BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IV ZB 16/12 vom 10. Oktober 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 124 Nr. 2 Alt. 1 Die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung wegen absichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemac hter falscher Angaben nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO setzt nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu e i- ner objektiv unrichtigen Bewilligung geführt haben, diese mithin auf den Falschang a ben beruht. BGH, Beschluss vom 10. Oktober 2012 - IV ZB 16/12 - OLG Karlsruhe LG Konstanz - 2 - Der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch d ie Vorsitze n- de Richter in Mayen , die Richter Wendt, Felsch, die Richterin Harsdorf - Gebhardt und den Richter Dr. Karczewski am 10. Oktober 2012 be schlossen: Die Rechtsbeschw erde gegen den Beschluss des 9. Zivil - senats des Oberl andesgerichts Karlsruhe vom 18. April 2012 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Gründe: Der Beklagte wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Aufhebung der Bewilligun g von Prozesskostenhilfe nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO. I. Von der Klägerin auf Rückzahlung eines Darlehens in An spruch genommen, beantragte er m it Schriftsatz seines Prozessbevollmächti g- ten vom 15. Juni 2010 beim Landgericht ratenfreie P rozesskostenhilfe. In der beigefügten Erklärung über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse war angegeben, er suche nach Arbeit und verfüge weder über eigenes Einkommen noch über Vermögen. Auf Nachfrage des G e- richts ließ er in zwei weiteren S chriftsätzen seine s Prozessbevollmäc h- ti g ten ergänz end vortragen , er habe kein " relevantes " Bankguthaben, 1 2 - 3 - wohne bei der Mutter seines Sohnes, welche ihm den Mietanteil stunde und ihn durch Naturalleistungen unterstütze; einen P KW habe er nicht, könne jedoch ein von dritter Seite leihweise zur Verfügung gestelltes Fahrzeug nutzen, wodurch weitere Schulden entstünden. Er biete sich als Security - Kraft und für Bauarbeiten an, habe aber noch keine Aufträge erhalten und sei mittellos. Mit Beschluss vom 9. Nove mber 2010 bewilligte ihm das Landg e- richt ratenfreie Prozesskostenhilfe. Am selben Tage w u r de der Recht s- streit durch Vergleich beendet. Im Juni 2011 regte die Klägerin beim Landgericht an, die Prozes s- kostenhilfe wieder zu entziehen, denn der Beklagte ha be schon während des Rechtsstreits einen P KW Audi A6 gefahren und d afür monatliche Kosten von rund 800 erklärte der Beklagte auf Anfrage des Gerichts, der P KW sei das ehemalige Firmenfahrzeug einer GmbH, deren M itgesellschafter er gewesen sei; seine Geschäftsanteile habe er inzwischen veräußert. Den Fahrzeugunterhalt nebst Leasingvertrag habe er dabei übernehmen müssen, die Kosten würden ihm von Dritten ausg e- legt. Urkunden, welche der Beklagte sodann auf richterliche Anordnung vorlegt e , ist weiter zu entnehmen, dass er unter Niederlegung seines Amtes als Geschäftsführer mit notariellem Ant eilskauf - und Abtretung s- vertrag vom 23. Juni 2010 sei n en Geschäftsanteil an der GmbH im Nennwert von 13.000 Höhe von 26.429,04 l- schafter verkauft bzw. abgetreten hatte. Mit Beschluss des Rechtspflegers vom 17. November 2011 hat das Landgericht die Bewilligung der Pr ozesskostenhilfe aufgehoben. Die d a- 3 4 5 - 4 - gegen erhobene sofortige Beschwerde hat das Oberlandesgericht z u- rückgewiesen. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsb e- schwerde verfolgt der Beklagte sein Rechtsschutzbegehren weiter. II. Das nach § 574 Abs . 