger die Klage zur374ck. Das Landgericht legte dem Kl344ger die Kosten des Rechts-streits auf. 4 - 4 - 5 Mit dem angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 31. Juli 2007 hat die Rechtspflegerin auch die Kosten des vorprozessual von der Beklagten zu 2 eingeholten Gutachtens in H366he von 769,34 200 gegen den Kl344ger festge-setzt. Mit seiner sofortigen Beschwerde hat der Kl344ger eingewendet, die Kosten dieses Gutachtens seien nicht erstattungsf344hig, weil die Beklagte zu 2 das Gut-achten in Auftrag gegeben und erhalten habe, bevor eine Klage auch nur ange-droht gewesen sei. Das Gutachten sei nicht prozessbezogen, seine Richtigkeit habe die Beklagte zu 2 nicht bewiesen. Der Sachverst344ndige habe nicht aus-schlie337en k366nnen, dass die Besch344digungen durch den Unfall verursacht wor-den seien. Die Rechtspflegerin hat der sofortigen Beschwerde nicht abgeholfen. Das Beschwerdegericht, dem der Einzelrichter die Sache zur Entscheidung 374bertragen hat, hat die sofortige Beschwerde zur374ckgewiesen. Dagegen wen-det sich der Kl344ger mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbe-schwerde. II. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begr374ndung seiner Ansicht, die Sach-verst344ndigenkosten seien im Kostenfestsetzungsverfahren in voller H366he fest-zusetzen, im Wesentlichen ausgef374hrt, der Kl344ger m374sse nach R374cknahme der Klage die dem Gegner erwachsenen Kosten des Rechtsstreits erstatten. Zwar k366nnten die Kosten vorprozessual erstatteter Privatgutachten nur dann aus-nahmsweise Kosten des Rechtsstreits sein, wenn das Gutachten prozessbezo-gen eingeholt worden sei. Eine derartige Prozessbezogenheit sei anzunehmen, wenn der an der Rechtm344337igkeit eines Schadensersatzverlangens zweifelnde Haftpflichtversicherer sein Gutachten zu einem Zeitpunkt in Auftrag gegeben habe, zu dem die Klage bereits angedroht gewesen sei oder wenn das Gutach-ten nach Klageandrohung erstattet worden sei. Ausnahmsweise seien die Kos- 6 - 5 - ten eines Gutachtens auch unabh344ngig von einer ausdr374cklichen Klageandro-hung dann zu erstatten, wenn sich der Verdacht auf einen Versicherungsbetrug aufgedr344ngt habe. Dem in Anspruch genommenen Haftpflichtversicherer bleibe, wenn andere Erkenntnism366glichkeiten fehlten, nur ein Gutachten zur 334berpr374-fung der Plausibilit344t des behaupteten Unfallhergangs und der dadurch angeb-lich verursachten Sch344den, um einen Rechtsstreit zu vermeiden. Der Auftrag an den Sachverst344ndigen sei notwendig zur zweckentsprechenden Rechtsverteidi-gung gewesen, weil eine verst344ndige und wirtschaftlich vern374nftig denkende Partei die Ma337nahme ex ante als sachdienlich habe ansehen d374rfen. Die Be-klagte zu 2 habe aufgrund des Vortrags des Kl344gers berechtigte Zweifel an dem geschilderten Unfallablauf und an der H366he des geltend gemachten Schadens gehabt und keine ausreichende Sachkenntnis besessen, um eine Verursachung der Sch344den durch den Unfall auszuschlie337en. Es sei daher zweckm344337ig ge-wesen, sich beraten zu lassen. Darauf, ob das Gutachten den Verdacht best344-tigt habe, komme es nicht an. Entscheidend sei die objektive Erforderlichkeit und Eignung aus der Sicht der Partei, die hier anzunehmen seien. Zudem habe der Sachverst344ndige festgestellt, dass jedenfalls ein Gro337teil der Sch344den nicht durch den behaupteten Unfall verursacht worden sei. 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 7 Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft (247247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 104 Abs. 3, 568 Satz 2 Nr. 2 ZPO) und auch im 334brigen zul344ssig (247247 575, 551 Abs. 2 Satz 5, 577 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Sie hat aber in der Sache keinen Erfolg. 