BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V Z B 161/11 vom 29. September 2011 in de r Notarkostenbeschwerdesache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja KostO §§ 149, 147 Abs. 2 Die Überwachung des vollständigen Kaufpreiseingangs auf dem Anderkonto des N o- tars ist durch die Hebegebühr gemäß § 149 KostO abgegolten. BGH, Beschluss vom 29. September 2011 - V ZB 161/11 - OLG Rostock LG Schwerin - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29. September 2011 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger , die Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub und die Richterinnen Dr. Brückner und Weinland beschlossen: Die weitere Beschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Schwerin vom 1. Oktober 2010 wird zurückg e- wiesen. Der Beteiligte z u 1 hat der Beteiligten zu 2 die im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen notwendigen außergerichtl i- chen Kosten zu erstatten. Der Geschäftswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde b e Gründe: I. Der Beteiligte zu 1 (Notar) beurkundete am 31. März 2008 einen Vertrag, durch den der Beteiligte zu 3 ein Grundstück an die Beteiligte zu 2 verkaufte. Der Kaufpreis in Höhe von 219.000 A nderkonto des Beteili gten zu 1 abgewickelt werden. In Ziff. 6 des Vertrages wiesen die Kaufvertragspa r- teien den Notar an, den Antrag auf Eigentumsumschreibung beim Grundbuc h- amt erst einzureichen, wenn der Kaufpreis auf dessen A nderkonto eingegangen war und alle zur vertragsger echten Eigentumsumschreibung erforderlichen U n- terlagen vorl a gen. Nach Ziff. 9 sollte der Kaufpreis an den Verkäufer ausgezahlt werden, wenn eine Vormerkung zugunsten des Käufer s eingetragen war und 1 - 3 - der Eigentumsumschreibung keine Hindernisse entgegenstande n. Nachdem der Notar gegenüber der Beteiligten zu 2 die Beurkundungs - und Vollzugsg e- bühr sowie die Hebegebühr gem äß § 149 KostO abgerechnet hatte, brachte er in seiner Kostenrechnung - neben anderen Kosten - für die Überwachung der Eigentumsumschreibungsre ife eine 5/10 Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO aus einem Geschäftswert von 109.500 Auf die Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Landgericht, soweit hier von Interesse, die Kostenrechnung dahin geändert, dass die für die Überw a- chung der Eigentumsumschreibungsreife angesetzte Gebühr von 111 Umsatzsteuer entfällt. Dagegen richtet sich die weitere Beschwerde des Notars, die das Oberlandesgericht zurückweisen möchte. Es sieht sich hieran durch die Beschlüsse des Oberlandesgerichts Frankfurt vom 26. Januar 2006 (MittbayNot 2007, 76), des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. Juli 1995 (JurBüro 1996, 101) und vom 7. Mai 1992 (JurBüro 1992, 823), des Oberlandesgerichts Köln vom 6. Februar 1991 (MittRhNotK 1991, 89) und des Kammergerichts vom 4. Februar 1986 (JurBüro 1986, 903) und vom 12. November 1974 (DNotZ 1975, 752) g ehindert und hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof vorg e- legt. II. Die Vorlage ist gem äß § 156 Abs. 4 Satz 4 KostO a F, § 28 Abs. 2 FGG a F i . V . m . Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG - RG (vgl. BGH, Beschluss vom 3. November 2010 - XII ZB 197/10, NJW 2011, 386 , 387 Rn. 10) statthaft. Das vorlegende Oberlandesgericht ist der Ansicht, dass für die Überwachung der Umschreibungsreife neben der Hebegebühr gemäß § 149 KostO keine Betre u- ungsgebühr nach § 147 Abs. 2 KostO entstehen kann. Demgegenüber vertr e- 2 3 - 4 - ten jedenfal ls das Oberlandesgericht Düsseldorf, das Oberlandesgericht Köln und das Kammergericht in den Vergleichsentscheidungen die Auffassung, dass die Prüfung der Umschreibungsreife durch die Hebegebühr nicht abgegolten wird, sondern nach § 147 Abs. 2 KostO gesond ert zu vergüten ist. Diese Dive r- genz rechtfertigt die Vorlage. III. Die weitere Beschwerde ist zulässig (§ 156 Abs. 2 Sätze 1 u. 2, Abs. 4 KostO aF), bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Annahme des Beschwe r- degerichts, der Kostengläubiger könne im vorliegenden Fall für die Überw a- chung der Umschreibungsreife keine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO in A n- satz bringen, ist zutreffend und beruht damit nicht auf einer Verletzung des Rechts (§ 156 Abs. 2 Satz 3 KostO aF). 