1 S atz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Nach Auffassung des Beschwerdegericht s sind die Vorausse t- zungen für eine Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilli gung nach § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erfüllt, weil der Beklagte im Bewilligungsverfahren absichtlich falsche Angaben über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht habe. Er habe sowohl seinen vorgenannten GmbH - Geschäftsanteil als auch die Darlehensforderung gegen die GmbH und seine Gesellschafterstellung verschwiegen, aufgrund der er zur Nutzung des Firmenwagens Audi A 6 3.0 TDI DPF quattro berechtigt gewesen sei . Die darin liegende Verletzung der Pflicht, wahre und vol l- ständige Angaben zu machen (§ 117 Abs. 2 ZPO), entfalle nicht dur ch den zwischen Beantragung und Bewilligung der Prozesskostenhilfe e r- folgten Verkauf seiner Gesellschaftsb eteiligung , die behauptete Verwe n- dung des Verkaufserlöses zur Schuldentilgung und die weiteren vorg e- nannten Verfügungen vom Juni 2010. Die diesbezügli chen Informationen habe der Beklagte nicht freiwillig, sondern erst auf gerichtliche Nachfr a- ge gegeben und selbst dabei noch versucht, den Sachverhalt mit der Angabe zu verschleiern, das Geld für die Fahrzeugkosten werde ihm " von dritter Seite zur Verfügun g gestellt " . Das lasse auf den für eine a b- sichtliche Falschangabe i . S . von § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO erforderlichen Vorsatz schließen. 6 7 - 5 - Dass nicht der Beklagte selbst, sondern sein Prozessbevollmäc h- tigter die maßgeblichen Erklärungen gegenüber dem Gericht abgegeben habe, sei wegen § 85 Abs. 2 ZPO unerheblich. Es komme nicht darauf an, ob dem Beklagten auch bei wahren und vollständigen Angaben ratenfreie Prozesskostenhilfe hätte bewilligt we r- den müssen . Zwar sei § 124 Nr. 2 ZPO nach weit verbreiteter An sicht in Rechtsprechung und Literatur eine Kostenvorschrift ohne Strafzweck , die die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewilligung nur gestatte, wenn sie auf den falschen Angaben des Antragstellers beruhe. Zutreffend sei j e- doch die G egenansicht, nach der § 1 24 Nr. 2 Alt. 1 ZPO Sanktionsch a- rakter habe und die Aufhebung der Bewilligung bereits allein als Folge absichtlicher oder grob fahrlässiger falscher Angaben des Antrag stellers ermögliche. Sonderfällen könne im Rahmen des von § 124 Nr. 2 ZPO e r- öffneten Erme ssens ausreichend Rechnung getragen werden. Hier sei dieses Ermessen dahingehend auszuüben, dass die g e- samte Prozesskostenhilfebewilligung aufzuheben sei. Ein weniger gr a- vierender Verstoß gegen die Pflicht zu wahrheitsgemäßen und vollstä n- digen Angabe n liege auch unter Zug rundelegung des neueren Vorbri n- gens des Beklagten nicht vor. Insbesondere genügten seine Angaben und die eingereichten Belege noch immer nicht, um Zweifel an seiner Bedürftigkeit auszuräumen. Sollstände auf seinem Konto seien mehrfach durch Bareinzahlungen unbekannter H erkunft im Gesamtwert von 1.450 über Einkünfte, die er nicht über sein Konto abwickle. 2 . Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. 