BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV Z B 16/11 vom 29. März 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 233 D, 234 A, 520 Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung de r Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist. Ist die Partei bei einer unbeschränkten Einlegung der B erufung bereits anwaltlich vertreten und reicht ihr Rechtsanwalt zur Begründung des Prozesskostenhilfegesuchs noch vor Ablauf der Ber u- fungsbegründungsfrist eine vollständige, allerdings als "Entwurf" bezeichnete und nicht unterzeichnete Berufungsbegründung sschrift ein, kann die mittellose Partei dessen ungeachtet glaubhaft machen, dass der Anwalt nicht bereit war, die Berufung ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (Abgrenzung zu BGH, Beschluss vom 6 . Mai 2008 VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855). BGH, Beschluss vom 29. März 2012 - IV ZB 16/11 - OLG Frankfurt am Main LG Frankfurt am Main - 2 - Der IV. Zivilsenat des B unde sgerichtshof s hat durch die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt, die Richter Dr. Karczewski und Lehmann am 29. März 2012 beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beklagten wird der B e- schluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Fran k- furt am Main vom 16. Juni 2011 aufgehoben. Den Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Be rufung gegen das U rteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 1 1 . März 2010 gewährt. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Ber u- fungsgericht zurückverwiesen. Gründe: I. Die Beklagten haben gegen das ihnen am 15. März 2010 zug e- stellte Urteil des Landgerichts, das der Klage im Wesen tlichen stattg e- geben hatte, durch Schriftsatz ihre s Prozessbevollmächtigten am 7. April 2010 Berufung eingelegt. In der Berufungsschrift heißt es weiter: 1 - 3 - "Die Berufungseinlegung erfolgt unbedingt. Wir bitten jedoch, die weitere Durchführung des Ber u- fung sverfahrens so lange zurückzustellen, bis über die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe gemäß dem anliege n- den Prozeßkostenhilfegesuch entschieden worden ist. Für den Fall der Versagung der Prozeßkostenhilfe behalten wir uns die Rücknahme des Rechtsmittels vor ." De m Prozesskostenhilfeg esuch vom selben Tage lag zur Begrü n- dung eine nicht unterschriebene und ausdrücklich als "Entwurf" bezeic h- nete 24 - seitige Berufungsbegründung bei. Innerhalb der am Montag, dem 17. Mai 2010, abgelaufenen Ber u- fungsbegründun gsfrist ist die Berufung nicht begründet worden . Das Berufungsgericht hat das Prozesskostenhilfegesuch mit den Beklagte n am 14. April 2011 zugestelltem Beschluss vom 1. April 2011 zurückgewiesen, weil die beabsichtigte Berufung nach Ablauf der B e- g ründungsfrist keine Aussicht auf Erfolg habe. Mit einem am 9. Mai 2011 beim Berufungsgericht eingegangenem Schriftsatz hat der Prozessb e- vollmächtigte der Beklagten die Berufung begründet und zugleich Wi e- dereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumu ng der Ber u- fungsbegründungsfrist beantragt. Durch Beschluss vom 16. Juni 2011 hat das Berufungsgericht die Berufung verworfen und die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt. Dagegen wenden sich die Beklagten mit der Rechtsb e- schwerde . 2 3 4 5 - 4 - II. Das Rechtsmittel hat Erfolg und führt zur Wiedereinsetzung der Beklagten in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist des § 520 Abs. 2 ZPO und zur Zurückverweisung der Sache an das Ber u- fungsgericht. 