1. Bei dem Gebührentatbestand des § 147 Abs. 2 KostO handelt es sich um eine Auffangregelung, deren Anwendung voraussetzt, dass die Kostenor d- nung für die betreffende Tätigkeit keine Gebühr bestimmt und auch keine Reg e- lung enthält, aus der sich ergibt, dass dem Notar für diese Tätigkeit ke ine g e- sonderte Gebühr erwachsen soll (Senat, Beschluss vom 13. Juli 2006 - V ZB 87/05, NJW 2006, 3428, 3429 Rn. 8 mwN). Eine derartige, die Anwe n- dung von § 147 Abs. 2 KostO ausschließende Regelung stellt die Vorschrift des § 149 KostO dar (Senat, Beschlus s vom 2. April 2009 - V ZB 70/08, NJW - RR 2009, 1434 Rn. 6). 2. In Rechtsprechung und Literatur ist allerdings umstritten, ob die Kau f- preisüberwachung als Teil des Verwahrungsgeschäfts anzusehen und daher durch die He b egebühr gemäß § 149 KostO abgegolten ist. 4 5 6 - 5 - a) Nach herrschender Meinung stellt die Kaufpreisüberwachung eine a u- ßerhalb des Hinterlegungsgeschäfts liegende notarielle Tätigkeit dar, die nach § 147 Abs. 2 KostO selbständig zu vergüten ist (OLG Düsseldorf, JurBüro 1996, 101 und JurBüro 1992 , 823; OLG Köln, MittRhNotK 1991, 89, 90; KG Berlin, JurBüro 1986, 903, 906 und DNotZ 1975, 752, 753; Assenmacher/ Mathias, KostO, 16. Aufl., " Hebegebühr " Anm. 9.2.5; Filzek, KostO, 4. Aufl., § 149 Rn. 7; Bay. Notarkasse, Streifzug durch die Kostenordnung, 6. Aufl., Rn. 1199; Wudy, NotBZ 2009, 273, 274; Brosette, MittRhNotK 1993, 134, 136; Mümmler, JurBüro 1992, 823; Bund, DNotZ 1997, 27, 30, ders. differenzierend nach der Prüfungstätigkeit des Notars, JurBüro 2005, 45, 46). Es lägen ve r- schiedene Geschäfte mit unterschiedlicher Zielrichtung vor: Während die mit der Hebegebühr gem äß § 149 KostO insbesondere abgegoltene Feststellung der Auszahlungsreife den Interessen des Käufers diene, solle durch die Übe r- wachung des Eingangs des Kaufpreises das Interesse des Verkäufers gewahrt werden. Daher handle es sich bei der Kaufpreisüberwachung um ein zusätzl i- ches Überwachungsgeschäft des Notars zur Sicherung des Verkäufers. Zudem gehöre zur Prüfung der Umschreibungsreife die weitere selbständige Festste l- lung, dass der Kaufpreis vollständig auf das Notaranderkonto eingezahlt wo r- den s ei . Die Überprüfung der Vollständigkeit der Kaufpreiszahlung sei aber nicht Teil des notariellen Verwahrungsgeschäfts. b) Nach anderer Ansicht wird die Überwachung der Kaufpreiszahlung von der Hebegebühr gem äß § 149 KostO erfasst (OLG Brandenburg, JurBüro 2011, 143, 144; OLG Celle, JurBüro 2005, 42, 43; OLG Hamm , NJW - RR 1999, 583, 584; OLG Frankfurt, JurBüro 1989, 1142; Rohs/Wedewer, KostenO, § 147 Rn. 13c, Stand: November 2009, und § 149 R n. 12, Stand: September 2010; Korintenberg/ Lappe/Bengel/ Reimann, KostenO, 18. Aufl., § 149 Rn. 7b; anders 7 8 - 6 - noch die Vorauflage). Diese gelte die gesamte auf das Verwahrungsgeschäft verwendete Tätigkeit ab, die der Notar zur Erfüllung der Anforderungen erbri n- ge, die die Vertragsteile an die Hinterlegung und Auszahlung des auf das A n- derkonto zu hinterlegenden Betrages gestellt h ätten . Dazu gehöre auch die Überwachung des vollständigen Zahlungseingangs. Denn der Käufer sei g e- mäß § 266 BGB zu Teilzahlungen nicht berechtigt, so dass auch der Notar erst nach vollständigem Zahlungseingang die Beträge auskehren dürfe. Außerdem diene die Einrichtung des notariellen Anderkontos nicht nur der Sicherstellung der vertragsgemäßen Verwendung des Kaufpreises, sondern auch de s vol l- ständigen Zug - um - Zug - Aus tausches der beiderseitigen Leistungen. c) Die zuletzt genannte Auffassung verdient den Vorzug. Bei