8 9 10 11 - 6 - a) Die Feststellun g des Beschwerdegerichts, der Beklagte habe absichtlich falsche Angaben i . S . des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO gemacht und seine Darstellung sei darauf gerichtet gewesen, Fragen nach seiner G e- sellschafterstellung und daraus resultierenden Einkünften und Veräuß e- ru ngserlösen zu vermeiden , ist frei von Rechtsfehlern . Soweit der B e- klagte darauf verweist, er sei im seiner Auffassung nach allein ma ß- geblichen Zeitpunkt der Bewilligungsentscheidung, d.h. am 9. November 2010, nicht mehr GmbH - Geschäftsführer und Gesells chafter gewesen, so dass seine ursprünglichen Angaben am Ende nicht mehr falsch gewesen seien, hat das Beschwerdegericht dies mit aus Rechtsgründen nicht zu beanstandender Begründung für nicht durchgreifend erachtet . Dass die Angaben des Beklagten unvollst ändig waren, räumt die Rechtsb e- schwerde ein. Demgegenüber erscheint der Befund, da ss der Beklagte im November 2010 nicht mehr als Geschäftsführer oder Gesellschafter mit der GmbH verbunden war, lediglich als Momentaufnahme, anhand derer sich seine wirtscha ftliche Situation nicht ansatzweise überprüfen ließ. Weder im Zeitpunkt der Bewilligu ngsreife (vgl. dazu OVG Hamburg NVwZ - RR 2011, 661) noch bei seiner Bewilligungsentscheidung war das Landgericht durch die Angaben des Beklagten über dessen wirtschaftl i- che Verhältnisse und insbesondere deren Entwicklung ausreichend u n- terrichtet. b) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, setzt § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO nicht voraus, dass die falschen Angaben des Antragstellers zu einer objektiv unrichtigen Prozesskostenhil febewilligung geführt haben, die Bewilligung mithin auf den Falschangaben beruht. 12 13 - 7 - Die Frage ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. aa) Einer weit verbreiteten Auffassung zufolge dienen die in § 124 ZPO unter den Nummern 1 bis 3 aufgefüh rten Tatbestände sämtlich a l- lein dem Zweck, dem von einer Prozesskostenhilfebewilligung Begünsti g- ten sachlich nicht gerechtfertigte Vorteile wieder zu entziehen und so e i- ne objektiv zutreffende Entscheidung über die Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe herbe izuführen. Auch § 124 Nr. 2 ZPO sei mithin eine rein kostenrechtliche Bestimmung ohne Sanktionscharakter. Sie habe als u n- geschriebenes Tatbestandsmerkmal zur Voraussetzung, dass die Bewi l- ligung auf den Falschangaben des Antragstellers beruhe, mithin objekt iv falsch sei (vgl. OLG Bamberg FamRZ 1987, 1170 f.; OLG Br andenburg R p fl eger 2001, 503 f.; OLGR 2005, 930 f.; OLG Düsseldorf JurBüro 1986, 296 f.; MDR 1991, 791; OLG Koblenz OLGR 2005, 887 f.; OLG Köln FamRZ 1998, 1523; Stein/Jonas/Bork, ZPO 22. Aufl. § 1 24 Rn. 1 3; Musielak/Fischer, ZPO 8. Aufl. § 124 Rn. 5; Zöller/Geimer, ZPO 29. Aufl. § 124 Rn. 5; Baumbach/Hartmann, ZPO 70. Aufl. § 124 Rn. 37; BeckOK - ZPO/Kratz, Stand 15. Juli 2012 § 124 Rn. 19 , 19.1 ; MünchKomm - ZPO/ Motzer, 3. Aufl. § 124 Rn. 3 und 11; HK - ZPO/Pukall, 2. Aufl. § 124 Rn. 3; Thomas/Putzo/Reichold, ZPO 32. Aufl. § 124 Rn. 3). Befürworter dieser Auffassung verweisen darauf, dass dem Verständnis des § 124 Nr. 2 ZPO als S anktionsvorschrift das aus Art. 3 Abs. 1 GG abgeleitete Gebot der w eitgehend en Angleichung der Sit uat i on Bemittelter und U nbemitte l- ter bei der Verwirklichung von Rechtsschutz entgegenstehe. Ein objektiv gegebener Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sei bei e i- nem verfassungskonformen Verständnis des § 124 Nr. 2 ZPO höhe r zu bewerten als eine Oberflächlichkeit oder Unaufrichtigkeit des Antragste l- lers (OLG Brandenburg Rp fl eger 2001, 503, 504; ähnlich BeckOK - 14 15 - 8 - ZPO/Kratz, Stand 15. Juli 2012 § 124 Rn. 19 .1 ) . Ergänzend wird ang e- nommen, das Zivil (prozess) recht sei kein geeignete r Ort, Sanktionen zwischen der Partei und dem Staat festzusetzen (Kratz aaO). bb) Die Gegenmeinung (OLG Bamberg FamRZ 1989, 1204; OLG Brandenburg NJ 2007, 25; OLG