BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/08 vom 25. Juli 2008 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat durch den Vorsit-zenden Richter Terno, die Richter Seiffert, Wendt, die Richterin Dr. Kessal-Wulf und den Richter Felsch am 25. Juli 2008 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten werden der Be-schluss des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dres-den vom 25. M344rz 2008 und der Kostenfestsetzungsbe-schluss des Landgerichts Dresden vom 16. Januar 2008 teilweise ge344ndert: Die vom Kl344ger an die Beklagte zu erstattenden Kosten werden auf 354,63 200 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Kl344gers wird zur374ckgewiesen. Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens fallen dem Kl344ger zur Last. Die Kosten der sofortigen Beschwerde werden gegeneinander aufgehoben. Wert: 697,70 200 - 3 - Gr374nde: 1 I. Der Kl344ger hat die Beklagte auf Leistungen aus einer Berufsun-f344higkeitsversicherung in Anspruch genommen und zudem die Feststel-lung begehrt, dass der Versicherungsvertrag nicht durch Anfechtung be-endet ist. 334berdies hat er mit seinem Klagantrag zu 5) die Verurteilung der Beklagten erstrebt, ihn von "nicht anzurechnenden au337ergerichtli-chen Geb374hren" in H366he von 721, 50 200 freizustellen mit der Begr374ndung, seine sp344teren Prozessbevollm344chtigten seien bereits vorgerichtlich f374r ihn t344tig geworden. Sie h344tten daf374r eine 1,3 Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG nebst einer Auslagenpauschale nach Nr. 7002 VV RVG zzgl. MwSt. verdient. Der Rechtsstreit ist vor dem Landgericht durch Vergleich beendet worden. Die Beklagte hat danach an den Kl344ger zur Abgeltung aller wechselseitigen Anspr374che aus dem streitbefangenen, von den Parteien f374r beendet erkl344rten Versicherungsverh344ltnis 15.000 200 zu zahlen. Die Kosten des Rechtsstreits mit einem Streitwert von 35.827,82 200 sind vom Kl344ger zu 60% und von der Beklagten zu 40% zu tragen. 2 Im anschlie337enden Kostenfestsetzungsverfahren haben beide Par-teien Antr344ge auf Kostenausgleichung gestellt. Der Kl344ger hat einen Be-trag von 3.780,63 200 angemeldet, der eine 1,3 Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG beinhaltet, die Beklagte einen Betrag von 3.177 200. Die Rechtspflegerin des Landgerichts hat unter Einbeziehung ebenfalls aus-zugleichender gerichtlicher Geb374hren die vom Kl344ger an die Beklagte zu erstattenden Kosten auf 75,55 200 festgesetzt. 3 - 4 - 4 Dagegen hat sich die Beklagte mit ihrer sofortigen Beschwerde gewandt. Der Kl344ger habe mit seinem Klagantrag zu 5) eine volle Verfah-rensgeb374hr geltend gemacht; diese sei mit dem vergleichsweise zu zah-lenden Betrag von 15.000 200 abgegolten. Eine nochmalige Ber374cksichti-gung der 1,3 Verfahrensgeb374hr im Kostenfestsetzungsverfahren komme nicht in Betracht. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde zur374ckge-wiesen. Mit der Rechtsbeschwerde verfolgt die Beklagte ihr Begehren in-soweit weiter, als nach ihrer Auffassung die Verfahrensgeb374hr mit nur 0,65 anzusetzen ist. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte Beschwer-de ist auch im 334brigen zul344ssig. Sie hat dar374ber hinaus in der Sache Er-folg. 5 1. Das Oberlandesgericht hat ausgef374hrt: Es sei nicht die Verfah-rensgeb374hr, sondern allein die vorprozessuale Gesch344ftsgeb374hr (zur H344lfte) Gegenstand der Klage gewesen. Diese h344lftige Gesch344ftsgeb374hr sei unbeschadet der Regelung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG auf die Verfahrensgeb374hr nicht - auch nicht teilweise - anzurechnen. Die Prozesspartei habe die Wahl, ob sie die Kosten, die auf den nicht zu ver-rechnenden Teil der Geb374hren entfielen, bereits im Klagewege oder - wie hier der Kl344ger - durch den Ansatz einer dann ungek374rzten 1,3 Verfah-rensgeb374hr im sp344teren Kostenfestsetzungsverfahren geltend mache. 6 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung nicht stand. 