BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 16/11 vom 9. Februar 2011 in der Abschiebungshaftsache - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 9. Februar 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kr374ger, die Richter Dr. Schmidt-R344ntsch und Dr. Roth und die Richterinnen Dr. Br374ckner und Weinland beschlossen: Dem Betroffenen wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt Wassermann bewilligt. Die Vollziehung der durch Beschluss des Amtsgerichts Mon-tabaur vom 10. Dezember 2010 angeordneten und mit Be-schluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Koblenz vom 20. Januar 2011 aufrecht erhaltenen Sicherungshaft wird einstweilen ausgesetzt. Gr374nde: I. Der Betroffene, ein algerischer Staatsangeh366riger, h344lt sich sei 1990 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet auf. Seine Antr344ge auf Gew344hrung von Asyl blieben ohne Erfolg. Mit Verf374gung vom 3. September 2008, ihm zugestellt am 5. September 2008, wies die Beteiligte zu 2 den Betroffenen nach 247 53 Nr. 1 AufenthG aus dem Bundesgebiet aus, weil er straff344llig geworden war, und ver-f374gte zugleich seine Abschiebung nach Algerien. Der Betroffene war nach sei-ner Entlassung aus der Strafhaft im Oktober 2009 aus Sicht der Ausl344nderbe- 1 - 3 - h366rde unbekannten Aufenthalts und wurde von der Polizei am 9. Dezember 2010 in Montabaur festgenommen. 2 Auf den von der Kreisverwaltung Westerwaldkreis in Montabaur in Amts-hilfe f374r die Kreisverwaltung Ludwigshafen gestellten und allein auf den Haft-grund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG gest374tzten Antrag hat das Amts-gericht die Haft zur Sicherung der Abschiebung f374r die Dauer von l344ngstens drei Monaten und die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung angeordnet. Die da-gegen gerichtete Beschwerde hat das Landgericht ohne pers366nliche Anh366rung des Betroffenen zur374ckgewiesen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich der Betroffene gegen die Beschl374sse der Vorinstanzen und beantragt zun344chst die Bewilligung von Verfahrenskostenhilfe sowie die vorl344ufige Aussetzung des Vollzugs der Haftentscheidung. II. Das Beschwerdegericht meint, der Antrag auf Anordnung der Siche-rungshaft sei mangels hinreichender Begr374ndung zwar unzul344ssig. Die Beteilig-te zu 2 habe jedoch im Beschwerdeverfahren mit Wirkung f374r die Zukunft die erforderlichen Angaben nachgeholt. Die Beteiligte zu 2 sei zust344ndige Ausl344n-derbeh366rde, das Einvernehmen der Staatsanwaltschaft mit der Abschiebung liege nunmehr vor, und neben dem Haftgrund nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sei auch der Haftgrund nach Nr. 5 gegeben. Von einer pers366nlichen Anh366rung des Betroffenen habe es abgesehen, weil keine zus344tzlichen Er-kenntnisse zu erwarten seien. 3 - 4 - III. 4 1. Der Aussetzungsantrag ist zul344ssig. Er ist in entsprechender Anwen-dung von 247 64 Abs. 3 FamFG statthaft (siehe nur Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 8 juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). 2. Er ist auch begr374ndet. 5 Das Rechtsbeschwerdegericht hat 374ber die beantragte einstweilige An-ordnung nach pflichtgem344337em Ermessen zu entscheiden. Dabei sind die Er-folgsaussichten des Rechtsmittels und die drohenden Nachteile f374r den Betrof-fenen gegeneinander abzuw344gen. Die Aussetzung der Vollziehung einer Frei-heitsentziehung, die durch das Beschwerdegericht best344tigt worden ist, wird danach regelm344337ig nur in Betracht kommen, wenn das Rechtsmittel Aussicht auf Erfolg hat oder die Rechtslage zumindest zweifelhaft ist (Senat, Beschluss vom 14. Oktober 2010 - V ZB 261/10, Rn. 10, juris; Beschluss vom 18. August 2010 - V ZB 211/10, InfAuslR 2010, 440). So liegt es hier. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts wird aller Voraussicht nach rechtlicher Nachpr374fung nicht standhalten, weil die Feststellungen schon die Annahme eines Haftgrunds nicht tragen. 6 a) Die Voraussetzungen f374r eine Inhaftierung nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG sind nicht festgestellt. 