Braunschweig OLGR 2005, 373, 374 f.; OLG Hamm R p fl eger 1986, 238; OLG Köln FamRZ 1987, 1 169; 1988, 740; Wieczorek/Schütze, ZPO 3. Aufl. § 124 Rn. 9) , der sich das B e- schwerdegericht angeschlossen hat, verweist demgegenüber vorwiegend auf Wortlaut, Systematik und Entstehungsgeschichte des § 124 ZPO. Gegen die behauptete Zielsetzung, lediglich e ine objektiv zutreffende Bewilligungsentscheidung herbeizuführen, und die Verneinung jeglichen Sanktionscharakters der Vorschrift spreche bereits, dass § 124 ZPO l e- diglich von einer "Aufhebung" , nicht aber einer " Änderung " oder " Anpa s- sung " der Bewilligungs entscheidung spreche. Nach dem Gesetzeswor t- laut könne die Bewilligungsentscheidung aufgehoben werden , " wenn " und nicht nur " soweit " die Tatbestände der Nummern 1 bis 4 erfüllt seien (OLG Köln FamRZ 1987, 1169; OLG Braunschweig OLGR 2005, 373, 374). Im Übrigen habe der Gesetzgeber die Fälle absic htlicher und grob fahrlässiger Falscha ngaben des Antragstelle rs in den Nummern 1 und 2 des § 124 ZPO getrennt vom Fall des bloßen Fehlens der Bewill i- gungsvoraussetzungen (Nr. 3) geregelt. Daraus sei zu schließen, dass das Gesetz diesen unterschiedlichen Tatbeständen auch unterschiedl i- che Bedeutung für eine Aufhebung der Bewi lligung beimesse. Da sämtl i- che F älle des § 124 ZPO eine Ermessensentscheidung eröffneten, mü s- se in diese auch der unterschiedliche Unwertgehal t der einzelnen Tatb e- standsvarianten einfließen, woraus sich ergebe, dass die Vorschrift nicht allein auf einen objektiven kostenrechtlichen Ausgleich ziele, sondern Strafcharakter habe (OLG Köln FamRZ 1988, 740). Dafür spreche auch 16 - 9 - die Ent stehungsgeschich te des Gesetzes. In der amtlichen Begründung des Regierungsen t wurfs zum Gesetz vom 13. Juni 1980 (BGBl. I, 677), mit welchem das frühere Armenrecht durch das Institut der Prozessko s- tenhilfe abgelöst wurde , heiß t es zur Begründung des § 122 ZPO - E, der späte r als § 124 in die Zivilprozessordnung aufgenommen worden ist : " Ob das Gericht bei Vorliegen d er Voraussetzungen des Absatzes 1 die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufhebt, steht in seinem pflichtgemäßen Ermessen. Bei weniger gravierenden Verstößen g egen die Verpflichtung, zutre f- fen de Angaben über die maßgebenden Verhältnisse zu m- angemess ene re Reaktion des Gerichts sein." (BT - Drucks. 8/3068 S. 3 1 ). Hieraus wird gefolgert, § 124 Nr. 1 und 2 ZPO ermögliche in schwerer wiegenden Fällen von Falschangaben die Aufhebung der Pr o- zesskostenhilfebewilligung, ohne dass es auf Weiteres ankäme (OLG Köln FamRZ 1987, 1169, 1170 ). cc) Eine vermittelnd e Meinung nimmt das Oberlandesgericht Zwe i- brücken ein ( OLGR 2007, 958 - 960): F ür einen Straf charakter der Tatb e- stände in § 124 Nr. 1 und 2 ZPO spreche , dass eine nachträgliche A n- passung der Prozesskostenhilfebewilligung an die objektive Sach - und Rechtslage wenngleich auf vier Jahre befristet bereits in § 124 Nr. 3 ZPO geregelt sei, so dass die Aufstellung zweier weiterer Tatbestände (in den Nr . 