7 a) Nach Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ist unter der - hier gegebenen - Voraussetzung, dass es sich um denselben Gegenstand 8 - 5 - handelt, eine bereits entstandene Gesch344ftsgeb374hr teilweise auf die sp344-tere Verfahrensgeb374hr des gerichtlichen Verfahrens anzurechnen. Nach dem eindeutigen Wortlaut der Bestimmung ist die gerichtliche Verfah-rensgeb374hr zu mindern, nicht hingegen die vorgerichtliche Gesch344ftsge-b374hr. Die Gesch344ftsgeb374hr bleibt also unangetastet; durch die Anrech-nung verringert sich lediglich die Verfahrensgeb374hr nach Nr. 3100 VV RVG (vgl. Senatsbeschluss vom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07 - unter II 2 a; BGH, Urteile vom 7. M344rz 2007 - VIII ZR 86/06 - NJW 2007, 2049 Tz. 11; vom 14. M344rz 2007 - VIII ZR 184/06 - NJW 2007, 2050 Tz. 19; Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 8/08 - bei juris abrufbar Tz. 4). Dieser Umstand ist im Kostenfestsetzungsverfahren zwingend zu be-r374cksichtigen. Auf Weiteres kommt es - entgegen der Auffassung des Oberlandesgerichts - nach den angef374hrten Entscheidungen nicht an. b) Der VIII. Zivilsenat hat mittlerweile auch ausdr374cklich ausge-sprochen, dass es f374r die kostenrechtliche Anrechnung ohne Bedeutung ist, ob die Gesch344ftsgeb374hr vom Prozessgegner auf materiell-rechtlicher Grundlage zu erstatten und ob sie insoweit zwischen den Parteien un-streitig geltend gemacht, tituliert oder bereits beglichen ist. Ma337gebend ist, dass 247 91 Abs. 2 Satz 1 ZPO f374r eine Kostenerstattung an die ge-setzlichen Geb374hren und Auslagen des Rechtsanwalts und dar374ber un-mittelbar an die Anrechnungsbestimmung in Vorbem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG ankn374pft. Entsteht die Verfahrensgeb374hr wegen der in der genannten Bestimmung vorgesehenen Anrechnung eines Teils der bereits vorher entstandenen Gesch344ftsgeb374hr nach Nr. 2300 VV RVG von vornherein nur in gek374rzter H366he, kommt im Rahmen der Kosten-festsetzung auch keine dar374ber hinausgehende Erstattung in Betracht. F374r die Anrechnung und damit die von selbst einsetzende K374rzung ist entscheidend, ob und in welcher H366he eine Gesch344ftsgeb374hr bei voraus- 9 - 6 - gesetzter Identit344t des Streitgegenstandes entstanden ist, der Rechts-anwalt zum Zeitpunkt des Entstehens der Verfahrensgeb374hr also schon einen Anspruch auf eine Gesch344ftsgeb374hr aus seinem vorprozessualen T344tigwerden erlangt hatte (vgl. Senatsbeschluss aaO unter II 2 b; BGH, Beschluss vom 22. Januar 2008 - VIII ZB 57/07 - NJW 2008, 1323 Tz. 6, 10). c) Das ist hier zu bejahen. Der sp344tere Prozessbevollm344chtigte ist f374r den Kl344ger bereits vorgerichtlich t344tig geworden, wie zwischen den Parteien unstreitig ist. Damit liegen die Voraussetzungen gem344337 Vor-bem. 3 Abs. 4 zu Nr. 3100 VV RVG vor. Die Anrechnungsvorschrift findet ihren Grund darin, dass der Geb374hrenanspruch unter einem aufwands-bezogenen Gesichtspunkt gek374rzt wird, weil n344mlich der Rechtsanwalt aufgrund seiner vorprozessualen Befassung mit der Sache in der Regel nur einen geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand hat (BGH aaO, Tz. 11). 10 3. Mithin h344tte die Rechtspflegerin bei ihrer von der Beklagten an-gegriffenen Kostenfestsetzung die vom Kl344ger zum Kostenausgleich an-gemeldete 1,3 Verfahrensgeb374hr unter Teilanrechnung der wegen des-selben Gegenstandes entstandenen Gesch344ftsgeb374hr auf eine 0,65 Ver-fahrensgeb374hr (586,30 200 zzgl. MwSt, insgesamt 697,70 200) vermindern m374ssen. Der Kl344ger konnte daher nur 3.082,93 200 in den Kostenausgleich einbringen (3.780,63 200 abzgl. 697,70 200). Die auszugleichenden au337erge-richtlichen Kosten belaufen sich somit auf 6.259,93 200 f374r beide Parteien, von denen der Kl344ger 60% (3.755,96 200) und die Beklagte 40% (2.503,97 200) zu zahlen haben. Insoweit betr344gt der Erstattungsanspruch der Beklagten 673,03 200 (3.177 200 abzgl. 2.503,97 200). Dieser Betrag war nach dem unangefochten gebliebenen Ansatz der Rechtspflegerin um 11 - 7 - 318,40 200 f374r vom Kl344ger verauslagte Gerichtskosten zu bereinigen, die gem344337 der im Vergleich vereinbarten Kostenregelung von der Beklagten zu 374bernehmen sind. Terno Seiffert Wendt Dr. Kessal-Wulf Felsch Vorinstanzen: LG Dresden, Entscheidung vom 16.01.2008 - 8 O 1347/07 - OLG Dresden, Entscheidung vom 25.03.2008 - 3 W 262/08 -
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