BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZB 16/10 vom 12. Oktober 2010 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja RVG VV Nr. 3200 i.V.m. Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 Eine Terminsgeb374hr nach Nr. 3200 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG f374r die Vertretung in einem Gerichtstermin entsteht nur, wenn der Termin auch stattfindet. Dies setzt voraus, dass das Gericht, sofern der Termin nicht f366rmlich aufgerufen wird, zumindest konkludent mit dem Termin "begonnen" hat. BGH, Beschluss vom 12. Oktober 2010 - VIII ZB 16/10 - LG M374nchen I AG M374nchen - 2 - Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Oktober 2010 durch den Vorsitzenden Richter Ball, die Richterinnen Dr. Milger und Dr. Hessel, den Rich-ter Dr. Schneider und die Richterin Dr. Fetzer beschlossen: Auf die Rechtsmittel der Kl344ger werden der Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts M374nchen I vom 10. Februar 2010 aufgehoben und der Kostenfestsetzungsbeschluss des Amtsgerichts M374nchen vom 26. M344rz 2009 abge344ndert. Die von den Kl344gern als Gesamtschuldnern an den Beklagten nach dem Beschluss des Landgerichts M374nchen I vom 27. November 2008 f374r das Berufungsverfahren zu erstattenden Kosten werden auf 1.177,62 200 nebst Zinsen in H366he von 5 Pro-zentpunkten 374ber dem Basiszinssatz seit dem 3. Dezember 2008 festgesetzt. Der weitergehende Kostenfestsetzungsantrag des Beklagten wird zur374ckgewiesen. Der Beklagte tr344gt die Kosten der Rechtsmittelverfahren. Beschwerdewert: 865,37 200 - 3 - Gr374nde: I. 1 Die Parteien streiten dar374ber, ob der Beklagte f374r die auf den 27. November 2008, 9.20 Uhr, angesetzte, jedoch nicht durchgef374hrte Beru-fungsverhandlung die beantragte Terminsgeb374hr in H366he von 727,20 200 bean-spruchen kann. Die Kl344ger haben den Beklagten aus einer nachtr344glichen Neuberech-nung der Miete f374r das von ihm gemietete Wohnhaus auf Zahlung von 17.899,24 200 nebst Zinsen in Anspruch genommen. Das Amtsgericht hat die Kla-ge abgewiesen. Gegen dieses Urteil haben die Kl344ger Berufung eingelegt. 2 Mit Schriftsatz vom 26. November 2008 haben die Kl344ger die R374cknah-me der Berufung erkl344rt. Dieser Schriftsatz ist als Telefax bei dem Landgericht M374nchen I ausweislich der Sendekennung am 27. November 2008 um 9.13 Uhr eingegangen. Die Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger hat den Vorsitzenden der Zivilkammer kurz vor dem Termin telefonisch von der Berufungsr374cknahme un-terrichtet. Der Vorsitzende hat sodann den Termin vom 27. November 2008 aufgehoben. Aus einer dienstlichen Stellungnahme des Kammervorsitzenden ergibt sich, dass das Verfahren im Aushang vor dem Gerichtssaal nicht abge-setzt worden war, der Termin jedoch nicht aufgerufen, sondern der - sich selbst vertretende - Beklagte 374ber die zwischenzeitlich eingegangene Berufungsr374ck-nahme informiert worden ist. 3 Der Beklagte hat f374r das Berufungsverfahren die Festsetzung einer 1,2 Terminsgeb374hr beantragt und dazu vorgetragen, er sei erst im Termin von der Berufungsr374cknahme informiert worden; von einem am 26. November 2008 um 19.24 Uhr in seinem B374ro eingegangenen Fax der Kl344gervertreterin mit der Mit- 4 - 4 - teilung der Berufungsr374cknahme habe er erst am Folgetag nach R374ckkehr von dem Gerichtstermin Kenntnis erlangt. 