1. D ieses hat ausgeführt, eine Part ei versäume die Berufungsb e- gründungsfrist zwar schuldlos i . S . von § 233 ZPO, wenn ihre finanzielle Bedürftigkeit kausal für die Fristversäumung sei. Daran fehle es, wenn ihr Rechtsanwalt bereit gewesen sei, die Berufung auch ohne Bewill i- gung von Prozesskos tenhilfe zu begründen. Eine solche Bereitschaft könne der Tatsache entnommen werden, dass vor Ablauf der Frist eine vollständige, wenngleich als "Entwurf" bezeichnete, Begründungsschrift eingereicht werde. Dann sei ohne Nachfrage beim Prozessbevollmäc h- ti g t en des Berufungsführers zu unterstell en , er sei bereit gewesen, auf eigenes Kostenrisiko zu arbeiten. Schon mit der unbedingt eingelegten Berufung und Anfertigung ihrer Begründung im Entwurf seien die die G e- bühren auslösenden Tätigkeiten des Rechtsanwalts erbracht. Wer solche Leistungen erbringe, hand e le objektiv auf eigenes Kostenrisiko, selbst wenn er nicht beabsichtige, letztlich "umsonst" zu arbeiten. Eine Nac h- frage bei de m Rechtsanwalt könne daran nichts mehr ändern. In solchen Fällen stehe immer fest, dass die Fristwahrung nicht am wirtschaftlichen Unvermögen der Partei gescheitert sei. Im Grundsatz sei zwar ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist Prozesskostenhilfe beantrage, bis zur Entscheidung darüber als ohne sein Verschuld en an der Fristwahrung gehindert anz u- sehen, solange er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Prozesskostenhilfegesuch s habe rechnen 6 7 8 - 5 - müssen. Das gelte jedoch nur so lange, wie sich nichts Gegenteiliges ergäbe. Hier hä tten die Beklagten vernünftigerweise mit der Zurückwe i- sung ihres Prozesskostenhilfegesuch s rechnen müssen, weil die rech t- zeitige Berufungsbegründung allein daran gescheitert sei, dass nur ein Schriftsatzentwurf eingereicht worden sei, obwohl dieser als ord nung s- gemäße Berufungsbegründung rechtzeitig hätte eingereicht werden kö n- nen. Der Bundesgerichtshof habe im Beschluss vom 6. Mai 2008 ( VI ZB 16/07, NJW 2008, 2855 Rn. 4 - 6) ausgesprochen, dass in einem solchen Fall eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ausscheide. Das Ve r- schulden ihres Rechtsanwalts an der Verkennung der Rechts lage müs s- ten sich die B eklagten nach § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen. 2. Die Rechtsbeschwerde der Beklagten ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig, weil eine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO). Die angegriffene Entscheidung ve r- letzt die verfassu ngsrechtlich verbürgten Ansprüche der Beklag ten auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG) und wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG i n V erbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Das letz t- genannte Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschlüsse vom 16. November 2010 VIII ZB 55/10, NJW 2011, 230 Rn. 10; vom 4. Juli 20 02 V ZB 16/02, BGHZ 151, 221, 227; vom 18. November 2003 XI ZB 18/03, juris Rn. 7; jeweils m . w . N . ). Diese Grundsätze hat das Berufungsgericht missachtet. 9 - 6 - 3 . Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. Den Beklagten ist Wiedereinsetzung in den vorige n Stand gegen die Versäumung der Frist zur Begründung ihrer Berufung zu gewähren . a) Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, dass die Berufungsbegründungsfrist versäumt ist . Der Beklagtenvertreter hat am 7. April 2010 lediglich einen En twurf der Berufung s begrün dung zur E rläuterung seines Prozesskostenhilfegesuch s und keine n von ihm u n- terzeichnete n Sch r iftsatz zum Zwecke der Berufungsbegründung eing e- reicht (vgl. dazu BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 13, 14) . D agegen erinnert a uch die Rechtsbeschwerde nichts. b) Zu Unrecht hat das Berufungsgericht den Beklagten jedoch Wiedereinsetzung in die versäumte Frist versagt. aa) Das Wiedereinsetzungsgesuch ist nach der am 14. April 2011 dem Beklagtenvertreter zugestellten Zurüc kweisung des Antrages auf Prozesskostenhilfe am 9. Mai 2011 rechtzeitig (§ 234 Abs. 1 S atz 2 ZPO) unter gleichzeitiger Nachholung der versäumten Prozessh a ndlung (§ 236 Abs. 2 S atz 2 ZPO) gestellt worden. bb) Es ist auch begründet, weil die Beklagten g laubhaft gemacht haben (§ 236 Abs. 2 S atz 1 Halbs atz 2 ZPO) , schuldlos an