dem Hinte r- legungsgeschäft und der Überwachung der Kaufpreiszahlung handelt es sich nicht um verschiedene Geschäfte mit unt erschiedlicher Zielsetzung. Vielmehr ist die Überwachung des vollständigen Zahlungseingangs Teil des Verwa h- rungsgeschäfts. aa) Die Kaufpreisabwicklung über ein Notaranderkonto dient der Abwic k- lung des grundsätzlich Zug - um - Zug vorzunehmenden, bei Grunds tückskaufve r- trägen in der praktischen Durchführung aber mit vielfältigen Schwierigkeiten verbundenen Leistungsaustausches. Es muss erreicht werden, dass keine der Vertragsparteien eine ungesicherte Vorleistung erbringt, ohne dass der Lei s- tungsaustausch dur ch Zurückbehaltungsrechte beider Parteien nach § 320 BGB blockiert wird. Zur Bewältigung der technischen Abwicklungsprobleme stehen den Vertragsparteien unterschiedliche Möglichkeiten zur Verfügung. Ist eine direkte Kaufpreiszahlung vorgesehen, können sie die Kaufpreisfälligkeit und die Umschreibung des Eigentums von bestimmten, ihren jeweiligen Lei s- tungsanspruch sichernden Voraussetzungen abhängig machen und den Notar mit deren Überwachung beauftragen. Sie können, sofern ein berechtigtes S i- 9 10 - 7 - cherungsinteress e im Sinne von § 54a Abs. 2 BeurkG anzunehmen ist, die Kaufpreisabwicklung aber auch über ein Notaranderkonto vornehmen. In di e- sem Fall wahrt der Notar ihr beiderseitiges Interesse an dem Zug - um - Zug - Aus - tausch der geschuldeten Leistungen im Rahmen des Hint erlegungsgeschäfts. Auf den Kaufpreis bezogene notarielle Überwachungstätigkeiten sind deshalb immer dann als von der Hebegebühr abgegoltener Teil des Verwahrungsg e- schäfts anzusehen, wenn sie der Abwicklung des Leistungsaustausches dienen (Senat, Beschluss vom 2. April 2009 - V ZB 70/08, NJW - RR 2009, 1434, 1435 Rn. 12, 13). bb) So liegt es hier. Die Prüfung des Notars vor Stellung des Umschre i- bungsantrags, ob der Kaufpreis auf dem Notaranderkonto eingegangen ist, dient der Sicherstellung des Zug - um - Zug durchzuführenden Leistungsausta u- sches. Der Verkäufer soll seine Leistung - die Übertragung des Eigentums an den Käufer - erst erbringen, wenn gesichert ist, dass er die vereinbarte Gege n- leistung erhält. Dies ist nur dann gewährleistet, wenn der Notar nicht lediglich den Zahlungseingang als solchen, sondern auch die Vollständigkeit der Kau f- preiszahlung überprüft. Da diese Tätigkeit somit in unmittelbarem Zusamme n- hang mit dem Hinterlegungsgeschäft steht, fällt hierfür neben der Gebühr nach § 149 KostO keine w eitere Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO an. cc) Für eine Gebühr nach § 147 Abs. 2 KostO wäre nur dann Raum, wenn die Prüfung der Umschreibungsreife über die Prüfung des Kaufpreisei n- gangs auf dem Notaranderkonto hinaus eine gesonderte, nicht bereits durch die Hebegebühr gem äß § 149 KostO oder durch andere Gebühren, insbesondere durch die Vollzugsgebühr nach § 146 Abs. 1 KostO, abgegoltene Tätigkeit des Notars erfordert e (OLG Celle, JurBüro 2005, 42, 44; OLG Hamm, JurBüro 1987, 418, 419; Korintenberg/ Lappe/ Bengel/ Reimann, KostenO, 18. Aufl., § 149 11 12 - 8 - Rn. 9). Solche gesondert vergütungspflichtigen Tätigkeiten fielen hier - wie das Beschwerdegericht zutreffend ausführt - indes nicht an. IV. Einer Entscheidung über die gerichtlichen Kosten der weiteren B e- schwerde (§ 156 Abs. 5 Satz 2, § 131 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 KostO aF) bedarf es nicht. Die Anordnung der Erstattung der der Beteiligten zu 2 im Verfahren der weiteren Beschwerde entstandenen außergerichtlichen Kosten durch den Notar beruht auf § 156 Abs. 4 Sa tz 4 KostO a.F., § 13a Abs. 1 FGG aF. Die Festse t- zung des Geschäftswert s folgt aus § 131 Abs. 2, § 30 Abs. 1 KostO aF. Krüger Stresemann Czub Brückner Weinland Vorinstanzen: LG Schwerin, Entscheidung vom 01.10.2010 - 4 T 1/09 - OLG Rostock , Entscheidung vom 20.06.2011 - 5 W 125/10 - 13
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