ECLI:DE:BGH:2015:171215BVZB161.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS V ZB 161/14 vom 17. Dezember 2015 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Satz 1 Fe Die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende Versäumung einer Rechtsmi t- tel(begründungs)frist ist von dem Re chtsanwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es seiner Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das Gericht bestimmte Ausfert i- gung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechts anwalt darf einen ihm in einer U n- terschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsatz nur dann ohne Unterschrift an das Büro zurück geben, wenn er sich zuvor durch Nachfrage vergewissert hat, dass die (scheinbar erneute) Vorlage auf einem Büroversehen beruht. ZPO § 236 Abs. 2 Satz 1 B Der Grundsatz, dass es nach Erteilung einer Einzelanweisung des Rechts - anwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine versäumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allgemeinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwal tskanzlei nicht ankommt, gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Ausführung der Weisung vertrauen darf. BGH, Beschluss vom 17. Dezember 2015 - V ZB 161/14 - OLG Frankfurt/Main LG Darmstadt - 2 - Der V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18 . Dezember 2015 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Stresemann, den Richter Dr. Czub, die Richterin Wein land, den Richter Dr. Kazele und die Richterin Haberkamp beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 12. Zivilsenats des Ober landesgeric hts Frankfurt am Main vom 30. Juni 2014 wird auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 25.000 Gründe: I. Der Beklagte, der mit einem ihm am 5. März 2014 zugestellten Urteil des Landg hat am 7. April 2014 (Montag) durch seine Prozessbevollmächtigte Berufung bei dem Oberlandesgericht eingelegt. Die Frist für die Berufungsbegründung ist bis zum 5. Juni 2014 verlänge rt worden. An diesem Tag ist bei dem Oberla n- desgericht per Telefax eine nicht unterschriebene Berufungsbegründung eing e- gangen. Am folgenden Tag sind durch die Post eine ebenfalls nicht unte r- schriebene Berufungsbegründung sowie eine mit der Unterschrift der Recht s- anwältin versehene beglaubigte Abschrift eingegangen. Auf den Hinweis des Senatsvorsitzenden auf die fehlenden Unterschriften hat der Beklagte am 18. Juni 2014 unter Einreichung einer unterschriebenen Berufungsbegründung 1 - 3 - Wiedereinsetzung in den vori gen Stand beantragt und zur Begründung des Wiedereinsetzungsantrags Folgendes ausgeführt: Seine Prozessbevollmächtigte habe die Rechtsanwaltsgehilfin H. am 5. Juni 2014 angewiesen, den fertiggestellten und unterschriebenen Schriftsatz vorab per Telefax z ur Fristwahrung an das Berufungsgericht zu versenden. D a- nach habe die Rechtsanwaltsgehilfin die Ausfertigungen anfertigen und die von ihr zu be glaubigende Abschrift zur Unterschrift vorlegen sollen. Infolge einer Ungeschick lichkeit habe die Angestellte H . vor der Versendung ein Glas Wa s- ser über den unterschriebenen Schriftsatz verschüttet, der dadurch völlig durchweicht worden sei. Die Angestellte habe die Berufungsbegründungsschrift deshalb nochmals ausgedruckt und zusammen mit der zu beglaubigenden A b- sc hrift der Rechts anwältin in einer Unterschriftenmappe vorlegen lassen, ohne diese über den Vorfall zu unterrichten. Die Rechtsanwältin habe in der Anna h- me, die Ausfertigung für das Gericht bereits unterschrieben zu haben, nur die beglaubigte Abschrift