BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 16/08 vom 23. September 2009 in dem Rechtsstreit - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. September 2009 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterin Dr. Hessel sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider und Dr. B374nger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 15. Februar 2008 aufgehoben. Der Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungfrist gew344hrt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht zu-r374ckverwiesen. Beschwerdewert: 4.868,12 200. Gr374nde: I. Die Beklagte hat gegen das Urteil des Amtsgerichts Iserlohn vom 20. September 2007, ihr zugestellt am 25. September 2007, am 12. Oktober 2007 Berufung eingelegt und diese nach Verl344ngerung der Berufungsbegr374n-dungsfrist bis zum 27. Dezember 2007 mit Schriftsatz vom 28. Dezember 2007, eingegangen beim Landgericht am selben Tag, begr374ndet. Nachdem das Landgericht mit Schreiben vom 3. Januar 2008 auf die Vers344umung der Beru-fungsbegr374ndungsfrist hingewiesen hatte, beantragte die Beklagte am 1 - 3 - 16. Januar 2008 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Die zweitinstanzlichen Prozessbevollm344chtigten der Beklagten haben dazu unter Vorlage von eides-stattlichen Versicherungen des Rechtsanwalts S. sowie der Mitarbeiterin W. im Wesentlichen ausgef374hrt: 2 Die Berufungsbegr374ndung sei am 27. Dezember 2007 der Kanzleimitar-beiterin W. mit dem Auftrag 374bergeben worden, Korrekturen vorzunehmen und den korrigierten Schriftsatz sodann nach Unterschrift durch einen der in der Rechtsanwaltspraxis t344tigen Rechtsanw344lte noch am 27. Dezember 2007 dem Landgericht Hagen zuzuleiten. Aus Gr374nden, die die Beklagte und auch die von dieser eingeschalteten Rechtsanw344lte nicht zu vertreten h344tten, habe die seit zw366lf Jahren in der Kanzlei als Sekret344rin t344tige und in der Vergangenheit abso-lut zuverl344ssige Kanzleimitarbeiterin W. den ihr erteilten Auftrag erst am 28. Dezember 2007 und damit nach Ablauf der Berufungsbegr374ndungsfrist er-ledigt. Das Landgericht hat die Berufung und den Wiedereinsetzungsantrag zu-r374ckgewiesen und zur Begr374ndung ausgef374hrt, dass zwar nachtr344glich Tatsa-chen glaubhaft gemacht worden seien, aus denen sich das fehlende Verschul-den der Beklagten an der Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist ergebe. Der Antrag auf Wiedereinsetzung sei jedoch nicht innerhalb der zweiw366chigen Frist gem344337 247 234 Abs. 1 Satz 1 ZPO gestellt worden. Bei Eingang des Wie-dereinsetzungsgesuchs am 16. Januar 2008 sei die zweiw366chige Wiedereinset-zungsfrist bereits abgelaufen gewesen, da das die Wiedereinsetzungsfrist aus-l366sende Hindernis bereits am 28. Dezember 2007 weggefallen sei. An diesem Tag h344tte Rechtsanwalt L. bei Unterschrift der ihm vorgelegten Beru-fungsbegr374ndung feststellen m374ssen, dass die Berufungsbegr374ndungsfrist ver-s344umt gewesen sei. Er h344tte anl344sslich der Unterschrift die Rechtsmittelfrist 374berpr374fen m374ssen. 3 - 4 - II. 4 1. Die gem344337 247 238 Abs. 2 Satz 1, 247 522 Abs. 1 Satz 4, 247 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde der Beklagten ist zul344ssig, da zur Si-cherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbe-schwerdegerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Indem das Beru-fungsgericht der Beklagten Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist verweigert hat, hat es das Verfah-rensgrundrecht der Beklagten auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Die Verfahrensga-rantien des Grundgesetzes verbieten es, den Zugang zu den in den Verfah-rensordnungen eingerichteten Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgr374nden nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2005, 814, 815; BGHZ 151, 221, 227). Da das Berufungsge-richt zu Unrecht (dazu unten unter 2) davon ausgegangen ist, das Wiederein-setzungsgesuch der Beklagten sei nicht fristgerecht gestellt und die Berufungs-begr374ndung nicht fristgerecht nachgereicht worden, hat es der Beklagten den Zugang zur Berufungsinstanz ungerechtfertigt versagt. 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 5 a) Zu Recht ist das Berufungsgericht allerdings davon ausgegangen, dass die bis zum 27. Dezember 2007 verl344ngerte Frist zur Begr374ndung der Be-rufung gegen das am 25. September 2007 zugestellte Urteil des Amtsgerichts bei Eingang der Berufungsbegr374ndung am 28. Dezember 2007 abgelaufen war. 6 b) Das Berufungsgericht hat aber den Antrag der Beklagten auf Wieder-einsetzung in den vorigen Stand vom 16. Januar 2008 gegen die Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist zu Unrecht zur374ckgewiesen. Die Beklagte hat ihren Wiedereinsetzungsantrag innerhalb der Monatsfrist des 247 234 Abs. 1 7 - 5 - Satz 2 ZPO gestellt. Das Berufungsgericht hat verkannt, dass die Frist f374r ein Wiedereinsetzungsgesuch bei Vers344umung der Berufungsbegr374ndungsfrist nicht zwei Wochen, sondern gem344337 247 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO einen Monat nach Behebung des Hindernisses betr344gt. Dies ergibt sich aus dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift, die nicht nur auf F344lle der nachtr344glichen Bewilligung von Prozesskostenhilfe anzuwenden ist (BGH, Beschluss vom 15. Januar 2008 - XI ZB 11/07, NJW 2008, 1164, Tz. 8). Diese Frist, die fr374hestens am 28. De-zember 2007 begonnen hat, war bei Eingang des Wiedereinsetzungsgesuchs noch nicht abgelaufen. c) Das Wiedereinsetzungsgesuch der Beklagten ist auch begr374ndet. Die Beklagte hat durch Vorlage der eidesstattlichen Versicherungen glaubhaft ge-macht, dass sie ohne ihr Verschulden gehindert war, die bis zum 27. Dezember 2007 verl344ngerte Berufungsbegr374ndungsfrist einzuhalten (247 233 ZPO). Ein Ver-schulden ihrer Prozessbevollm344chtigten war ihr nicht zuzurechnen, da diesen kein Verschulden an der Vers344umung der Frist zur Last f344llt. Rechtsanwalt S. hat die stets zuverl344ssige Mitarbeiterin W. am 27. Dezember 2007 konkret angewiesen, den von ihm korrigierten Berufungsbegr374ndungsschriftsatz nach Durchf374hrung der Korrekturen durch einen der in der Kanzlei anwesenden Rechtsanw344lte unterzeichnen zu lassen und noch am selben Tag dem Landge-richt Hagen zuzuleiten. Auf die ordnungsgem344337e Ausf374hrung dieser Weisung durfte er vertrauen. 8 - 6 - 3. Der Beklagten ist daher Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Berufung zu gew344hren mit der Folge, dass die Zur374ckweisung (richtig: Verwerfung) der Berufung durch das Landgericht gegenstandslos ist. 9 Ball Dr. Hessel Dr. Achilles Dr. Schneider Dr. B374nger Vorinstanzen: AG Iserlohn, Entscheidung vom 20.09.2007 - 43 C 510/03 - LG Hagen, Entscheidung vom 15.02.2008 - 10 S 177/07 -
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