BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 161/05 vom 23. Mai 2006 in dem Zwangsversteigerungsverfahren - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. Mai 2006 durch den Vor-sitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, den Richter Dr. Klein, die Richterin Dr. Stresemann und die Richter Dr. Czub und Dr. Roth beschlossen: Der Antrag des Schuldners auf Aussetzung der Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses des Amtsgerichts Trier vom 19. Januar 2005 wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: I. In dem Verfahren 374ber die Zwangsversteigerung der im Rubrum genann-ten Grundst374cke ist der Beteiligten zu 5 auf ihr Meistgebot von 232.500 200 am 19. Januar 2005 der Zuschlag erteilt worden. 1 Die hiergegen gerichtete Beschwerde des Schuldners hat das Landge-richt Trier mit Beschluss vom 29. September 2005 zur374ckgewiesen. Mit der von dem Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sei-nen Antrag auf Aufhebung des Zuschlagsbeschlusses und Versagung des Zu-schlags weiter. 2 Am 5. April 2006 hat der Schuldner - 374ber dessen Verm366gen durch Be-schluss des Amtsgerichts Wittlich vom 25. Juli 2005 das Verbraucherinsolvenz-verfahren er366ffnet worden ist - beantragt, die Vollziehung des angefochtenen 3 - 3 - Zuschlagsbeschlusses bis zur Entscheidung 374ber die Rechtsbeschwerde aus-zusetzen. II. Der Antrag des Beschwerdef374hrers ist zul344ssig (247247 575 Abs. 5, 570 Abs. 3 ZPO), bleibt in der Sache aber ohne Erfolg. 4 Die Aussetzung der Vollziehung einer Entscheidung, welche durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, kommt regelm344337ig nur in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde zul344ssig erscheint, die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist und dem Rechtsbeschwerdef374hrer durch die Vollziehung gr366337ere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung (vgl. BGH, Beschl. v. 21. M344rz 2003, IX ZB 48/02, NJW 2002, 1658; Beschl. v. 10. Oktober 2003, IXa ZB 247/03, ZfIR 2004, 445; Beschl. v. 10. Februar 2005, VIII ZB 10/05, WuM 2005, 263; Beschl. v. 8. M344rz 2005, VIII ZA 5/05, WuM 2005, 262). Diese Voraussetzungen sind hier nicht erf374llt. 5 Zwar erscheint die Rechtsbeschwerde zul344ssig, nachdem der Schuldner mit Schriftsatz vom 15. Mai 2006 eine Erkl344rung des Treuh344nders vorgelegt hat, mit der er von diesem erm344chtigt worden ist, das Rechtsbeschwerdeverfahren im eigenen Namen fortzuf374hren (vgl. BGHZ 100, 217). 6 Es ist aber nicht ersichtlich, dass dem Schuldner durch die weitere Voll-ziehung des Zuschlagsbeschlusses gr366337ere Nachteile drohen als den anderen Beteiligten im Fall der Aussetzung der Vollziehung. Der Beschwerdef374hrer hat nur dargelegt, dass er und sein Mieter keinen Zugang zu der sich auf dem Grundst374ck befindlichen Halle haben, seitdem deren Schl366sser unmittelbar nach dem Versteigerungstermin vom 19. Januar 2005 durch die Meistbietende 7 - 4 - ausgetauscht worden sind. Das l344sst weder erkennen, welche Nachteile ihm im jetzigen Zeitpunkt durch die Vollziehung des Zuschlagsbeschlusses drohen, noch ergibt sich, welche Nachteile heute insbesondere f374r die Meistbietende entst374nden, wenn die Vollziehung des Zuschlagbeschlusses ausgesetzt w374rde. Entsprechendes gilt, soweit der Antrag - ohne Darlegung von Einzelheiten - darauf gest374tzt ist, dass die R344umungsvollstreckung betrieben wird. Kr374ger Klein Stresemann Czub Roth Vorinstanzen: AG Trier, Entscheidung vom 19.01.2005 - 23 K 70/01 - LG Trier, Entscheidung vom 29.09.2005 - 6 T 18/05 -
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