unt erzeichnet. Nach Rückgabe der Unterschriftenmappe habe die Rechtsanwaltsgehilfin H. die Ausfertigung für das Gericht vorab per Telefax versandt und den kompletten Vorgang in den Postausgang gegeben. Das Oberlandesgericht hat den Antrag auf Wiedereinsetzu ng zurück - gewiesen und die Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschwerde. II. Das Berufungsgericht meint, die beantragte Wiedereinsetzung könne nicht gewährt werden, obwohl die Prozessbevollmächtigte des Beklagten der Ange stellten H. eine Einzelanweisung erteilt habe, die bei ihrer Befolgung die 2 3 4 - 4 - Frist gewahrt hätte. Ein Rechtsanwalt sei auch in der Regel nicht verpflichtet, die Erfül lung der Weisung nachzuprüfen, wenn diese keine besonderen Schwierigkeit en erkennen lasse. Hier verhalte es sich jedoch anders, weil das Büro der Prozess bevollmächtigten nicht nur die beglaubigte Abschrift, sondern auch das Original der Berufungsbegründung der Rechtsanwältin erneut zur U n- terschrift vorgelegt habe. Dies hätte Anlass geboten, den Schriftsatz auf das Vorhandensein der not wendigen Unterschrift zu kontrollieren, zumal die Unte r- schriftenmappe keinen Hinweis darauf erhalten habe, dass die Weisung zur Vorabversendung per Telefax bereits ausgeführt worden sei. Die Pro zessb e- vollmächtigte, die im Übrigen zur Ausgangs - und zur Fristenkontrolle in der A n- waltskanzlei keine Angaben gemacht habe, hätte deshalb nicht davon ausg e- hen dürfen, dass sie die ihr zur Unterschrift vorgelegte Berufungsbegründung bereits unterzeichnet h abe und dass diese schon an das Berufungsgericht per Fax übermittelt worden sei. III. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 238 Abs. 2, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO zwar statthaft; sie ist aber unzulässig, da die besonderen Zulä ssigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO (vgl. BGH, Beschluss vom 9. November 2004 - XI ZB 6/04, BGHZ 161, 87, 89) nicht vorli e- gen. Das Berufungsgericht hat durch die Zurückweisung des Wiedereinse t- zungsantrags insbesondere nicht den Zugang zu dem von der Zivilprozessor d- nung einge räumten Instanzenzug in einer unzumutbaren, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigenden Weise erschwert. 2. a) Zu Recht und von der Rechtsbeschwerde auch nicht angegriffen geht das Berufungsgericht davon aus, dass die Pr ozessbevollmächtigte des 5 6 - 5 - Beklagten der Anwaltsgehilfin H. eine konkrete Einzelanweisung erteilt hatte, die bei ihrer Befolgung die versäumte Frist gewahrt hätte, und dass die Pr o- zessbevoll mächtigte nicht zur Nachprüfung ihrer Erledigung verpflichtet gew e- s en ist. Das entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH, B e- schluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW - RR 2002, 60; Beschluss vom 30. Oktober 2008 - III ZB 54/08, NJW 2009, 296 Rn. 10) . b) Rechtsfehlerfrei sieht das Berufungsgericht die Versäumung der Frist für die Berufungsbegründung (§ 520 Abs. 2 Z PO) dennoch als nicht unve r- schuldet an. Die Nichteinhaltung der Frist beruhte nämlich nicht allein auf der Nichtausführung der Weisung du rch die Rechtsanwalts an gestellte H., sondern auch darauf, dass die Prozessbevollmächtigte die ihr in einer Unterschrifte n- mappe vorgelegte Ersatzausfertigung der Berufungsbegründung nicht unte r- zeichnet hat. Ursächlich für die Fristversäumung war nicht nur, dass die unte r- schriebene Erstausfertigung der Berufungsbegründung infolge des Missg e- schicks der Rechtsanwaltsgehilfin nicht mehr weisungsgemäß vorab per Tel e- fax an das Berufungsgericht übermittelt