5 Das Amtsgericht hat die beantragte Terminsgeb374hr gegen die Kl344ger festgesetzt. Die sofortige Beschwerde der Kl344ger hatte keinen Erfolg. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde wenden sich die Kl344-ger weiterhin gegen die Festsetzung der Terminsgeb374hr. II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthaft und auch sonst zul344ssig (247 575 ZPO). Sie ist auch begr374n-det. Das Beschwerdegericht hat - wie zuvor schon die Rechtspflegerin - zu Un-recht die vom Beklagten beantragte Terminsgeb374hr gegen die Kl344ger festge-setzt. Eine Terminsgeb374hr ist in der Berufungsinstanz nicht entstanden. Dies f374hrt zur Herabsetzung der gegen die Kl344ger festzusetzenden Kosten um 727,20 200 nebst Mehrwertsteuer. 6 1. Das Beschwerdegericht hat die Erstattungsf344higkeit der Terminsge-b374hr nach Nr. 3202 in Verbindung mit Teil 3 Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG mit der Begr374ndung bejaht, der Beklagte habe, wie er anwaltlich versichert ha-be, bis zur Terminsstunde keine Kenntnis von der Berufungsr374cknahme gehabt. Ob eine Terminsgeb374hr auch dann entstehe, wenn der Beklagtenvertreter zur Terminsstunde verhandlungsbereit erschienen sei, das Gericht die Sache aber wie hier wegen der zwischenzeitlich eingegangenen Berufungsr374cknahme nicht mehr aufrufe, sei streitig. Um insoweit Zuf344lligkeiten zu vermeiden, sei nicht auf den Aufruf der Sache, sondern auf Zurechnungskriterien abzustellen. Vorlie-gend sei es den Kl344gern zuzurechnen, dass der Beklagte zur Terminsstunde 7 - 5 - erschienen sei. Bei der Berufungsr374cknahme per Fax am Vorabend des Ter-mins gegen 19.24 Uhr habe die Prozessbevollm344chtigte der Kl344ger unter Zugrundelegung 374blicher Zeiten nicht mehr davon ausgehen k366nnen, dass der Beklagte rechtzeitig informiert werde. Gleiches gelte f374r ihre Anrufe am Folge-tag bei Gericht. 8 2. Dies h344lt rechtlicher 334berpr374fung nicht stand. a) Die Terminsgeb374hr in Zivilverfahren entsteht nach Teil 3 Vorbemer-kung 3 Abs. 3 VV RVG f374r die Vertretung in einem Verhandlungs-, Er366rterungs- oder Beweisaufnahmetermin oder die Wahrnehmung eines von einem gericht-lich bestellten Sachverst344ndigen anberaumten Termins oder die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechun-gen auch ohne Beteiligung des Gerichts (au337er f374r Besprechungen mit dem Auftraggeber). Was unter einem Termin im Sinne des Verg374tungsverzeichnis-ses zu verstehen ist, regelt das Rechtsanwaltsverg374tungsgesetz nicht. 9 Da das Gesetz die Vertretung "in" einem der aufgef374hrten gerichtlichen Termine voraussetzt, legt der Wortlaut nahe, dass dieser Termin auch stattfin-den muss. Ob ein Termin stattfindet, entscheidet das Gericht. Ein Gerichtster-min beginnt gem344337 247 220 Abs. 1 ZPO mit dem Aufruf der Sache durch das Ge-richt. Dabei reicht es aus, wenn der Termin nicht f366rmlich aufgerufen wird, son-dern das Gericht konkludent mit dem Termin beginnt (Gerold/Schmidt/M374ller-Rabe, RVG, 19. Aufl., VV Vorb. 3 Rn. 47, 49, 51). Hieran mangelt es indes im vorliegenden Fall. Nach der dienstlichen 304u337erung des Vorsitzenden Richters ist ein Aufruf der Sache nicht erfolgt. Ausweislich einer Aktennotiz des Kam-mervorsitzenden vom 15. Juni 2009 (GA 97) ist der Termin auch nicht "begon-nen" worden. Eine Terminsgeb374hr konnte daher nicht entstehen. 