7 Zwar ist der Betroffene nach 247247 50 Abs. 1, 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG aufgrund der bestandskr344ftigen Ausweisung vollziehbar ausreisepflichtig. Das stellt der Betroffene auch nicht in Abrede. Auch hat er seinen Aufenthaltsort gewechselt, ohne der Beteiligten zu 2 eine Anschrift anzugeben, unter der er erreichbar war. 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AufenthG ist aber als zwingender Haft-grund ausgestaltet, der eine Gefahrenprognose nicht erfordert. Zeigt der Aus- 8 - 5 - l344nder einen Aufenthaltswechsel nach Ablauf der Ausreisefrist gegen374ber der Ausl344nderbeh366rde nicht an, wird unwiderleglich vermutet, dass die Abschie-bung ohne die Inhaftnahme erschwert oder vereitelt wird (vgl. Senat, Beschluss vom 1. Juli 1993 - V ZB 19/93, NJW 1993, 3069, 3070, zu 247 57 Abs. 2 AuslG). Wegen dieser einschneidenden Folge muss die Ausl344nderbeh366rde in der Regel auf die Anzeigepflicht nach 247 50 Abs. 5 AufenthG und die mit einem Unterlas-sen der Anzeige des Aufenthaltswechsels verbundenen Folgen hinweisen (vgl. OLG Celle, InfAuslR 2004, 118; OLG M374nchen, OLGR 2007, 144; OLG Zwei-br374cken, InfAuslR 2006, 376; Hailbronner, Ausl344nderrecht, Stand 61. Aktual. Dezember 2008, 247 62 AufenthG Rn. 44). Dass eine solche Belehrung erfolgt w344re, l344sst sich weder den Feststellungen des Beschwerdegerichts noch den von der Beh366rde im Rahmen der Anh366rung eingereichten Unterlagen entneh-men. Die Beteiligte zu 2 st374tzt sich insoweit offensichtlich nur auf die entspre-chende Bew344hrungsauflage. Letztere gen374gt der erforderlichen Belehrung schon deshalb nicht, weil sie weder Pflichten gegen374ber der Ausl344nderbeh366rde enth344lt noch auf die ausl344nderrechtlichen Folgen einer unterlassenen Mitteilung 374ber den Aufenthalt hinweist. Im 334brigen ist auch nicht festgestellt, dass der Betroffene der Bew344hrungsauflage gegen374ber Bew344hrungshelfer und Gericht nicht nachgekommen ist. b) Ebenso wenig tragen die Feststellungen den Haftgrund gem344337 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG, auf den das Beschwerdegericht die Inhaftierung jedenfalls nicht ohne vorherige Anh366rung des Betroffenen st374tzen durfte. 9 Die pers366nliche Anh366rung des Betroffenen ist nach 247 68 Abs. 3 Satz 1 i.V.m. 247 420 Abs. 1 Satz 1 FamFG und Art. 104 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 GG auch im Beschwerdeverfahren grunds344tzlich zwingend vorgeschrieben; das Beschwerdegericht darf von ihr nach 247 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG nur absehen, wenn eine ordnungsgem344337e pers366nliche Anh366rung des Betroffenen in erster Instanz erfolgt ist und zus344tzliche Erkenntnisse durch eine erneute Anh366rung 10 - 6 - nicht zu erwarten sind (Senat, Beschluss vom 17. Juni 2010 - V ZB 3/10, FGPrax 2010, 261; Beschluss vom 17. September 2010 - V ZB 120/10, InfAuslR 2010, 441 f.). So verh344lt es sich hier nicht. Weil weder die Ausl344nder-beh366rde noch das Amtsgericht diesen Haftgrund gepr374ft und angenommen ha-ben, hatte der Betroffene keine Gelegenheit zur pers366nlichen Stellungnahme zu der erstmals durch das Beschwerdegericht herangezogenen Entziehungsab-sicht. Zudem hat das Beschwerdegericht es nicht f374r glaubhaft erachtet, dass der Betroffene sich der Abschiebung nicht entziehen will. Diese Feststellung kann nur nach einer pers366nlichen Anh366rung getroffen werden (vgl. dazu Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 184/09, FGPrax 2010, 152, 153). Dar374ber hinaus hat das Beschwerdegericht verkannt, dass 247 62 Abs. 2 Satz 3 AufenthG nur auf den Haftgrund gem344337 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 AufenthG anwendbar ist. Hinsichtlich des Haftgrundes nach 247 62 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AufenthG hat nicht der Betroffene die Vermutung der Entziehungsabsicht 11 - 7 - zu widerlegen (vgl. Senat, Beschluss vom 4. M344rz 2010 - V ZB 184/09, aaO), sondern das Gericht hat nach 247 26 FamFG die Umst344nde, aus denen sich die Entziehungsabsicht ergibt, zu ermitteln. Kr374ger Schmidt-R344ntsch Roth Br374ckner Weinland Vorinstanzen: AG Montabaur, Entscheidung vom 10.12.2010 - 11 XIV 48/10. B - LG Koblenz, Entscheidung vom 20.01.2011 - 2 T 747/10 -
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