werden konnte, sondern auch die Ta t- sache, dass die noch inn erhalb der Frist bei dem Berufungsgericht per Telefax eingegangene Ersatzausfertigung des Schriftsatzes mangels Unterschrift nicht den für die Berufungsbegründung gesetzlich bestimmten Anforderungen en t- sprach (§ 520 Abs. 5 i.V.m. § 130 Nr. 6 ZPO). aa) Be i einer Fristversäumung wegen Fehlens der Unterschrift des Rechts anwalts kann Wiedereinsetzung nur gewährt werden, wenn die Partei gemäß § 236 Abs. 2 ZPO vorträgt und glaubhaft macht, dass dies von ihrem Prozess bevollmächtigten nicht zu vertreten ist (vg l. BGH, Urteil vom 21 . Februar 1983 - VIII ZR 343/81, VersR 1983, 401; Beschluss vom 21. Februar 2002 - IX ZA 10/01, NJW 2002, 2180). Das Fehlen eines Verschu l- 7 8 - 6 - dens des Rechtsanwalts ist schlüs sig darzulegen (BGH, Beschluss vom 14. März 2005 - II ZB 31/03, NJW - RR 2005, 793, 794). Ursächlich ist jedes Verschulden, bei dessen Fehlen die Frist nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge nicht versäumt worden wäre (BGH, Be schluss vom 18. April 2000 - XI ZB 1/00, NJW 2000, 2511, 2512). Dazu ist von der Partei ein Ver fahrensa b- lauf vorzutragen, der ein Verschulden an der Nichteinhaltung der Frist zweifel s- frei ausschließt (BAG, NJW 2003, 1269, 1270). bb) An einer solchen Darlegung fehlt es. (1) Wird die Berufungsbegründungsfrist versäumt, weil innerhalb der la u- fende n Frist ein nicht unterschriebener und damit zur Einhaltung der Frist nicht ge eigneter Schriftsatz bei dem Gericht eingegangen ist, ist grundsätzlich von einem dem Berufungskläger nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Anwalt s- verschulden auszugehen (Senat, B eschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 10; vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. März 1980 - VII ZB 1/80, VersR 1980, 765; Beschluss vom 26. Juni 1980 - VII ZB 11/80, VersR 1990, 942; Beschluss vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82, VersR 1983, 271). Es ist nämlich die Pflicht eines Rechtsanwalts, für einen mange l- freien Zustand der ausgehenden Schriftsätze zu sorgen, wozu die gemäß § 130 Nr. 6 ZPO zu leistende Unterschrift gehört (Senat, Beschluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 10) . (2) Ein Rechtsanwalt muss deshalb die von seinem Büro in einer Unte r- schriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsätze auf ihre Voll - ständigkeit überprüfen und die bei dem Gericht einzureichende Ausfertigung unter schreiben (BGH, Beschluss vom 16. Dezember 1982 - VII ZB 31/82, VersR 1983, 271). Ein Rechtsanwalt muss Vorkehrungen dagegen treffen, dass diese Schrift stücke nicht versehentlich in den Postausgang geraten und ohne 9 10 11 - 7 - Unterschrift bei Gericht eingereicht werden (vgl. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 8). Gemessen daran ist die auf dem Fehlen der Unterschrift beruhende Ver - säumung einer Rechtsmittel(begründungs)frist von einem Rechts anwalt auch dann verschuldet, wenn er irrtümlich annimmt, dass es sein er Unterschrift auf einem ihm vorgelegten Schriftsatz nicht mehr bedürfe, weil er die für das G e- richt bestimmte Ausfertigung bereits unterzeichnet habe. Ein Rechtsanwalt darf einen ihm in einer Unterschriftenmappe zur Unterzeichnung vorgelegten Schriftsatz nur dann ohne Unterschrift an das Büro zurückgeben, wenn er sich zuvor durch Nachfrage vergewissert hat, dass die (scheinbar erneute) Vorlage auf einem Büroversehen beruht. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten hätte daher die Unterschriftenmappe nicht kommentarlos und ohne Rückfrage an das Büro zurückgehen lassen dürfen. Insofern unterscheidet sich dieser Sach verhalt von demjenigen in der von der Rechtsbeschwerde zitierten En t- scheidung (BGH, Beschluss vom 20. März 2012 - VIII ZB 41/11, NJW 2012, 1737 Rn. 10), in dem die Rechtsanwaltsangestellte eine von ihr herstellte E r- satzausfertigung dem Rechtsanwalt nicht mehr zur Unterschrift vorgelegt, so n- dern unmittelbar an das Gericht versandt hatte. cc) Dieses anwaltliche Versehen stünde allerdings einer Wi edereinse t- zung nicht entgegen, wenn im Rahmen der Büroorganisation durch eine allg e- meine Arbeitsanweisung, die an das Gericht zu übermittelnden Schriftsätze vor ihrer Absendung auf das Vorhandensein der Unterschrift des Rechtsanwalts zu prüfen, Vorsorge d afür getroffen wäre, dass bei einem normalen Verlauf der Dinge trotz des Versehens des Rechtsanwalts die Frist gewahrt worden wäre (Senat, Beschluss vom 2. Mai 1962 - V ZB 10,11/62, NJW 1962, 1248; B e- schluss vom 19. Februar 2009 - V ZB 168/08, juris Rn. 11 ; BGH, Beschluss vom 5. März 2003 - VIII ZB 134/02, NJW - RR 2003, 1366; Beschluss vom 12 13 - 8 - 17. Oktober 2011 - LwZB 2/11, NJW 2012, 856 Rn. 12; Beschluss vom 15. Juli 2014 - VI ZB 15/14, NJW 2014, 2961 Rn. 9). Dass es eine solche A n- weisung zur Unterschriftenkontr olle vor Versendung gegeben hat, ist jedoch nicht vorgetragen und glaubhaft gemacht worden. Das Berufungsgericht ve r- misst insoweit zu Recht jede Darstellung zur Organisation der Ausgangskontro l- le in der Kanzlei. Von dem Vorhandensein einer Unterschriftenko ntrolle kann das Gericht jedoch nicht ausgehen, wenn es in diesem Punkt an den erforderl i- chen Angaben der eine Wiedereinsetzung begründenden Tatsachen fehlt (§ 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO); eines vorherigen Hinweises bedarf es nicht (vgl. Senat, Beschluss vom 23 . Oktober 20 0 3 - V ZB 28/03, NJW 2004, 367, 369). dd) Vortrag zur Organisation der Ausgangskontrolle im Büro der Pr o- zessbevollmächtigten der Beklagten war nicht wegen der zuvor erteilten Einze l- anweisung entbehrlich. Der Grundsatz, dass es nach Erteilun g einer Einzela n- weisung des Rechtsanwalts an seine Angestellte, deren Befolgung eine ve r- säumte Frist gewahrt hätte, auf Vortrag zu den allge meinen organisatorischen Vorkehrungen in einer Rechtsanwaltskanzlei nicht an kommt (BGH, Beschluss vom 11. Februar 1998 - XII ZB 184/97, NJW - RR 1998, 787; Beschluss vom 18. März 1998 - XII ZB 180/96, NJW - RR 1998, 1360; Beschluss vom 6. Juli 2000 - VII ZB 4/00, NJW 2000, 2823; Beschluss vom 2. Juli 2001 - II ZB 28/00, NJW - RR 2002, 60; Beschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09, VersR 2011, 89), gilt nur so lange, wie der Rechtsanwalt auf die Aus führung der Weisung vertrauen darf. Die Prozessbevollmächtigte des Beklagten durfte nicht mehr auf die Ausführung ihrer Anweisung vertrauen, die bereits unterzeichnete Beru fung sogleich zu versenden, nachdem ihr dasselbe Schriftstück (zusätzlich zu der beglaubigten Abschrift) erneut zur Unterschrift vorgelegt wurde. Diese Vorlage gab Anlass zu der Annahme, dass die Anwe i- sung nicht befolgt worden war und machte es deshalb erf orderlich, deren Erl e- digung zu überprüfen. 14 - 9 - IV. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über den Beschwerdewert folgt aus § 48 Abs. 1 Satz 1 GKG, § 3 ZPO. Stresemann Czub Weinland Kazele Haberkamp Vorinstanzen: LG Darmstadt, Entscheidung vom 25.02.2014 - 27 O 297/13 - OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 30.06.2014 - 12 U 55/14 - 15
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