1 und 2) mit gleicher Rechtsfolge, jedoch zusätzlichen qualif i- zierten Schuldvoraussetzungen keinen Sinn erg ebe . Kennzeichnend für die in § 124 Nr. 2 ZPO geregelten Sachverhalte sei allerdings , dass dem Gericht keine ausreichende Grundlage für die Feststellung gewährt we r- de, der Antragsteller sei bedü r ftig. Das Gericht müsse deshalb im Ra h- 17 18 - 10 - men der ihm eröffneten Erm essensentscheidung prüfen, ob sich die wir t- schaftlichen und persönlichen Verhältnisse trotz der mittels Falschang a- ben heraufbeschworenen Unsicherheit noch ausreichend sicher festste l- len ließen. Die Darlegungslast hierfür liege beim Antragsteller. Ergebe di ese Prüfung hinreichend sicher, dass der Antragsteller bedürftig sei, könne i h m die Prozesskostenhilfe belassen werden, anderenfalls sei die Aufhebung der Bewilligung keine Strafe, sondern lediglich beweisrechtl i- che Folge der vom Antragsteller geschaffenen Unsicherheit. dd) Der Bundesgerichtshof hat lediglich vor Ink rafttreten der 2. Al - ternative des § 124 Nr. 2 ZPO (vgl. KostÄndG 1986 BGBl. I 1986, 2326, 2338) ausgesprochen, dass der Antragsteller seinen Anspruch auf Pr o- zesskostenhilfe im sachlich ger echtfertigten Umfang nicht da durch ve r- wirke, dass er seine Offenbarungspflicht in Bezug auf eine Veränderung seiner wirtschaftlichen Verhältnisse verletze (BGH, Be schluss vom 14. März 1984 IVb ZB 114/83, FamRZ 1984, 677, 678 unter II 1 a). Im Übrigen ha t er die hier erörterte Frage bisher ausdrücklich offen gela s- sen (BGH, Beschluss vom 12. Dezember 2000 - X Z R 119 /99, juris Rn. 6). ee) Die oben unter bb ) vorgestellte Rechtsauffassung trifft zu. Wortlaut, Systematik, Entstehungsges chichte und Ge setzeszweck des § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO sprechen dafür, dass das Gericht die Pr o- zesskostenhilfebewilligung bei absichtlich oder aus grober Nachlässi g- keit gemachten falschen Angaben des Antragstellers auch dann aufh e- ben kann, wenn die Bewilligung nicht auf d iesen Angaben beruht, sofern die falschen Angaben jedenfalls generell geeignet erscheinen, die En t- scheidung über die Prozesskostenhilfe zu beeinflussen. 19 20 21 - 11 - (1) § 124 ZPO nennt unter den Nummern 1 bis 3 drei unterschie d- liche Tatbestände, die die Ermessens entscheidung eröffnen, eine frühere Prozesskostenhilfebewilligung mit Blick auf die Bewi l ligungsvorausse t- zungen , bzw. ihre Darlegung, aufzuheben. In den Nummern 1 und 2, welche zum einen eine unrichtige Darstellung des Streitstandes, zum anderen unrichtige Angaben zu den persönlichen un d wirtschaftlichen Verhältnissen des Antragstellers zum Gegenstand haben, ist nicht davon die Rede, die Aufhebung der Bewilligung setze zusätzlich vorau s , dass letztere auf den falschen Angaben beruhe, mithin nicht der objekt iven Sachlage entspreche. Dies wird ausdrücklich nur in Nummer 3 vorausg e- setzt und bildet dort den alleinigen Aufhebungsgrund. Wollte man a n- nehmen, dieselbe Voraussetzung gelte ungeschrieben auch im Ra h- men der Nummern 1 und 2, beschränkte sich der en Re gelungsgehalt d a- rauf, die Befristung der in Nummer 3 ohnehin eröffneten Aufhebung s- möglichkeit in Fällen schuldhaft falscher Angaben entfallen zu lassen . Ein solches Verständnis wird dem Aufbau der Vorschrift nicht g e- recht. Ihm liegt stattdessen erken nbar zugrunde, dass derjenige Antra g- steller, der im Bewilligungsverfahren schuldhaft falsche Angaben macht , sich mithin subjektiv falsch verhält , hinsichtlich des Bestandes seiner Bewilligung weniger schutzwürdig erscheint, als derjenige, dessen Bewi l- ligun g sich lediglich als objektiv unzutreffend erweist. Dementsprech end regeln die Tatbestände in § 124 Nr. 1 und 2 ZPO und in § 124 Nr. 3 ZPO Aufhebungsgründe von unterschiedlichem Unwertgehalt, was in der zei t- lichen Begrenzung der Aufhebung der Bewilligung n ach N ummer 3 se i- nen Ausdruck findet. Hätten alle Tatbestände eine objektive Unrichtigkeit der ursprünglichen Bewilligung zur gemeinsamen Voraussetzung, wäre zu erwarten gewesen, dass dies " vor die Klammer gezogen " , d.h. den 22 23 - 12 - Nummern 