BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 16/09 vom 28. Januar 2010 in dem Zwangsvollstreckungsverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 811 Abs. 1 Nr. 5 a) Unpf344ndbar sind auch die Gegenst344nde des Schuldners, die sein Ehegatte zur Fortsetzung einer Erwerbst344tigkeit ben366tigt. b) Zur Fortsetzung der Erwerbst344tigkeit im Sinne des 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderliche Gegenst344nde k366nnen auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Arbeit-nehmer f374r die t344glichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeits-platz und zur374ck ben366tigt. BGH, Beschluss vom 28. Januar 2010 - VII ZB 16/09 - LG M374hlhausen AG Nordhausen - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Januar 2010 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kniffka, den Richter Dr. Kuffer, den Richter Bauner, die Richterin Safari Chabestari und den Richter Dr. Eick beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubigerin gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts M374hlhausen vom 28. Januar 2009 wird zur374ckgewiesen. Die Gl344ubigerin tr344gt die Kosten des Rechtsbeschwerdever-fahrens. Gr374nde: I. Die Gl344ubigerin betreibt aus drei Vollstreckungstiteln wegen einer Forde-rung von insgesamt 2.459,79 200 die Zwangsvollstreckung gegen die Schuldne-rin. 1 Die Schuldnerin ist erwerbsunf344hig und bezieht eine Rente in H366he von etwa 840 200 netto. Sie lebt zusammen mit ihrem Ehemann und drei Kindern im Alter zwischen 14 und 18 Jahren in dem Dorf K. Der Ehemann der Schuldnerin ist in der Kreisstadt N. besch344ftigt mit regelm344337igen Arbeitszeiten von 7.00 Uhr bis 15.45 Uhr, ab und zu auch bis 17.30 Uhr. F374r die Fahrten zur Arbeitsstelle 2 - 3 - verwendet er einen Pkw Ford Mondeo, Baujahr 1994, den er am 29. April 2006 zum Preis von 1.900 200 erworben hat. Der Pkw ist auf die Schuldnerin zugelas-sen. 3 Die Gl344ubigerin hat die Gerichtsvollzieherin beauftragt, diesen Pkw zu pf344nden. Die Gerichtsvollzieherin hat den Auftrag abgelehnt. Die dagegen ein-gelegte Erinnerung der Gl344ubigerin hat das Amtsgericht - Vollstreckungs- gericht - zur374ckgewiesen. Die sofortige Beschwerde gegen diesen Beschluss ist ohne Erfolg geblieben. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde zu-gelassen. Mit dieser begehrt die Gl344ubigerin, die Gerichtsvollzieherin anzuwei-sen, den Vollstreckungsauftrag auszuf374hren. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im 334bri-gen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung bei juris dokumentiert ist, f374hrt aus, der Pkw sei gem344337 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht pf344ndbar, da er f374r die Fortsetzung der Erwerbst344tigkeit des Ehemanns der Schuldnerin erfor-derlich sei. Zwar ben366tige die Schuldnerin selbst das Fahrzeug nicht f374r eine Erwerbst344tigkeit. Doch auch ihr Ehemann geh366re zu dem durch 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO gesch374tzten Personenkreis. Das Zwangsvollstreckungsrecht sei da-durch gepr344gt, dass dem Schuldner und seiner Familie zumindest so viel verbleiben m374sse, dass, wenn auch in bescheidenem Umfang, davon gelebt werden k366nne. Dem Schuldner m374sse daher auch das belassen werden, was dazu diene, die f374r den notwendigen Lebensunterhalt erforderlichen Mittel zu erzielen. Dabei k366nne es keinen Unterschied machen, ob der Schuldner selbst 5 - 4 - mittels eines Fahrzeugs Erwerbseinkommen erziele oder ob er dieses seinem Ehegatten zur Verf374gung stelle, damit dieser f374r den Familienunterhalt sorgen k366nne. Bleibe dem Ehemann der Schuldnerin der Pkw erhalten, k366nne er wei-terhin seine Unterhaltsverpflichtungen aus 247 1360 BGB erf374llen. Eine weite Auslegung von 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO sei daher auch durch Art. 6 GG gebo-ten. Der Gegenmeinung, die