8 a) Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats (vgl. BGHZ 153, 235 ff.; Beschl374sse vom 23. Mai 2006 - VI ZB 7/05 - VersR 2006, 1236 f. und vom 4. M344rz 2008 - VI ZB 72/06 - VersR 2008, 801 f.) k366nnen die Kosten f374r ein vorprozessual erstattetes Privatgutachten nur ausnahmsweise als "Kosten des Rechtsstreits" im Sinne des 247 91 Abs. 1 ZPO angesehen werden. Insoweit ge- 9 - 6 - n374gt es nicht, wenn das Gutachten irgendwann in einem Rechtsstreit verwendet wird, sondern das Gutachten muss sich auf den konkreten Rechtsstreit bezie-hen und gerade mit R374cksicht auf den konkreten Prozess in Auftrag gegeben worden sein. Deshalb sind diejenigen Aufwendungen, die veranlasst werden, bevor der Rechtsstreit sich einigerma337en konkret abzeichnet, regelm344337ig nicht erstattungsf344hig. Damit soll verhindert werden, dass eine Partei ihre allgemeinen Unkos-ten oder prozessfremde Kosten auf den Gegner abzuw344lzen versucht und so den Prozess verteuert. Die Partei hat grunds344tzlich ihre Einstandspflicht und ihre Ersatzberechtigung in eigener Verantwortung zu pr374fen und den dabei ent-stehenden Aufwand selbst zu tragen. Deshalb gen374gt die Vorlage eines in die-sem Zusammenhang erstellten Gutachtens allein grunds344tzlich nicht. Die T344tig-keit des Privatsachverst344ndigen muss vielmehr in unmittelbarer Beziehung zu dem sich konkret abzeichnenden Rechtsstreit stehen. 10 b) Der erkennende Senat hat bisher die umstrittene Frage offen gelas-sen, ob f374r die Annahme der Prozessbezogenheit schon ein sachlicher Zu-sammenhang zwischen Gutachten und Rechtsstreit ausreichend ist (vgl. OLG Frankfurt/Main OLGR 2000, 11 f.; OLG Hamburg MDR 1992, 194 f.), ob zus344tz-lich ein enger zeitlicher Zusammenhang erforderlich ist (vgl. OLG Hamburg JurB374ro 1988, 761 f.; JurB374ro 1990, 1468, 1469; JurB374ro 1991, 1105, 1106; OLG Hamm OLGR 1994, 142 f.; Musielak/Wolst, ZPO, 5. Aufl., 247 91 Rn. 59; ablehnend M374mmler JurB374ro 1988, 762) oder ein langer zeitlicher Zwischen-raum sogar ein Indiz f374r das Fehlen eines sachlichen Zusammenhangs (vgl. OLG M374nchen JurB374ro 1992, 172 f.; OLG Koblenz VersR 2007, 1100, 1101) ist. Die Frage ist auch jetzt nicht zu entscheiden. 11 Nach der Rechtsprechung des erkennenden Senats und der Oberlan-desgerichte wird n344mlich eine die Erstattungsf344higkeit ausl366sende Prozessbe- 12 - 7 - zogenheit trotz Fehlens eines engen zeitlichen Zusammenhangs in den F344llen bejaht, in denen sich der Verdacht eines Versicherungsbetrugs aufdr344ngt, weil sich der Versicherer dann von vornherein auf einen Deckungsprozess einstellen muss (vgl. Senat, Beschluss vom 17. Dezember 2002 - VI ZB 56/02 - VersR 2003, 481, 482; KG JurB374ro 1989, 813; OLG Brandenburg VersR 2006, 287, 288; OLG Frankfurt VersR 1996, 122; OLG Karlsruhe VersR 2004, 931, 932; OLG K366ln VersR 2004, 803; OLG Hamburg JurB374ro 1989, 819 und JurB374ro 1991, 1105, 1106; OLG Hamm zfs 2003, 145; OLG Koblenz VersR 2004, 933 und JurB374ro 2006, 543 f., sowie die oben genannten Stimmen in der Literatur; a.A. OLG Karlsruhe JurB374ro 2005, 656). Sind ausreichende Anhaltspunkte f374r den Versuch eines Versicherungsbetrugs vorhanden, ist von Anfang an damit zu rechnen, dass es zum Prozess kommen wird, weil der T344ter bei Ablehnung der Einstandspflicht versuchen wird, sein Ziel einer nicht gerechtfertigten Scha-densregulierung auch durch einen Rechtsstreit zu erreichen. In einem solchen Fall ist das Privatgutachten - unabh344ngig von einer ausreichenden zeitlichen N344he zum Rechtsstreit - regelm344337ig als prozessbezogen anzusehen. Die Kos-ten hierf374r sind daher im Rahmen der Bestimmungen auch dann erstattungsf344-hig, wenn ein Verlust von Beweismitteln nicht zu besorgen ist. Der Versicherer besitzt n344mlich in der Regel selbst nicht die erforderliche Sachkenntnis, um eine Verursachung der Sch344den durch eine Straftat mit hinreichender 334berzeu-gungskraft und Sicherheit auszuschlie337en. Er kann deshalb billigerweise nicht darauf verwiesen werden, zun344chst die Einholung eines Gutachtens durch das Gericht abzuwarten. Vielmehr ist es in einem solchen Fall zweckm344337ig und pro-zess366konomisch, wenn die Partei sich sachkundig beraten l344sst, ehe sie vor-tr344gt. Im hier zu entscheidenden Fall hat das eingeholte Gutachten den Ver-such eines Versicherungsbetrugs best344tigt. Der Kl344ger hat n344mlich auch Scha-denspositionen als unfallbedingt abgerechnet, die durch den behaupteten Un- 13 - 8 - fallhergang nicht entstanden sein k366nnen. Der Kl344ger hat sich zwar gegen die-ses Gutachten gewendet, es aber nicht mit Einwendungen im Einzelnen ent-kr344ftet, sondern "aus Kostengr374nden" die Klage zur374ckgenommen. 3. Nach allem ist die Rechtsbeschwerde zur374ckzuweisen mit der Kosten-folge aus 247247 97 Abs. 1, 101 Abs. 1 ZPO. 14 M374ller Greiner Diederichsen Pauge Zoll Vorinstanzen: LG Leipzig, Entscheidung vom 31.07.2007 - 9 O 4343/06 - OLG Dresden, Entscheidung vom 18.02.2008 - 10 W 1061/07 -
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