BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VI ZB 16/12 vom 5. Juni 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 (Ff) Ein Prozessbevollmächtigter ist grundsätzlich nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufungsbegründungs frist bei Gericht zu erkundigen, ob sein Antrag auf Verlängerung der Frist rechtzeitig eingegangen sei und ihm stattg e geben werde. BGH, Beschluss vom 5. Juni 2012 - VI ZB 16/12 - LG Passau AG Freyung - 2 - Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5 . Juni 2012 durch den Ric h- ter Zoll , die Richterin Diederichsen, d i e Richter Pauge und Stöhr und die Richt e- rin von Pentz beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der 4. Zivilkammer des Landgerichts Passau vom 13. Februar 2012 aufgehoben. Dem Beklagten wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand g e- gen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist gewährt. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsg e- richt zurückverwiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt Gründe: I. Der Kläger, der am 22. September 2010 zu Fall kam und sich Verletzu n- gen zuzog, nimmt den Beklagten als Tierhalter eines Schäferhundes auf Ersatz 1 - 3 - materielle n und immateriellen Schadens in Anspruch. Das Amtsgericht hat der Klage mit Urteil vom 3. November 2011 stattgegeben. Dieses Urteil ist den ers t- instanzlichen Prozessbevollmächtigten des Beklagten am 8. November 2011 zugestellt worden. Dagegen hat der Bekla gte mit anwaltlichem Schriftsatz Ber u- fung eingelegt. Mit einem am 11. Januar 2012 beim Landgericht eingegang e- n en anwaltlichen Schriftsatz hat der Beklagte die Berufung begründet. Auf g e- richtlichen Hinweis, dass die Berufungsbegründung nicht fristgerecht ei ngega n- gen sei, hat der Beklagte mit einem am 19. Januar 2012 beim Landgericht ei n- gegangenen anwaltlichen Schriftsatz Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Zur Begrü n- dung dieses Antrags hat er au sgeführt, seine Prozessbevollmächtigten hätten am 23. Dezember 2011 ein Schreiben zur Post gegeben, in dem sie die Verlä n- gerung der Berufungsbegründungsfrist beantragt hätten. Ein solches Schreiben befindet sich nicht bei den Gerichtsakten. Mit dem angef ochtenen Beschluss hat das Landgericht den Wiederei n- setzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Berufungsbegründungsfrist sei am 9. Januar 2012 abgelaufen. Die Berufungsbegrün dungsschrift sei nicht innerhalb dieser Frist und deshalb verspätet beim Landgericht eingegangen. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand könne dem Beklagten nicht gewährt werden, weil er die Berufungsbegründungsfrist nicht ohne Verschulden ve r- säumt habe. Er müsse sich das Verschulden seiner Prozessbevollmächtigten z urechnen lassen. Es könne dahin stehen, weshalb ein Schriftsatz mit einem Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist nicht zu den Akten gelangt sei. Da den Prozessbevollmächtigten des Be klagten bis zum Ablauf der Berufungsbegründungsfrist am 9. Januar 2012 eine Verlängerungsbewilligung nicht zugegangen sei, obwohl zu diesem Zeitpunkt die (angebliche) Einbringung des Antrags bereits mehr als zwei Wochen zurückgelegen habe, wäre es zwi n- 2 - 4 - gend geboten gewesen, die Gründe dafür zu hinterfragen. Zwar werde dem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist regelmäßig stattgegeben, doch liege dem Gericht kein derartiger Antrag, über den es hätte entscheiden können, vor. Deshalb sei d ie Berufungsbegründungsfrist unverlä n- gert abgelaufen. Die nunmehr abgelaufene Frist könne nicht mehr verlängert werden. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Beklagte mit der Rechtsb e- schwerde. II. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Sat z 1 Nr. 1 i n V erbi n- dung m it § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist auch im Übrigen zulässig, denn eine Entscheidung des Senats ist jedenfalls zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 und 2 Z PO). 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Zwar hat der Beklagte die Ber u- fungsbegründungsfrist versäumt. Auf seinen Antrag ist ihm jedoch gemäß §§ 233, 234 ZPO Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen. a) Nach der gefestigten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des Bundesgerichtshofs verbietet es der verfassungsrechtlich gewährleist e- te Anspruch auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), einer Partei die Wi e- derei nsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sor g- faltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten zu versagen, die nach höchstric h- terlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter 3 4 5 6 - 5 - Berücksichtigung der Entscheidungsp raxis des angerufenen Gerichts nicht rechnen musste (vgl. BVerfGE 79, 372, 376 f.; 88, 118, 123 ff.; BVerfG, NJW - RR 2002, 1004; Senatsbeschluss vom 20. September 2011 - VI ZB 5/11, VersR 2012, 334 Rn. 6). b) Der Beklagte hat durch Vorlage einer eidesstat tlichen Versicherung der Büroangestellten W. glaubhaft gemacht, dass Frau W. am 23. Dezember 2011 den später in Kopie zur Gerichtsakte eingereichten Schriftsatz mit dem darin enthaltenen Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründung sfrist nach Unterzeich nung durch Rechtsanwalt W. einkuvertiert und noch am selben Tag nachmittags zur Post gebracht hat. Danach durften die Prozessbevollmächti g- ten des