vor allem aus dem Wortlaut schlie337e, dass 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nur f374r den Schuldner gelte, k366nne aus diesen Gr374nden nicht gefolgt werden. Der Pkw sei auch zur Aus374bung der Erwerbst344tigkeit des Ehe-manns der Schuldnerin erforderlich. Es werde heute als selbstverst344ndlich an-gesehen, dass der Arbeitnehmer mit dem Fahrzeug zur Arbeitsstelle fahre. Es sei dem Ehemann der Schuldnerin nicht zuzumuten, gegebenenfalls stunden-lang auf ein 366ffentliches Verkehrsmittel zu warten, wenn es in der l344ndlichen Region, in der die Familie wohne, 374berhaupt noch verkehre. Unbestritten hei337e es in dem angefochtenen Beschluss des Amtsgerichts, es sei gerichtsbekannt, dass 366ffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeiten des Ehe-manns der Schuldnerin nicht zur Verf374gung st374nden. 2. Das h344lt der rechtlichen Nachpr374fung stand. 6 a) Zutreffend ist die Ansicht des Beschwerdegerichts, die Schuldnerin k366nne sich auf 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO berufen, obwohl ihr Ehemann den Pkw f374r die Fahrten zu seiner Arbeitsstelle benutze. Denn der Schutzbereich der Vorschrift erstreckt sich auch auf ihn. 7 aa) Nach der 374berwiegenden Auffassung in Rechtsprechung und Litera-tur greift 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO auch dann ein, wenn der beim Schuldner zu pf344ndende Gegenstand von seinem Ehegatten f374r eine eigene Erwerbst344tigkeit ben366tigt wird (OLG Hamm, DGVZ 1984, 138; LG N374rnberg-F374rth, DGVZ 1963, 101; Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 811 Rdn. 24; Stein/Jonas/ 8 - 5 - M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 811 Rdn. 55; Schuschke/Walker/Walker, ZPO, 4. Aufl., 247 811 Rdn. 32; M374nchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 811 Rdn. 39; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 811 Rdn. 17; PG/Flury, ZPO, 247 811 Rdn. 27; Wieczorek/Sch374tze/L374ke, ZPO, 3. Auf., 247 811 Rdn. 34). 9 Nach anderer, vor allem am Wortlaut der Norm orientierter Ansicht soll 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO allein f374r den Schuldner gelten (OLG Stuttgart, DGVZ 1963, 152; LG Augsburg, Rpfleger 2003, 203; Thomas/Putzo/H374337tege, ZPO, 30. Aufl., 247 811 Rdn. 25; HK-ZPO/Kemper, 3. Aufl., 247 811 Rdn. 23; M374ller, Zwangsvollstreckung gegen Ehegatten, S. 40 ff.). bb) Die erstgenannte Meinung trifft zu. 10 (1) Daf374r spricht der Gesetzeszweck. Die Pf344ndungsverbote des 247 811 Abs. 1 ZPO dienen dem Schutz des Schuldners aus sozialen Gr374nden im 366f-fentlichen Interesse und beschr344nken die Durchsetzbarkeit von Anspr374chen mit Hilfe staatlicher Zwangsvollstreckungsma337nahmen. Sie sind Ausfluss der in Art. 1 GG und Art. 2 GG garantierten Menschenw374rde bzw. allgemeinen Hand-lungsfreiheit und enthalten eine Konkretisierung des verfassungsrechtlichen Sozialstaatsprinzips (Art. 20 Abs. 1, Art. 28 Abs. 1 GG). Dem Schuldner und seinen Familienangeh366rigen soll durch sie die wirtschaftliche Existenz erhalten werden, um - unabh344ngig von Sozialhilfe - ein bescheidenes, der W374rde des Menschen entsprechendes Leben f374hren zu k366nnen (BGH, Beschluss vom 19. M344rz 2004 - IXa ZB 321/03, NJW-RR 2004, 789 = FamRZ 2004, 870). 11 Innerhalb dieses allgemeinen Rahmens soll durch 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erreicht werden, dass der Schuldner seine Arbeitskraft f374r sich und seine Familienangeh366rigen einsetzen kann; er soll auch k374nftig den Unterhalt f374r sich und seine Familienangeh366rigen aus eigenen Kr344ften erwirtschaften k366nnen (M374nchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 811 Rdn. 34; Wieczorek/Sch374tze/L374ke, 12 - 6 - ZPO, 3. Aufl., 247 811 Rdn. 30; Musielak/Becker, ZPO, 7. Aufl., 247 811 Rdn. 17). Letztlich sch374tzt 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO daher auch den Unterhalt der Familie (Z366ller/St366ber, ZPO, 28. Aufl., 247 811 Rdn. 24; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 811 Rdn. 55; Schuschke/Walker/Walker, ZPO, 4. Aufl., 247 811 Rdn. 32 m.w.N.). 