BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VII ZB 161/05 vom 28. Juni 2006 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein InsO 247 89 Abs. 2; BGB 247 844 Abs. 2 Zu den Gl344ubigern im Sinne des 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO geh366ren nicht Gl344ubi-ger von Schadensersatzanspr374chen nach 247 844 Abs. 2 BGB aus fahrl344ssig be-gangener unerlaubter Handlung. BGH, Beschluss vom 28. Juni 2006 - VII ZB 161/05 - LG Hannover AG Hannover - 2 - Der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. Juni 2006 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Dressler, die Richter Hausmann, Dr. Kuffer, Bauner und die Richterin Safari Chabestari beschlossen: Die Rechtsbeschwerde der Gl344ubiger gegen den Beschluss des Landgerichts Hannover vom 14. Oktober 2005 wird kostenpflichtig zur374ckgewiesen. Der Antrag der Gl344ubiger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 24. November 2005 wird zur374ckgewiesen. Wert: bis 45.000 200 Gr374nde: I. Die Schuldnerin ist durch rechtskr344ftiges Vers344umnisurteil vom 27. Juni 2002 u.a. zur Zahlung einer monatlichen Geldrente von je 375 200 an die Gl344ubi-ger verurteilt. Dem liegt ein auf 247 844 Abs. 2 BGB gegr374ndeter Anspruch der Gl344ubiger gegen die Schuldnerin zugrunde. 1 Die Gl344ubiger haben deswegen am 18. August 2005 gegen die Schuld-nerin, eine 304rztin, den Erlass eines Pf344ndungs- und 334berweisungsbeschlusses 2 - 3 - in H366he von 19.300,77 200 (Rentenbetr344ge f374r die Zeit ab 1. August 2003) in de-ren Forderungen aus dem Abrechnungsverh344ltnis zur Drittschuldnerin, einer Kassen344rztlichen Vereinigung, beantragt. Die Pf344ndung sollte auch die Anspr374-che auf k374nftig f344llig werdende Leistungen erfassen. 334ber das Verm366gen der Schuldnerin ist am 9. Juli 2003 das Insolvenzverfahren er366ffnet worden. 3 Der Rechtspfleger hat den Antrag zur374ckgewiesen. Die hiergegen gerich-tete sofortige Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerde-gericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgen die Gl344ubiger ihr Begehren weiter. II. Die gem344337 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 Satz 2 ZPO statthafte und auch im 334brigen zul344ssige Rechtsbeschwerde ist unbegr374ndet. 4 1. Die Vorinstanzen sind der Ansicht, aufgrund des Vollstreckungsverbo-tes des 247 89 InsO k366nne keine Pf344ndung erfolgen. Ersatzanspr374che nach 247 844 Abs. 2 BGB k366nnten zwar nach 247 850 f Abs. 2 ZPO vollstreckt werden, nicht jedoch nach 247 850 d ZPO. Von 247 850 f Abs. 2 ZPO seien nur Anspr374che aus einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung erfasst. Eine hierauf ge-st374tzte Anordnung k366nne nicht erfolgen, da sich aus dem zu vollstreckenden Vers344umnisurteil nicht ergebe, dass aufgrund einer vors344tzlich begangenen unerlaubten Handlung vollstreckt werde. Im 334brigen gehe der Gl344ubigervertre-ter selbst davon aus, dass dem Titel ein Anspruch wegen fahrl344ssiger T366tung zugrunde liege. 5 2. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. 6 - 4 - a) Gem344337 247 89 Abs. 2 InsO sind Zwangsvollstreckungen in k374nftige For-derungen auf Bez374ge aus einem Dienstverh344ltnis des Schuldners oder an de-ren Stelle tretende laufende Bez374ge w344hrend der Dauer des Verfahrens auch f374r Gl344ubiger unzul344ssig, die keine Insolvenzgl344ubiger sind. Dies gilt nicht f374r die Zwangsvollstreckung von Gl344ubigern, die keine Insolvenzgl344ubiger sind, wegen eines Unterhaltsanspruchs oder einer Forderung aus einer vors344tzlichen unerlaubten Handlung in den Teil der Bez374ge, der f374r andere Gl344ubiger nicht pf344ndbar ist. 7 247 89 Abs. 2 Satz 2 InsO unterfallen danach Forderungen f374r Unterhalts- und Deliktsgl344ubiger, die nach 247 850 d, 247 850 f Abs. 2 ZPO in erweitertem Um-fang pf344ndbar sind, soweit diese Gl344ubiger keine Insolvenzgl344ubiger sind (Kroth in Braun, InsO, 2. Aufl., 247 89 Rdn. 12; M374nchKommInsO-Breuer, 247 89 Rdn. 36; Eickmann, Heidelberger Kommentar zur InsO, 4. Aufl., 247 89 Rdn. 3), etwa f374r Unterhaltsgl344ubiger nach Ma337gabe des 247 40 InsO. 8 b) Zu diesen Gl344ubigern geh366ren die Beschwerdef374hrer nicht. 