der Wahrung der Berufungsbegründungsfrist gehindert gewesen zu sein. (1) Die Mittellosigkeit einer Partei stellt einen Entschuldigung s- grund i . S . von § 233 ZPO dar, wenn sie die Ursache für die Fristversä u- mung ist. Das ist dann der Fall, wenn sich die Partei infolge der Mittell o- 10 11 12 13 14 15 - 7 - sigkeit außerstande sieht, einen Rechtsanwalt mit der Einlegung und B e- gründung ihres Rechtsmittels zu beauftragen ( BGH, Beschluss vom 16. November 2010 aaO Rn. 19; Urteil vom 27. Oktober 1965 IV ZR 229/64, NJW 1966, 203; Beschlüsse vom 24. Juni 1999 V ZB 19/99, NJW 1999, 3271 unter II 3 b cc; vom 6. Mai 2008 aaO Rn. 4). Ist wie hier die bedürftige Partei bereits anwaltlich vertreten und legt ihr Rech tsanwalt uneingeschränkt Berufung ein, muss sie glaubhaft m a- chen, dass der A nwalt nicht bereit war, die wirksam eingelegte Berufung im Weiteren ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ordnungsgemäß und insbesondere fristgerecht zu begründen (vgl. BGH, Besc hlüsse v om 16. November 2010 aaO; vom 6. Mai 2008 aaO). (2) Das ist keine Rechts - , sondern eine Sachverhaltsfrage, die das Gericht im Wiedereinsetzungsverfahren aufgrund der für die Wahrschei n- lichkeitsfeststellung i . S . von § 236 Abs. 2 S atz 1 Halbs atz 2 i.V.m . § 294 Abs. 1 ZPO gebotenen Prüfung der Fallumstände beantworten muss (vgl. da zu Geimer/Greger in Zöller, ZPO, 29. Aufl. § 294 Rn. 1 und 6). Wie das Berufungsgericht noch zutreffend darlegt, wird im Regelfall vermutet, eine Partei sei bis zur Ents cheidung über ihr Prozesskostenhilfegesuch so lange als schuldlos an der Fristwahrung gehindert anzusehen , wie sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit einer die Prozesskostenhilfe ablehnenden Entscheidung rechnen muss. Erschütter n besondere Fallumstände diese Vermutung , ist die vo r- genannte Beweisfrage damit noch nicht unwiderleglich beantwortet, so n- dern muss das Gericht prüfen, ob eine Kausalität der Mittellosigkeit für das Fristversäumnis anderweitig glaubhaft gemacht ist . Selbst wenn dies misslingt, ist der Partei unter Umständen noch Gelegenheit zum Bewei s- antritt zu geben (vgl. für den Fall, dass es einer eidesstattlichen Vers i- 16 17 - 8 - cherung keinen Glauben schenken will: BGH, Beschluss vom 24. Februar 2010 XII ZB 129/09, MDR 2010, 64 8). (3) Das hat das Berufungsgericht verkannt. Ge stützt auf den B e- schluss des Bundesgerichtshofs vom 6. Mai 2008 (aaO Rn. 6) meint es , die Mittellosigkeit einer Partei könne niemals Ursache für die Versä u- mung der Berufungsbegründungsfrist sein , wenn d er Rechtsanwalt nach wirksam eingelegter Berufung deren Begründung vollständig er stelle und als Entwurf gekennzeichnet bei Gericht einreiche ; denn dann sei die anwaltliche Leistung bereits volle n Umfang s erbracht. (4) Dem vermag der Senat für den Streitfall nicht zu folgen. Hier haben die Beklagten glaubhaft gemacht, ihr Rechtsanwalt sei nicht bereit gewesen , ohne Vorschusszahlung oder Bewilligung von Prozesskoste n- hilfe im Berufungsverfahren weitergehend für sie tätig zu werden . Das ergibt die in der Begründung des Wiedereinsetzungsgesuchs enthaltene anwaltliche Erklärung. Gründe, die deren Glaubhaftigkeit erschütter te n, sind nicht ersichtlich. (a) Nach § 78 Abs. 1 ZPO benötigen die Parteien im Verfahren vor den Land - und Oberlandesgerichten e inen Rechtsanwalt, um ihre or d- nungsgemäße Vertretung zu gewährleisten . Zu seinen Aufgaben zählt nicht allein die Anfertigung von Schrif t sätzen, er muss auch die Veran t- wortung für deren Inhalt durch seine Unterschrift übernehmen und die so dokumentierten Er klärungen dem Gericht gegenüber wirksam abgeben. Im Übrigen hat er daneben die gesamte Prozessführung für seine Partei zu übernehmen. 