13 Dieser Schutz der Familie w344re unvollkommen, wenn auch die Gegen-st344nde gepf344ndet werden k366nnten, die der Ehegatte des Schuldners f374r eine Erwerbst344tigkeit ben366tigt, die den Familienunterhalt sichert. Ihm w374rde es da-durch unm366glich gemacht oder doch wesentlich erschwert, seiner Unterhalts-verpflichtung aus 247 1360 BGB nachzukommen. Die wirtschaftliche Existenz der Familie w344re in gleicher Weise gef344hrdet wie bei einer Pf344ndung beim erwerbs-t344tigen Schuldner. Welcher Ehegatte den zu pf344ndenden Gegenstand f374r seine Erwerbst344tigkeit ben366tigt, kann daher im Rahmen des 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO nicht entscheidend sein. Zu Recht wird darauf hingewiesen, dass ansonsten der Schuldner gesetzlich besser gesch374tzt w344re als der nicht schuldende Ehegatte, der den Gegenstand zur Fortsetzung seiner Erwerbst344tigkeit ben366tigt (OLG Hamm, DGVZ 1984, 138, 140; Stein/Jonas/M374nzberg, ZPO, 22. Aufl., 247 811 Rdn. 55). Dieses Ergebnis ist mit Sinn und Zweck des 247 811 ZPO nicht in 334ber-einstimmung zu bringen. (2) Der Wortlaut von 247 811 Abs. 1 ZPO zwingt nicht zu einer anderen Auslegung. Zwar ist es richtig, dass die Familie des Schuldners in den Num-mern 1, 2, 3, 4, 4 a, 10 und 11 ausdr374cklich genannt ist, w344hrend in Nummer 5 nur vom Schuldner die Rede ist. Daraus folgt jedoch nicht, dass der Gesetzge-ber eine erweiternde Auslegung dieser Vorschrift nicht zulassen wollte, die sich am Schutz der Familie und am Sozialstaatsprinzip orientiert. Eine solche Wer-tung kann weder - wie die Rechtsbeschwerde meint - direkt aus 247 1362 BGB noch daraus abgeleitet werden, dass gem344337 247 739 ZPO f374r den Fall der Eigen- 14 - 7 - tumsvermutung des 247 1362 BGB unbeschadet der Rechte Dritter f374r die Durch-f374hrung der Zwangsvollstreckung nur der Schuldner als Gewahrsamsinhaber und Besitzer gilt. Diese Regelungen erleichtern den Gl344ubigern eines Ehegat-ten den Zugriff auf dessen Verm366gen (BGH, Urteil vom 26. November 1975 - VIII ZR 112/74, NJW 1976, 238, 239) und die Zwangsvollstreckung gegen den schuldenden Ehegatten. Sie schalten jedoch nicht die sozialpolitisch motivierten Regelungen des 247 811 ZPO aus (LG N374rnberg-F374rth, DGVZ 1963, 101 mit Anm. M374mmler). Mit der Anwendung des 247 811 ZPO wird 247 739 ZPO entgegen der Auffassung des OLG Stuttgart (DGVZ 1963, 152, 153) nicht sinnentleert. Diese Regelung kommt in vollem Umfang zur Geltung. Die Pf344ndungsm366glich-keit wird lediglich unter mit dem Gewahrsam nicht zusammenh344ngenden Ge-sichtspunkten eingeschr344nkt. Unerheblich ist entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde, aus welchen Gr374nden nicht derjenige Eigent374mer ist, der den Gegenstand zur Fortsetzung seiner Erwerbst344tigkeit nutzt. Selbst wenn die Schuldnerin deshalb Eigent374merin des Fahrzeugs sein sollte, weil ihr Ehemann sich in einem Insolvenzverfahren befand und noch Kraftfahrzeugsteuerr374ck-st344nde hatte, 344ndert das nichts daran, dass er das Fahrzeug zur Fortsetzung seiner Erwerbst344tigkeit benutzt. b) Zu Unrecht meint die Rechtsbeschwerde, die Feststellung des Be-schwerdegerichts, das Fahrzeug sei f374r den Ehemann der Schuldnerin zur Fortsetzung seiner Erwerbst344tigkeit erforderlich, sei rechtsfehlerhaft erfolgt. 