BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 16 / 11 vom 9 . Jun i 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Z ivilsenat des Bundesgerichtshof s hat am 9 . Jun i 2011 durch den V o r- sitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richter Prof. Dr. Schmidt - Räntsch und Dr. R oth und die Richterinnen Dr. Brüc k ner und Weinland beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird festgestellt, dass der Beschluss des Amtsgeri chts Montabaur vom 10. Deze m- ber 2010 und der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz v om 20. Januar 2011 den Betroffenen in seinen Rechten ve r letzt haben . Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die zur zweckentspreche n- den Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betrof fenen we r- den de m Beteili g ten zu 2 auferlegt. Der Gegenstandswert des Rec htsbeschwerdeverfahrens beträgt 3.000 Gründe : I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangehöriger, hält sich sei t 1990 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Seine Anträge auf Gewährung von Asyl blieben ohne Erfolg. Während er eine mehrjährige Jugendstrafe ve r büßte, wies ihn de r Beteiligte zu 2 m it V erfügung vom 3. September 2008 aus dem Bu n- desgebiet aus und verfügte zugleich seine Abschiebung nach Algerien. I m Juni 1 - 3 - 2009 wurde er aus der Strafhaft entlassen , war von Juli 2009 bis Oktober 2009 er neut inhaftiert und wurde am 9. Dezember 2010 festgeno m men. Auf Antrag des Beteiligten zu 2 hat das Amtsgericht die Haft zur Sicherung der Abschi e- bung für die Dauer von längstens drei Monaten und die sofortige Wir k samkeit der Entscheidung an geordnet . Die d agegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht ohne persönliche Anhörung des Betroffenen zurückg e wiesen. Mit der Rechts beschwerde will er die Rechtswidrigkeit der Beschlüsse der V o- rinstanzen fes t stellen lassen . II. D as Beschwerdegericht meint, neben de m Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei auch der Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 Au f enthG gegeben , weil der Betroffene unmittelbar nach der Haftentlassung unbekannten Aufenthalts gewesen sei. Er sei untergetaucht , indem er seinen Woh nort o h ne Mitteilung an die Ausländerbehörde gewechselt habe. Unter der bei der Haf t entlassung angegebenen Adresse bei seinem Vater habe er sich weder angemeldet noch habe er dort gewohnt. Eine persönliche Anhörung h a- be es unte r lassen , weil keine zusätzlic hen Erkenntnisse zu erwarten gewesen se i en . III. Die zulässige Rechtsbeschwerde ist begründet. 1. Die Haftanordnung durch das Amtsgericht , die neben der Beschwe r- deentscheidung Gegenstand des Rechtsbeschwerdeverfahrens sein kann (S e- nat, Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 14), hat den Betroffenen in seinen Re chten verletzt. Dabei kann offen bleiben, ob der Haftantrag in Amtshilfe gestellt werden durfte . Ebenso wenig kommt es d a- 2 3 4 - 4 - rauf an , ob - wie es das Beschwerdegericht angenomm en hat - der Haftantrag zu nächst mangels zureichender Begründung unzulässig war . Denn d ie Fes t- ste l lungen tragen nicht den angenommenen Haftgrund nach § 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG . a ) Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer zur Sicherung der Abschi e- bung in Haft zu nehmen, wenn die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Auslä n- der seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine A n- schrift anzugeben, unter der er erreichbar ist. Der nicht angezeigte Aufen t- haltswechsel begründet in di e s em Fall die Vermutung, dass die Abschiebung ohne die Inhaftnahm e erschwert oder vereitelt wird. Wegen dieser einschne i- denden Folge muss die Ausländerbehörde in der Regel auf die Anzeig e pflicht nach § 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlassen der Anz eige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen. Bei der Anwe n dung der Vorschrift ist zudem der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu beachten, der in Ausnahm e fällen dazu führen kann, dass die V ermutung widerlegt werden kann ( näher Senat, Beschlus s vom 19. Mai 2011 - V ZB 36/11 mwN). b ) Der Betroffene hat dem Beteiligten zu 2 seinen Aufenthaltsort im Bu n- desgebiet zwar nicht mitgeteilt. Dass er auf seine Pflicht zur Mitteilung se i nes Aufenthalts an die Ausländerbehörde hingewiesen worden ist, läss t sich den Feststellungen des Amtsgerichts aber nicht entnehmen. Sein Aufenthaltswec h- sel, die Gründe hierfür und die Anzeigepflicht sind nicht Gegenstand der pe r- sönlichen Anhörung gew e sen. 2. Ebenso wenig hat das Beschwerdegericht Feststellungen zu der e r- forderlichen Belehrung getroffen. Zudem hätte es - wie von der Rechtsb e- schwerde gerügt - den Betroffenen persönlich anhören müssen . Die persönl i- che Anhörung des Betroffenen ist nach § 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. § 420 Abs. 1 5 6 7 - 5 - Satz 1 FamFG, Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG auch im B e- schwerdeverfahren grundsätzlich zwingend vorgeschrieben. Hiervon darf das Beschwerdegericht nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgemäße persönliche Anhörung des Betroffenen in erster Instanz e r- folgt ist und zusätzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anhörung nicht zu erwarten sind (Senat, B e schluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261 Rn. 8 ; B e schluss vom 4. März 2010 - V ZB 222/09, BGHZ 184, 323 Rn. 13 ; Beschluss vom 28. Januar 2010 - V ZB 2/10, FGPrax 2010, 163 Rn. 7 ). An di e- sen Vor aussetzungen fehlte es. Der Betroffene hat in dem Beschwerdeverfa h- ren vorgetragen, er habe nach der Haftentlassung tatsächlich bei seinem Vater gewohnt und versucht, sich unter dieser Anschrift anz u melden, was ihm mit dem Hinweis, seine Aufenthaltserlaubnis sei erloschen, verwehrt wo r den sei. Die ses Vorbringen durfte das Beschwerdegericht nicht ohne persönliche Anh ö- rung als " vage und nicht nachvoll ziehbar " abtun . 3. Ob beide Entscheidung en zudem a ls verhältn ismäßig ange sehen werden können , obwohl nahe liegt, dass eine Abschiebung aus der mehrjähr i- gen Strafhaft heraus bei der erforderlichen Abstimmung der beteiligten Behö r- den ohne eine zusätzliche Inhaftierung nur wenige Wochen nach der Haften t- lassung zu errei chen gewesen w ä re (vgl. OLG Karlsruhe , InfAuslR 1998, 463 f. ; 2007, 356; OLG Köln, OLGR 2007, 764; OLG Oldenburg, InfAuslR 2006, 281), bedarf danach keiner En t scheidung. I II. 1. Die Sache ist ohne weitere Ermittlungen zur Entscheidung reif, § 74 Abs. 6 S atz 1 FamFG. Das Unterlassen der notwendigen persönlichen Anh ö- rung im Beschwerdeverfahren drückt wegen ihrer grundlegende n Bedeutung der gleichwohl aufrechterhaltenen Sicherungshaft den Makel einer rechtswidr i- 8 9 - 6 - gen Freiheitsentziehung auf, der durch die Nach holung der Maßnahme - jedenfalls im Fall der Erledigung der Hauptsache - rückwirkend nicht mehr zu tilgen ist (Senat, Beschluss vom 21. Oktober 2010 - V ZB 176/10, juris Rn. 12; Beschluss vom 4. März 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152 Rn. 12). Ebenso wen ig lässt sich beheben, dass das Amtsgericht den zentralen Grund für die Haftanordnung in der persönlichen Anhörung nicht erö r tert hat. 2 . Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 83 Abs. 2, 81 Abs. 1, 430 F a mFG; unter Berücksichtigung der Regelung in Art. 5 Abs. 5 EMRK entspricht es billigem Ermessen, d e n Beteiligte n zu 2 zur Erstattung der zur zwecken t- sprechenden Rechtsverfolgung notwendigen Auslagen des Betroffenen zu ve r- pflic h ten (vgl. Senat, Beschluss vom 22. Juli 2010 - V ZB 28/10, juris Rn. 18). Die Festsetzung des Beschwe r dewerts folgt aus § 128c Abs. 2 KostO i.V.m. § 30 Abs. 2 KostO. Krüger Schmidt - Räntsch Roth Brückner Weinland Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 10.12.2010 - 11 XIV 48/10 B - LG Koblenz, Entscheid ung vom 20.01.2011 - 2 T 747/10 - 10
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