9 aa) Der Anspruch aus 247 844 Abs. 2 BGB ist kein Unterhaltsanspruch, sondern ein Schadensersatzanspruch (M374nchKommBGB-Wagner, 4. Aufl., 247 844 Rdn. 29 m.w.N.). F374r die Vollstreckung hieraus gilt nicht 247 850 d Abs. 1 Satz 1 ZPO; denn darunter fallen nur Unterhaltsanspr374che, die kraft Gesetzes einem Verwandten, dem Ehegatten, einem fr374heren Ehegatten, dem Lebens-partner, einem fr374heren Lebenspartner oder nach 247247 1615 l, 247 1615 n des B374r-gerlichen Gesetzbuchs einem Elternteil zustehen (Stein/Jonas/Brehm, 21. Aufl., 247 850 d Rdn. 10 m.w.N.; Z366ller/St366ber, ZPO, 25. Aufl., 247 850 d Rdn. 2; Rupp/ Fleischmann, Rpfleger 1983, 377, 378). 10 bb) Die Vorinstanzen haben auch nicht festgestellt, dass der Anspruch, aus dem die Vollstreckung betrieben wird, ein Anspruch aus einer vors344tzlichen 11 - 5 - unerlaubten Handlung im Sinne des 247 89 Abs. 2, Satz 2, 2. Alt. InsO, 247 850 f Abs. 2 ZPO ist. Aus dem Vers344umnisurteil ergibt sich das nicht; dem Vollstre-ckungsgericht w344re eine weitere Pr374fung auch untersagt (vgl. zum Vollstre-ckungsbescheid BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 17/05, NJW 2005, 1663). Nach dem Vortrag der Gl344ubiger ist das Vers344umnisurteil wegen eines Schadensersatzanspruchs aus fahrl344ssiger T366tung ergangen. Auf die weitere Frage, ob und inwieweit die Gl344ubiger wegen der geltend gemachten Anspr374-che Insolvenzgl344ubiger sind, kommt es daher nicht an. 3. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist 247 89 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. InsO auch nicht analog auf den Anspruch aus 247 844 Abs. 2 BGB anzu-wenden, weil keine Regelungsl374cke besteht (Stein/Jonas/Brehm, aaO Rdn. 10). Die Erweiterung der Vollstreckung wegen Schadensersatzanspr374chen wird in 247 89 Abs. 2, Satz 2, 2. Alt., 247 850 f Abs. 2 ZPO geregelt. Danach ist die Zwangsvollstreckung bei einer unerlaubten Handlung nur dann privilegiert, wenn diese vors344tzlich begangen wurde. W374rde man den Anspruch aus 247 844 Abs. 2 BGB als Unterhaltsanspruch im Sinne des 247 89 Abs. 2, Satz 2, 1. Alt. InsO qualifizieren, w374rde dieser eindeutigen gesetzgeberischen Wertung zuwi-der gehandelt, wenn dem Anspruch eine fahrl344ssig begangene unerlaubte Handlung zugrunde liegt. 12 Die Rechtsbeschwerde beruft sich zur Begr374ndung vergeblich auf 247 850 b Abs. 1 Nr. 2 ZPO, in dem der Schadensersatzanspruch aus 247 844 Abs. 2 BGB dem Unterhaltsanspruch gleichgestellt ist. 247 850 b ZPO betrifft zum einen die Pf344ndbarkeit von Unterhaltsrenten und nicht die Pf344ndung wegen Un-terhaltsanspr374chen. Die Gleichstellung beruht dort zudem nicht darauf, dass der Anspruch 247 844 Abs. 2 BGB als Unterhaltsrente im Sinne des 247 850 b Abs. 1, Nr. 2, 1. Alt. ZPO angesehen wird, sondern weil die Unpf344ndbarkeit in 247 850 b Abs. 1, Nr. 2, 2. Alt. ZPO ausdr374cklich geregelt ist. 13 - 6 - Die von der Rechtsbeschwerde zur weiteren Begr374ndung des Erforder-nisses einer analogen Anwendung behauptete Gefahr, dass sich der Schuldner des Anspruchs aus 247 844 Abs. 2 BGB im Falle der Insolvenz Restschuldbefrei-ung erlangen kann, ist Ergebnis einer eindeutigen gesetzgeberischen Wertung. Verbindlichkeiten des Schuldners aus unerlaubter Handlung werden gem344337 247 302 InsO nur dann nicht von der Erteilung einer Restschuldbefreiung ber374hrt, wenn diese vors344tzlich begangen wurden. 14 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ist auch keine verfas-sungskonforme Auslegung des 247 89 Abs. 2 Satz 2 1. Alt. InsO dahin geboten, den Schadensersatzanspruch aus 247 844 Abs.2 BGB einem Unterhaltsanspruch gleichzustellen. Die Regelung l344sst keine Beeintr344chtigung verfassungsrechtlich gesch374tzter Rechte des Schadensersatzgl344ubigers erkennen. 15 Dressler Hausmann Kuffer Bauner Safari Chabestari Vorinstanzen: AG Hannover, Entscheidung vom 25.08.2005 - 701 M 15991/05 - LG Hannover, Entscheidung vom 14.10.2005 - 52 T 145/05 -
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