15 aa) Zur Fortsetzung der Erwerbst344tigkeit im Sinne des 247 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO erforderliche Gegenst344nde k366nnen auch Kraftfahrzeuge sein, die ein Ar-beitnehmer f374r die t344glichen Fahrten von seiner Wohnung zu seinem Arbeits-platz und zur374ck ben366tigt (OLG Hamm, DGVZ 1984, 138, 140). Voraussetzung ist jedoch, dass das Kraftfahrzeug f374r die Bef366rderung erforderlich ist. Das ist nicht der Fall, wenn der Arbeitnehmer in zumutbarer Weise 366ffentliche Ver- 16 - 8 - kehrsmittel benutzen kann (M374nchKommZPO/Gruber, 3. Aufl., 247 811 Rdn. 62). Inwieweit die Nutzung von 366ffentlichen Verkehrsmitteln zumutbar ist, ist eine Frage des Einzelfalles, die unter Ber374cksichtigung der Verh344ltnisse des Schuldners, der 366ffentlichen Verkehrsanbindung und des Arbeitsverh344ltnisses zu entscheiden ist. Dabei kann auch eine Rolle spielen, dass es dem Schuldner nach Beendigung der Arbeit in der Regel nicht zuzumuten ist, ungew366hnlich lange auf Bus oder Bahn f374r den Weg nach Hause zu warten (Schusch-ke/Walker/Walker, ZPO, 4. Aufl., 247 811 Rdn. 34 m.w.N.). bb) Ohne Verfahrensfehler hat das Beschwerdegericht diese Vorausset-zungen als gegeben angesehen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass der Ehemann gelegentlich nicht nur eine Busverbindung zu seinem normalen Ar-beitszeitende um 15:45 Uhr, sondern auch um 17:30 Uhr ben366tige und es ihm nicht zuzumuten sei, zu dieser Zeit stundenlang auf ein 366ffentliches Verkehrs-mittel zu warten, wenn es 374berhaupt noch verkehre. Weiter ist es aufgrund der Ausf374hrungen des Amtsgerichts davon ausgegangen, dass 366ffentliche Ver-kehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeit des Ehemanns der Schuldnerin nicht zur Verf374gung st374nden. Daraus kann ohne weiteres entnommen werden, dass es dem Ehemann der Schuldnerin, so er denn um 17:30 Uhr seinen Heim-weg antreten muss, nicht zuzumuten ist, 366ffentliche Verkehrsmittel in Anspruch zu nehmen. Die genauen Abfahrzeiten der 366ffentlichen Verkehrsmittel sind zwar nicht mitgeteilt, jedoch ergibt sich aus den Ausf374hrungen der Vorinstanzen, dass der Ehemann der Schuldnerin entweder stundenlang warten muss oder 374berhaupt keine Busse mehr fahren. Diese Feststellungen sind verfahrensfeh-lerfrei getroffen. Ihnen steht, anders als die Rechtsbeschwerde meint, nicht ent-gegen, dass das Amtsgericht in seinem Nichtabhilfebeschluss von einer l344nd-lich schwachen Verkehrsanbindung gesprochen hat. Es ist nicht ersichtlich, dass das Amtsgericht damit seine Feststellung, dass dem Ehemann der Schuldnerin 366ffentliche Verkehrsmittel zur Realisierung der Arbeitszeit nicht zur 17 - 9 - Verf374gung st374nden, in Frage stellen wollte. Vielmehr ist das eine Best344tigung dieser Darstellung. 18 Ein Verfahrensfehler des Landgerichts liegt auch nicht darin, dass es seine Entscheidung ohne Kenntnis der genauen Fahrzeiten der 366ffentlichen Verkehrsmittel getroffen hat. Die Beschwerde hat zwar "die l344ndlich schwache Verkehrsanbindung an N." bestritten. Auch kann die Beschwerde auf neue Ver-teidigungsmittel gest374tzt werden, 247 571 Abs. 2 Satz 1 ZPO. Gleichwohl musste dieses Bestreiten dem Landgericht keinen Anlass geben, weitere Aufkl344rung zu betreiben. Es w344re Sache des Beschwerdef374hrers gewesen, die Ausf374hrungen des Amtsgerichts zur unzureichenden Verkehrsanbindung konkret anzugreifen. Dies ist nicht geschehen. Das pauschale Bestreiten mit Nichtwissen reichte nicht aus. Soweit mit der Rechtsbeschwerde nunmehr Daten aus dem Fahrplan behauptet werden, die die Annahme des Amtsgerichts ersch374ttern sollen, eine zumutbare Verkehrsverbindung st374nde nicht zur Verf374gung, sind das neue Tat-sachen, die im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht mehr ber374cksichtigt werden k366nnen und die der Beschwerdef374hrer im 374brigen ohne weiteres bereits im Be-schwerdeverfahren h344tte vorlegen k366nnen. - 10 - III. 19 Die Kostenentscheidung folgt aus 247 97 Abs. 1 ZPO. Kniffka Kuffer Bauner Safari Chabestari Eick Vorinstanzen: AG Nordhausen, Entscheidung vom 26.11.2008 - 2 M 1320/08 - LG M374hlhausen, Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 T 286/08 -
Full & Egal Universal Law Academy