1 bis 3 vorangestellt wo rden wäre. Im Übrigen hätten die qual i- fizierten subjektiven Voraussetzungen der Nummern 1 und 2 in diesem Falle nur noch Bedeutung für die in N ummer 3 geregelte Befristung. Es hätte dann kein Anlass bestanden, sie vor der Regelung der N ummer 3 als gesonder te Tatbestände zu formulieren, sondern genü gt, es bei der Regelung der Nummer 3 bewenden zu lassen und ihr eine n letzten Hal b- satz hinzuzufügen, demzufolge die Befristung nicht gelte, wenn die B e- willigung auf einer unrichtigen Darstellung des Streitstandes oder a b- sichtlich oder aus grober Nachlässigkeit gemachten unrichtigen Angaben des Antragstellers zu seinen persönlichen oder wirtschaftlichen Verhäl t- nissen beruht. (2) Das Argument, die Zivilprozessordnung sei nicht der Ort, San k- tionen zwischen Staat und Bürger zu regeln, überzeugt ebenso wenig wie das allgemeine, von seinen Befürwortern nicht näher begründete Postu lat, § 124 ZPO wohne als rein kostenrechtlicher Bestimmung kein Sanktionscharakter inne. D abei wird bereits verkannt, dass das Verfa h- ren üb er die Bewilligung von Prozesskostenhilfe, wenngleich aus Grü n- den der Sachnähe in der Zivilprozessordnung geregelt, nicht Teil des kontradiktorischen Rechtstreits, sondern ein eigenes , seinem Wesen nach öffentlich - rechtliches Subventionsverfahren der Dasei nsvorsorge darstellt, bei dem die bedürftige Partei dem bewilligenden Staat als A n- tragsteller gegenübertritt, während der Prozessgegner keine Parteirolle einnimmt , sondern lediglich ein Anhörungsrecht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 1983 VI ZR 100/83, BGHZ 89, 65 f. ) . Es ist deshalb nicht möglich, aus dem allgemeinen Wesen des Zivilprozesses Rüc k- schlüsse auf den Regelungsgehalt der allein das Verfahren zur Bewill i- gung von Prozesskostenhilfe betreffenden Bestimmungen zu ziehen. Die §§ 114 ff. ZPO regeln insoweit eigenständig die Voraussetzungen, unter 24 - 13 - denen eine Rechtsschutz suchende Partei staatliche Unterstützung b e- anspruchen kann, umgekehrt aber in § 124 ZPO auch die Voraussetzu n- gen für die Rücknahme der Bewilligung. Dass es dem Gesetzgeber dab ei nicht möglich sein sollte, auch Verwirkungstatbestände für den Fall u n- lauteren Verhaltens des Antragstellers zu schaffen, ist nicht ersichtlich. Für ei nen Sanktionscharakter der in § 124 Nr. 1 und 2 ZPO getroffenen Regelungen spricht insoweit gerade die alleinige Anknüpfung an ein Ve r- schulden des Antragstellers im Kontrast zu der verschuldensunabhäng i- gen Korre k tur der Bewilligung nach § 124 Nr. 3 ZPO. (3) D ieses Verständnis s tützt auch die amtliche Begründung des Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung der Zivilprozessordnung und a n- derer Gesetze vom 18. Mär z 1985 (BT - Drucks. 10/3054 ) . Danach wurde mit dem Gesetz zur Änderung von Kostengesetzen vom 9. Dezember 1986 (KostÄndG 1986 BGBl. I 2326) § 124 Nr. 2 ZPO erklärtermaßen als " erforderliche Sanktion be i einer Verletzung der Erklärungspflicht nach § 120 Abs. 4 S atz 2 ZPO" (BT - Drucks. 