Beklagten davon ausgehen, dass der Antrag rechtzeitig vor der am 9. Januar 2012 ablaufenden Berufungsbegründun gsfrist beim Landgericht ei n- gehen würde. Ihnen kann nicht vorgeworfen werden, auf die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertraut zu haben, nachdem sie einen ersten Ve r- längerungsantrag unter Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Ab s. 2 Satz 3 ZPO gestellt hatten (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. September 2001 - VI ZB 26/01, VersR 2001, 1579, 1580; vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, VersR 2006, 568 Rn. 6 ; vom 20. Juni 2006 - VI ZB 14/06 , juris Rn. 6 und vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 6 5/06, VersR 2008, 234 Rn. 9). Die in der Begründung des Fristverlängerungsantrags ang e gebene urlaubsbedingte Abwesenheit in der Zeit vom 24. Dezember 2011 bis zum 8. Januar 2012 ist ein erheblicher Grund im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO. c) Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts waren die Prozes s- bevollmächtigten des Beklagten auch nicht verpflichtet, sich vor Ablauf der B e- rufungsbegründungsfrist über eine Verlängerung dieser Frist durch Nachfrage bei Gericht zu vergewissern. 7 8 - 6 - aa) Den Prozessb evollmächtigten einer Partei trifft im Regelfall kein Ve r- schulden an dem verspäteten Zugang eines Schriftsatzes, wenn er veranlasst, dass der Schriftsatz so rechtzeitig in den Briefkasten eingeworfen wird, dass er nach den normalen Postlaufzeiten fristgere cht bei dem Gericht hätte eingehen müssen. Wenn dem Prozessbevollmächtigten keine besonderen Umstände b e- kannt sind, die zu einer Verlängerung der normalen Postlaufzeiten führen kö n- nen, darf er darauf vertrauen, dass diese eingehalten werden (st. Rspr., vgl . Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, VersR 2004, 354, 355; BGH, Beschlüsse vom 5. Juli 2001 - VII ZB 2/00, juris Rn. 6; vom 9. Februar 1998 - II ZB 15/97, VersR 1998, 1301, 1302). Er ist dann auch nicht gehalten, sich vor Fristablauf dur ch Rückfrage bei der Geschäftsstelle des G e- richts von einem rechtzeitigen Eingang zu überzeugen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; Senatsbeschluss vom 30. September 2003 - VI ZB 60/02, aaO; BGH, Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - XII ZB 155/07, VersR 2009, 109 6 Rn. 10; vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, juris Rn. 10). Denn der Prozessbevollmächtigte ist bereits in besonderem Maße ve r pflichtet, für eine zuverlässige Ausgangskontrolle zu sorgen (vgl. dazu Senat s beschluss vom 20. Dezember 2011 - V I ZB 25/11, juris Rn. 9). Dann kann er regelmäßig nicht auch noch gehalten sein, den Eingang seiner Schriftsätze bei Gericht zu überwachen (BVerfGE 79, 372, 375 f.; BVerfG, NJW 1992, 38; Senatsb e- schluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, juris Rn. 7; BGH , B e schluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, aaO Rn. 10). bb) Eine Nachfragepflicht kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn hierfür ein konkreter Anlass besteht (BVerfGE 42, 120, 126 f. ; BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 200 9 - IX ZB 238/08, aaO Rn. 11). Ein solcher konkreter Anlass besteht nicht schon da n n, wenn der A n- walt in der noch laufenden Berufungsbegründungsfrist noch keine auf seinen Schriftsatz bezogene Verfügung des Gerichts erh ä lt. Denn allein daraus mü s- 9 10 - 7 - sen sich i hm noch keine Zweifel aufdrängen, dass sein Schriftsatz nicht bei G e- richt eingegangen sein könnte (Senatsbeschluss vom 20. Dezember 2011 - VI ZB 28/11, aaO Rn. 8) . Eine Erkundigungspflicht wird nur durch eine solche Mitteilung des Gerichts ausgelöst, die u nzweideutig ergibt, dass etwas fehlg e- laufen ist (BVerfG, NJW 1992, 38, 39; BGH, Beschluss vom 3. Dezember 2009 - IX ZB 238/08, aaO Rn. 11). Die Sorgfaltspflichten des Prozessbevollmächti g- ten würden überspannt und der Zugang zu den in den Verfahrensor d nunge n vorgesehenen Instanzen in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschwert, wenn man in derartigen Fällen verlangen würde, Erkundigungen über den Verbleib seines Schriftsatzes einzuholen (BVerfG, NJW 1992, 38, 39). d) Nach diesen Grundsätzen waren die Prozessbevollmächtigten des Beklagten vorliegend nicht verpflichtet, sich innerhalb des Laufs der Berufung s- begründungsfrist bei Gericht zu erkundigen, ob der Verlängerungsantrag rech t- zeitig eingegangen sei und ihm stattgegeben werde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2005 - VI ZB 52/05, aaO und vom 16. Oktober 2007 - VI ZB 65/06, aaO; BGH, Beschlüsse vom 12. März 1986 - VIII ZB 6/86, VersR 1986, 787, 788 und vom 11. November 1998 - VIII ZB 24/98, VersR 1999, 1559, 1560 ). e) Da den Beklagten somit kein Verschulden an der Versäumung der B e- rufungsbegründungsfrist trifft und die versäumte Rechtshandlung mit dem am 11. Januar 2012 beim Landgericht eingegangenen Schriftsatz innerhalb der insoweit maßgeblichen Frist von einem Mo nat (§ 234 Abs. 1 Satz 2, § 236 11 12 - 8 - Abs. 2 Satz 2 ZPO) nachgeholt worden ist, ist der angefochtene Beschluss au f- zuheben und dem fristgerecht gestellten Wiedereinsetzungsantrag stattzug e- ben. Zoll Diederichsen Pauge Stöhr von Pentz Vorinstanzen: AG Freyung, Entscheidung vom 03.11.2011 - 2 C 240/11 - LG Passau, Entscheidung vom 13.02.2012 - 4 S 120/11 -
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