10 - 6 - b) An diesem Ergebnis 344ndert sich auch nichts dadurch, dass - wie hier - der gegnerische Anwalt in Unkenntnis der Berufungsr374cknahme und der Ter-minsaufhebung zu der vorgesehenen Terminsstunde erscheint. Eine entspre-chende Anwendung von Teil 4 Vorbemerkung 4 Abs. 3 Satz 2 und 3 VV RVG scheidet aus (aA Bischof in Bischof/Jungbauer, RVG, 3. Aufl., Nr. 3104 VV Rn. 35 ff.). Nach dieser Vorschrift erh344lt der Rechtsanwalt in Strafsachen die Terminsgeb374hr auch dann, wenn er zu einem anberaumten Termin erscheint, dieser aber aus Gr374nden, die er nicht zu vertreten hat, nicht stattfindet, es sei denn, er ist rechtzeitig von der Aufhebung oder Verlegung des Termins in Kenntnis gesetzt worden. Da die vorgenannte Regelung in Vorbemerkung 4 jedoch nur f374r die Festsetzung der Terminsgeb374hr in Strafsachen gilt, eine sol-che Regelung in der f374r Zivilverfahren geltenden Vorbemerkung 3 Abs. 3 VV RVG hingegen fehlt und sich aus den Gesetzesmaterialien zu den Gr374nden dieser Differenzierung nichts herleiten l344sst (BT-Drucks. 15/1971, S. 209, 221), ist davon auszugehen, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, diese spezialgesetzliche Regelung nur in Strafsachen anzuwenden (so auch Ge-rold/Schmidt/M374ller-Rabe, aaO Rn. 51 mwN). 11 c) F374r Zurechnungskriterien, wie sie das Beschwerdegericht hier zu Las-ten der Kl344ger heranzieht, ist insoweit kein Raum. Sie sind - anders als in Straf-sachen - im Zivilverfahren gesetzlich nicht vorgesehen. Sie verbieten sich auch unter dem Gesichtspunkt, dass die anwaltlichen Geb374hren nach dem Rechts-anwaltsverg374tungsgesetz Pauschgeb374hren sind (vgl. 247 15 Abs. 1 RVG), mit denen verschiedene T344tigkeiten zu einem Geb374hrentatbestand zusammenge-fasst und damit pauschal abgegolten werden. Sofern der Anwalt keine der nach dem pauschalen Geb374hrentatbestand vorgesehenen T344tigkeiten vorgenommen hat, kann die Geb374hr auch nicht entstehen. 12 - 7 - 3. Da der Beklagtenvertreter weder an einem Termin teilgenommen hat noch - was unstreitig ist - an einer au337ergerichtlichen Erledigungsbesprechung mitgewirkt hat, ist die Terminsgeb374hr gem344337 Nr. 3200 VV RVG hier nicht ent-standen. Sie ist vom Beschwerdegericht zu Unrecht in H366he von 727,20 200 zu-z374glich Mehrwertsteuer, insgesamt 865,37 200 angesetzt worden. Um diesen Be-trag sind die im 334brigen unbestrittenen festgesetzten Kosten von 2.042,99 200 somit zu erm344337igen. 13 III. Der Beschluss des Beschwerdegerichts ist daher aufzuheben (247 577 Abs. 4 Satz 1 Halbs. 1 ZPO). Da es keiner weiteren Feststellungen bedarf, hat der Senat in der Sache selbst zu entscheiden (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). Auf die sofortige Beschwerde der Kl344ger ist der angefochtene Kostenfestsetzungs- 14 - 8 - beschluss unter Zur374ckweisung des weitergehenden Kostenfestsetzungsan-trags wie aus dem Tenor ersichtlich abzu344ndern. Ball Dr. Milger Dr. Hessel Dr. Schneider Richterin Dr. Fetzer ist erkrankt und daher ge- hindert zu unterschreiben. Ball Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 26.03.2009 - 415 C 35737/07 - LG M374nchen I, Entscheidung vom 10.02.2010 - 13 T 19710/09 -
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