10/3054 S. 22) um die zweite A l- ternative erweitert. Auch der Aufhebungsgrund in § 124 Nr. 4 ZPO wird als reine Sanktion für die Missachtung der richterlichen Zahlungsanor d- nu ng verstanden ( vgl. BGH, Beschluss vom 12. Juli 2005 VI ZB 72/03, NJW - RR 2006, 197 unter II 2 b). Ferner geben di e Gesetzgebungsmaterialien zu § 124 Nr. 1 und 2 ZPO Hinweise darauf, dass die Aufhebung der Prozesskostenhilfebewi l- ligung nach der Vorst ellung des Gesetzgebers auch allein als Folge fa l- scher Angaben des Antragstellers möglich sein sollte. In der amtlichen Begründung des Entwurfs eines Gesetzes über die Prozesskostenhilfe vom 17. Juli 1979 heißt es zum dortigen § 122, aus dem später der § 1 24 ZPO hervorgegangen ist: 25 26 - 14 - " Absatz 1 erlaubt die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufzuheben, wenn die Partei die Bewilligung durch bewußt falsche Angaben über das Streitverhältnis oder über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse erschlichen hat, wenn sie grob fahrlässig unrichtige Angaben über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse gemacht hat, wenn sie bewußt oder grob fahrläs sig ihrer Anzeigepflicht nach § - kommen ist oder wenn sie mit den angeordneten Zahlungen erheblich in Rückstand ist. Nach Absatz 2 kann das Gericht die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe aufheben , wenn die persönlichen oder wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von diesen Fällen soll jedoch eine zeitliche Grenz e für die (BT - Drucks. 8/3068 S. 31). Daraus wird ersichtlich, dass der Entwurf in zwei getrennten Absätzen zwischen einer verschulde n sabhängigen und einer lediglich auf objektiven Gründen beruhenden Aufhebung der Bewilligung unterschied , und der Gesetzgeber neben dem Erschleichen der Bewilligung auch grob fahrlässig unrichtige Angaben des Antragstellers für die Aufhebung ausreichen lassen wollte. Der Entwurf hat, wie das Beschwerdegericht zutreffend dargelegt hat, im nachfolgenden Gesetzgebungsverfahren zwar redaktionelle Änderung en erfahren (vgl. dazu BT - Drucks. 10/3054 S. 22), insbesondere ist davon abgesehen worden, die objektiven Aufhe - bungsgründe in einem gesonderten Absatz 2 zu regeln; eine sachliche Änderung ging damit indes nicht einher. (4) Der Gesetzesz weck spricht ebenfalls dafür, § 124 Nr. 2 ZPO als Verwirkungstatbestand anzusehen, bei dem es auf eine Kausalität der falschen Angaben für die Bewilligung nicht ankommt. 27 28 - 15 - Im Prüfungsverfahren zur Be willigung von Prozesskostenhilfe, das unter einem besonderen Beschleunigungsgebot steht (vgl. dazu Zöller/ Gei mer, ZPO 29. Aufl. § 118 Rn. 13) , ist der Antragsteller wi e sich insbesondere aus § 117 Abs. 2 S atz 1 und § 118 Abs. 2 ZPO ergibt bei der Aufk lärung seiner persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse in besonderem Maße zur Mitwirkung verpflichtet. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, kann das Gericht die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ab - lehnen. Zu eigenen Ermittlungen ist es dann in der R egel nicht verpflich - tet. § 118 Abs. 2 S atz 4 ZPO enthält insoweit ebenfall s eine Sanktion für unvollständige oder nicht rechtzeitige Angaben des Antragstellers (vgl. dazu OLG Saarbrücken OLGR 2009, 336, 337), für die es nicht darauf ankommt, ob der Antrag steller die Voraussetzungen für die Bewilligung materiell erfüllt . Es wird vielmehr allein auf seine unzureichende Mitwirkung im Bewilligungsverfahren abgestellt. Die genannten Rege - lungen beruhen darauf, dass das Gericht im Bewilligungsverfahren, welches sich im Interesse des Antragstellers an einer schnellen Ent - scheidung mit einer Glaubhaftmachung der Bewilligungsvoraussetzungen beg n ügt, in besonderem Maße auf ein redliches Verhalten des Antrag - stellers angewiesen ist. Begründet der Antragsteller in vorw erfbarer Weise Zweifel an seiner Redlichkeit, erscheint es angemessen, ihm die nachgesuchte finanzielle Unterstützung zu versagen, weil ein summari - sches Prüfungsverfahren dann nicht mehr möglich ist . (5) Wie das Beschwerdegericht zutreffend annimmt, ist eine ein - schränkende Auslegung de s § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO auch aus Verfas - sungsgründen nicht geboten. Zwar folgt aus dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG), dem Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem al lgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) die Verpflichtung des Staates, die Situation Bemittelter und Unbemittelter im Bereich des 29 30 - 16 - Rechtsschutzes weitgehend anzugleichen, insbesondere letzteren den Zugang zu den Gerichten nicht unverhältnismäßig zu erschweren (vgl. BVerfG NJW 2009, 209 f. m.w.N.). Dem trägt die von der Zivilprozess - ordnung eröffnete Möglichkeit, Prozesskostenhilfe zu erhalten, Rech - nung. Die vorgenannten verfassungsrechtlichen Vorgaben besagen indes nicht, dass dem um Prozesskostenhilfe Nachsuchenden nicht auferlegt wer den könnte, die persönlichen und wirtschaftlichen Bewilligungsvo - raussetzungen in redlicher Weise darzulegen. Ebenso wenig verstößt es gegen die vorgenannte staatliche Verpflichtung zur Angleichung, wenn das Gesetz an ein schuldhaftes unredliches Verhalten des Antragstellers die Verwirkung des Anspruchs auf Prozesskostenhilfe knüpft. Dem Be - schwerdegericht ist darin zuzustimmen, dass § 124 Nr. 2 Alt. 1 ZPO der Gefahr einer unverhältnismäßigen Erschwernis des Zugangs zu den Ge - richten schon dadurch ausreiche nd begegnet, dass die Aufhebung der Bewilligung lediglich bei einem qualifizierten Verschulden des Antrag - stellers ermöglicht wird und zudem besonderen Härtefällen im Rahmen der durch die Vorschrift eröffneten Ermessensentscheidung ausreichend Rechnung get ragen werden kann. c) Das gemäß § 124 ZPO eröffnete Ermessen hat das Beschwer - degericht ohne Rechtsfehler ausgeübt. Seine Feststellung, der Be - schwerdeführer habe seine frühere Beteiligung an der GmbH und seine Darlehensforderung gegen diese nicht von sich aus mitgeteilt und selbst auf Nachfrage des Gerichts noch bewusst verschleiert, um weitere Nachfragen zu vermeiden, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Die Rechtsbeschwerde rügt die Feststellung des Beschwerde - gerichts, dem Konto des Beklagten s eien Bareinzahlungen unbekannter Herkunft in Höhe von insgesamt 1.450 - 31 32 - 17 - tung eigener Einkünfte nahe lege. Dabei habe das Beschwerdegericht übergangen, dass der Beklagte unter anderem mittels einer schrift - lichen Bestätigung der Mutter seines Sohnes dargelegt habe, die Ein - zahlungen stammten von dieser. Das verkennt aber , dass das Beschwer - degericht die Glaubwürdigkeit des Beklagten infolge seiner vorsätzlichen Falschangaben insgesamt in Zweifel gezogen und aus diesem Grunde weder sein Vorbringen im Aufhebungs - und Beschwerdeverfahren noch die da zu vorgelegten Nachweise als ausreichend angesehen hat, um Zweifel an seiner Bedürftigkeit auszuräumen. Die Rechtsbeschwerde versucht insoweit ohne Erfolg, diese Beweiswürdi gung durch eine eigene Würdigung zu ersetzen. Im Übrigen ist auch nichts dafü r ersichtlich, dass hier lediglich ein weniger gravierender Verstoß gegen die Verpflichtung, zutreffende A n- gaben über die maßgeblichen Verhältnisse zu machen, vorliegt, bei dem 33 - 18 - lediglich eine rückwirkende Änderung der Bestimmungen über die Za h- lungsverp flichtungen des Beklagten angemessen wäre (vgl. dazu BT - Drucks. 8/3068 S. 31 ). Mayen Wendt Felsch Harsdorf - Gebhardt Dr. Karczewski Vorinstanzen: LG Konstanz, Entscheidung vom 17.11.2011 - 5 O 120/10 T - OLG Karlsruhe in Freiburg, Entscheidung vom 18.04.2012 - 9 W 72/11 -
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