18 19 20 - 9 - (b) Von einer Wahrnehmung all dieser Aufgaben kann keine Rede sein, wenn der Rechtsanwalt sich wie er hier selbst erklärt hat mit Blick auf das Prozesskostenhilfegesuch ausdrücklich darauf beschränkt, dem Gericht einen nicht unterzeichneten Schriftsatzentwurf zur Erläut e- rung des allein ordnungsgemäß gestellten Antrages auf Prozesskoste n- hilfe zur Verfügung zu stellen . D amit zeigt der Rechtsanwalt , dass er bis zur Entscheidung über das Prozesskostenhilfeg esuch nicht mehr bereit ist, anderweitig e Prozesshandlungen zur Förderung des Berufungsve r- fahrens vorzunehmen. ( c) Es besteht Einigkeit , dass in solchen Fällen ei ne ordnungsg e- mäße Berufungsbegründung nicht vorliegt ( vgl. BGH aaO Rn. 3 mit Hi n- weis auf BGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 XII ZB 31/05, FamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 I ZB 6/07, juris Rn. 7 ; jeweils m.w.N.). ( d) E ntgegen der Ann a hme des Berufungsgerichts ist der Umstand, dass der Beklagten vertreter eine Berufungsbegründung entworfen hat , nicht geeignet, die Glaubhaf tigkeit der anwaltlichen Bekundung zu e r- schüttern , er sei ohne Bewilligung von Prozesskostenhilfe ni cht bereit gewesen, die Beklagten in der Berufungsinstanz weitergehend zu vertr e- ten. Das Verhalten des Rechts an walts belegt vielmehr auch objektiv, dass er wie behauptet seine Tätigkeit im Berufun gsrechtszug allein auf die Einlegung des Rechtsmittels u nd die Stellung des Prozessko s- tenhilfegesuchs beschränken wollte (vgl. dazu auch Zimmermann, FamRZ 2008, 1521, 1522; Benkelberg , AGS 2008, 426 , 428, 429; E n- gels , AnwBl. 2008, 720) . 21 22 23 - 10 - (e) D ass bereits mit der Einlegung der Berufung die Gebühr aus Nr. 3 200 VV RVG anfä llt (vgl. dazu Egon Schneider, ZAP Fach 13 S. 1521, 1522) , kann die Glaubhaftigkeit der anwaltlichen Erklärung i n- soweit nicht erschüttern, weil davon die Frage zu unterscheiden ist , ob auch die Begleichung dieser Gebühr gewährleistet ist. Di e vorgenannte Gebührenvorschrift hindert nicht, zunächst nur ein eingeschränktes Ma n- dat zu vereinbaren, das lediglich die Berufungseinlegung und Stellung eines Prozesskostenhilfegesuchs umfasst . D ie Berufungseinlegung ve r- pflichtet den Rechtsanwalt nicht da zu, ohne Einschränkung alle weiteren im Berufungsrechtszug gebotenen Tätigkeiten zu erbringen, die die G e- bühr aus Nr. 3200 VV RVG abdeckt. Das be legt schon § 9 RVG , kraft dessen sowohl für entstandene als auch noch entstehende Gebühren ein Vorschuss verlan g t werden kann . Wird dieser vom Auftraggeber nicht bezahlt, kann der Rechtsanwalt weitere Tätigkeiten ablehnen (vgl. OLG Hamm RVGreport 2011, 238; N. Schneider in AnwKomm , RVG 5. Aufl. § 9 Rn. 77, 78). Ihm steht insoweit ein Zurückbehaltungsrecht nach § 32 0 BGB zu. Kündigt er wie hier schon bei der Berufungseinlegung an, bis zur Entscheidung über ein zugleich gestelltes Prozesskostenhi l- fegesuch das Berufungsverfahren nicht weiter fördern zu wollen, liegt auch kein Fall vor, in dem die anwaltliche Vertre tung treuwidrig "zur U n- zeit" eingestellt und deshalb das anwaltliche Zurückbehaltungsrecht ve r- wirkt wird (vgl. dazu OLG Hamm aaO; N. Schneider aaO) . Es stellt mithin auch keine über § 85 Abs. 2 ZPO der Partei zurechenbare schuldhafte Pflichtverletzung dar, wenn der Rechtsanwalt selbst nach wirksamer Berufungseinlegung die Berufun g sbegründung von einem Vorschuss oder der Bewilligung von Prozesskostenhilfe abhängig macht. (f ) Die Erklärung des Beklagtenvertreters, er sei zur Berufungs b e- gründung ohne Vorschusszahlung nicht bereit gewesen , durfte das Ber u- 24 25 - 11 - fungsgericht nicht als bedeutungslos ansehen . Es hat sich damit den Blick für die Prüfung verstellt, ob die fehlende anwaltliche Bereitschaft, die Berufung ohne Vorschusszahlung zu begründen, glaubhaft ge macht ist . Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Lehmann Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 11.03.2010 - 2 - 10 O 46/09 - OLG Frankfurt/Main , Entscheidung vom 16.06.2011 - 10 U 77/10 -
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